Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            1 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (vom 22. September 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vereinbarung regelt die An erkennung kantonaler Ausbildungs abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts berechtigung sowie eines Regist ers über Gesundheitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Au sbildungsabschlüsse sowie die Um setzung  der  Meldepflicht  von  Dien stleistungserbringerinnen  und  -er bringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  fördert  den  freien  Zugang zu  weiterführenden  Schulen  und zur  Berufsausübung.  Sie  hilft  mit, die  Qualität  der  Ausbildungen  für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie bildet die Grundlage für Vere inbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Fachhochschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Bun des. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vereinbarung  gilt für  alle  Ausbildung en  und  Berufe,  deren Regelung in die Zuständi gkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  den  Bereichen,  in  denen sowohl  der  Bund wie  die  Kantone zuständig sind, sind gemein same Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen: a.   Anerkennung der Maturität (a llgemeine Hochschulreife); b.   Anerkennung  der  Fachmaturität  im  Besonderen  und  der  Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hochschulreife im Allgemeinen; c.   Anerkennung der Lehrdiplom e für Berufsfachschulen; d.   Festlegung  der  Grundsätze  fü r  das  Angebot  an  Diplomstudien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gängen im Fachhochschulbereich und e.   Mitsprache und Mitwirkung der Ka ntone in internationalen Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zuständigkeit für den Abschl uss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plen arversammlung der Erziehungsdirekto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sundheitsdirektorenkonferenz (GDK ) in die Verhandlungen zum Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss einer Vereinba rung einzubeziehen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Anerkennungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anerkennungsbehörde ist die ED K. Die GDK anerkennt Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Kanton, der der Ve reinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone habe n beratende Stimmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vollzug der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erziehungsdirekto renkonferenz vollzieh t die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gesundheitsdirektorenkonferen z vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Si e kann den Vollzug an Dritte über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anerkennungsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbil dungsabschlüsse insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a.   die Voraussetzungen der Anerkennung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7), b.   das Anerkennungsverfahren, c.   die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsabschlüsse und d.   das Verfahren betreffend die Meld epflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen v on Dienstleistungserb ringerinnen und -er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten  Berufsorga nisationen  und  Berufsve rbände  das  Anerken nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Anerkennungsreglement  bzw. dessen  Genehmigung  bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen An erkennungsbehörde. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor derungen, denen ein Ausbildungsa bschluss  genügen  muss.  Schweize rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie a llenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angeme ssener Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die folgenden Anforderungen si nd zwingend festzuhalten: a.   die mit dem Abschluss aus gewiesene Qualifikation und b.   das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a.   die Dauer der Ausbildung, b.   die Zulassungsvorausset zungen zur Ausbildung, c.   die Lehrgegenstände und d.   die Qualifikation des Lehrpersonals. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Wirkungen der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden An erkennungsreglement festgelegten Vorausse tzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarungskantone gewä hren den Inhabern und Inhabe rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufe n wie den entspr echend diplomier ten Angehörigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten  Ausbildungsabschlusse s  unter  den  gleichen  Vorausset zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vo rbehalten bleiben die Aufnahme kapazität der Schulen und angeme ssene finanzielle Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inhaber und Inhaberinne n eines anerkannten Ausbildungsabschlus ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkenn ungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Dokumentation, Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Erziehungsdirektorenkonfer enz  führt  eine  Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarungskantone verp flichten sich, die Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglemente in den amtl ichen Publikationsorgane n zu veröffentlichen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die Anfechtung von Regl ementen und Entscheiden der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkennungsbehörden durch einen Ka nton und über andere Streitigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  zwischen  den  Kantonen  entschei det  auf  staatsrechtliche  Klagen hin  das  Bundesgeric ht  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  lit. b  des  Bundesgesetzes  über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Entscheide der Anerke nnungsbehörden sowie gegen Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12 ter Abs. 8 kann von be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand der jeweiligen Konferenz ein gesetzten Rekurskommission schrift- lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten ges tützt auf die Art. 82 ff. des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  regelt  die  Zusammenset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung  und  die  Organisation  der  Re kurskommission  in einem  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildung sabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Ausbildungsabschluss  erwo rben,  wird  mit  Haft*  oder  Busse bestraft.  Fahrlässigkeit ist  strafbar.  Die  Stra fverfolgung  obliegt  den Kantonen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kosten und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Ei nwohnerzahl getragen. *  Gemäss  Ziff.  X  des  Gesetzes  über  di e  Anpassung  an  de n  geänderten  all- gemeinen  Teil  des  Strafgesetzbuches  und an  das  neue  Jugendstrafgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen ( OS 61, 391 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Ausstellen von Beschein igungen über die nachträgliche gesamtschweizerische  Anerkennung eines  kantonalen  Diploms  und  von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst leistungserbringerinnen und -erbringer sowie fü r die Erfassung der ge mäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus künften aus dem Register der Gesundhe itsfachpersonen gemäss Art. 12 ter Abs. 8 können Gebühren in der Hö he von mindestens Fr. 100 bis höchs- tens Fr. 1000 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Entscheide und Beschw erdeentscheide betreffend a.   die nachträgliche gesamtschwei zerische Anerkennung eines kanto nalen Diploms, b.   die Anerkennung ausländisc her Ausbildungsabschlüsse, c.   die Meldepflicht für Dienstleis tungserbringerinnen und -erbringer und d.   die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3000 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der jeweiligen Konf erenz legt die einzelnen Gebüh ren  in  einem  Gebührenreglement  fest .  Sie  bemisst  sich  nach  dem  jewei ligen  Zeit-  und  Arbeitsaufwand  sowie nach  dem  öffentlichen  Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines  kantonalen  Entsch eides  die  Unterrichtsb erechtigung  oder  die Berufsausübungsbewillig ung  entzogen  wurde.  Die  Kantone  sind  ver pflichtet,  die  Personendaten  gemä ss  Abs.  2  dem  Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ents prechenden Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Liste  enthält  den  Namen  de r  Lehrperson,  das  Datum  des Diploms  oder  der  Berufsausübungsb ewilligung,  das  Datum  der  Ent zugsverfügung,  die  Entzugsbehör de  und  die  Dauer  des  Entzugs, gegebenenfalls  das  Datum  des  Entz ugs  des  Lehrdiploms.  Kantonale und  kommunale  Behörden  im  Bildung sbereich  erhalten  auf  schrift liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein  berechtigtes  Interesse  nachweis en  und  sich  die  Anfrage  auf  eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den  betroffenen  Lehrpersonen wird  vom  Eintrag  und  von  der Löschung  des  Eintrags  Kenntnis  ge geben.  Das  Einsichtsrecht  der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  Ablauf  der  Entzugsdauer, bei  Wiedererteilung  der  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Betroffene  Lehrpers onen  können  sich  gegen den  Listeneintrag innert  30  Tagen  seit  Zustellung des  Eintragungsbes cheides  bei  der Rekurskommission  gemäss  Art.  10 Abs.  2  schriftlich  und  begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Im  Übrigen  finden  di e  Grundsätze  des  Datenschutzrechtes  des Kantons Bern sinn gemäss Anwendung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die GDK führt ein Register übe r die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dies er Vereinbarung aufgeführten nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - universitären  Ausbildungsabschlüssen in  Gesundheitsberufen  sowie  die Inhaberinnen  und  Inhaber  entspreche nder als gleichwertig anerkannter ausländischer  Ausbildungsabschlüsse . Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die GDK kann die Führung des R egisters an Dritte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligungen notwendigen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach  Abs.  4  benötigt  werden.  Dazu  gehören  auch  die  in  Abs.  7  Satz  2 genannten  besonders  schützenswerten  Personendaten.  Im  Register  wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zur  eindeutigen  Identifizierung  der  im  Register  aufgeführ- ten  Personen  sowie  der  Aktualisieru ng  der  Personendaten  systematisch verwendet. Der Vorstand der GD K erlässt nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die für die Erteilung von inländi schen und die für die Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  von  ausländischen  Ausbildungs abschlüssen  zuständigen  Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mi t. Die zuständigen kantonalen Behörden  teilen  der  registerführe nden  Stelle  unverzüglich  die  Ertei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung, die Verweige rung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung  zur  Berufsausübung,  namentlic h  jede  Einschrä nkung  der  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausübung,  jede  andere  aufsichtsrec htliche  Massnahme  sowie  die  Perso- nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 ausüben  dürfen.  Die  in  Abs.  1  genan nten  Personen  liefern  der  register führenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht a ndere Stellen zu r Datenlieferung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver fahren  bekannt  gegeben.  Gründe  für den  Entzug  beziehungsweise  die Verweigerung  der  Berufsausübungsbewi lligungen  sowie  Daten  zu  aufge hobenen  Einschränkungen  und  zu  an deren  aufsichtsrechtlichen  Mass nahmen stehen nur den für die Er teilung  von  Berufsausübungsbewilli gungen  sowie  den  für  die  Aufsicht  zuständigen  Behörden  zur  Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen zuständigen Behörden  zur  Verfügung.  Alle  ande ren  Daten  sind  öffentlich  zugäng lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Für  die  Erfassung  der  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  notwendigen  Daten  werden  bei den  in  Abs.  1  genannten  Personen, für  die  Erteilung  von  Auskünften  an Private und ausserkantonale Stel len von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Alle  Einträge  zu  einer  Person  werden  aus  dem  Register  entfernt, sobald eine Behörde deren Ablebe n meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für stat istische Zwecke verwendet werden. Der  Eintrag  von  Verwarnungen,  Verw eisen und Bussen wird fünf Jahre nach  ihrer  Anordnung,  der  Eintrag  von  Einschränkungen  der  Bewilli gung fünf Jahre nach deren Aufhe bung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird  zehn  Jahre  nach  seiner  Auf hebung im Register der Verm erk «gelöscht» angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Das  Einsichtsrecht  der  betro ffenen  Gesundheitsfachperson  ist jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Im  Übrigen  finden  die  Grundsätze des  Datenschutzrechtes  des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Beitritt / Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beitritt  zu  dieser  Verei nbarung  wird  dem  Vorstand  der Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdirektoren gegen über erklärt. Dieser teilt die Beitri ttserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vereinbarung kann je auf E nde eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von dr ei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung in Kraft, wenn ihr mindest ens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Von  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktoren  im  Einvernehmen  mit der  Schweizerische n  Sanitätsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torenkonferenz  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen in Bern, am 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Regierungsrat kann  die  Vereinbarung  kündigen  oder Änderungen der Vereinbarung zustim men, soweit es sich um gering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügige Anpassungen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dieses  Gesetz  untersteht  der  Volksabstimmung.  Der  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  erlässt  die notwendigen Überga ngsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 53, 475.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 53, 475.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Bundesgesetz über das B undesgericht vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 414.71 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 831.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 935.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 ( OS 63, 159 ; ABl 2008, 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ; In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013 / 21. November 2013 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77, 336 ; ABl 2014-05-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Osteopathinnen und Osteopathen Pflegefachfrauen und -fachmänner Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege Krankenschwestern  und  -pfleger  in Kinderkrankenpflege,  Wochen- und Säuglingspflege Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK Gesundheitsschwes tern und -pfleger Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner Rettungssanitäterinne n und Rettungssanitäter Hebammen Medizinische Laborantinnen und Laboranten Podologinnen und Podologen Medizinische Mass eurinnen und Masseure Fachleute in medizinisc h-technischer Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Ernährungsberaterinnen und -berater Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten Dentalhygienikerinne n und Dentalhygieniker Fachangestellte Gesundheit