Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.245 Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 25. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vo m 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 den Masterstudiengang in Pflege des Departements Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs verfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zu r Master Thesis werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Studiengang umfa sst Studienleistungen von 90 Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende  im  Teilzeitstudium sollen  in  der  Regel  Module  im Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Vorkennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Vor Studienbeginn erworbene Ke nntnisse, die sich mit Stu dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs tens 20 Credits angerechnet werden . Die Studiengangleitung entschei det über die Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung ents cheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW B. Zulassung zum Studium Zulassungs bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Zum Masterstudium wird zugela ssen, wer über einen Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt. b. Äquivalenz prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufnahmen  von  Bewerberinnen  und  Bewerbern  ohne Schweizer Bachelorabschlus s in Pflege gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und aller Bewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen  und  Bewerber  mit  einem  au sländischen  Bach elorabschluss  in Pflege können in einem Äquiva lenzverfahren geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewerberinnen und Bewe rber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft  werden,  müssen  die  Bewi lligung  zum  Tragen  des  Fachhoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schultitels gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung des WBF über den nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Erwerb des Fachhochschultitels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (NTE) vorlegen oder im Besitz eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - befähigenden Abschlusses als dipl . Pflegefachperson sein und zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  eine  im  Umfang  und  Inhalt  de m  Bachelor  in  Pflege  äquivalente Fortbildung  auf  Hochschulniveau  erfolgreich  abgeschlossen  haben. Diese  schliesst  insbesondere  wissen schaftliches  Arbeiten,  klinisches Assessment und Englischkenntnisse ein. c. Aufnahme prüfung fach liche Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  Bewerberinnen  und  Bewe rber  mit  einem  Schweizer Bachelorabschluss in Pflege, dere n Abschlussnote weniger als 5,0 ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Schweizer Notensystem (6–1) be trägt, sowie alle Bewerberinnen und  Bewerber  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  müssen  eine  Aufnah meprüfung  fachliche Eignung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft: a.   Fach- und Methodenkompetenzen, b.   Vertiefungsrelevante Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kompetenzen werden bewe rtet. Bewerber innen und Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber haben die Aufnahmeprüfung fa chliche Eignung bestanden, wenn die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung werd en im Anhang festgelegt. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            6 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich entsprechenden Masterstudiengan g endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum St udium zugelassen. a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.245 C. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die zu besuchenden Module fü r den Masterstudiengang wer den im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzählige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Credits aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich tigt. Massgebend sind die zuer st absolvierten Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Modulen,  die  im  gl eichen  Semester  abgelegt  wurden,  fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  einzelne  Leistungsnachw eise  können  im  gleichen  Se mester Nachprüfungen oder Nac hbesserungen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung entschei det über Art und Zeitpunkt der Nachprüfung oder Nachbesserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Mündliche und praktische Nach prüfungen finden unter Bei zug von Expertinnen und Experten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten f ühren Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt  keine  Einigung  zustande,  steht  der  Stichentscheid  der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Wer  ein  Modul  nicht  besteht, muss  alle  nicht  bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. E. Master Thesis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Master Thesis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang v on 30 Credits begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kriterien  für  die  Zulassung  zur Master  Thesis  werden  von  der Studiengangleitung im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW F. Studienabschluss und Masterdiplom Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Studium gilt als bestanden, wenn a.   alle im Anhang vorgeschri ebenen Module bestanden sind, b.   90 Credits erreicht sind. Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ence ZHAW in Pflege» abgeschlossen. Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Notendurchschnitt  aus  allen  Modulnoten  wird  nach  der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet. G. Schlussbestimmung Genehmigung und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese  Studienordnung  tritt  na ch  der  Genehmigung  durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 242 . Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 414.711.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 ( OS 73, 49 ; ABl 2017-11-17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 23 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 23 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 496 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.245 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zur Studienordnung für den Ma sterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angew andte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt sammlung (LS) aufgenom men. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter ( www.zhaw.ch ) eingesehen werden.