Beschluss über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
                            Beschluss Beschluss über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über die Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 13. Dezember 1982 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 8 und 27 des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz) vom 27. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
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                            Neuschatzung Alle der Katasterschatzung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1986 neu zu schätzen. Gleichzeitig sind die nach dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (Entschuldungsgesetz) zu ermittelnden Schätzungswerte (LEG-Schatzungen) neu festzulegen. Auf Begehren des Grundeigentümers wird die LEG-Schatzung eröffnet, verbunden mit dem Recht auf Weiterziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
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                            Waldgrundstücke Für die Schätzung der Waldgrundstücke kann das Schatzungsamt die zuständigen Forstorgane beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
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                            Verfahren Das Schatzungsamt eröffnet die Neuschatzungsverfahren durch schriftliche Anzeigen an die Grundeigentümer. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach dem Schatzungsgesetz und der Schatzungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
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                            Kosten Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt von § 47 Abs. 2 des Schatzungsgesetzes gebührenfrei. Kann die LEG-Schatzung zusammen mit der Katasterschatzung eröffnet werden (§ 1 Abs. 2), so ist die LEG-Schatzung ebenfalls gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
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                            Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1982 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Luzern, 13. Dezember 1982 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Gut Der Staatsschreiber: Schwegler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * G 1982 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
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