Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie
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                            818.16 Gesetz über die finanzielle Unte rstützung der privaten institutionellen familiener gänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK) (vom 8. November 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichla utenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19- Verordnung familienergänzende Ki nderbetreuung vom 20. Mai 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , wenn die ordentlichen Subvent ionen anderer Kantone und der Ge meinden weiter ausgerichtet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei ligung des Bundes von der Ausf allentschädigung verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde, in der die Instituti on ihren Sitz hat, erstattet dem Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die zuständige Stelle gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verord nung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe rendumsfrist oder nach seiner An nahme in der Volksabstimmung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beträge mit sämtlichen Ge meinden abgerechnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 77, 132 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3 ABl 2021-10-22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 862.1 .