Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315 Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 16. November 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 den Masterstudiengang in Life Sciences.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fach hochschule  (BFH),  der  Fachhochschule  Nordwestschweiz  (FHNW) sowie der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Masterstudium  kann  in  den  folgenden  Vertiefungen durchgeführt werden: a.   Food and Beverage Innovation, b.   Pharmaceutical Biotechnology, c.   Chemistry for the Life Sciences oder d.   Applied Computational Life Sciences.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Wechsel  der  Vertiefung  muss schriftlich  beantragt  werden. Die Studiengangleitung entschei det über den Vert iefungswechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Masterstudium kann als Vo llzeit- oder als Teilzeitstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studierenden  legen  die  Ab folge  der  Module  und  die  Bele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung pro Semester im Rahmen des Angebots fest. Die zu besuchenden Module werden in einer Studienvere inbarung festgehalten, die durch die Studiengangleitung bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Te ilzeitstudium und umgekehrt ist schriftlich bei der Studienga ngleitung zu beantragen. Studiendauer und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Cre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dits. Im Teilzeitstudium verlängert si ch die Studiendauer entsprechend. Anrechnung von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. Anrechnung von übrigen Vorkenntnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Studierenden mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich der gewählten Vertiefungsrichtung kann eine mindestens zweijährige Arbeitserfahrung  in  einem  für  das Studienprofil  relevanten  Bereich mit maximal 30 Credits angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschluss eines Weiterbildungs-Masterstudiengangs in Life Sciences, Wirtschaft oder einem verw andten Gebiet kann mit maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Credits angerechnet werden. B. Zulassung zum Studium Zulassungs entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für  den  Zulassungsentscheid ist  diejenige  Hochschule  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antwortlich, an der die Anmeldung eingegangen ist. Zulassungs bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer a.   einen Bachelorabschluss in eine r Studienrichtung gemäss Anhang erworben  und  mit  dem  Grade  A,  B  oder  mindestens  einer  guten Leistung abgesc hlossen hat oder b.   über  einen  gleichwe rtigen  Hochschulabschluss  mit  Bewertungen gemäss lit. a verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahme an einer der Ho chschulen der Kooperationspart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner ist nicht auf eine andere Hoch schule oder eine andere Vertiefung derselben Hochsc hule übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungsprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fung, Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Studieninteressierte, die di e Aufnahmebedingungen nicht vollständig,  aber  weitgehend  erfü llen,  können  eine  Eignungsprüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Art und Anzahl der Prüfungsfäch er richtet sich nach der Vor bildung der Kandidati nnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abge nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Eignungsprüfung kann ei nmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ist  die  Eignungsprüfung bestanden,  wird während  der  nächsten zwei Jahre ein Studienplatz zur Verf ügung gestellt. Danach ist das Zu lassungsverfahren erne ut zu durchlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei Bewerberinnen und Bewerber n, die die Aufnahmebedingun gen nicht vollständig erfüllen, kann die Vertiefungsleitung in Abspra che mit der Studiengangleitung zusätz liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen für die Zulassung in den einzelnen Vert iefungsrichtungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die ZHAW kann im Anhang zusätzliche Zulassungsvoraus setzungen für die einzelnen Vertiefu ngsrichtungen vorsehen, die für alle Bewerberinnen und Bewerber gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  fremdsprachigen  Bewerber innen  und  Bewerbern  kann  der Nachweis  ausreichender  Kenntnis der  Unterrichtss prache  oder  der Unterrichtssprachen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Für einzelne Vertiefungsricht ungen des Masterstudiengangs bestehen Mindest-Teilnehmerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Teilnehmerzahl für  eine  Vertiefung srichtung  zu  gering, können Kandidatinnen und Kandida ten zurückgestellt werden. C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Master Thesis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Masterstudiengang wird mit einer Thesis in der gewähl ten Vertiefungsrichtung abgeschlo ssen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Master Thesis ist eine eigenständige Ar beit und muss als Ein zelarbeit geleistet werden. Sie best eht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Master Thesis kann bere its bei Antritt des Studiums be gonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für Leistungsnachweise in der Ma ster Thesis kann eine Nachbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50 und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)»  versehen  wird.  Für  eine erfolgreiche  Na chbesserung  wird die Note 4,00 oder die Bewertung «bestanden» erteil t. Wurde die Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer oder mit dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden. Festlegung der Bedingungen der Leistungs kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Studiengangleitung legt die Bedingungen der Kompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenznachweise der Ve rtiefungsmodule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Leitungsausschuss des Koopera tionsmasters legt die Bedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen der Kompetenznachweise so wie die Wechsel-, Wiederholungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten fü r die Kooperationsmodule fest. Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Mündliche  Prüfungen  finden unter  Beizug  von  Expertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Experten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten ha ben Beisitzfunktion und führen ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu. Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Wer  ein  Modul  nicht  besteht, muss  alle  Kompetenznach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise des Moduls wiederholen. D. Studienabschluss und Masterdiplom Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            4 Das Masterstudium wird mit de m Titel «Master of Science ZHAW in Life Sciences mit Vertiefung in a.   Food and Beverage Innovation, b.   Pharmaceutical Biotechnology, c.   Chemistry for the Life Sciences oder d.   Applied Computational Life Sciences» abgeschlossen. Bestehens voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Masterstudium is t bestanden, wenn a.   90 ECTS-Credits insgesamt erreicht und b.   alle Module gemäss An hang bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Überzählige Module bzw. Credit s werden berücksichtigt. Das Belegen von überzähligen Modulen wird im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im Studium bestandenen Module gemä ss Anhang zusammen. Die Modul noten werden nach Credits gewichtet. E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Diese Studienordnung ersetz t die Studienordnung für den Masterstudiengang  in  Life  Sciences des  Departements  Life  Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 20. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Novem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ber 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 In der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kann das Masterstudium letztmals im Herbstsemester 2017/2018 begonnen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Studierende der Vertiefung «N atural Resource Sciences» kom men  die  Übergangsbes timmungen  der  Studie nordnung  für  den  Mas terstudiengang  Environment  and  Na tural  Resources  an  der  Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 16. November 2016 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Novem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ber 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. März  2014  aufgenommen  haben, unterstehen  den  nachfolgenden Übergangsbestimmungen: a.   Bei Studierenden, die auf Ende des Frühlingssemesters 2018 alle Ko operationsmodule bestanden haben, errechnet sich die Abschluss note gemäss der Studienordnung vom 20. März 2014. Im Übrigen gilt die vorliegende Studienordnung. b.   Studierende, die auf Ende des Fr ühlingssemesters 2018 noch nicht alle Kooperationsmodu le bestanden haben, setzen das Studium ge mäss der vorliegenden Studienordnung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 81 ; Begründung siehe ABl 2017-12-22 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 499 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewa ndte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung (LS) aufgenom men. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.