Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.115 Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 17. Dezember 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung  für  Bach elor-  und  Masterstudiengänge  an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 den Masterstudiengang Archi tektur des Departements Architek tur, Gestaltung und Bauingenieur wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgrup pen, werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienformen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Masterstudiengang Architek tur wird als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu den Studienform en sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich  während  ze hn  Jahren  ab  dem  Seme ster  ihres  Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierenden mit einem Diplom ei nes vierjährigen Architektur studiums können gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 RPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorkenntnisse im Umfang von höchstens 30 Credits angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Belegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wahlpflicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Belegung von Wahlpflich t- und Wahlmodulen kann men genmässig beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW Anmeldefristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Anmeldefristen für Module werden semesterweise durch die Studienleitung festgelegt. B. Zulassung zum Studium Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen, wenn sie a.   über einen guten bis sehr guten Bachelorabschluss in Architektur mit mindestens 180 Credits oder b.   über  ein  HTL-Diplom  mit  Titelu mwandlung,  ein  Fachhochschul- oder Hochschuldiplom mit gutem bi s sehr gutem Abschluss verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeverfahren erfo lgreich absolvieren. Aufnahme verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Bewerberinnen  und  Bewerber  müssen  mit  ihren  Anmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterlagen ein Portfolio einreichen . Das Portfolio enthält die gebün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delte, kritisch hinterfragende Da rstellung von arch itektonischen (Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekt-)Arbeiten aus Studium und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anmeldeunterlagen und das Po rtfolio werden durch die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleitung, die Departementsleitung und die Leiterinnen oder Leiter der  Zentren  des  Instituts  Bauwesen beurteilt.  Diese  bilden  die  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmekommission und entscheiden über die Aufnahme. C. Leistungsnachweise Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Studienleitung regelt de n Beizug von Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Expertinnen  und  Experten können  externe  Fachpersonen oder Dozierende der ZH AW beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt  keine  Einigung  zustande, steht  der  Stichentscheid  den prüfenden Dozierenden zu. Wiederholung von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schriftliche  Leistungsnachwei se  können  nicht  mündlich  wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für einzelne Module gemäss Anhang können Nachprüfun gen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachprüfungen sind vor Beginn de s nachfolgenden Studienjahres abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Möglichkeiten zur Nachbe sserung von Leistungsnach weisen sind im A nhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nachbesserung muss im gleich en Semester abgeschlossen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Zulassung zur Masterarbeit wird im Anhang geregelt. D. Studienabschluss und Masterdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das Masterdiplom wi rd erteilt, wenn a.   120 Credits gemäss Anhang erreicht wurden, b.   mindestens  60  Credits  im  Mast erstudiengang  Architektur  der ZHAW erreicht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Abschlussnote  errechne t  sich  aus  den  Modulbewer tungen des gesamten Studiums. Es werden alle Module berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            3 Der  Masterstudiengang  Architektur  wird  mit  dem  Titel «Master of Arts ZHAW in Architektur» abgeschlossen. E. Schluss- und Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt die Studien- und Prüf ungsordnung für den Masterstu diengang Architektur der Zürcher Ho chschule Winterthur vom 25. Ok- tober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Studierende, die ihr Studiu m vor dem Herbstsemester 2010/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungs ordnung  für  den  Masterstudiengang Architektur  der  Zürcher  Hoch schule Winterthur vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Oktober 2005 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.115 Masterstudiengang Architektur an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  bis  Ende  Frühl ingssemester  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  das  Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung regelt die Anre chnung bereits erbrachter Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 128 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 491 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.