Strafprozessordnung
                            1 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 (vom 4. Mai 1919)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            1–4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für den Gerichtsstand gelt en die Art. 340–345 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen  sollen,  wenn  sie  von  der gleichen Person verübt wurden ode r sonst miteinander in Zusammen hang stehen, vom gleichen Gericht, und zwar in der Regel von jenem beurteilt  werden,  das  für  das  schwerste  Verbrechen  oder  Vergehen zuständig ist. Eine getrennte Be handlung von verschiedenen Anschul digungen gegenüber mehreren Tätern ist aus Zweckmässigkeitsgrün den zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben entgegenst ehende Bestimmungen des Bun desrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            6 und 7. B. Parteien und Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            24 Vertreter oder Beistand einer Pa rtei kann jede handlungs fähige  Person  sein.  Vo rbehalten  bleiben  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und  die  Bestimmungen des Anwaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über die berufsmässige Vertretung und Verbei ständung von Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der Geschädigte ist berechtigt, falls nicht seine persönliche Anwesenheit  gefordert  wird,  sich durch  einen  Bevollmächtigten  ver treten zu lassen. Er kann sich jederzeit eines Beistandes bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem  Geschädigten  ist  Gelege nheit  zu  geben,  den  Ein vernahmen der Zeugen und Sachve rständigen beizuwohnen und an sie Fragen zu stellen, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Geschädigte ist berechtigt , dem Untersuchungsbeamten die zur Feststellung des Schadens geeigneten Anträge zu stellen. Er wird zur Erklärung angehalten, ob und in welchem Umfang er Zivilansprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che  stelle  und  ob  er  Vorladung  zu r  Hauptverhandlun g  verlange.  Die Erklärung  kann  durch  Mitteilung an  den  Untersuchungsbeamten nachträglich ge ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu  nehmen  und  den  Einvernahmen des  Angeschuldigten  beizuwoh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, soweit dies ohne Gefährdun g des Untersuchungszwecks gesche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen  kann.  Der  Untersuchungsbeamt e  ist  jedoch  berechtigt,  im  Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse der Untersuchung oder auf Wuns ch des Angeschuldigten diesen auch in Abwesenheit des Ge schädigten einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem Opfer einer Straftat, durch die dieses in seiner körperlichen, sexuellen  oder  psychischen  Integrität  beeinträchtigt  worden  ist,  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  auf  Verlangen  wesentliche  Verf ahrensentscheide,  insbesondere über  die  Inhaftierung  od er  Entlassung  des  Angeschuldigten  aus  der Haft sowie die Anklagezulassung, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn es die Interessen und die persönlichen Verh ältnisse des Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigten erfordern, wird ihm au f sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand  beigegeb en.  Die  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Geschädigte  wird  nur  soweit  einvernommen,  als  es  zur Abklärung des Sachve rhalts nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Im Verfahren wegen einer Straftat, durch welche das Opfer in sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner  körperlichen,  sexuellen  oder  ps ychischen  Integrität  unmittelbar beeinträchtigt  worden  ist,  kann  es sich  durch  eine  Vertrauensperson begleiten  lassen,  wenn  es  als  Ze uge  oder  Auskunftsperson  befragt wird. Betrifft das Verfahren eine Stra ftat gegen die sexuelle Integrität, so  ist  das  Opfer  auf  sein  Begehren hin  durch  eine  Person  gleichen Geschlechts einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Der Ehegatte, die eingetrage ne  Partnerin oder  der  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - getragene  Partner  des  Opfers  im Sinne  von  Art.  2  des  Opferhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,  dessen  Kinder  und  Eltern  so wie  andere  ihm  in  ähnlicher Weise nahestehenden Personen habe n die gleichen Verfahrensrechte wie  das  Opfer,  soweit  sie  Zivi lansprüche  gegenüber  dem  Angeschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der  Angeschuldigte  ist  zu  Beginn  seiner  ersten  Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  kann,  dass  er  die  Aussage  ve rweigern  kann  und  dass  seine  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sagen als Beweismittel verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Angeschuldigte muss durch einen Verteidige r verbeiständet sein, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 er seine Rechte infolge geisti ger oder körperlic her Behinderung nicht selber zu wahre n vermag und durch eine n gesetzlichen Ver treter nicht ausreichend verteidigt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. er sich ununterbrochen mehr als fünf Tage in Untersuchungshaft befindet, für deren weitere Dauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 gegen ihn eine Freiheitsstrafe v on mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne de s Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 beantragt ist oder in Aussicht steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. sich die Untersuchung auf Strafta ten bezieht, deren Beurteilung dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zusteht, sowie in den Fällen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. besondere  Umstände  es  erheis chen,  namentlich  wenn  die  Ab klärung  oder  Beurteilung  des  Sachverhaltes  aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In den Fällen der notwendigen Verteidigung (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2) kann  der  Angeschuldigte  nur  durch einen  im  Kanton  zugelassenen Rechtsanwalt verbeiständet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestellt  der  Angeschuldigte  selber keinen  solchen  Beistand,  so wird ihm ein amtlicher Verteidiger beigegeben und aus der Staatskasse nach dem Anwaltstarif entschädigt . Über die endgültige Kostenauflage wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kann  notwendige  Verteidigung  eintreten,  so  hat  der Untersuchungsbeamte  den  Angeschul digten  unverzüglich  zu  einer Erklärung darüber zu ve ranlassen, ob er selber einen Verteidiger wäh len oder sich einen solchen von Am tes wegen bestellen lassen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch um Bestellung eine s amtlichen Verteidigers ist dem Präsidenten  des  Bezirksgerichts,  in  Fällen  der  Zuständigkeit  des Geschworenen- und des Obergerichts als erster Instanz dem Präsiden ten der Anklagekammer zu übermitteln. Er be zeichnet den amtlichen Verteidiger.  Nach  der Anklageerhebung  steht die  Bestellung  eines amtlichen Verteidigers dem Präsiden ten des urteilenden Gerichts zu. Ein Vorschlag des Gesuchstellers is t nach Möglichkeit zu berücksich tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Dem  Angeschuldigten  und  seinem  Verteidiger  wird  Ge legenheit  gegeben,  den  Einverna hmen  von  Zeugen,  Auskunftsperso nen und Sachverständigen vor de m Untersuchungsbeamten beizuwoh nen  und  an  sie  Fragen  zu  richten, welche  zur  Aufklärung  der  Sache dienen können. Bei Einvernahmen im Ausland genügt die Mitwirkung des Verteidigers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Opfer im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 können auf ihr Verlangen  in  Abwesenheit  des  An geschuldigten  einvernommen  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Konfronta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion nicht gegen den Willen de s Opfers angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird der Angeschuldigte von der Teilnahme an der Einvernahme ausgeschlossen, ist ihm Gelegenheit zu geben, ihr durch Übertragung in einen anderen Raum zu folgen und dem Opfer von dort aus Ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsfragen  zu  stellen.  Amtet  ei n  im  Kanton  zugelassener  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwalt  als  Verteidiger,  kann  er  an  der  Einvernahme  teilnehmen  und die Rechte gemäss Abs. 1 ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bestimmungen  von  Abs.  2  und  3  über  den  Ausschluss  des Angeschuldigten  gelten  auch  für Einvernahmen  von  Drittpersonen, bei  denen  überwiegende Interessen  der  Strafv erfolgung  die  Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wart des Opfers erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 War die Beachtung der Vorschriften der Absätze 1–3 aus tatsäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder rechtlichen Gründen ni cht möglich, so ist dem Angeschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten  bei  nächster  Gelegenheit das  Protokoll  der  Einvernahme  zu verlesen, mit der Anfrage, ob er Begehren, insbesondere Ergänzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fragen, zu stellen habe. Diese si nd in das Protokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Richtet sich die Unte rsuchung gegen mehrere Personen, so ist der einzelne  Angeschuldigte  nur  zu denjenigen  Einvernahmen  beizuzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hen,  welche  sich  auf  seine  ei genen  Handlungen  oder  seine  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verhältnisse beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            24 Einvernahmen von Zeugen, Au skunftspersonen oder Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständigen,  bei  welche n  die  Vorschriften  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  nicht  beachtet wurden, sind nichtig, soweit si e den Angeschuldigten belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Untersuchungsbeamte  ist berechtigt,  von  den  an  den Angeschuldigten gerichteten und von ihm ausgehe nden Briefen Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicht zu nehmen und seine mündlic hen Besprechungen überwachen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Während der Untersuchung is t dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen di e Akteneinsicht soweit und sobald zu  gestatten,  als  dies  ohne  Gefä hrdung  des  Untersuchungszweckes geschehen  kann.  Die  Einsicht  in die  dem  Angeschuldigten  bereits vorgehaltenen Akten sowie in die Gutachten und die Protokolle über Untersuchungshandlungen, denen der Verteidiger beizuwohnen befugt ist, darf nicht verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Untersuchungsbeamte  hat  de m  Verteidiger  Gelegenheit  zu geben,  an  den  Einvernahmen  des Angeschuldigten  teilzunehmen, wenn  dieser  es  verlangt  und  der Zweck  der  Untersuchung  dadurch nicht gefährdet wird. Im Kanton zugelassene Rechtsanwälte sind zur Einvernahme  stets  zuzulassen,  so bald  der  Angeschuldigte  vor  dem Untersuchungsbeamten  erst mals  einlässlich  ausg esagt  hat  oder  sich seit 14 Tagen in Haft befindet. Dem an der Einvernahme teilnehmen den  Verteidiger  wird  anschliessen d  Gelegenheit  gegeben,  an  den Angeschuldigten Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach durchgeführter Untersuc hung ist der Verteidiger zur unbe schränkten Akteneinsicht befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Angeschuldigten ist unmittelbar, nachdem der An trag  auf  Anordnung  der  Untersuchung shaft  gestellt  worden  ist,  der unbeaufsichtigte Kontakt mit seinem Verteidiger zu gestatten, sofern dadurch  der  Untersuchungszweck  ni cht  gefährdet  wird.  Diese  Ein- schränkung entfällt jedoch nach de r ersten einlässlichen Aussage des Angeschuldigten  vor  dem  Untersuc hungsbeamten,  spätestens  aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tage nachdem der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erlaubnis zum Verkehr mit de m Verteidiger kann widerrufen oder  beschränkt  werd en,  wenn  konkreter  Verdacht  für  einen  Miss brauch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  Anstände  entscheidet  der Haftrichter  in  einem  raschen schriftlichen Verfahren endgültig. C. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alle  bei  dem  Strafverfahren mitwirkenden  Personen, Richter, Geschworene, Untersuc hungsbeamte, Ankläger und Verteidi ger, sollen mit Ernst und Ruhe zu We rke gehen, weder gegen Parteien noch gegen Zeugen sich Drohungen und Beleidigungen erlauben und sich aller Entstellungen der Wahrheit enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Behörden wahren die Persön lichkeitsrechte  der  Geschädig ten in allen Abschnitten des Stra fverfahrens und info rmieren sie über ihre Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Vorliegen  besonderer  Gründe werden  die  Personalien  des Opfers dem Angeschuldigten nicht be kannt gegeben, sofern dies den überwiegenden Interessen der Stra fverfolgung nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Auf  Minderjährige  und  junge  Erwachsene  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr,  die  am  Verfahren  als  Parteien  oder  in  anderer  Weise mitzuwirken habe n, finden die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367–373 sinngem äss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bedürfen  Volljährige,  die  am Verfahren  beteiligt  sind, oder  ihre  Familien  der  sozialen Betreuung,  so  wird  die  zuständige Stelle der für das Justizwesen zust ändigen Direktion benachrichtigt. II. Abschnitt: Untersuchung A. Allgemeine Grundsät ze der Strafverfolgun g und der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedermann  kann  strafbare Handlungen  bei  der  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft und bei der Kantons- und der Gemeindepolizei anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anzeigen,  die  bei  einer  andere n  Behörde  eingereicht  wurden, werden unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Behörden  und  Beamte  haben ihnen  bekannt  gewordene strafbare  Handlungen  anzuzeigen, die  sie  bei  Ausübung  ihrer  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit wahrnehmen. Ausgenommen von dieser Pflicht, aber zur An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeige  berechtigt  sind  Beamte,  dere n  berufliche  Aufgabe  ein  persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liches Vertrauensverhältnis zu einem Beteiligten oder zu einem seiner Angehörigen voraussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  ka nn  darüber  Weisungen  erlassen  und  die Anzeigepflicht  bestimmter  Be hörden  und  Beamtengruppen  weiter beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit Behörden und Beamte zur Anzeige verpflichtet sind, haben sie gleichzeitig, soweit sie dafür zuständig sind, diejenigen Massnahmen zu treffen, welche ohne Gefahr nicht verschoben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über  ihre  Ermittlungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a  Abs.  1  GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 erstattet die Polizei der Unte rsuchungsbehörde Bericht, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ein Anfangsverdacht für st rafbares Verhalten besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei der Polizei ein St rafantrag gestellt oder schriftlich oder münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zu Protokoll eine Anze ige erstattet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a Abs. 2 GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lässt  sich  der  Entscheid  über die  Eröffnung  einer  Strafunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung  gestützt  auf  den  Polizeiber icht  nicht  fällen,  kann  die  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbehörde  selber  Nachfors chungen  tätigen  oder  die  Polizei beauftragen, ihre Ermittlungen zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  die  Untersuchungsbehörde von  anderer  Seite  mit  einer Strafanzeige  befasst  ode r  nimmt  sie  selber  Tatsachen  wahr,  die  den Verdacht auf eine strafbare Handl ung begründen können, kann sie die Polizei  mit  der  Durchführung  ei nes  Ermittlungsver fahrens  beauf tragen oder selber die erforder lichen Nachforschungen tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gelangt  die  Untersuchungsbehörd e  zum  Schluss,  dass  ein  hin reichender Anfangsverdacht vorliegt , verfügt sie die Eröffnung einer Untersuchung.  Hat  die  Polizei Zwangsmassnahm en  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 angeordnet,  ist  in  jedem Fall  eine  Untersuchung  zu eröffnen.  Die  Verfügung,  mit  welc her  eine  Untersuchung  eröffnet wird, ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gelangt die Untersuchungsbehörde nach dem Verfahren gemäss Abs. 2 oder 3 zum Schluss, dass di e Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, so verfügt sie Nichteintreten. Die  Untersuchung  kann  später  er öffnet  werden,  wenn  die  Voraus setzungen hierfür eintre ten oder bekannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Über  die  Eröffnung  der  Untersuc hung  oder  das  Nichteintreten gemäss  Abs.  2–5  entscheidet  die  Anklagekammer,  wenn  Beamte gemäss  Art.  110  Abs.  3  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und  Behördenmitglieder  strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit ih rer amtlichen Tätigkeit verdäch tigt  werden.  In  drin genden  Fällen  können  vo r  diesem  Entscheid sichernde Massnahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Untersuchungsbehörde  gi bt  dem  Angeschuldigten und dem Geschädigten von der Eröffnung de r Untersuchung Kennt nis,  sofern  nicht  die  Gefahr  best eht,  dass  dadurch  der  Zweck  der Untersuchung vereitelt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  eine  Untersuchung  nicht  erö ffnet,  so  teilt  dies  die  Unter suchungsbehörde  dem  Geschädigten oder  dem  Anzeigeerstatter  in jedem  Fall  und  dem  Angeschuldigten nur  dann  schriftlich  mit,  wenn gegen ihn Untersuchung shandlungen vorgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Polizei oder die Untersuchung sbehörde informiert die Opfer im  Sinne  von  Art.  2 des  Opferhilfegesetzes bei  der  ersten  Ein vernahme über die Beratungsstellen. Sie übermittelt ihre Namen und Adressen  einer  solchen  Stelle,  we nn  dies  vom  Opfer  nicht  abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bei  Verbrechen  oder  Vergehen,  welche  nur  auf  Antrag verfolgt werden, dürfen die Behörden erst dann einschreiten, wenn der Strafantrag vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  dringenden  Fällen  können  i ndes  schon  vor  der  Stellung  des Antrages sichernde Mass nahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a. Als  Behörden,  denen  bei  Ve rnachlässigung  von  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halts-   oder   Unterstützungspflichten das   Strafantragsrecht   zusteht (Art. 217 Ziff. 2 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), werden bezeichnet: a. die für den Unterhalts- oder Un terstützungsberechtigten zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Vormundschaftsbehörde, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 die kostentragende Fürsorgebehörde; c. die für das Fürsorgewese n zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 ; d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 die Bezirksjugendsekretariate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Durchführung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Untersuchung wird durch den Staatsanwalt geführt, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staatsanwalt kann die Durchführung von Einvernahmen juris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisch ausgebildeten Sekretären, bei der Staatsanwaltschaft angestellten Sachbearbeitern mit Untersuchungsb efugnissen sowie Polizeibeamten übertragen.  Es  gelten  die  für  Einvernahmen  durch  Staatsanwälte massgebenden Rechte der Verfahre nsbeteiligten. Die Geltendmachung dieser Rechte bildet keinen Grun d zur Verschiebung von Einvernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach  Eröffnung  der  Untersuchung kann  die  Staatsanwaltschaft juristisch ausgebildete Sekretäre und bei ihr angestellte Sachbearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  mit  Untersuchungsb efugnissen  mit  der  Durchführung  und  dem Abschluss  der  Untersuchung  beauftr agen,  wenn  entweder  nur  eine Busse  oder  eine  Freiheitsstrafe  bis  zu drei  Monaten,  eine  Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 360 Stunden allenfal ls verbunden mit einer Busse zu erwarten ist. Die Anordnung von Zwangsmassnahme n, die Anklageerhebung und die Einstellung bleiben dem Staatsanwalt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            26–29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Zweck  der  Unte rsuchung  besteht  darin,  den  Tat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beweismittel  sind  jedoch  nur  so weit  zu  sammeln,  als  es  zur Durchführung der Hauptverha ndlung notwendi g erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Deliktsbetrag der einzelnen St raftat ist nur soweit zu ermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teln,  als  es  für  die  Festlegung  de r  Zuständigkeit  und  für  die  Beurtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung des Täters notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Der  Untersuchungsbeamte  soll den  belastenden  und  den entlastenden Tatsachen mit gl eicher Sorgfalt nachforschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Über alle Verhandlungen u nd Verfügungen werden Proto kolle geführt, welche über Ort und Zeit der Handlung, die Namen der anwesenden  Personen  und  die  Beoba chtung  der  gesetzlichen  Vor schriften Auskunft geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Untersuchungsbeamte liest den Einvernommenen das Proto koll vor und lässt sich von ihnen di e Richtigkeit desselben unterschrift lich bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Untersuchungsbeamte soll zu wichtigen Einvernahmen von Zeugen und Angeschuldigten einen Se kretär beiziehen, der das Proto koll mitzuunterzeichnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            a. Ist der Täter geständig und be stätigt er da s Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen über den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse, so kann der Unters uchungsbeamte auf die Wiederholung der Ermittlungen ganz oder teilweis e verzichten, wenn diese und das Geständnis des Angeschuldigt en zuverlässig scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Alle Untersuchungen sind mit Be förderung zu Ende zu füh ren. Verschleppungen werden durch die Aufsichtsbehörde geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Den  Beamten  und  Angestellten  ist  untersagt,  aus  den Akten  einer  schwebenden  Untersuc hung  Mitteilungen  an  Dritte  zu machen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen solche Mitteilungen für den  Zweck  der  Untersuchung  förder lich  sind  oder  wo  überwiegende öffentliche Interessen ei ne Aufklärung gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Straftaten im Sinne von Ar t. 2 des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 dürfen Behörden  und  Private  au sserhalb  eines  öffent lichen  Gerichtsverfah rens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn dies im Inte resse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a. Die  Zuständigkeit  im  Rechtshilfeverfahren  wird  durch Verordnung des Regier ungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit dies für die Untersuchung notwendig und tech nisch  möglich  ist,  kann  die  Unte rsuchungsbehörde durch  direkten elektronischen Zugriff auf die Ei nwohnerregister folgende Personen daten erheben: Name, Vorname, Gebur tsdatum, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand,  Beruf,  Adresse,  Name  und  Adresse  der  gesetzlichen  Ver treter, Datum und Ort des Zu- und Wegzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann durch Ve rordnung die Einrichtung und die Modalitäten des elektronisc hen Zugriffes näher regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Untersuchungsbehörde kann eine Stelle der für das Justizwesen zuständigen Direktion mit einer Strafmediation betrauen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   begründete  Aussicht  be steht,  dass  eine  Strafmediation  zwischen dem Angeschuldigten und dem Gesc hädigten zu einem Ausgleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das   schriftliche   Einverständn is   des   Angeschul digten   und   des Geschädigten vorliegt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Untersuchung auss chliesslich Antragsdel ikte zum Gegenstand hat  oder  eine  Einste llung  der  Untersuch ung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a Ziff. 5 in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Untersuchungsbehörde kann  an  Stelle  einer  Strafmediation den  Angeschuldigten  und  den  Gesc hädigten  zu  einer  Verhandlung einladen mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Strafmediation  wird  ei ne  Pauschalgebühr  erhoben.  Die Untersuchungsbehörde verlangt dafü r vom Angeschuldigten die Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  eines  angemessenen  Kosten vorschusses.  Sie  kann  dem  mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - losen Angeschuldigten auf Gesuch hin den Vorschuss erlassen. Über die Kostenauflage wird bei Abschl uss des Strafverfahrens befunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat regelt dur ch Verordnung namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wann begründete Aussicht im Si nne von Abs. 1 Ziff. 1 besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Mediationsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Ansätze der Pauschalgebühr fü r das Mediations verfahren, die den Zeitaufwand und die Au slagen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beendigung der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die Untersuchung schliesst mi t der Erhebung der Anklage oder  mit  dem  Erlass  eines  Strafbef ehls  oder  mit  der  Einstellung  des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            36–38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            41 Will der Staatsanwalt auf ei ne bei ihm angebrachte Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anzeige  nicht  eintreten,  nach durchgeführter  Untersuchung  keine Anklage erheben oder gestützt auf ei ne gesetzliche Vorschrift von der weiteren Verfolgung eine r Straftat absehen, erlä sst er eine begründete Einstellungsverfügung.  Er  unterbreitet  diese  Verfügung  mit  den  Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten dem Leitenden Staats anwalt zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a. Die  Staatsanwaltschaft  kann  auf  die  weitere  Verfolgung einer Straftat verzichten und die Unte rsuchung einstellen, sofern nicht wesentliche  Interessen  der  Strafv erfolgung  oder  des  Geschädigten entgegenstehen und wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. der  Tat  neben  anderen,  dem Angeschuldigten  in  der  Anklage schrift  zur  Last  gelegten  Straftaten  im  Hinblick  auf  die  zu  er wartende  Strafe  oder  Massnahm e  keine  wesentliche  Bedeutung zukommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräf tigen Verurteilung auszusprechen wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. gestützt  auf  materielles  Recht  be i  einer  Verurteilung  von  Strafe abzusehen oder von einer solche n Umgang zu nehmen wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. eine im Ausland verbüsste Stra fe anzurechnen wäre, welche der für  die  untersuchte  Straftat  zu erwartenden  Strafe  mindestens gleichkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 eine  Strafmediation  zwischen dem  Angeschuldigten  und  dem Geschädigten oder eine Vermittl ungsverhandlung zu einem Aus gleich des bewirkten Unrechts durch Wiedergutmachung geführt hat, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind und der  Geschädigte  ausdrücklich  erklärt,  an  der  weiteren  Straf verfolgung nicht in teressiert zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            41 Die   Einstellungsve rfügung   wird   dem   Angeschuldigten und dem Geschädigten mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Hat die Untersuchung die Notw endigkeit oder Wünschbar keit allgemein vorbeugender Massnahmen auf dem Wege der Gesetz gebung oder der Verwaltung gezeigt, so überweist der Untersuchungs beamte die Akten mit einem Gu tachten an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Kosten einer eingestell ten Untersuchung werden von der Staatskasse getragen. Sie werd en dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Un tersuchung durch ei n verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durch führung  der  Untersuchung erschwert  hat.  Sie  werden  dem  Verzeiger ganz  oder  teilweise  überbunden,  wenn er  seine  Anzeig e  in  verwerf licher oder leichtfertiger Weise erst attet hat. Hat ein Verfahrensbetei ligter,  sei  er  Partei,  Zeuge  oder  a nderer  Dritter,  durch  verwerfliches Verhalten unnötige Kosten verurs acht, werden sie ihm auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten ist den Verhältnis sen des Betroffenen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Werden  dem  Angeklagten  die  Kosten  nicht  auferlegt,  ist darüber zu entscheiden, ob ihm ei ne Entschädigung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe so wie eine Genug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tuung auszurichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Angeschuldigter,  dem  wese ntliche  Kosten  und  Umtriebe erwachsen sind, hat Anspruch auf Entschädigung.  Diese  wird  jedoch ganz  oder  teilweise  verweigert,  wenn  der  Angeschuldigte  die  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung  durch  ein  verwer fliches  oder  leichtfe rtiges  Benehmen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ursacht oder ihre Durchführung erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Angeschuldigter, der durch das Verfahren in seinen persön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist, hat Anspruch auf Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtung einer an gemessenen Geldsu mme als Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Entschädigung  und  Genugtuung  sind  dem  Angeschuldigten  aus der  Staatskasse  zu  bezahlen.  Der  Ve rzeiger  kann  zum  Ersatz  dieser Aufwendungen verpflichtet werden. Ist ein Verfahrensbeteiligter zum Ersatz  unnötiger  Kosten  verpflichtet worden,  kann  er  zur  Leistung einer  entsprechenden  Entschädigun g  an  den  Angeschuldigten  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            41 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung wird in die Einstellungsverfügung aufgenommen.  Der  Geschädigte  und  der  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschuldigte können binnen 20 Tagen ab Eröffnung durch schriftliche Erklärung gerichtliche Beurteilung durch den Einzelri chter verlangen. Dieser  kann  eine  mündliche  Verh andlung  anordnen.  Gegen  seinen Entscheid  ist  der  Rekurs  zulässig, wenn  der  Betrag  der  Kosten  und Entschädigungen Fr. 500 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Eine durch Einstell ungsverfügung bee ndigte Untersuchung kann  wieder  aufgenomme n  werden,  sobald  sich  neue  Anhaltspunkte für die Täterschaft ode r für Schuld ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            46 und 47.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 B. Die einzelnen Un tersuchungshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sicherung der Person des Angeschuldigten a. Anhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tat Personen anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 a.   ihre Identität festzustellen, b.   sie kurz zu befragen, c.   abzuklären, ob sie eine Straftat begangen haben, d.   abzuklären, ob nach ihnen oder nach Tieren oder Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsa m befinden, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  die  angehalten e  Person  verpflichten,  ihre  Personalien anzugeben, Ausweispapiere vorzul egen, mitgeführte Gegenstände vor zuzeigen und Behältnisse ode r Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann Private auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstüt zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestehen  konkrete  Hinweise,  da ss  an  einem  bestimmten  Ort Straftaten  im  Gang  sind  oder  sich dort angeschuldigte Personen auf halten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort auf haltenden Personen anhalten. b. Polizeiliche Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Untersuchungsbeamte  kann  die  polizeiliche  Vor führung eines Angeschuldigt en anordnen, wenn dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. einer  Vorladung  ohne  genügende Entschuldigung  keine  Folge geleistet hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein Haftgrund gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 1 oder 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter diesen Vorausse tzungen sind in dringenden Fällen auch die Offiziere  der  Kantonspolizei  und  der Stadtpolizei  Zürich  zum  Erlass eines  Vorführungsbefehl s  berechtigt.  Das  weitere  Vorgehen  richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Vorführung  wird  schri ftlich  angeordnet.  Die  Ver fügung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die genaue Bezeichnung der vorzuführenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die ihr vorgeworfene Straftat und den Grund der Vorführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Untersuchungsbehörde, welcher der Angeschuldigte vorzufüh ren ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den  Hinweis,  dass  der  mit  de r  Vorführung  beauftragte  Beamte befugt ist, nötigenfalls Gewalt anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das Datum und die Unterschrift des Ausstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Dringlichkeit  kann  die  Vorf ührung  auch  mündlich  angeord net werden. Die Verfügung ist unverzü glich schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besteht  ein  Haftgrund  gege nüber  einem  Angeschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, kann seine Vorführung durch eine Ausschreibung über die Fe rnmeldeeinrichtungen und Fahndungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anzeiger der Polizei angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  schweren  Verbrechen  kann  di e  Öffentlichkeit  aufgefordert werden, bei der Fahndung nach de
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei weist dem Angesc huldigten den Vorführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - befehl baldmöglichst vor. Sie führ t den Angeschuldigten unverzüglich der im Befehl genannten Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Schaden, der Privaten au s Hilfeleistungen bei der Anhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung polizeilich vorzuführender Pe rsonen entsteht, haftet der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            24 Der  Untersuchungsbeamte  en tscheidet  nach  der  Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  darüber,  ob  der  Angeschuldi gte  entlassen  oder  gegen  ihn  ein Antrag  auf  Anordnung  von  Untersuc hungshaft  gestellt  wird.  In  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem Fall gilt der Angeschuldigte bi s zum Entscheid des Haftrichters als vorläufig festgenommen. c. Vorläufige Festnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizeiorgane  sind  verp flichtet,  eine  Person  fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zunehmen, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 nach  ihrer  eigenen  Wahrnehmung oder  nach  Mitteilung  glaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdiger  Personen  eines  Verbre chens  oder  Vergehens  dringend verdächtigt  wird,  sofern  ein  Haftgrund  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Abs.  1  oder  2 gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nachdem ein Untersuchungsbeamter die Leitung des Verfahrens übernommen hat, sind die Polizeiorg ane zur Festnahme gemäss Abs. 1 Ziff. 2 nur berechtigt, wenn sie ohne Gefahr nicht aufgeschoben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Aufenthaltsort  der  fe stzunehmenden  Person  unbekannt, kann  sie  in  dringenden  Fällen  von der  Polizei  zur  vorläufigen  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Private ist berechtigt, ei ne Person zu ergreifen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   in seiner Gegenwart ein Verbrech en oder Vergehen verübt hat oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   nach   seiner   eigenen   unmitte lbaren   Wahrnehm ung   eines   Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brechens oder Vergehens drin gend verdächtigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Private hat die von ihm ergri ffene Person so bald als möglich der Polizei zur Festnahme zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Schaden, den der Private erle idet oder verursacht, haftet der Staat nach Billigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Festnahme  und  Ergrei fung  darf  nötigenfalls Gewalt  angewendet  werden.  Die  Po lizei  hat  dem  Betroffenen  bald möglichst den Grund der Festnahme zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            24 Die  Polizei  befragt  den  Festgenommenen  unverzüglich und tätigt andere sogleich durchf ührbare Abklärungen, die dazu geeig net sind, einen Haftgrund zu bestätigen oder diesen zu beseitigen. Ist ein Haftgrund nicht oder nicht mehr gegeben, wird der Betroffene un verzüglich entlassen. An dernfalls muss er spät estens 24 Stunden nach seiner Festnahme dem Untersuc hungsbeamten zugeführt werden. d. Anordnung der Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Untersuchungshaft  darf  nur angeordnet  werden,  wenn der Angeschuldigte eines Verbrech ens oder Vergehens dringend ver dächtigt  wird  und  ausserdem  au fgrund  bestimmter  Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. sich  der  Strafverfolgung  oder der  zu  erwartenden  Strafe  durch Flucht entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spuren  oder  Beweismitte l  beseitigen,  Dritte  zu  falschen  Aus sagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. nachdem  er  bereits zahlreiche  Verbrechen oder  erhebliche  Ver gehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2–4 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), eine qualifizierte Erpressung  (Art.  156  Ziff.  4  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ),  ein  Verbrechen  gegen  die Freiheit  (Art.  183 ff.  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  oder  gegen  die  sexuelle  Integrität (Art. 187 ff. StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231 ff.   StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )   oder   gegen   den   öffentlichen   Verkehr (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 ff.  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  begehen,  sofern  das  Verfahren  ein  gleich artiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen, so darf Untersuchungshaft ausserdem  angeordnet  we rden,  wenn  aufgrund  bestimmter  Anhalts punkte  ernsthaft  befürchtet  werden muss,  der  Angeschuldigte  werde die Tat ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Untersuchungshaft ist aufzuhe ben, wenn ihre Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen nicht mehr bestehen. Sie darf ni cht länger dauern als die zu erwar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Freiheitsstrafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anstelle   von   Untersuchungsha ft   werden   eine   oder   mehrere Anordnungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 und 73 getroffen, wenn und solange sich ihr  Zweck  auch  auf  diese  Weise  erreichen  lässt.  Unter  den  gleichen Voraussetzungen  ist  bereits  ange ordnete  Untersuchungshaft  durch Anordnungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 und 73 zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Untersuchungsbeamte ve rnimmt den Angeschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten nach dessen Vorführung oder Zuführung so bald als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Einvernahme wird  dem  Angeschuldigten  Gelegenheit gegeben, den gegen ihn vorliegende n Verdacht zu entkräften und das Bestehen  eines  Haftgrundes  zu  wi derlegen.  Hiefür  geeignete  und sofort verfügbare Beweismitte l sind unverzüglich abzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Untersuchungsbeamte stellt so bald als möglich, spä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - testens jedoch innert 24 Stunden na ch der Vorführung oder Zuführung des Angeschuldigten, den Antrag auf Anordnung der Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haft, wenn er nicht die Freilassung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Untersuchungsbeamte  unterbr eitet  seinen  Antrag  auf  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  der  Untersuchungshaft mit  einer  Begründung  und  den  für den Entscheid erforderlich en Akten dem Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Haftrichter  gibt  dem Angeschuldigten  und  seinem Verteidiger Gelege nheit, sich zu den Vorb ringen der Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde  zu  äussern.  Er  gewährt ihnen  Einsicht  in  die  vom  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbeamten  unterbreiteten  Ak ten.  Der  Angeschuldigte  ist  auf sein Verlangen persönlich anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Haftrichter kann eine mündlic he Verhandlung anordnen und den  Untersuchungsbeamten  zum  pe rsönlichen  Erscheinen  verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Die Verhandlung ist nicht öffe ntlich. Es findet kein Beweisverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  persönliche  Anhörung  und  di e  mündlichen  Verhandlungen können mittels Direktübert ragung von Bild und Ton erfolgen, sofern der Angeschuldigte dami t einverstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Haftrichter  befindet  au fgrund  der  vorgelegten  Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  und  der  Vorbringen  der  Partei en  über  Fortsetzung  oder  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung der Untersuchungshaft. An deren Stelle kann er Ersatzanord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 und 73 treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens jedoch zwei Tage nachdem der Antrag auf Untersuchungshaft gestellt worden ist.  Der  Entscheid  wird  der  Un tersuchungsbehörde  und  dem  Ange schuldigten  mit  einer  kurzen  Begrün dung  schriftlich  mitgeteilt,  auch wenn er mündlich eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Haftrichter kann die Haft ze itlich begrenzen und anordnen, dass  die  Untersuchungsbehörde  inne rt  dieser  Frist  bestimmte  Unter suchungshandlungen vorzunehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Haftrichter entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            24 Soweit  der  Zweck  der  Untersuchung  dadurch  nicht  ge fährdet wird, benachrichtigt die Untersuchungsbehörde auf Verlangen des Angeschuldigten so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person darüber, dass Untersuchungshaft beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Angeschuldigte kann jede rzeit ein Gesuch um Auf hebung der Untersuchungshaft stel len. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch ist dem Untersuchung sbeamten mündlich zu Proto koll zu geben oder schriftlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sofern der Untersuchungsbeamte dem Gesuch keine Folge geben will, unterbreitet er es unverzüglich mit den erforderlichen Akten und seinem begründeten Antrag au f Abweisung dem Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Untersuchungsbeamte ha t dem Haftrichter von Am tes wegen die Fortsetzung der Unte rsuchungshaft zu beantragen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   seit der Anordnung der Untersuc hungshaft drei Monate vergangen sind und der Angeschuldigte kein Ge such um Entlassung gestellt hat. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   er eine Fortsetzung der Unters uchungshaft über die vom Haftrich ter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Abs. 3 bewilligte Zeit hinaus für notwendig hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 und 62.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            24 Der Haftrichter kann bei An ordnung der Untersuchungs haft und bei Abweisung eines Gesuch es um Aufhebung der Haft einen Zeitpunkt  bestimmen,  bis  zu  welc hem  kein  bezie hungsweise  kein neues Gesuch zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) e. Anordnung der Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  gegen  den  Angeschuldi gten  Anklage  erhoben  wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, so befindet über die Sich erheitshaft oder Ersatzanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   in  Sachen  des  Geschworenengeri chts  und  des  Obergerichts  der Präsident der Anklagekammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   in Sachen des Bezirksg erichts dessen Haftrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  Entscheid  ist  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  anwendbar.  Befand  sich  der  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klagte bis zur Anklageerhebung in Un tersuchungshaft, so wird er nicht einvernommen, und es werden keine Beweise abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            41 Der Angeklagte kann beim An kläger ein Gesuch um Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung  der  Sicherheitsha ft  stellen.  Will  dies er  dem  Gesuch  nicht entsprechen,  unterbreite t  er  es  unverzüglich  mit  den  erforderlichen Akten  und  seinem  begründete n  Antrag  dem  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Abs.  1  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Richter. Dabei sind §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61–66 sinngem äss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach der Verurteilung entsch eidet der Gerichtspräsident über die Sicherheitsha ft oder Ersatzanordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  Sicherheitshaft  und  Ersa tzanordnungen  im  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren wird gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417 Abs. 2, 418 und 429 entschieden. f. Durchführung von Unters uchungs- und Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            44 Untersuchungs-  und  Sicherheit shaft  werden  in  den  dafür bestimmten  Einrichtunge n  der  Vollzugsbehörde  vollzogen.  Sind  dort nicht  durchführbare  medi zinische  Massnahmen erforderlich  oder  ist aus  anderen  Gründen  eine  besonde re  Unterbringung  notwendig,  so wird der Verhaftete in eine Klinik oder eine andere geeignete Anstalt verlegt, wo der Zweck der Haft gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Inhaftierte darf in seiner persönlichen Freiheit nicht mehr eingeschränkt werden, als es der Zweck der Haft, die Sicherheit des Personals und der Ö ffentlichkeit sowie die Ordnung in der Anstalt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlässt  die  nä heren  Bestimmungen  über  die Stellung der Untersuchungs- und Sich erheitshäftlinge sowie die diszip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linarischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 g. Vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  Antrag  des  Angeschuld igten  bewilligt  die  Staats anwaltschaft den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Anklageerhebung ist hierfür der Richter zuständig, der über die Sicherheitshaft entscheidet. Er holt vorgängig die Stellungnahme des zuständigen Staatsanwaltes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewilligung  wird  erteilt, wenn  die  Anordnung  einer  unbe dingten Strafe oder einer freiheit sentziehenden Massnahme zu erwar ten  ist  und  der  Zweck  de s  Strafverfahrens  nicht  gefährdet  wird.  Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Angeschuldigte  wird  auf  die  Möglichkeit  des  vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantrit ts aufmerksam gemacht. h. Ersatzanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Untersuchungsbehörde  ka nn  Ausweisschriften,  die dem  Angeschuldigten  das  Übersc hreiten  der  Lande sgrenze  ermög lichen, beschlagnahmen sowie ihre Ausstellung und Herausgabe unter sagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Angeschuldigten  können  Weisungen  hinsichtlich  seines Aufenthaltsortes  und  seiner  beruflic hen  Tätigkeit  erteilt  werden.  Er kann  dazu  verpflichtet  werden,  sich einer  ärztlichen  Behandlung  zu unterziehen oder sich regelmässi g bei einer Behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Untersuchungsb ehörde  kann  dem  Angeschuldigten eine  Sicherheitsleistung dafür  auferlegen,  dass  er  sich  jederzeit  zu Prozesshandlungen  sowie  zum  Antri tt  einer  allfälligen  Strafe  oder Massnahme stellen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sicherheitsleistung bemisst si ch nach der Schwere der dem An geschuldigten vorgeworfenen Tat und se inen persönlichen Verhältnissen. Sie kann durch Hinterlegung von Geld , solider Wertschriften oder durch Garantie einer im Kanton niedergelassenen Bank geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Sicherheit  wird  als  verfallen  erklärt,  wenn  der  Angeschul digte  einer  ordnungsgemässen  Vorl adung  zu  einer  Prozesshandlung oder zum Vollzug einer Strafe ode r Massnahme ohne genügende Ent schuldigung keine Folge ge leistet hat. Die nicht verfallene Sicherheit wird bei rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens, im Falle der Ver urteilung des Angeschuldigten zu ei ner unbedingt vollziehbaren Strafe oder zu einer Massnahme nach deren Antritt, freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über  Freigabe  oder  Verfall  der Sicherheit  entscheidet  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörde,  bei  welcher  das  Verfahren  an hängig  ist  oder  zu letzt  anhängig war. Sie befindet auch darüber, ob und in welchem Masse eine verfal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lene Sicherheit zur Deckung des ge richtlich zugesprochenen Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ersatzes, der Verfahrenskosten, eine r Geldstrafe oder einer Busse ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet wird. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            24 Für die Ersatzanordnungen und für Gesuche um ihre Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59–62 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            75 und 76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
§§
                            78–82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beschlagnahme des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            44 Entzieht  sich  ein  Angeschuldi gter,  der  keine  Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durc h die Flucht oder erscheint es zur Sicherung  der  künftigen  Vollstreckung eines  Strafurtei ls  aus  andern Gründen als geboten, so kann dur ch die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur  Deckung  der  Prozesskosten,  einer  allfälligen  Geldstrafe  oder Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtlich erfo rderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            47 Der  Angeschuldigte  kann  di e  Beschlagnahme  auf  dem Wege des Rekurses anfechten. Liegt ei ne zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne  von  Art.  6  Ziff.  1  EMRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 vor,  ist  der  Einzelrichter  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Die Beschlagnahme geschieht in der Weise, dass die im Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitz des Angeschuldigten befindlichen beweglichen Sachen in amtliche Verwahrung  genommen  werden.  Besitzt  er  Liegenschaften,  so  kann ihm  das  Grundbuch  gesperrt  werden .  Drittschuldnern  und  Inhabern von Eigentum des Angeschuldigten Rückgabe  an  den  Angeschuldigten die  Schuldverpflichtung  nicht  til
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Untersuchungsbehörde kann Gegenstände oder Vermögens werte,  die  einer  schnellen  Wertverm inderung  ausgeset zt  sind,  einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Auf bewahrungskosten verurs achen, vorzeitig verwerten und den Erlös mit Beschlag belegen. Gegen diese Anor dnung kann Rekurs beim Einzel richter erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Die Kanzlei des urteilenden Gerichts ordnet die amtliche Versteigerung der beschlagna hmten Vermögensstücke an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist das Verfahren unter Auflage der Kosten an den Angeschuldig ten eingestellt worden, so wird die Versteigerung vom Untersuchungs beamten angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Forderungen können eingetrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            Will der Geschädigte im Arrestverfahren gemäss Art. 271 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die  Sicher stellung  seiner  Schadenersatzforde rung  erwirken,  so  stellt  ihm  die Untersuchungsbehörde  ode r  das  Gericht  auf  sein  Verlangen  die  zur Glaubhaftmachung seiner Forder ung nötige Besc heinigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Hausdurchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Die  Hausdurchsuchung  wird durch  die  Untersuchungs behörde vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt  es  sich  bei  einer  Haus durchsuchung  nur  um  einfache Feststellungen, wie um das Vorhande nsein gestohlener Waren, so wird der  Gemeindeammann  oder  ein  Po lizeiangestellte r  mit  der  Nach forschung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  st eht  jedem  Polizeibeamten  oder Polizeiangestellten das Recht zu , eine Wohnung zu durchsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            Bewohnte Gebäude oder einzel ne Teile von solchen dürfen gegen den Willen der Inhaber nur durchsucht werden, wenn es wahr scheinlich ist, dass ein Angeschuld igter sich darin ve rborgen hält, oder dass sichtbare Spuren der strafbar en Handlung oder Gegenstände, die zur Entdeckung der Wahrheit führen können, darin anzutreffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            Zum  Zwecke  der  Verhaftung eines  Angeschuldigten  darf jeder Beamte oder Angestellte, der zu r Verhaftung berechtigt ist, eine Hausdurchsuchung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Festtagen darf eine Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durchsuchung nur vorgenommen werd en, wenn dringende Gefahr im Ve r z u g e   i s t .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Ist  die  zu  durchsuchende  Räum lichkeit  verschlossen,  so werden die Inhaber vorerst aufgefordert, zu öffnen. Bleibt die Auffor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung fruchtlos, so darf Gewalt angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            Bei  der  Hausdurchsuchung  ist mit  aller  dem  Bürger  in seiner Wohnung gebührende n Schonung zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Vor und während der Hausdurch suchung sind die nötigen Vorsichtsmassregeln  zu  ergreife n,  um  die  Entfernung  der  aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchenden  Person  oder  Sache  und  jede Veränderung  der  letztern  zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, welche den Anordnung en der Untersuchungsbehörde keine Folge leisten, können weggewi esen oder während der Dauer der Hausdurchsuchung verhaftet werden . Sie sind überdies mit Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strafe  zu  belegen  und,  wenn  der Tatbestand  eines  Verbrechens  oder Vergehens vorliegt, der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Zu  der  Hausdurchsuchung  ist die  Person,  deren  Wohnung durchsucht wird, oder, wenn sie sich nicht zur Stelle befindet, ein Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wandter, Hausgenosse oder eine andere Urkundsperson zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beschlagnahme von Gegenstä nden und Vermögenswerten; Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Der  Untersuchungsbeamte  ka nn  Gegenstände  und  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögenswerte, die als Beweismitte l oder zur Einziehung in Frage kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Polizeiorgane  sind  verpflichtet und  Privatpersonen  sind  berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt, voraussichtlich der Beschlagn ahmung unterliege nde Gegenstände zuhanden der Untersuchungsbehörde einstweilen sicherzustellen. Diese entscheidet so bald als möglich über Freigabe oder Beschlagnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anordnungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  Abs.  1  werden  schriftlich  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen und den betroffene n Personen mitgeteilt . Dagegen kann Rekurs beim Einzelrichter erhoben werden, wenn eine zivilrechtliche Streitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Untersuchungsbehörde  legt ein  Verzeichnis  der  von  ihr beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Abs. 2 ist anwendbar.
§ 98.
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anordnung wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   bei  Gegenständen,  die  als  Beweismittel  beschlagnahmt  wurden, wenn  sie  zu  diesem  Zweck  nicht mehr  benötigt  werden  und  ihre Einziehung nicht in Frage kommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   bei Gegenständen und Vermögenswer ten, die im Hinblick auf ihre Einziehung  beschlagnahmt  wurden ,  wenn  sich  ergibt,  dass  die Voraussetzungen dieser Massnahme fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einzelrichter kann auf Antr ag der Untersuchungsbehörde im Hinblick auf Art. 69 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 beschlagnahmte Ge genstände ausnahms weise vor Abschluss des Verfahrens einziehen und ihre Unbrauchbar machung oder Vernichtung anordnen, wenn sie leicht verderblich sind, einen kostspieligen Un terhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen wird über beschl agnahmte Gegenstände und Vermö genswerte bei Abschluss des Verfahrens gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 ff. entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            Papiere, welche sich auf das Verbrechen oder Vergehen be ziehen, und Bücher oder Abschriften von Bucheinträgen, welche strei tige Rechnungsverhältnisse betreffe n, sind zu den Akten zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Eine  Durchsuchung  der  im  Besitz  des  Angeschuldigten befindlichen  Papiere  ist  nur  gesta ttet,  wenn  zu  vermuten  ist,  dass Schriften sich darunter befinden, welche nach der Vorschrift des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 zu den Akten zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Besitz  eines  Dritten  befindl iche  Papiere  dür fen  nur  dann durchsucht werden, wenn auch na ch Einvernahme des Besitzers noch die Vermutung besteht, dass sie für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Widersetzt  sich  der  Inha ber  der  Papiere  der  Durch suchung, so bewahrt die Untersuchung sbehörde sie versiegelt auf und holt den Entscheid des Bezirksgericht s, in Fällen der Zuständigkeit des Geschworenen-  und  Oberge richts  als  erster  In stanz  denjenigen  der Anklagekammer, darüber ein, ob die Untersuchung stattfinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Inhaber der Papiere ist berechtigt, sein Siegel ebenfalls bei zudrücken; macht er von diesem Re cht Gebrauch, so ist ihm Gelegen heit zu geben, der Entsiegelung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die Durchsuchung ist mit mö glichster Schonung der Pri vatgeheimnisse vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Inhaber  der  Papier e  ist  womöglich  Gelegenheit  zu  geben, der Durchsuchung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Papiere,  die  für  die  Untersuch ung  bedeutungslos  sind,  müssen dem Inhaber zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Besteht  Grund  zur  Annahme, dass  sich  Papiere  oder andere der Beschlagnahme nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 unterliegende Gegenstände und Vermögenswerte  im  Gewahrsam  ei ner  Person  befinden,  die  an  der abzuklärenden  Straftat  nicht  beteil igt  ist,  wird  sie  von  der  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbehörde oder in dringenden Fällen von der Polizei zur Her
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgabe  aufgefordert.  Steht  dem Inhaber  solcher  Gegenstände  und Vermögenswerte   ein   Zeugnisverweigerungsrecht   nach   §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 zu, so ist er zur Herausgab
                            e von Korrespondenzen und Aufzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen,  die  aus  dem  Verkehr  mit dem  Angeschuldigten  herrühren, nicht verpflichtet; §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt der Inhaber seiner Pflic ht zur Herausgabe von Gegenstän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  Vermögenswerten  trotz  Auff orderung  nicht  nach,  kann  eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Dabei vorgefundene Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände  und  Vermögenswerte  werden unter  den  Voraussetzungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Abs. 1 beschlagnahmt, soweit
                            eine Herausgabepflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Untersuchungsbehörde kann die Überwachung des Post-  und  Fernmeldeverkehrs  sowi e  den  Einsatz  technischer  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachungsgeräte im Sinne von Art. 179 bis ff. StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Voraussetzungen  und  das  Ve rfahren  der  Überwachung  des Post-  und  Fernmeldeverke hrs  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz betreffend   die   Überwachung   de s   Post-   und   Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .  Für  den  Einsatz  te chnischer  Überwachungsgeräte  gilt  das BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Genehmigungsbehörde im  Sinne  des  BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ist  der Präsident der Anklagekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet  eine  Organi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sationseinheit einer Staa tsanwaltschaft, die mit der Durchführung der Triage  der  durch  die  Überwachun g  erlangten  Informationen  gemäss Art. 4 Abs. 5 und 6 BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 beauftragt werden kann. Die damit betrau- ten Personen dürfen nicht mit de n Ermittlungen befasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Triage gemäss Art. 4 Abs. 6 BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erfolgt unter der Leitung des Präsidenten der Anklagekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            104 c–104 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            41 Gegen  die  Anordnung  ei ner  Überwachungsmassnahme kann beim Obergericht Besc hwerde im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. c und  Abs.  6  BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erhoben  werden.  Die  Vo rschriften  über  das  Re kursverfahren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            402 ff. finden ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Wird  das  Verfahren,  in  we lchem  eine  Beschlagnahme gemäss § 96 erfolgte, durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts oder durch Strafbefehl bzw. Strafverfüg ung einer Untersuchungs- oder Ver waltungsbehörde abgeschl ossen, so befindet di e betreffende Behörde darüber,  ob  die  sichergestellten Gegenstände  und Ve r m ö g e n s w e r t e freizugeben  oder  einzuzie hen  sind.  In  diesem  Fall  entscheidet  die Behörde  auch  darüber,  ob  das  be schlagnahmte  Gut  zu  vernichten, unbrauchbar  zu  machen,  an  Dritte herauszugeben  oder  zu  Gunsten Geschädigter  zu  verwenden  ist. Verbleibende  Gegenstände  und  Ver mögenswerte fallen dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Verfahren durch Einstell ung abgeschlossen, so gibt die hierfür  zuständige  Behörde  die Gegenstände  und Ve r m ö g e n s w e r t e frei oder zieht sie ein. Binnen 20 Tagen nach der schriftlichen Mittei lung können die in ihren Rechten betroffenen Personen beim Einzel richter die gerichtliche Beurteilung des Entsch eides verlangen. Dieser kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterliegt  ein  im  Kanton  befindlicher  Gegenstand oder  Vermögenswert  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  der  Beschlagnahme,  ohne  dass  im Zusammenhang damit in der Schweiz ein Strafverfahren gegen seinen Inhaber  durchgeführt  werden  kann, so  wird  eine  besondere  Unter suchung darüber geführt, ob die Vora ussetzungen der Einziehung vor liegen.  Zuständig  ist  die  Untersuc hungsbehörde,  in  deren  Amtskreis sich  die  Gegenstände  oder  Vermögen swerte  befinden  oder  bei  ihrer bereits  erfolgten  Beschlagnahme befunden  haben, oder  eine  Beson dere Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Beweismittel können auch die ta tsächlichen Feststellungen in Strafurteilen des Auslandes sowie Ak ten über Beweise, die in dortigen Verfahren  erhoben  wurden,  herang ezogen  werden.  Die  durch  eine Einziehung  Betroffenen  sind  nach Möglichkeit  anzuhören.  Solchen Personen  und  ihren  Vertretern  wird Akteneinsicht  gewährt,  soweit dies ohne Gefährdung des Zwecks der Untersuchung und im Ausland hängiger Strafverfahr en geschehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Abschluss der Untersu chung erlässt der Staats anwalt eine Anordnung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Abs. 1. Er legt diese Anordnung dem Leitenden Staatsanwalt zur Genehmigung vor. Sie enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Bezeichnung der Gegenstände ode r Vermögenswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Gründe, welche ihre Freigabe oder ihre Einziehung rechtfertigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Gründe,  welche  ein  Strafver fahren  in  der Schweiz verunmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Bezeichnung der in ihre n Rechten betroffenen Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   den Hinweis auf die Möglichkeit, eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Binnen 20 Tagen nach der schri ftlichen Mitteilung können die in ihren  Rechten  betroffenen  Personen beim  Einzelrichter  die  gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Beurteilung der Ei nziehung oder der Freiga be verlange n. Dieser kann eine mündliche Verh andlung anordnen. Der Entscheid besteht in einer Anordnung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a. Verdeckte Ermittlung, Bild- und Tonaufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kommandant  des  Polizeikor ps  kann  verdeckte  Ermittler ernennen.  Die  Untersuchungsbehör de  kann  den  Einsatz  verdeckter Ermittler in Strafv erfahren anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Genehmigungsbehörde im Sinne des BVE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ist der Präsident der Anklagekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Die Polizei kann im Rahmen der Strafverfolgung an all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemein zugänglichen Orten Bildund Tonaufnahmen machen, wenn a.   ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind oder vor der Ausführung stehen und b.   die  Abklärungen  auf  andere  We ise  weniger  Erfolg  versprächen oder erschwert wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            106 e–106 h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Augenschein und Gutachten Sachverständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Ein  Augenschein  ist  vorz unehmen,  wenn  ein  für  die Untersuchung erheblicher Umstand dadurch aufgeklä rt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere soll sich die Unte rsuchungsbehörde oder in weniger wichtigen  Fällen  ein  von  ihr  zu bezeichnender  Poli zeiangestellter unverzüglich  an  den  Ort  der  Ve rübung  des  Verbrechens  oder  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehens begeben, wenn anzunehmen is t, dass Spuren der Tat daselbst anzutreffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Über die Gegenstände des Augenscheines sind Zeichnun gen (in der Regel blosse Handzeich nungen, in wichtigeren Fällen Foto grafien  und  Pläne)  oder Modelle  anzufertigen,  um  die  Sache  dem urteilenden Gericht zu veranschaulichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Bedarf es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenn tnisse oder Fertigkeiten, so wer den Sachverständige zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Geschädigte  kann  bei  Verbre chen und Vergehen gegen das Vermögen  ganz  oder  teilweise  zu r  Sicherstellung  und  Tragung  der Kosten des Sachverständigen angeha lten werden, wenn die Strafunter suchung  oder  das  Gutachten  vorwiegend  zur  Feststellung  seiner Zivilansprüche dienen und das Gutachten mit seiner Zustimmung ein geholt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl der Sachverständi gen steht der Untersuchungs behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt in eine r Verordnung die von den durch die  Untersuchungsbehörde  beauftra gten  ärztlichen  und  psycholo gischen Sachverständigen zu erfüllenden Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  Wunsch  der  Betroffenen  oder des  Inhabers der  elterlichen Sorge  werden  körperlic he  Untersuchungen  von  weiblichen  Personen durch Ärztinnen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            Niemand darf als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            Abgesehen  von  einer  besondern amtlichen  Stellung,  ist niemand verpflichtet, als Sachverstä ndiger zu handeln. Wer aber einen solchen  Auftrag  übernommen  hat, ist  gehalten,  ihn  bei  Vermeidung von Ordnungsbusse und Kostenauflage zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            Die Sachverständigen werden auf die Pflicht aufmerksam gemacht,  ihr  Gutachten  nach  best em  Wissen  und  Gewissen  abzuge ben,  unter  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  eines  wissentlich unrichtigen Gutachtens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            Erfordert es der Zweck der Untersuchung, so werden die Sachverständigen  zu  den  Verhör en,  Zeugeneinvernahmen,  Haus durchsuchung und Auge nscheinen zugezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Die  Untersuchungsbehörde  be zeichnet  die  Punkte,  auf welche  die  Sachverständigen  ihre  Au fmerksamkeit  zu  richten  haben, erteilt ihnen die erforderlichen Aufschlüsse aus den Akten oder über gibt ihnen dieselben und stellt die zu beantwortenden Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält der Sachverständige eine Ergänzung der Un tersuchung oder eine veränderte Fragestellung für notwendig, so stellt er darüber dem Untersuchungsbeamten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Werden durch das Verfahren der Sachverständigen die zu untersuchenden  Gegenstä nde  zerstört  oder  verändert,  so  wird  ihnen wo  möglich  nur  ein  Teil  dieser  Ge genstände  zu  ihrer  Untersuchung überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  Urkunden  ist  unter  der  eben bezeichneten  Voraussetzung entweder  eine  Nachbil dung  oder  wenigstens  eine genaue  Abschrift, verbunden mit einer Beschreibung des Zustandes der Urkunde, zu den Akten zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            1 Zum  Zwecke  der  Schriftenvergleichung  können  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuldigte  und  Zeugen,  diese  unter Androhung  von  Ordnungsstrafe, angehalten werden, einige Wort e oder Sätze vor der Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde niederzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaber von Schriften, die sich zur Vergleichung eignen, sind ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet, sie gegen Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift und Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinigung des Empfanges an die Untersuchungsbehörde abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            Der Bericht über die Sektion eines Leichnams soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Angabe, wie und wo der Leichnam angetroffen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Angabe der Zeit und des Ortes der Sektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Bezeichnung  des  Leichnams  na ch  Geschlecht,  Alter,  Gestalt und Grösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Beschreibung des äussern Zust andes der Leiche und der innern Beschaffenheit der Kop f-, Brust- und Bauchhöhle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das Gutachten über die Beschaffe nheit der Verletzung und die Art der  Entstehung  derselben  sowie über  die  Todesursache,  unter Angabe der Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            Im  Falle  der  Kindestötung  ist ausserdem  zu  untersuchen, ob  das  Kind  lebend  geboren  wurde, wobei  alle  wichtigen  Tatsachen und  die  zu  ihrer  Feststellung angewendeten  Methoden  genau  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            Der  Leichnam  ist  nötigenfalls Personen,  welche  den  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - storbenen im Leben gekannt haben, zur Anerkennung vorzuzeigen. Ist der Tote niemandem bekannt, so so ll eine genaue Beschreibung oder Fotografie desselben sowie seiner Kleider und Effekten zu den Akten genommen und auf geeignete Weise bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Der Leichnam darf erst dann bestattet werden, wenn die Staatsanwaltschaft den vorläufigen är ztlichen Bericht eingesehen und ihre Einwilligung zur Be stattung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine bereits beerdigte Leiche da rf zum Zwecke der Leichenschau nur dann wieder ausgegraben werden , wenn von dieser Massregel ein erhebliches Ergebnis erwartet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            Bei  Vergiftungen  soll  das  Gift  im  Körper  aufgesucht  und chemisch  untersucht  werden.  Verdäc htige  Substanzen,  welche  in  der Wohnung  des  Vergifteten  oder  bei dem  Verdächtigen  gefunden  wer den, sind ebenfalls chem isch zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            Eine  Frau,  welche  heimlich er  Geburt  und  ei nes  damit  in Verbindung  stehenden  Verbrechens  oder  Vergehens  dringend  ver dächtigt ist, soll ärzt lich untersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            1 Hat eine Person eine erheb liche Körperverletzung erlit ten oder ist ihr sonst Gewalt angetan worden, so werden die Verletzun gen  wo  möglich  durch  den  gerichtl ichen  Arzt  untersucht  und  genau beschrieben.  Das  Gutachten  hat  si ch  über  die  mutmassliche  Art  der Entstehung und über die Bedeutung so wie über die wahr scheinlichen Folgen der Verletzung auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verletzte  wird  über  den  Vo rgang  einvernomme n,  sobald  es ohne Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben geschehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Ist  es  zweifelhaft,  ob  es  sich  um  Körperverletzung  oder tätliche Beschimpfung handelt, so wird eine Untersuchung durch den gerichtlichen Arzt nur angeordnet, wenn die Kosten vertröstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kostenvorschuss kann erlasse n werden, wenn der Geschädig te seine Mittellosigkeit dartut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            Die Sachverständigen erstatte n ihr Gutachten je nach dem Ermessen  der  Untersuchungsbehö rde  mündlich  zu  Protokoll  oder schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            Ist ein Gutachten unvollständi g, ungenau oder undeutlich oder weichen die Sachverständigen in ihren Ansichten voneinander ab oder  ergeben  sich  erhebliche  Zweifel  in  die  Richtigkeit  des  Gutach tens,  so  kann  die  Untersuchungsbeh örde  den  Bericht  durch  die  glei chen  Sachverständigen  verbessern lassen  oder  neue  Sachverständige ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Einvernahme der Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            Zum Zeugnis vor der Unters uchungsbehörde ist mit Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt der gesetzlichen Ausnahmen jedermann, auch der Geschädigte, verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            50 Das Zeugnis könne n verweigern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Bluts-, Adoptiv-, Partners chafts- und Stiefverwandten und die Verschwägerten  des  Angeschuldigt en  in  auf-  und  absteigender Linie, seine Brüder und Schwestern , seine Schwäger und Schwäge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der  Ehegatte,  der  eingetragene Partner  des  Ange schuldigten;  im Falle der Scheidung der Ehe oder der gerichtliche n Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung oder de r Auflösung bezieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Person,  die  mit  dem  Angesc huldigten  seit  mindestens  einem Jahr in faktischer Lebensgemeins chaft mit gemeinsamem Haushalt lebt; im Falle der Beendigung de r faktischen Lebensgemeinschaft, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Beendigung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            Geistliche,  Ärzte  und  Anwält e  dürfen  die  Mitteilung  von Geheimnissen ablehnen, die ihnen um ihrer Amts- oder Berufsstellung willen anvertraut worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Quellenschutz  von  Pers onen,  die  sich  beruflich mit  der  Veröffentlichung  von  Info rmationen  im  redaktionellen  Teil eines  periodisch  erscheinenden  Me diums  befassen,  und  ihrer  Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen richtet sich nach Art. 28a StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  im  Sinne  von  Art.  28a  Abs.  2  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ist  die  Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Der  Zeuge  kann  die  Beantwor tung  von  Fragen  verwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gern, die ihn oder einen der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 genannten Angehörigen der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahr strafrechtlicher Ve rfolgung aussetzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Opfer  im  Sinne  von  Art.  2  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 können  die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zum  Schutze  der  einzuvernehmenden  Person  oder Dritter  sind  geeignete  Massnahmen  zu treffen, wenn eine erhebliche oder ernstliche Gefahr gla ubhaft ist. Insbesondere können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Öffentlichkeit ausgeschlossen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Personalien vertraulich behandelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die direkte Konfrontation der ei nzuvernehmenden Person mit dem Angeschuldigten und Dritten ausgeschlossen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   das  Aussehen  und  die  Stimme der  einzuvernehmenden  Person durch technische Mittel unke nntlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Massnahmen  müssen  verh ältnismässig  und  die  drohende Gefahr darf nicht a nders abwendbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            1 Die Untersuchungsbehörde ma cht Personen, welche das Zeugnis verweigern dürfen, hierauf aufmerksam; sie nimmt hievon am Protokoll Vormerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in der Untersuchung abgegebe ne Erklärung, Zeugnis ablegen zu wollen, ist auch für die Hauptverhandlung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            Gegen Zeugen, welche einer an sie erlassenen Vorladung keine Folge leisten, ist ein Vorführungsbefehl zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeug nis, so wird er nach fruchtloser Warnung vorläufig bis zu 24 Stunden in Verhaft  gesetzt.  Beharrt  er  auf  seiner  Weigerung,  so  wird  er,  nach vorangegangener  Androhung,  dem  St rafrichter  wegen  Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            Überdies  hat  ein  Zeuge,  we lcher  einer  Vorladung  nicht Folge  leistet,  ohne  sich  entschul digen  zu  können,  oder  ohne  gesetz lichen  Grund  das  Zeugnis verweigert,  alle  durch ihn  verschuldeten Kosten  zu  tragen  und  den  sonst  vo n  ihm  verursachten  Schaden  zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            Zeugen,  welche  nicht  im  Ka nton  wohnen,  werden  in  der Regel  durch  die  Untersuchungsb ehörde  des  Wohnortes  einvernom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            Zeugen, welche durch Krankhe it oder Gebrechlichkeit am Erscheinen vor der Untersuchungsbehö rde verhindert sind, werden in ihrer Wohnung einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            Beamte sind mit Be ziehung auf Wahrnehmungen und Ver handlungen, über welche sie ein Protokoll führen , in der Regel nicht zur  Ablegung  eines  mündlichen Zeugnisses,  sondern  nur  zur  Ein reichung des Protokolls oder eines Au szuges oder einer Abschrift des selben anzuhalten, sofern das Prot okoll genügenden Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Ist ein Zeuge der deutschen Sp rache nicht kundig, so wird nötigenfalls ein Dolmetscher zugezo gen, der die Richtigkeit des Proto kolls unterschriftlich zu bestätigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  in  deutsche r  Sprache  geführt.  Der  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbeamte kann die Niederschr ift einzelner wichtiger Äusserun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen auch in der Ursprache anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Einvernahme   stummer   ode r   tauber   Personen   geschieht schriftlich oder durch Vermi ttlung eines Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            Die Zeugen werden einzeln einvernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            Vor ihrer Einvernahme werden die Zeugen unter Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses an ihre Pflicht erinnert, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sache gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            Der Zeuge wird gefragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   über Name, Wohnort, Beruf und Alter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   über seine persönlichen Beziehun gen zu dem Angeschuldigten und zu  dem  Geschädigten  sowie  über andere  Umstände,  welche  auf seine Glaubwürdigkeit Einfluss ausüben können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   über die Sache selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            Bei der Vernehmung über die Sa che selbst wird der Zeuge vorerst zur Angabe der den Gegenstand des Zeug nisses bildenden Tat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen  und  sodann  nötigenfalls  zu r  Ergänzung  derselben  und  zur Hebung von Unklarheiten und Wide rsprüchen veranlasst. Er ist anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten, den Grund seines Wissens anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            Fragen, durch welche dem Zeugen Tatumstände vorgehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten werden, die erst durch seine Aussagen festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden. Ve rfängliche Fragen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            Müssen dem Zeugen zum Zw ecke der Anerkennung Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen vorgestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fordern, sie so gut als möglich zu beschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            Zur  Hebung  von  Widersprüc hen  kann  jeder  Zeuge  dem andern oder dem Angeschuldigt en gegenübergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            Muss der Geisteszustand eines Zeugen festgestellt werden, so zieht der Untersuchungsbeamte ei nen Sachverständige n bei; er gibt ihm Gelegenheit, die nötigen Frag en an den Zeugen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            Über jede wichtige Zeugenaussage ist der Angeschuldigte zu einer Erklärung zu veranlas sen, welche protokolliert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            Es ist in das Ermessen der Untersuchungsbehörde gestellt, welche Zeugen sie v on Amtes wegen oder auf Antrag des Angeschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten oder des Geschädi gten einvernehmen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Einvernahme von Auskunftspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Statt  als  Zeuge  wird  vom Untersuchungsbeamten  als Auskunftsperson einvernommen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   zur  Zeit  der  Einvernahme  das  zw ölfte  Altersjahr  noch  nicht  zu rückgelegt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ohne selber der abzuklärenden St raftat beschuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit  ihr  im  Zusammenhang  steh enden  anderen  strafbaren  Hand lung nicht ausgeschlossen werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   als  Mitbeschuldigter  in  einem getrennten  Verfahren  oder  nur  zu einer ihm nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   vom Beschuldigten ausdrücklich be zichtigt wird, ihn im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 falsch angeschuldigt zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet. Sie kann die Aussage ohne An gabe von Gründen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Untersuchungsbeamte belehr t die Auskunftsperson über das Recht  zur  Aussageverweigerung  sowie  die  Bedeutung  ihrer  Aussage und fordert sie ohne Hinweis auf di e Straffolgen von Art. 307 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 auf, die Wahrheit zu sagen. Er macht sie auf die Strafbarkeit von fal scher Anschuldigung, Irreführung de r Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303–305 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen finden di e Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  1,  128,  131 a  und  133–149  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Besondere Bestimmungen für die Einvernahme von Minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  ein  Minderjähriger als  Zeuge  oder  Auskunfts person einvernommen, so entscheidet er selber über di e Ausübung der ihm  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs.  7,  14,  129,  131  und  149 b  Abs.  1  zustehenden Befugnisse,  sofern  er  hiefür  urteil sfähig  ist.  Andernfalls  werden  die erforderlichen Entscheidungen von se inem gesetzlichen Vertreter, im Falle  eines  Interessenkon ch  einen  von  der  Vor mundschaftsbehörde zu bestel lenden Beistand getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 d.
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird  ein  noch  nicht  16-jäh riges  Opfer  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bei  Einvernahmen  nicht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.  7  von  einer  Vertrauensperson begleitet,  kann  der  Staatsanwalt zur  Einvernahme  einen Elternteil  oder,  wenn dies  vom  Betroffenen abgelehnt  wird,  eine  von  der  Vormundschaftsbehörde  vorzuschla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Person beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Konfrontation  des  Opfers, das  im  Zeitpunkt  der  Eröffnung des Strafverfahrens minderjährig wa r,  mit  dem  Angeschuldigten  und seine  Einvernahme  richten  sich  nach  Art.  10 b  und  10 c  des  Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .  Wird  der  Angeschuldigte von  der  Teilnahme  an  der Einvernahme des Opfers ausgeschlossen , hat er das Recht, sich zu den Angaben  des  Opfers  zu  äussern. Es  ist  ihm  zudem  Gelegenheit  zu geben,  Ergänzungsfragen  stellen  zu  lassen,  soweit  dies  dem  Opfer zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Ausschluss  des  Angeschuldigt en  von  der  Teilnahme  an  der Befragung  umfasst  auch  den  Auss chluss  seiner  Verteidigung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Satz 1 wird angewendet, sofern dies dem Opfer zugemutet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei den auf einem Ton- und Bild träger aufgezeichneten Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen müssen die Aussagen nich t protokolliert werden. Stattdessen werden die wesentlichen Aussagen nach der Einverna hme schriftlich festgehalten.  Die  Niederschrift  und der  Datenträger bilden  Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teil des Protokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Der  Minderjährige,  der  ni cht  Opfer  ist,  kann  in  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesenheit des Angeschuldigten al s Zeuge oder Auskunftsperson ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vernommen  werden,  wenn  ihm  eine Konfrontation  nicht  zugemutet werden  kann.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 d  Abs.  2  Sätze  2  und  3  und  Abs.  3  gelten  sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Verhör mit dem Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            1 Der  Angeschuldigte  wird  vorerst  über  Name,  Alter, Beruf, Heimat, Wohnort, über seine Familienverhältnisse und militä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Stellung sowie darüber, ob er schon früher bestraft worden ist, befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Angeschuldigt e  unmündig  oder  bevormundet,  so  ist  der Name und Wohnort der gesetzlich en Vertreter festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten, so werden darübe r Erhebungen angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verhör kann mittels Di rektübertragung von Bild und Ton durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verhör ist aufzuzeichnen; de r Datenträger bildet Bestandteil des Protokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte straf bare  Handlung  im  allg emeinen  bezeichnet.  Er  wird  veranlasst,  sich über die der Anschuldigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die weitere Befragung ist auf di e Ergänzung der Erzählung und auf die Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen zu richten. Fragen und Antworten werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            1 Die Protokolle über die Zeug eneinvernahmen, denen der Angeschuldigte  nicht  persönlich  be igewohnt  hat,  werden  ihm  im Zusammenhang  vollständig  mitgeteilt,  und  er  wird  veranlasst,  sich über den Inhalt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das gleiche gilt von andern Prot okollen, Gutachten usw., die zu den Akten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            1 Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht  unbestimmt,  unklar,  mehrde utig  oder  auf  verschiedene  Um stände zugleich gerichtet sein; namentlich ist die Stellung solcher Fra gen  zu  vermeiden,  in  welchen  ei ne  von  dem  Angeschuldigten  noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fragen,  durch  welche  dem  Ange schuldigten  Tatumstände  vor gehalten werden, die erst durch seine Antwort ermittelt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, we nn der Angeschuldigte nicht in an derer Weise auf jene Umstände gef ührt werden konnte; insbesondere soll bei Erforschung von Mitschul digen die Untersuchungsbehörde die Bezeichnung bestimmter Personen so viel als t unlich vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            Um  den  Angeschuldigten  zu m  Geständnis  zu  bewegen, dürfen  weder  Versprechen  noch Vorspiegelungen,  noch  Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § stehenden Gegenstände werden dem Angeschuldigten vorgezeigt. Er wird gefragt, ob er sie erkenne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            1 Der  Angeschuldigte  darf,  wenn es  die  Umstände  erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern,  einer  körperlichen  Durchsuc hung  und  Untersuchung,  nötigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls auch der Entnahme einer Blut probe durch einen Arzt unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Polizei  kann  Blutproben  ge stützt  auf  das  Strassenverkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen weiblichen Geschlechtes dürfen nur von Frauen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sucht werden, soweit es sich nich t um gerichtsärztliche Untersuchun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der erkennungsdienstlich en Erfassung werden die Merkmale  einer  Person  wie  ihr  Bild,  Signalement,  Schrift,  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - material oder Spuren festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizei, die Staatsanwaltsc haft und die Gerichte können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen, um a.   die Identität einer Person festzustellen, b.   einen Sachverhalt abzuklären, na mentlich wenn die Personen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            1 Herrschen über den Geistesz ustand des Angeschuldigten Zweifel, so zieht der Untersuch ungsbeamte das Gutachten eines Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständigen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Angeschuldigte kann zur Beobach tung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60–66 gelten sinngemäss. Der Aufent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt  in  der  psychiatrischen  Klin ik  ist  der  Untersuchungshaft  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            Ist der Angeschuldigte der de utschen Sprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so wird nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            Der Angeschuldigte darf bei der Einvernahme nicht gefes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selt  sein;  nur  wegen  besonderer  Ge fährlichkeit  ist  die  Anlegung  von Handfesseln gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            Bei  weitläufigen  Untersuchun gen  sind  die  wesentlichen Ergebnisse der Un tersuchung dem Angeschuldi gten in einem Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhör nochmals vorzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 III. Abschnitt: Hauptverfahren A. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zulassung der Anklage, Vorb ereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            41 Das  Hauptverfahren  wird  durch  die  Staatsanwaltschaft, im  Ehrverletzungsprozess  durch  de n  Ankläger,  mittels  Einreichung der Anklageschrift eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            1 Die Anklageschrift bezeic hnet kurz, aber genau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 die ihm zur Last gelegten Handl ungen oder Unterlassungen unter Angabe  aller  Umstände,  welche  zum  gesetzlichen  Tatbestand gehören, sowie unter möglichst ge nauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann,  was  Gegenstand  der  Ankl age  bildet.  Blosse  Strafzumes sungsgründe (Art. 47 ff. StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) sind nicht aufzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Gesetzesbestimmungen, durch welche dieser Tatbestand mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  sind  weder  die  Verdachtsg ründe  noch  irgendwelche  Rechts erörterungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Anklageschrift oder in einem Verzeichnis sind die Geschä digten  aufzuführen,  und  es  ist  bes onders  zu  vermerken,  ob  sie  Scha denersatz verlangt oder auf Vorlad ung zur Hauptverhandlung verzich tet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            Für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage kann eine eventuelle Anklage erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            1 Vom  Zeitpunkt  der  Einreichung  der  Anklageschrift  an stehen  die  Akten  allen  Beteiligte n  und  ihren  Rechtsbeiständen  zur Einsichtnahme offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Bezahlung  der  Kosten  werden  ihnen  auf  Verlangen  Ab schriften gefertigt; doch darf dadurch das Verfahren nicht aufgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            Über  Zulassung  oder  Nichtz ulassung  der  Anklage  ent scheidet der Präsident des Bezirksg erichts, in Sachen des Geschwore nengerichts und des Oberge richts die Anklagekammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            1 Die Zulassungsbehörde prüft die Untersuchungsakten auf das  Vorhandensein  von  Mängeln  in der  Form  oder  in  der  Sache.  Sie prüft die Anklageschrift insbesondere auf ihren Inhalt, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angeru fenen Gerichts, die Frage der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jährung  und  der  abgeurteilten  Sach e  sowie  mit  Bezug  auf  das  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen  eines  Strafantrage s  des  Berechtigten,  wo  ein  solcher  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anklagekammer  prüft  überdi es,  ob  der  Angeklagte  eines strafbaren Verhaltens hinrei chend verdächtig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            Die Zulassungsbehörde kann daher:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Anklage zulassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Anklage einstweilen nicht zulassen und den schliesslichen Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid abhängig machen von dem Ergebnis einer Vervollständigung der Untersuchung oder von der Hebung anderer Mängel. Diese Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzungen sind vom Untersu chungsbeamten vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Zulassung der Anklage verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Die  gänzliche  oder  teilweise  Nichtzulassung  der  Anklage ist zu begründen, die einfac he Zulassung dagegen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            1 Gegen  die  Verweigerung  de r  Zulassung  der  Anklage können der Ankläger und der Ge schädigte Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach rechtskräftiger Nichtzulass ung der Anklage entscheidet die Anklagebehörde über die Kost en- und Entschädigungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            Im Falle der Zulassung der Anklage kann der Angeklagte nur wegen Unzuständigk eit des Gerichts Rekur s erheben. Das urtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lende Gericht ist indes an den Ents cheid der Zulassung sbehörde nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            1 Wird  die  Anklage  zugelassen, so  trifft  der  Präsident  die für  die  Abhaltung  und  den  ungehi nderten  Fortgang  der  Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhandlung notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er setzt Tag zur Hauptverhandlun g an und erlässt die Vorladun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen an Parteien, Geschädigte, Zeugen und Sachverständige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            Der Angeklagte ist ungeachte t der Beiziehung eines Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teidigers zu persönlichem Erscheinen bei Ordnungsbusse verpflichtet. Auf  begründetes  Begehren  kann  ih m  das  Erscheinen  vom  Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidenten erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            1 Ist der Aufenthaltsort des An geklagten unbekannt, so darf gegen ihn nur verhandelt werden, wenn ihm in der Untersuchung Ge legenheit geboten war, sich gegen die Anschuldigung zu verteidigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er wird zur Verhandlung öffentlich vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            Nicht vorgeladene Zeugen können abgehört werden, wenn sie freiwillig oder auf Einladung einer Partei vor Gericht erscheinen. Sie  haben  keinen  Anspruch  auf  En tschädigung,  wenn  ihre  Aussagen unerheblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            Dem Präsidenten steht das Rech t zu, unter Anzeige an die Parteien, vor und während der Ha uptverhandlung von Amtes wegen Zeugen vorzuladen und einen Augenschein anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            Die Anklage kann bis zum Beg inn der Hauptverhandlung zurückgezogen  werden.  Wird  sie  in  abgeänderter  Form  wieder  ein gereicht, so ist über deren Zulassung neuerdings Beschluss zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            1 Die  Anklagebehörde  ist  im Hauptverfahren  Prozess partei. Sie hat alle einer solche n zustehenden Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ankläger  soll  bei  seinen  Vo rträgen  nicht  einseitig  nur  das jenige hervorheben, was den Angeschuldigten beschweren kann, son dern auch das berücksichtigen, was zu seinen Gunsten spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178
                            a. Der Angeklagte soll über se ine persönlichen Verhältnis se und den Gegenstand der Anklage befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            Die als Zeugen zur Hauptverh andlung vorgeladenen Per sonen werden einzeln einvernomme n. Vor ihrer Einvernahme dürfen sie nicht als Zuhörer be i der Einvernahme andere r Zeugen in der glei chen Sache anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            Von mehreren Angeklagten kann jeder mit Beziehung auf die Handlungen der übrigen durch den Verteidiger und durch den An kläger befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            26 Die Bestimmungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, 14, 19, 34 und 128–159 über den Schutz der Persönlichkeit von Opfern gemäss Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , die Einvernahme der Zeugen und Auskunftspersonen sowie das Ver hör mit dem Angeschuldigten gelte n auch für die Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            1 Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Beginn  der  Hauptverhandl ung  kann  die  Anklage  nicht mehr zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  jedoch  das  Gericht  der  Auffass ung,  dass  zwar  ein  strafbarer Tatbestand vorliege, die Anklage aber den gesetzlichen Erfordernissen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162) nicht entspreche, so hat es den Entscheid auszusetzen und der Anklagebehörde Gelegenheit zu gebe n, die Anklage abzuändern oder zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Will eine Partei ge gen das Eintreten auf die Anklage Einwendun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erheben, so muss dies vor Be ginn der Verhandlung über die Sache geschehen.  Das  Gericht  entschei det  hierüber  sofo rt  oder  nach  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  hierauf  bezüglicher  Beweise.  Werden  die  erhobenen  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungen  abgewiesen,  so  erfolgt die  Verhandlung  über  die  Sache. Erweisen  sich  die  Einwe ndungen  als  begründet,  so  stellt  das  Gericht das Verfahren bis zur Hebung des Ma ngels ein und entscheidet vorläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fig über Kosten und Entschädigungsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            1 Hat die Verhandlung über di e Sache begonnen, so muss sie  vorbehaltlich  der  vom  Vorsitze nden  verfügten  Ruhepausen  ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erscheinen zur Abklärung des Tatbestandes weitere Beweiserhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bungen  erforderlich,  so  werden sie  nach  Anordnung  des  Gerichtes durch  einen  Untersuchungsbeamten,  durch  das  Gericht  selbst  oder durch  eine  Abordnung desselben  vorgenommen. Zu  diesem  Zwecke können auch schon einv ernommene Zeugen erneut abgehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            29 Müssen  zur  weiteren  Verhandlung  Richter  oder  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schworene  einberufen  werden,  welc he  der  bisherigen  Verhandlung nicht beigewohnt haben, so ist sie auf Verlangen des Angeklagten zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            1 Das  Gericht  ist  an  die  rech tliche  Beurteilung  des  Tat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestandes, welche de r Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soll der Angeklagte aufgrund a nderer als der in der Anklage an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerufenen Strafbestimmungen beur teilt werden, sind ihm und seinem Verteidiger  ausreichend  Zeit  und  Ge legenheit  zur  Vorbereitung  der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            Das  Gericht  hat  die  Strafe innerhalb  des  gesetzlichen Strafrahmens  nach  sorgfältiger Würdigung  des  Falles  und  unter  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            44 Spricht  das  Gericht  den Angeklagten  wegen  Schuld unfähigkeit   frei,   ordnet   es   die   er forderlichen   Massnahmen   nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59, 60, 63 und 64 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 in Form eines Beschlusses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 188.
                            1 Wird  der  Angeklagte  verurteilt,  hat  er  in  der  Regel  die Kosten des Prozesses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Ver teidigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschä digten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 5, zu tragen. Er hat diesen für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gericht  bestimmt,  ob  und  in wieweit  mehrere  Verurteilte solidarisch haften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 189.
                            1 Wird der Angeklagte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Ei nleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches  oder  leichtfertiges Benehmen  verursacht  oder  ihre Durchführung  erschwert  hat.  Er  ka nn  unter  diesen  Voraussetzungen zu einer Entschädigung an den Ge schädigten verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Kosten und, wo es sich rechtfertigt, eine Entsch ädigung an den An geschuldigten dem Verzeiger auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat  ein  Verfahrensbeteiligter,  se i er Partei, Zeuge oder anderer Dritter,  durch  verwerfliches  Verh alten  unnötige  Kosten  verursacht, werden sie ihm auferlegt, und er ka nn zur Leistung einer entsprechen den Entschädigung an andere Be teiligte verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei   Freisprechung   wegen   Schul dunfähigkeit   entscheidet   der Richter über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im  Übrigen  werden  die  Kosten bei  Freisprechung  der  Gerichts kasse überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190.
                            26 Bei Ehrverletzungsprozessen werden die Kosten, welche nicht dem Freigesprochenen übe rbunden werden können, dem unter liegenden Ankläger auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 190
                            a. Bei  Bemessung,  Auflage  und  Bezug  der  Kosten  ist  den Verhältnissen des Betroffe nen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 191.
                            24 Unter  den  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  angeführten  Umständen  sind  einem freigesprochenen  Angeklagten  eine  Entschädigung  für  die  ihm  aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genug tuung aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Verzeiger kann zum Er satz dieser Aufwendungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 192.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geschädigte  können  Zivilans prüche  gegen  den  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klagten entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch  schriftliches  ode r  mündliches  Begehren  an  das  für  den  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid über die Anklag e zuständige Strafgericht geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Straftaten  im  Sinne  von  Ar t.  2  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 kommt dieses Recht auch dem Eheg atten, der eingetragenen Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin  oder  dem  eingetragenen  Partne r  des  Opfers,  den  Kindern  und Eltern  des  Opfers  sowie  anderen Personen  zu,  die  ihm  in  ähnlicher Weise  nahe  stehen,  soweit  sie gegenüber  dem  Ange klagten  eigene Zivilansprüche geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Begehren  gilt  auch  dann  als beim  Strafgericht  eingereicht, wenn es spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung beim Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbeamten gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Geschädigte wird fakultati v zur Hauptverhandlung vorgela
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, wenn er es verlangt hat (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 und 162 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Strafgericht entscheidet auch über die bei ihm gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tend gemachten Zivilanspr üche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 genannten Personen, wenn es den An geklagten nicht freispricht oder das Verfahren gegen ihn durch ei nen Prozessentscheid erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gericht  kann  vorerst  nur im  Strafpunkt  urteilen  und  die Zivilansprüche später behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Würde  die  vollständige  Beurteil ung  der  Zivilans prüche  einen unverhältnismässigen Aufwand erford ern, so kann das Strafgericht die Ansprüche  nur  dem  Grundsatz  nach entscheiden  und  das  Opfer  im Übrigen an das Zivilgericht verwei sen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 193 a.
                            26 In den übrigen Fällen kann das Gericht das Begehren auf den Zivilweg verweisen, we nn ihm aufgrund der Akten und Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194.
                            26 Bleibt  im  Ehrverletzungsprozess  der  Ankläger  an  der Hauptverhandlung  ohne  genügende  En tschuldigung  aus,  so  wird  der Rückzug der Klage angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 195.
                            1 Bleibt ein Angeklagter ohne genügende Entschuldigung aus oder lässt er sich, wenn das pers önliche Erscheinen nicht nötig ist oder erlassen wurde, nicht vertreten, so wird das Urte il aufgrund der Akten gefällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Verfahren vor Geschworenengericht entscheidet der Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hof. Er ist dafür vollständig zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 196.
                            Das  Gericht  kann  in diesem  Fall  den  Angeklagten  verur teilen oder freisprechen oder auch die Beurteilung der Sache so lange verschieben, bis der Angeklagte sich stellt oder ergriffen wird. Gegen den Beschluss, durch welchen die Verhandlung aufgeschoben wird, ist der Rekurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 197.
                            27 B. Hauptverfahren vor Geschworenengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorverfahren a. Verfahren vor der Anklagekammer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198.
                            1 Die Anklagekammer teilt die Anklageschrift sofort nach Eingang schriftlich dem Angeklagte n und seinem Vertei diger mit. Ist noch kein Verteidiger bestellt, so trifft der Präsident der Anklagekam mer die nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gleichzeitig  setzt  die  Anklagekammer  dem  Angeklagten  und seinem Verteidiger Frist an: a.   zur Erhebung von Einwendungen; b.   zur  Erklärung,  ob  der eingeklagte  Sachverhalt  und  dessen  recht liche Würdigung in der Anklag e anerkannt werden oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 198
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Zulassung  der  Anklage beschliesst  die  Anklage kammer deren Überweisung an das Geschworenengericht oder an das Obergericht nach Massgabe folgender Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der   Angeklagte   wird   dem   Geschworenengericht   überwiesen, wenn er den eingeklagten Sa chverhalt nicht anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der Angeklagte wird de m Obergericht überwiesen, a.   wenn  er  den  eingeklagten  Sachverhalt  anerkennt  und  sich schuldig erklärt oder b.   wenn  die  Bestreitung  nur  solc he  Teile  der  Anklage  oder  des Deliktbetrages   betrifft,   die   an sich   die   Zuständigkeit   des Geschworenengerichts nicht begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Der Angeklagte hat die Wahl zwischen Geschworenengericht oder Obergericht, a.   wenn  er  lediglich  die  rechtlic he  Würdigung  des  anerkannten eingeklagten Sachverhaltes bestreitet oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) b.   wenn  er  den  eingeklagten  St raftatbestand  zwar  anerkennt, jedoch eine Qualifikation dieses Straftatbestandes, die im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  des  gleichen  Ar tikels  des  Schweize rischen  Strafgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buches einen besondere n Strafrahmen begründet, bestreitet. c.   oder wenn er die eingeklagten strafbaren Handlungen vor der Vollendung des 25. Alters jahres begangen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl des Gerichts gemäss Ziff. 3 ist unwiderruflich. Die ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal  begründete  Zuständigkeit  de s  Geschworenengerichts  ist  end
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erhebt der Angeklagte keine Ei nwendungen und spricht er sich über Schuldfrage und Wahl des Gerich ts nicht aus, so entscheidet die Anklagekammer  aufgrund  der  Unte rsuchungsakten  über  die  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisung an Geschworenen gericht oder Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
§ 200.
                            Auch nach Einreichung der An klageschrift soll die Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft,  sofern  neue  Beweis mittel  entdeckt  werden  oder  Ereig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse eintreten, welche die Aufnah me neuer Beweise nötig machen, die Untersuchung  ergänzen  und  das  Er gebnis  der  Anklagekammer  oder dem Präsidenten des Geschworenenge richts beförderlich mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201.
                            Die Beschlüsse der Anklageka mmer werden den Parteien schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202.
                            b. Vorbereitung der Hauptverhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203.
                            Der  Präsident  des Geschworenengerich tes  bestimmt  den Tag  der  Hauptverhandlung für  jeden  einzelnen Fall  und  erlässt  die Vorladungen an Richter, Parteien , Geschädigte, Zeugen und Sachver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204.
                            1 Die  Hauptverhandlung  vor  Geschworenengericht  soll innerhalb drei Monaten, jedoch oh ne Zustimmung des Anklägers und des Angeklagten nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der Zulassung der Anklage stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise kann die Anklage kammer aus besonderen Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den auf Antrag der Staatsanwaltsc haft oder des Verteidigers eine län
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gere Verschiebung bewilligen. In di esem Fall beschl iesst die Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kammer über die Fortdauer des Verhaftes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            1 Der Ankläger hat die Liste der Zeugen, deren Abhörung er verlangt, dem Präsidenten des Geschworenengerichts so frühzeitig einzureichen, dass sie dem Angekl agten mit der Vorladung zur Haupt verhandlung zugestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hierauf hat der Angeklagte seine Beweiseingabe mit der Zeugen liste  beförderlich  einzureichen.  Eine  Abschrift  wird  dem  Ankläger zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Geschädigte  kann  die  Vorladung  von  Zeugen  und  Sach verständigen mit Bezug auf den Sc hadenersatzanspruch beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206.
                            Der  Präsident  hält  die  Parteien  an,  in  Kürze,  bei  schon einvernommenen  Zeugen  wenigstens  durch  Verweisung  auf  die  be treffenden  Aktenstücke,  die  Punkte zu  bezeichnen,  über  welche  ihre Zeugen  vernommen  werden  sollen.  Er gibt  sich,  dass  diese  Punkte unerheblich sind, oder wird die A bhörung von Zeugen verlangt, von denen  bekannt  ist,  dass  sie  über die  Sache  nichts  wissen,  oder  miss braucht eine Partei das Recht, Zeugen vorladen zu lassen, wie bei Be zeichnung  von  Leumundszeugen,  so wird  die  Vorladung  verweigert. Zeugen,  welche  nicht  aus  eigener Wahrnehmung  aussagen,  sondern lediglich die Angaben a nderer zu bezeugen ve rmögen, sind nur dann zuzulassen, wenn die unmittelbaren Zeugen nicht zur Stelle sind oder sich des Vorfalls ni cht mehr erinnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 a.
                            23 Die Bestimmungen über Zeugen gelten sinngemäss für Auskunftspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206 b.
                            24 Der Präsident kann unter Anzeige an die Parteien von Amtes wegen die Abnahme we iterer Beweise anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207.
                            1 Spätestens  drei  Wochen  vor  dem  Zusammentritt  des Geschworenengerichts  ermittelt  der  Präsident  nach  vorheriger  Be kanntmachung  in  öffentlicher  Si tzung  und  im  Beisein  des  Gerichts schreibers durch das Los aus allen auf der Urliste enthaltenen Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Geschworene (Sitzungsliste).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausgelosten werden davon benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208.
                            Bei  der  Auslosung  bleiben die  Geschworenen  unberück sichtigt,  welche  in  der  laufende n  Amtsdauer  schon  einer  Sitzung  des Geschworenengerichts beigewohnt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209.
                            Die  Namen  der  Mitglieder des  Gerichtshofes,  der  aus gelosten  Geschworenen  und  des  Geri chtsschreibers werden  den  Par teien bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210.
                            1 Der Ankläger und der Angeklagte sind berechtigt, innert sieben Tagen seit dieser Bekannt gabe je vier Geschworene ohne An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe von Gründen abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind mehrere Pers onen zusammen angeklagt, so können sie sich über die Ausübung des Ablehnungsrec hts verständigen oder es kann jede von ihnen ihr Recht besonders ausüben. In beiden Fällen dürfen nicht  mehr  als  acht  Geschworene abgelehnt  werden.  Nötigenfalls bestimmt  das  Los  die  Re ihenfolge,  in  welcher  die  Angeklagten  die Ablehnung vorzubringen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Streitigkeiten, die zwisch en den Angeklagten über die Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung des Ablehnungsrechts entstehe n, entscheidet de r Präsident des Geschworenengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211.
                            1 Ausstandsbegehren  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 ff.  des  Gerichtsverfas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gegen Mitglieder des Geri chtshofes, Geschworene und den  Gerichtsschrei ber  sind  ebenfalls  binnen sieben  Tagen,  von  der Bekanntgabe  oder  von  der  später en  Kenntnis  des  Ausstandsgrundes an gerechnet, beim Präsidenten des Geschworenengerichts anzubrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über den Ausstand von Geschwor enen entscheidet der Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hof,  über  den  Ausstand  von  Mitglied ern  des  Gerichtshofes  oder  des Gerichtsschreibers das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212.
§ 213.
                            Beträgt die Zahl der nicht abgelehnten und nicht vom Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand  betroffenen  Geschworenen  me hr  als  zwölf,  so  werden  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  sechs  Tage  vor  dem  Zusammen tritt  des  Geschworenengerichts zwölf von ihnen durch den Präsiden ten im Beisein des Gerichtsschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bers ausgelost und unverzüglich zur Sitzung eingeladen (Spruchliste).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 214.
                            1 Reicht  die  Zahl  der  Geschw orenen  zur  Bildung  einer Spruchliste für alle zur Verhandl ung kommenden Prozesse nicht aus, so werden für einzel ne Fälle besondere Spr uchlisten gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steht mehr als eine Sitzungswoche in Aussicht, so können eben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls zwei oder mehrere Spruc hlisten gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 215.
                            Ist  ein  Geschworener  durch Krankheit,  Landesabwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit oder Militärdienst verhindert, der Ei nladung Folge zu leisten, so hat  er  hiervon  unverzüglich  de m  Präsidenten  des  Geschworenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts  Anzeige  zu  machen  und den  Grund  der  Verhinderung  zu bescheinigen. Von dieser Bestimmu ng ist den Geschworenen mit der Vorladung Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hauptverhandlung a. Besetzung der Geschworenenbank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 216.
                            1 Bei Beginn der Verhandlungen des Geschworenengerichts bezeichnet der Präsident aus den einberufenen Geschworenen durch das  Los  diejenigen  neun,  welche bei  der  Beurteilung der  vertagten Fälle mitzuwirken haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Musste  für  einen  Fall  eine  bes ondere  Liste  gebildet  werden,  so findet die Auslosung bei Beginn de r betreffenden Hauptverhandlung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überzählige Geschworene gelten als Ersatzmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 217.
§ 218.
                            1 Steht für einen einzelnen Fall die erforderliche Zahl von Geschworenen nicht mehr zur Verfügun g, so lost der Präsident aus den Ersatzmännern und allenfalls aus de r Sitzungsliste oder der Urliste die dreifache Zahl der fehl enden Geschworenen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Partei kann einen Dritte l der Ausgelosten ohne Anführung von Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Präsident  setzt  den  Part eien  für  die  Ablehnung  und  für allfällige  Ausstandsbegehren  eine kurze  Frist  an  und  ergänzt  die Geschworenenbank durch das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 219.
                            Die Geschworenen nehmen ihre Plätze in der Reihenfolge ein, in welcher sie ausgelost worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220.
                            1 Hierauf schreitet der Präsident des Geschworenengerichts zur Abnahme des Gelübdes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gelübde lautet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 «Ihr gelobet, mit der grössten Aufmerksamkeit die Anschuldigun gen,  welche  gegen  den  Angeklagten erhoben  werden,  zu  prüfen,  bei Euern  Verrichtungen  weder  durch Eigennutz  noch  durch  Schwäche, weder  durch  Furcht  noch  durch Hoffnung,  weder  durch  Zuneigung noch durch Hass Euch leiten zu la ssen, weder die öffentlichen Interes sen noch diejenigen des Angeklag ten preiszugeben, Euern Entscheid einzig auf die Verhandlungen und da s Gesetz zu gründen und Euerem Gewissen und Euerer Überzeugung gemäss mit derjenigen Festigkeit und Unbefangenheit zu urteilen, di e einem freien und rechtschaffenen Menschen geziemen; über den Gege nstand des Prozesses mit nieman dem Rücksprache zu nehmen, bevor Eu er Spruch eröffnet sein wird; endlich die Art, wie gestimmt wurde, geheim zu halten.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geschworenen sprechen die Worte nach: «Ich gelobe es.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei der Abnahme des Gelübdes er heben sich al le Anwesenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 220
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Die  Geschworenen  sind  verpflichtet,  über  die  unter Ausschluss der Öffentlichkeit gef ührten Verhandlungen, über die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratung und über die Abstimmung je derzeit das Geheim nis zu wahren. Der  Präsident  macht  sie  darauf  aufmerksam,  dass  die  Verletzung dieser Pflicht nach Art. 320 Ziff. 1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 221.
                            Verweigert  ein  Geschworener das  Gelübde,  so  wird  er bestraft,  wie  wenn  er  ausgeblieben wäre,  und  es  tritt  ein  anderer  an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222.
                            1 Ein Geschworener, der ohne genügende Entschuldigung bei  der  Sitzung  gänzlich  ausbleibt oder  bei  einer  einzelnen  Verhand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  nicht  rechtzeitig  sich  einf indet  oder  den  Anordnungen  des  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtspräsidenten nicht nachkommt, wi rd durch den Gerichtshof in die Kosten verurteilt und mit einer Ordnungsstrafe belegt. Diese kann je nach den Verhältnissen des Falles und den Vermögensumständen des Geschworenen  bis  auf  Fr.  300  anst eigen  und  beträgt  bei  gänzlichem Wegbleiben wenigstens Fr. 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als genügende Entschuldigung gelten nur unüberwindbare Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernisse. Wenn keine oder wenigstens keine ausreichende Entschuldi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung für das Ausbleiben oder Zuspäterscheinen vorliegt, so spricht der Gerichtshof sofort die Strafe aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 223.
                            Gegen  diese  Ordnungsstrafen kann  binnen  zehn  Tagen, von der Mitteilung an ge rechnet, bei der Ankl agekammer Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 224.
                            Der Gerichtshof ist ermächtigt, in drin genden Fällen einen Geschworenen zu entlassen. b. Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 225.
                            Bei der Eröffnung der Verhan dlung muss das Gericht voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 226.
                            Sind  ein  Mitglied  des  Gerich tshofes  oder  ein  oder  zwei Geschworene  verhindert,  der  Haupt verhandlung  bis  zu  Ende  beizu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohnen, so wird sie glei chwohl zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 227.
                            Über  Vor-  und  Zwischenfragen  entscheidet  der  Gerichts hof, über die Erhebung weit erer Beweise das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 228.
                            Will sich der Ankläger oder der Verteidiger über eine Ent scheidung des Gerichtshofs oder übe r eine Handlung des Präsidenten beschweren, so hat er dies kurz, ab er genau zu Protokoll zu erklären. Der Gerichtshof spricht sich sofort ebenfalls zu Protokoll darüber aus, ob die Tatsachen, auf welche die Be schwerde sich bezieht, richtig an gegeben sind. Der Protokolleintrag ist vor der Beendigung der Haupt verhandlung abzufassen und in Gege nwart der Parteien vorzulesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229.
                            Auf Antrag der Parteien ode r von Amtes wegen kann der Präsident die Verhandlungen ganz oder teilweise auf das in Frage kom mende Lokal verlegen oder die Vorn ahme eines Augenscheines durch das Gericht anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 230.
§ 231.
                            1 Der  Gerichtsschreiber  verlie st  die  Anklageschrift  und den  Zulassungsbeschluss  der  Ankl agekammer.  Jedes  Mitglied  des Gerichts erhält eine Ab schrift der Anklageschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Präsident befragt den Angekl agten über seine persönlichen Verhältnisse  und  den  Ge genstand  der  Anklage. Dabei  kann  er  aus nahmsweise einzelne Mitangeklagte vorübergehend von den Verhand lungen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232.
                            1 Der Ankläger ist berechtigt, vor der Zeugeneinvernahme dem  Gericht  kurz  die  Tatsachen  zu bezeichnen,  auf  welche  er  die Anklage  stützt,  und  vor  der  Abhörung eines  einzelnen  oder  einer Reihe  von  Zeugen  kurz  anzudeuten ,  auf  was  sich  die  Einvernahme beziehen solle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verteidiger  darf  mit  Bezug  auf  den  Entlastungsbeweis  in gleicher Weise verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 233.
                            1 Der Ankläger verhört die vo n ihm bezeichneten Zeugen und Sachverständigen in der ih m gutscheinenden Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  der  Einvernahme  eines  je den  steht  dem  Verteidiger  und dem  Angeklagten  das  Recht  zu,  im  Interesse  der  Verteidigung  die erforderlichen Fragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 234.
                            1 Sodann verhört der Verteidige r die von ihm bezeichneten Zeugen; auch der Angeklagte darf Fragen an sie richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Ankläger ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 235.
                            Berufen  sich  beide  Parteien auf  die  nämliche  Person  als Zeugen, so ist der Zeuge zunächst v on der Partei zu verhören, die ihn zuerst benannt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 236.
                            Zeugen,  auf  deren  Abhörung erst  während  der  Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhandlung  angetragen  wird,  we rden  nur  einvernommen,  wenn  es wahrscheinlich ist, dass ihr Zeug nis für die Entscheidung von wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Bedeutung sein werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237.
                            Widersprüche  zwischen  Zeug en  oder  Sachverständigen sollen  durch  Gegenüberstellung  mö glichst  behoben  werden.  Steht amtlichen  Sachverständigen  ein  ni cht  amtlicher  gegenüber,  so  soll ersteren  Gelegenheit  geboten  werden,  sich  über  das  Gutachten  des letzteren auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 238.
                            1 Der Präsident beaufsichtigt die Einvernahme der Zeugen und  Angeschuldigten;  er  untersagt die  Stellung  v on  ungebührlichen Fragen und schützt die Befr agten vor Beleidigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Parteien und Rechtsbeistände, welc he beharrlich gegen die beste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - henden  Vorschriften  verstossen,  k önnen  angehalten  werden,  ihre Fragen durch den Präsiden ten stellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239.
                            Der  Präsident  hat  das  Recht, Fragen  an  die  Zeugen  oder die  Angeklagten  einzuschieben  ode r  nachzuholen.  Den  Mitgliedern des Gerichtes sowie dem Geschädigt en steht das Recht zu, nach voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endeter Einvernahme ei nes Zeugen Fragen an ihn zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            a. Die  von  Amtes  wegen  anz uhörenden  Zeugen  werden durch  den  Präsidenten einvernommen.  Die  Parteien  sind  berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 239
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Minderjährige, junge Erwachsene bis zum 20. Altersjahr und  geistig  behinderte  Personen  we rden  ausschliesslich  durch  den Präsidenten einvernommen. Den Parteien steht das Recht zu, im An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss an die Einver nahme durch den Präsid enten Ergänzungsfragen stellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 240.
                            Die  während  der  Untersuchung erhobenen  Protokolle über die Einvernahme des Angeschul digten, der Zeugen und der Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständigen dürfen in der Verha ndlung nicht vorgelesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 241.
                            1 Ist  ein  Zeuge  oder  ein  Sachve rständiger  verhindert,  vor Gericht  zu  erscheinen  oder  konnte er  nicht  aufgefunden  werden,  so wird das in der Untersuchung von ihm abgegebene Zeugnis oder Gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achten verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auch ist es erlaubt, Angaben, welche der Angekl agte, ein Zeuge oder  ein  Sachverständiger  in  de r  Untersuchung  gemacht  hat,  dem Betreffenden vorzuhalten und ihn zu einer Erklärung darüber zu ver anlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 242.
                            1 Bei  Beantwortung  der  an  sie  gerichteten  Fragen  dürfen sich  die  Zeugen  in  der  Regel  ke iner  schriftlichen  Aufzeichnungen bedienen. Sofern sie aber ihre An gaben über Beträge, den Zeitpunkt ihrer  Beobachtungen  auf  Bucheint räge  und  andere  Aufzeichnungen stützen, sollen sie solche vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sachverständigen  kann  bei  ihre r  Einvernahme  die  Benutzung schriftlicher Aufzeichnun gen gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 243.
                            Vor Beendigung der Verhandl ung darf ohne Zustimmung des Gerichtshofes und der Parteien kein Zeuge oder Sachverständiger entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 244.
                            Gegenstände, welche zu den Ak ten gebracht worden sind und die auf die eingeklagte strafb are Handlung hinweisen, sind wäh rend  der  Verhandlung  vorzulegen. Beweisurkunden  sind  zu  verlesen oder allenfalls zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 245.
                            Wird  bei  der  Hauptverhandlung wahrscheinlich,  dass  der Angeklagte eine mit Strafe bedroht e Handlung begangen hat, die nicht eingeklagt wurde, so kann der Staa tsanwalt bis zum Schluss der Partei verhandlung  eine  Ankla geschrift  einreichen,  über  deren  Zulassung der Gerichtshof entscheidet. Die Zu lassung darf nur erfolgen, sofern dies  ohne  Beeinträchtigung  der  Re chte  der  Verteidigung  geschehen kann  und  sofern  dadurch  das  Verfah ren  nicht  in  unzulässiger  Weise gestört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246.
                            Nach jeder Zeugeneinvernahm e kann und am Schluss der Beweisverhandlung soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wer den, sich über das gegen i hn Vorgebrachte auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 246 a.
                            23 Die Bestimmungen über die Einvernahme von Zeugen gelten sinngemäss für die Befra gung von Auskunftspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 247.
                            1 Nach  der  Beweisverhandlung begründet  der  Ankläger die Anklage und stellt seine Anträ ge zur Straffrage und zu den Neben punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Bewilligung des Ge richtshofes kann er seine Anklage berich tigen.  Gegenstand  der  berichti gten  Anklage  können  jedoch  nur  ur sprünglich eingeklagte Handlungen und Unterlassungen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ankläger darf sich eines Antrages zur Schuldfrage enthalten oder Freispruch beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 248.
                            1 Dem  Geschädigten  steht  hins ichtlich  des  Schadenersat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes das Wort zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Staatsanwalt kann die Wahr ung der Interessen des Geschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten auf dessen Antrag übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 249.
                            1 Alsdann  erhält  der  Verteidi ger  das  Wort.  Der  Ankläger und  der  Geschädigte  können  erwide rn.  Dem  Verteidiger  steht  der letzte Vortrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250.
                            1 Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann der Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hof  anordnen,  dass  nach  Durchführ ung  des  Beweisverfahrens  zuerst nur über die Schuldfrage ve rhandelt und beraten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesem Fall wird der Entsch eid des Gerichts über die Schuld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frage  sofort  eröffnet.  Er  kann  jedoc h  erst  nach  Erla ss  des  Urteils weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anschliessend  wird  über  die Straffrage  und  die  Nebenpunkte verhandelt und beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            251–259. c. Beratung und Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260.
                            Nach  Beendigung  der  Verhan dlung  ziehen  sich  die  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder  des  Gerichts,  die  daran teilgenommen  haben,  mit  dem  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsschreiber zur geheimen Bera tung und Urteilsfällung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 261.
                            Der Präsident leitet Beratu ng und Abstimmung. Er erläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tert dem Gericht die anzuwende nden rechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 262.
                            Bei Beratung und Abstimmung sind namentlich folgende Fragen getrennt zu behandeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Welche  Handlungen  und  Unterlas sungen  fallen  dem  Angeklag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten zur Last?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unter  welche  Straftatbestände fallen  diese Handlungen  und Unterlassungen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bestehen Straf- und Schul dausschliessungsgründe?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Sind  Gründe  für  eine  Strafmilderung  oder  Strafschärfung  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Welche Strafe ist angemessen ? Sind Massnahmen anzuordnen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wie ist die Schadenersat zklage zu beurteilen?
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Wie  sind  die  Kosten  festzusetz en  und  aufzuerlegen,  und  welche Verfahrensentschädigun gen sind auszurichten?
                        
                        
                    
                    
                    
                § 263.
                            1 In der Beratung haben die Ge schworenen das Recht, sich vor den Mitgliedern des Ge richtshofes zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Mitglieder   des Gerichtshofes   beantw orten   die   von   den Geschworenen gestellten Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 264.
                            Die in der Verhandlung vorg elegten Gegenstände und die dort  verlesenen  Schriftstücke  stehen den  Mitgliedern  des  Gerichts während  der  Beratung  zur  Verfüg ung.  Im  Übrigen  dürfen  die  Mit glieder des Gerichts in der Beratung nur ihre eigenen Aufzeichnungen benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 265.
                            Die Abstimmung erfolgt offen. Zuerst geben die Geschwo renen in der Reihenfolge ihrer Ausl osung, nachher die Mitglieder des Gerichtshofes, zuletzt der Präsident die Stimme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 266.
                            1 Für die Bejahung der Schuldfr age ist eine Mehrheit von mindestens  acht  Stimmen  erforderli ch.  In  allen  übrigen  Fragen  ent scheidet die einfache Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  gleichgeteilten  Stimmen,  oder  wenn  das  vorgeschriebene Mehr  nicht  erreicht  wird,  macht  di ejenige  Ansicht  Recht,  welche  für den Angeklagten günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            267–275. C. Hauptverfahren vor Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 276.
                            Das  Obergericht  fällt  nach vorheriger  m ündlicher  Partei verhandlung das Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 277.
                            1 Die  Anklage  ist  durch  den Staatsanwalt  vor  Gericht mündlich zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen finden auf das Verfahren die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280–285 sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 278.
                            Erscheint  dem  Obergericht  der  Tatbestand  nicht  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichend abgeklärt, so kann es die Untersuchung selbst ergänzen oder damit die Staatsanwaltschaft beauftr agen. Nach Vervol lständigung der Untersuchung  wird  in  Fällen  gesc hworenengerichtl icher  Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit der Angeklagte nochmals zur Erkl ärung veranlasst, ob er sich auf das Geschworenengericht berufen wolle. D. Hauptverfahren vor Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 279.
                            Die  Anklageschrift  ist  dem  Be zirksgericht  einzureichen. Der  Vorsitzende  verfügt  über  die Zulassung  und  trifft  alle  zur  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung der Hauptverhandl ung nötigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 280.
                            1 Wollen  die  Parteien  die  Vorladung  einzelner  Zeugen oder  Sachverständiger  vor  das  Geri cht  beantragen,  so  haben  sie  das Gesuch  bei  Vermeidung  von  Kosten folge  so  rasch  wie  möglich  und unter  Angabe  der  Gründe  schriftlic h  einzureichen.  Es  dürfen  auch schon einvernommene Zeu gen angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Beweisanträge  eines  Geschädigten,  der  nicht  Ankläger  im Ehrverletzungsprozess ist, wird nur eingetreten, wenn sie sich auf den Zivilpunkt beziehen und die Kosten binnen einer ihm anzusetzenden Frist vertröstet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 281.
                            1 Hat  der  Ankläger  gegen  einen  nicht  geständigen  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klagten eine Freiheitss trafe von mehr als zwöl f Monaten, eine statio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - näre  therapeutische  Massnahme  (Art.  59–61  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  oder  eine  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahrung  (Art.  64  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  beantragt,  so  vertritt  er  die  Anklage  vor Gericht mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gericht kann den Ankläger au ch in andern wichtigen Fällen, namentlich  wenn  in  de r  Hauptverhandlung  Zeug en  einzuvernehmen sind, zum persönlichen Er scheinen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  Fällen,  in  denen  der  A nkläger  nicht  zum  persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, reicht er dem Gericht schriftliche Anträge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 282.
                            In  der  Hauptverhandlung  wi rd  zunächst  die  Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift verlesen. Sodann werden di e vorgeladenen Zeugen und Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verständigen  sowie  der  Angeklagte durch  den  Gerichtspräsidenten einvernommen.  Die  Parteien  sind  berechtigt,  durch  den  Präsidenten Ergänzungsfragen zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 283.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hierauf begründet der A nkläger die Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Geschädigten  wird  zur  Frage  des  Schuldpunkts  und  des Schadenersatzanspruchs das Wort erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anschliessend verteidigt sich der Angeklagte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Gerichtspräsident kann weitere Vorträge gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Angeklagte hat das letzte Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 284.
                            Der  Richter  fällt  da s  Urteil  nach  seiner  freien,  aus  der Hauptverhandlung  und  de n  Untersuchungsakten geschöpften  Über zeugung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285.
                            Zeigt  sich  bei  der  gerichtli chen  Verhandlung,  dass  die Akten noch nicht spruchreif sind, so wird für die Abnahme der weite ren Beweise ein zweiter Rechtstag angesetzt oder es wird die Ergän zung der Untersuchung einem Mitglied des Ge richts oder dem Unter suchungsbeamten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Die  Bestimmungen  dieses Abschnittes  über  Zeugen gelten sinngemäss für Auskunftspersonen. E. Verfahren gegenüber schul dunfähigen Angeschuldigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gelangt  die  Staatsanwaltscha ft  zur  Ansicht,  dass  der Angeschuldigte  eine  Straftat  im  Zu stand  einer  nicht selbst  verschul deten Schuldunfähigkeit begangen hat,  und  hält  sie  eine  Massnahme nach Art. 59, 60, 63 oder 64 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 für erforderlich, überweist sie die Akten dem Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Akten wird ein Bericht beig elegt,  der  die  Bezeichnung  des Angeschuldigten, die Umschreibung der von ihm begangenen Tat und den Antrag auf Anordnung einer be stimmten Massnahme enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  das  gerichtliche  Verfahren  gelten  sinngemäss  die Bestimmungen über das Verfahren vor Bezirksgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 ff. und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gericht  kann  die  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  des Angeschuldigten  durchführen,  wenn seine  Teilnahme  wegen  seines Zustandes  unmöglich  oder  aus  Gründe n  der  öffentlichen  Sicherheit und Ordnung unangebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gericht  entscheidet  in  Form  eines  Beschlusses über die Anordnung einer Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gelangt es zur Auffassung, dass der Angeschuldigte für die ihm zur Last gelegte Straftat schuldfähi g war oder seine Schuldunfähigkeit selber verschuldet hatte, leitet es die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück,  um  ihr  Gelegenheit  zur Erhebung  einer  Anklage  oder  zum Erlass eines Strafb efehls zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 285
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Bei Anordnung einer Massna hme entscheidet das Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt über die bei ihm geltend gemach ten Zivilansprüche der in Art. 2 des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 genannten Personen. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193 Abs. 3 und 193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a sind anwendbar. IV. Abschnitt: Verfahren bei Ehrverletzungen A. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 286.
                            Die  Bestimmungen  des  I.,  II .  und  III.  Abschnittes  finden auch auf die Anklagen wegen Ehrverletzung Anwendung, soweit nicht die folgenden Paragraphen abwe ichende Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 287.
                            Ehrverletzungsklagen  sind  vo m  Antragsberechtigten  auf dem Weg der Privatstra fklage zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 288.
                            Ist gegen den Täter eine Ankl age wegen eines andern Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehens  erhoben  und  zugelassen  worden und  findet  der  Richter,  dass der eingeklagte Tatbestand lediglich als Ehrverletzung strafbar sei, so soll  die  Beurteilung  im  gleichen Verfahren  erfolgen,  sofern  der Geschädigte die Strafanz eige erstattet hat ode r in der Hauptverhand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung einen Strafantrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 289.
                            Der  Angeklagte  darf  nicht  der  Verleumdung  schuldig erklärt  werden,  wenn  die  Ank lage  nur  auf  üble  Nachrede  oder Beschimpfung gerichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 290.
                            1 Der  Rückzug  der  Anklage  is t  bis  zur  rechtskräftigen Erledigung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  zurückgezogene  Anklage  darf  nicht  wieder  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 291.
                            1 Die  Kosten  des  Beweisverfah rens  in  der  Untersuchung und in der Hauptverhandlung sind v on der beweisführenden Partei zu vertrösten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit eines Ange klagten,  so  kann  die  psychiatri sche  Begutachtung  von  Amtes  wegen auch ohne Kostenvertröstung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 292.
§ 293.
                            Die unterliegende Partei wird in die Kosten des Verfahrens und  zu  einer  Prozessentschädigung an  die  Gegenpartei  verfällt;  von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnis se es rechtfertigen. B. Ehrverletzungen durch die Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 294.
                            38 Anklagen  wegen  Ehrverletzung durch  die  Medien  wer den durch das Bezirk sgericht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 295.
                            1 Die Anklage wird beim Bezirks gerichtspräsidenten durch Einreichung einer Anklages chrift anhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anklageschrift ist das Medienerzeugnis beizulegen. Die ein geklagten Stellen sind genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 296.
                            1 Der  Bezirksgerichtspräsident  entscheidet  vorläufig  über die Zulassung der A nklage und ordnet di e Untersuchung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen die vorläufige Zulassung ist der Rekurs nicht gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 297.
                            26 Die Kosten der Untersuchung si nd, soweit es sich um die Ermittlung des Täters handelt, vom A nkläger, soweit es sich um wei tere Erhebungen für den Belastungsoder Entlastung sbeweis handelt, vom Beweisführer zu vertrösten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 298.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist in der vorläufigen Ankl age keine bestimmte Person als verantwortlicher Au tor genannt, so befasst sich die Untersuchung in erster Linie mit der Ermittlung dieser Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat die Veröffentlichung ohne Wiss en oder gegen den Willen des Autors  stattgefunden,  ist  die nach  Art.  28  Abs.  3  StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verantwort liche Person zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            299 und 300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 301.
                            44 Die Untersuchung ist soda nn gegenüber dem Autor oder der nach Art. 28 Abs. 3 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verantwortlichen Person durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 302.
                            Die  Parteien  sind  bei  Ve rmeidung  von Ordnungsstrafe verpflichtet, ihre sämtlichen Angr iffs- und Verteidigungsmittel schon im Untersuchungsverfahren vorz ulegen oder zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 303.
                            1 Nach  durchgeführter  Untersuc hung  wird  dem  Ankläger von dem Untersuchungsrichter Frist an gesetzt, um endg ültige Anklage gegen eine bestimmte Person einz ureichen, unter der Androhung, dass sonst Abstand angenommen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  begründetes  Begehren  kann  eine  Vervollständigung  der Untersuchung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 304.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 305.
                            24 Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über die Zulas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung der Anklage und teilt sie dem Angeklagten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 306.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 307.
                            24 Der Angeklagte hat nur dann persönlich vor Gericht zu erscheinen, wenn dies vom Ankläger unter Angabe genügender Gründe ausdrücklich verlangt oder durch den Gerichtspräsidenten von Amtes wegen verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            308 und 308 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 C. Andere Ehrverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 309.
                            1 Alle   andern   Anklagen   wegen   Ehrverletzung   werden beim  zuständigen  Friedensrichter durch  Einreichung  einer  Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift  anhängig  gemacht.  Die  A nklageschrift  muss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung  des  eingeklagten  Sachve rhaltes  sowie  die  Bezeichnung  der Zeugen und Urkunden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Friedensrichter trachtet darn ach, die Parteien auszusöhnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 310.
                            1 Wird  der  Streit  nicht  beigel egt,  so  kann  der  Ankläger mündlich oder schriftlich die Weisung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 311.
                            Die Weisung soll enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Bezeichnung der Ge richtsstelle, an welche die Weisung gerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die kurze Bezeichnung des eingek lagten Sachverhaltes und die An gabe, ob wegen Verleumdung, üble r Nachrede oder Beschimpfung geklagt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   das Verzeichnis der eingelegten Akten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   den Tag der Anbringung der Anklage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Angabe, dass die Sache auf gü tlichem Wege nicht habe erledigt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Unterschrift des Friedensrich ters und den Tag der Versendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 312.
                            1 Die Weisung und die Anklageschrift werden dem Anklä ger zugestellt, der sie dem Gericht einzureichen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 313.
                            Der  Bezirksgerichtspräsident verfügt  auf  Grundlage  der Weisung und der Anklageschrift übe r die Zulassung der Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 314.
                            1 Der Bezirksgerichtspräsident oder der von ihm ernannte Untersuchungsrichter schr eitet hierauf zur Einv ernahme der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je  nach  dem  Ergebnis  dieser  Einvernahme  wird  die  Unter suchung durchgeführt oder sofort ein Strafbefehl erlassen oder der Fall zur Hauptverhandlung vertagt. Ein Strafbefehl kann auch nach durch geführter Untersuchung erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Ankläger ist Gele genheit zu geben, die Anklageschrift nach Durchführung der Untersuchung zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 315.
                            Die  Akten  stehen  den  Partei en  von  der  Zulassung  der Anklage  an  zur  Ansicht  offen,  so weit  dies  ohne  Störung  des  Verfah rens möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 316.
                            Der Angeklagte ist nur dann zu persönlichem Erscheinen bei der Hauptverhandlung verpflicht et, wenn der Ankläger dies unter Angabe genügender Gründe ausdrückli ch verlangt oder der Gerichts präsident es von Amtes wegen verfügt. V. Abschnitt: Der Strafbefehl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 317.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat  der  Angeschuldigte  in  Fällen  bezirksgerichtlicher Zuständigkeit den Sachverhalt einges tanden, erlässt der Staatsanwalt anstelle  der  Anklage  einen  Strafbef ehl,  wenn  er  eine  der  folgenden Sanktionen für ausreichend hält: a.   eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, b.   eine Geldstrafe von höc hstens 90 Tagessätzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) c.   die  Leistung  gemeinnütziger  Ar beit  von  höchstens  360  Stunden oder d.   eine Busse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sanktionen gemäss Abs. 1 kö nnen mit einer in Art. 105 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 nicht  genannten  anderen  Ma ssnahme  verbunden  werden.  In den  Fällen  gemäss  Abs.  1  lit.  a–c kann  zusätzlich  eine  Busse  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Beauftragter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.  3  kann  Strafbefehle  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men seiner Zuständigkeit erlassen. Kommt ein Widerruf des bedingten Strafvollzuges einer Fr eiheitsstrafe oder die An ordnung einer vollzieh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - baren  Freiheitsstrafe  in  Frage,  so  ist  der  Staatsanwalt  ausschliesslich zuständig. In diesen Fällen hat er den Angeschuldigten vorgängig zur Sache zu befragen und zu den Rechtsfolgen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übersteigt die im Falle des Widerrufs gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zu bildende Gesamtstra fe die Dauer vo n drei Monaten oder die Höhe von  90  Tagessätzen  Geldstrafe  od er  die  Leistung  von  360  Stunden gemeinnütziger  Arbeit,  erhebt  der  Staatsanwalt  beim  zuständigen Gericht Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zivilansprüche von Geschädigt en gegenüber de m Angeschuldig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten können unabhängig von der Art der zu beurteilenden Straftat auf den  Zivilweg  verwiese n  werden,  wenn  aufgrund  der  Akten  und  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringen  der  Parteien  kein  sofort iger  Entscheid  über  die  Ansprüche möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 318.
                            26 Im Strafbefehl werden aufgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. das  dem  Angeschuldigten  zur  Last  gelegte  Verhalten  und  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Beweismittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 die  festgesetzte  Strafe  und  de r  kurz  begründete  Entscheid  über die Gewährung des bedi ngten Strafvollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. der  Entscheid  über  die  Kosten, die  Prozessentschädigung  sowie die Zivilansprüche, so fern der Geschädigte nicht auf den Zivilweg verwiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 die  Anordnung  von  Freigabe  ode r Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 319.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 320.
                            41 Der  Strafbefehl  wird  dem Bestraften,  dem  Leitenden Staatsanwalt und dem Geschädigt en schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 321.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Binnen  zehn  Tagen  nach  der schriftlichen  Mitteilung können der Bestrafte, der Leitende Staatsanwalt und der Geschädigte gegen  den  Strafbefehl  beim  zustä ndigen  Staatsanwalt  zuhanden  des Einzelrichters Eins prache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit ihr müssen die Abänder ungsanträge ve rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Richtet sich die Einsprache nur gegen die Best immung über Kos ten, Entschädigung und Schadenersatz, so muss sie schriftlich begrün det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 322.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Staatsanwalt  nimmt  di e  zur  Beurteilung  der  Ein sprache notwendigen Beweise ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält  er  an  seinem  Strafbefehl  fe st,  überweist  er die  Einsprache und  die  Akten  dem  Einz elrichter  zur  Beurteilung.  Der  Strafbefehl ersetzt die Anklage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Staatsanwalt  kann  statt  de ssen  Anklage  erheben,  erneut einen Strafbefehl erlassen od er das Verfahren einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 323.
                            1 Nach  Eingang  der  Akten  or dnet  der  Einzelrichter  die Hauptverhandlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht  sich  die  Einsprache  nu r  auf  die  Kosten,  die  Prozess entschädigung oder die Schadeners atzforderung, so kann ohne münd liche Verhandlung entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 323
                            a. Der  Einzelrichter  entscheide t  endgültig,  wenn  sich  die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 324.
                            Die Einsprache kann bis zu m  Beginn  der  Hauptverhand lung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 325.
                            1 Der  Strafbefehl  erlangt  di e  Wirkung  eines  rechtskräf tigen  Urteils,  soweit  nicht  rechtzei tig  Einsprache  erhoben  worden  ist oder wenn die Einsprache zurückgezogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Bestimmung wird in den Strafbefehl aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 326.
                            1 In  Ehrverletzungssachen  erlä sst  der  Gerichtspräsident oder der Untersuchungsrichter unt er den Voraussetzungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 den Strafbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Richter,  der  den  Strafbefeh l  erlassen  hat,  kann  von  den Parteien für die gerichtliche Verhandlung abgelehnt werden. Die Ein sprache steht dem Bestraften und dem Privatstrafkläger zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) VI. Abschnitt: Verfahren bei Übertretungen A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 327.
§ 328.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            328 a und 328 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 328
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 328
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            329–331. B. Bestimmungen übe r die Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 332.
§ 333.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gemeinderat behandelt Übertretungen, für die er eine  Busse  von  höchstens  Fr.  500  als  ausreichend  erachtet.  Er  kann seine Zuständigkeit zur Behandlun g von Übertretungen dem zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Statthalte ramt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die anzuordnende Ersatzfreiheit sstrafe darf zehn Tage und allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls angeordnete gemei nnützige Arbeit 40 St unden nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 334.
                            Das  Statthalteramt  untersu cht  und  beurteilt  die  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretungen,  für  die  es  nach  Gese tz  oder  Verordnung  ausschliesslich zuständig ist, ferner die direkt bei ihm anhängig gemachten Übertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen, in denen durch Gesetz ode r Verordnung eine die Kompetenz des Gemeinderates übersteigende Mi ndestbusse angedroht ist, und die ihm von einem Gemeinderat überwie senen Fälle. Eine Rückweisung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 335.
                            44 Hält das Statthalteramt di e Anordnung einer Massnahme mit Ausnahme der Einziehung im Sinne von Art. 69 ff. StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 für erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich, so überweist es die Akte n der Staatsanwaltschaft. Eine Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 335
                            a. Die  besonderen  Bestimmungen  einzelner  Gesetze,  wo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durch die Befugnis, Übertretungen zu behandeln, anderen Behörden übertragen  ist,  und  die  Befugnis se  des  Regierungsrates  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 C. Verfahren der Polizeiorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 336.
                            24 Die  Polizei  führt  die  erforderlichen  Ermittlungen  durch und hält dem Beschuldigten den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zur Stellungnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 337.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  kann  den  von  ih r  bei  einer  Übertretung Betroffenen dazu verpflichten, eine Si cherheit in der voraussichtlichen Höhe von Busse und Kosten zu leis ten, wenn er sich nicht über seine Identität  auszuweisen  vermag  oder  in  der  Schweiz  keinen  festen Wohnsitz hat. Leistet der Betroffe ne  den  Betrag  nicht,  kann  ihm  die Polizei als Sicherheit soweit wie nötig Vermögensgegenstände abneh men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist sich der Betroffene nicht übe r seine Identität aus, leistet er keine  Sicherheit  oder  steht  er  trotz  Aufforderung  von  einer  Über tretung nicht ab, so kann ihn die Poliz ei festnehmen. Im Übrigen ist die Festnahme wegen einer Übertretung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Festnahme ist nach spätestens sechs Stunden dem vorgesetzten Polizeioffizier zu melden, der sie genehmigt oder den Festgenomme nen entlässt. Sofern der Festgenomm ene nicht einer anderen Behörde zuzuführen ist, muss er spätestens nach 24 Stunden entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 338.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Polizei kann Gegenstände zum Zwecke des Bewei ses  oder  der  Einziehung  im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  Abs.  2  sicherstellen.  Sie kann  ferner  eine  Hausdurchsuch ung  und  eine  körperliche  Durch suchung  des  Angeschuldigten  vorn ehmen,  wenn  eine  solche  Mass nahme  dringend  erforderlich  ist und  durch  die  Bedeutung  der  Über tretung gerechtfertigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Zwangsmassnahmen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 339.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Polizei  erstattet  der  zuständigen  Verwaltungs behörde über ihre Ermittlungen eine n Bericht, der auch die Stellung nahme  des  Beschuldigten  zu  der ihm  vorgehaltenen  Übertretung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Polizei übergibt die von ihr si chergestellten Gegenstände und Vermögenswerte der Verwaltungsbe hörde; diese entscheidet über die Beschlagnahme. D. Verfahren der Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 340.
                            1 Erscheint  aufgrund  der  poliz eilichen  Ermittlungen  der Tatbestand  einer  Übertretung  als  er füllt,  erlässt  die  Verwaltungs behörde eine St rafverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den übrigen Fällen stellt di e Verwaltungsbehörde das Verfah- ren mit einer kurzen Begr ündung ein oder führt zunächst eine Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343 durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Straf-  oder  Einste llungsverfügung  wird in  ein  besonderes Protokoll  eingetragen  und  dem  Verzei gten  sowie  dem  Geschädigten mitgeteilt. Auf die Einste llungsverfügung finden §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 über die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragung  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  über  die  Entschädigung des  Beschuldigten  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Abs. 2 über beschlagnahmte
                            Gegenstände und Ve r m ö g e n s w e r t e Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen die Einstellung des Verfahre ns ist der Rekurs, gegen die in der  Verfügung  getroffene  Kostenund  Entschädigungsregelung  das Begehren um gerichtliche Beurteilung an den Einzelrichter gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 341.
                            44 Die Strafverfügung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Bezeichnung des Bestra ften und des Geschädigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Umschreibung des dem Best raften zur Last gelegten Verhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens und dessen rechtliche Würdigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. den Betrag der Busse und die Zahlungsfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. den Entscheid über Verwendung , Einziehung ode r Freigabe be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. die Bezeichnung der angewend eten Gesetzesbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilansprüche, so fern der Geschädigte nicht auf den Zivilweg verwiesen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. die Dauer der Er satzfreiheitsstrafe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. den Hinweis auf die Möglichkeit, ei ne gerichtliche Beurteilung zu erwirken (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 342.
                            1 Der  Bestrafte  und  der  Geschädigte  können  innert  zehn Tagen  seit  der  Mitteilung  der  Stra fverfügung  bei  der  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde schriftlich das Begehren um gerichtliche Beur teilung stellen. Wird  kein  Begehren  gestellt,  erwächst  die  Strafverfügung  in  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht  sich  das  Begehren  nur auf  die  Kosten-  und  Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsfolgen, ist es zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 343.
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verwaltungsbehörde nimm t die zur Beurteilung des Begehrens notwendigen Beweise ab und weist den Bestraften auf die Möglichkeit gemeinnütziger Arbeit hin. Sie kann Zwangsmassnahmen im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            338  und  zusätzlich  bei  der  Untersuchung  eines  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stosses  gegen  Art.  179 septies StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 die  Überwachung  des  Fernmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehrs nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt der Bestrafte einer Einvernahme trotz zweimaliger Vorla dung unentschuldigt fern, so gilt seine Einsprache als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgrund  des  Untersuc hungsergebnisses  kann die  Verwaltungs behörde an der Strafverfügung festha lten, sie durch eine andere erset zen oder das Verfahren einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hält der Bestrafte oder der Geschädigte an seinem Begehren fest, überweist die Verwalt ungsbehörde die Akte n dem Einzelrichter. E. Verfahren der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 344.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Einzelrichter ordnet di e Hauptverhandlung an. Er kann  zuvor  die  Akten  zur  Ergänzun g  an  die  Verwaltungsbehörde zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegenstand der Verhandlung bildet der Sachverhalt, wie er sich aus der Strafverfügung und den Akten ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Bestrafte   ist   zum   persönlic hen   Erscheinen   verpflichtet. Bleibt er ohne genügende Entschul digung der Hauptverhandlung fern, wird  Rückzug  des  Begehrens  um gerichtliche  Be urteilung  angenom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Verwaltungsbehörde  ist  nicht verpflichtet,  sich  vertreten  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 345.
                            24 Bezieht  sich  das  Begehren  um gerichtliche  Beurteilung nur auf die Kosten- und Entschädig ungsfolgen, wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 346.
                            24 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Eröffnung des Entscheide s zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 347.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren sinn gemäss die Bestimmungen von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 ff. und 279 ff. über das Verfah ren vor Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Einzelrichter  ist  weder  an das  in  der  Strafverfügung  fest gesetzte Strafmass noch an die Strafart gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 348.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid wird dem Ge büssten, dem Geschädigten und der Verwaltungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bezieht  sich  das  Begehren  um  ge richtliche  Beurteilung  nur  auf die Kosten- und Entschädigungsfolg en,  entscheidet  der  Einzelrichter endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 349.
                            24 Übertretungen, die sich im La ufe eines gerichtlichen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrens  ergeben,  sind  vom  betreffe nden  Gericht  zu  untersuchen  und zu  beurteilen,  wenn  die  Sache  ni cht  bereits  von  der  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde an Hand genommen worden ist. F. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 350.
                            1 Der Regierungsrat kann anordnen, dass bestimmte Straf- und Einstellungsverfügungen den von ihm bezeichne ten Direktionen oder dem Statthaltera mt mitzuteilen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 351.
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 352.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bussen, deren Ausfällung in der Kompetenz der Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den von Gemeinden liegt, stehen diesen zu. Die andern Bussen fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  von  den  Polizeiorganen  er hobenen  bundesrechtlichen  Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsbussen im Strassenverkehr fa llen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeikorps si e erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren durchgeführt, so gelten die al lgemeinen Vorschriften für die Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretungsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 G. Verfahren bei Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bundesrechtliche Ordnungs bussen im Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 353.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  übt  die  Befugnisse  aus,  die  in  der Bundesgesetzgebung  über  Ordnungsbus sen  im  Strassenverkehr  den Kantonen zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  legt  die  Anforderungen  fest ,  denen  die  Gemeinden  und  ihre Polizeikorps  zu  genügen  haben, um  neben  der  Kantonspolizei  zur Erhebung von Ordnungsbussen im Stra ssenverkehr durch ihre Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beamten  berechtigt  zu  sein.  Er bezeichnet  die  Geme inden,  welche diese Voraussetz ungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  das  Polizeiwesen  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 bezeichnet  die Organe  der  Kantonspolizei,  we lche  zur  Erhebung  von  Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bussen befugt sind. Die Gemeinderä te der dazu berechtigten Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  bezeichnen  die  Organe  ihrer Polizeikorps,  welc he  daneben  zur Erhebung von Ordnungsbus sen ermächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 354.
                            29 Übertretungen  des  kantonale n  Rechts  können  in  einem vereinfachten Verfahren mit Ordnung sbussen bis zu Fr. 500 geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 355.
                            24 Der  Regierungsrat  bezeichne t  die  Übertretungen,  bei denen  das  Ordnungsbussenverfahren zur  Anwendung  kommt,  und bestimmt den Bussenbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 356.
                            24 Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Polizei und die mit ähnlichen Funktionen betrau ten, vom Regierungsrat bezeich neten Beamten ermächtigt. Diese Befugnis steht ihnen zu, wenn sie die Übertretung selber wahrgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 357.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ordnungsbussen können an Ort und Stelle erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gebüsste kann die Busse sofo rt gegen Quittung, die seinen Namen nicht nennt, oder innert ei ner Frist von 30 Tagen bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Busse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  die  Busse  nicht  bezahlt,  so  wird  das  Verfahren  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 336
                            ff. eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine  Ordnungsbusse  kann  auch  im ordentlichen  Strafverfahren ausgefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 358.
                            24 Die zuständigen Organe se hen von einer Ordnungsbusse ab und erstatten eine Verzeigung, a.   wenn eine Übertretung mit eine r Widerhandlung zusammentrifft, die nicht durch Ordnungsbus se geahndet werden kann; b.   wenn  anzunehmen  ist,  dass  si ch  wegen  Wiederholung  der  Über tretung eine strengere Bestrafung rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinderechtliche Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 359.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die vorstehenden Bestimmung en gelten sinngemäss für gemeinderechtliche Übertretungen. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Buss en fallen den Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von den Gemeinderäten aufgestell te Bussenlisten werden durch den  Statthalter  auf  ihre  Recht-  u nd  Zweckmässigkeit  überprüft  und genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            360–366.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) VII. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 A. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 367.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Jugendliche  finden  in Ergänzung  zu  den  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen  des  Jugends trafrechts  die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            368–389,  für  junge  Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            368, 369, 372 und 373 Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist ein Verfahren wegen Straftate n eines Jugendlichen anhängig, sind die Organe der Jugendstrafrech tspflege auch für die Beurteilung von  Taten  zuständig,  die  der  An geschuldigte  nach  Vollendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Altersjahres begangen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  in  einem  gegen  einen  Erwac hsenen  eingeleiteten  Strafver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahren  auch  Taten  zu  beurteilen ,  die  der  Angeschuldigte  als  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  begangen  hat,  werden  auch diese  von  der  Staatsanwaltschaft untersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Soweit die in Abs. 1 genannten Bestimmungen keine besonderen Regeln aufstellen, gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 368.
                            1 Das  Verfahren,  insbesonde re  die  Befragungen  und  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Untersuchungshandlungen, is t den erzieherischen und fürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Bedürfnissen ei nes Jugendlichen oder j ungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr anz upassen und mit Beschleunigung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ermittlungshandlungen der Polize i sind nach Möglichkeit beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ders geschultem Personal zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 369.
                            1 Der  Anspruch  eines  Beteilig ten  auf  Akteneinsicht  und Teilnahme  an  Verhandl ungen  darf  durch  geei gnete  Massnahmen  nur soweit  eingeschränkt  werden,  als es  überwiegende  schutzwürdige Interessen  eines  Juge ndlichen  oder  jungen  Erwachsenen  bis  zum vollendeten 20. Altersjahr oder sein er Angehörigen erfordern. Solche Anordnungen sind in den Akten zu vermerken und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Recht der gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            371 bestellten amtlichen Verteidiger oder als  Verteidiger  erbetenen  Rechts anwälte  auf  Akteneinsicht  und  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme an Verhandlunge n bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 370.
                            44 Bedarf  ein  Jugendlicher  aus  erzieherischen  oder  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorgerischen  Gründen  der  Hilfe, welche  ihm  im  Verfahren  nicht gewährt werden kann, so werden di e Organe der Jugendhilfe benach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtigt; allenfalls unter Übermittlung der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 371.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständige Behörde im Sinne von Art. 40 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ist der Präsident des Bezirks- oder Jugendgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fällen gemäss Art. 40 Abs. 2 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 muss der Verteidiger im Kanton als Rechtsanwalt zugelassen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 372.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gerichtsverhandlungen gegen  junge  Erwachsene bis  zum  vollendeten  20. Altersjahr  sind  nur  dann  öffentlich,  wenn gleichzeitig gegen Erwachsene verhandelt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eltern, Vormünder und Fürsorger von Jugendlichen dürfen, sol che von jungen Erwachsenen mit de ren Einverständnis, den Verhand lungen beiwohnen, ebenso die Geschä digten, diese aber in der Regel nur in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gericht  kann  die  Allgemei nheit  ausnahmsweise  durch  Be richte  über  die  Verhandlungen,  se ine  Entscheide  und  deren  Motive orientieren, wenn überwiegende öffent liche Interessen dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 373.
                            44 Rechtsmittel können ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der  Jugendliche  selbst,  wenn  er urteilsfähig  ist,  und  der  junge Erwachsene bis zum voll endeten 20. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Verteidiger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die gesetzlichen Vertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   im  Jugendstrafverfahren  die  Juge ndstaatsanwaltsch aft,  sonst  die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   das Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ; die wei teren Geschädigten, soweit sie ge gen den Angeschul digten eigene Zivilansprüche  geltend  gemacht  ha ben,  hinsichtlich  ihrer  zivil rechtlichen Ansprüche und der si e beschwerenden Entscheide. B. Verfahren gegen Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 374.
                            44 Strafanzeigen gegen Jugendl iche sind dem Jugendanwalt zu erstatten oder ihm unver züglich zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 375.
                            44 Sind  an  einem  Stra fverfahren  neben  Erwachsenen  auch Jugendliche beteiligt, wird der Juge ndanwalt sofort benachrichtigt und zur  Untersuchung  beigezogen.  Üb er  Zwangsmassnahmen  gegen  Ju gendliche  entscheidet  der  Jugendanw alt.  Das  Verfahren  gegen  diese Beteiligten wird sobald als möglich abgetrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 376.
                            44 Der  Jugendanwalt  leitet  di e  Untersuchung.  Die  Polizei verständigt  ihn  sobald  als  mögl ich  über  ihre  Ermittlungen.  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  von  Jugendlichen  sind  de m  Jugendanwalt  unverzüglich  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 377.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit dies für den Entsch eid über Schutzmassnahmen oder Strafe erforderlich ist, sind das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse   v on   Jugendlichen   eingehend   abzuklären.   Der Angeschuldigte ist hierzu in der Regel zuerst zu befragen. Neben den ordentlichen  Beweismitteln  ist  di e  protokollarische Befragung  von Angehörigen,  Erziehern  und  weiteren  geeigneten  Personen  zulässig. Jugendanwälte und Sozialarbeiter könn en Berichte einholen. Wird die Richtigkeit solcher Auskünfte best ritten, so sind diese durch Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einvernahmen  zu  überprüfen,  sofe rn  sie  für  den  Entscheid  über  die Anordnung einer Massnahme von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nötigenfalls,  insbesondere  in  den  von  Art.  9  Abs.  3  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehenen Fällen, ist über den kör perlichen und geisti gen Zustand des Angeschuldigten ein Gutachten einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 378.
                            1 Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren bei Ehrverletzun gen finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 379.
                            44 Die   Schulorgane   werden   über   ein   Verfahren   gegen Jugendliche  und  dessen Erledigung  nur  unterrichtet,  wenn  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdige Interessen des Angeschuldigten oder Dritter es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 380.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur  Abklärung  der  persönli chen  Verhältnisse  des  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschuldigten  kann  seine  ambulant e  oder  stationäre  Beobachtung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solange  die  persönliche,  erzi eherische  oder  gesundheitliche  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuung des Angeschuldigten anders nicht gewährleistet werden kann, werden  vorsorglich  ei ne  Aufsicht,  eine  pe rsönliche  Betreuung  oder eine ambulante Behandlung gemäss Art. 12 ff. JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 oder eine Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bringung gemäss Art. 15 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Anordnung  von  Untersuchungs- und  Sicherheitshaft  gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über  einem  Jugendlichen  gelten  die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 ff.  Seine  gesetzlichen  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treter  werden  vom  Jugendanwalt  un verzüglich  davon  benachrichtigt, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht vereitelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jugendliche   Häftlinge   werden von   erwachsenen   Gefangenen getrennt und in geeign eter Weise betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 381.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Anordnung und Vollzug vorsorglicher Massnahmen nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380  Abs.  1  und  2  ist  bis  zur  Voll streckbarkeit  des  Urteils  der Jugendanwalt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373 Ziff. 1–3 genannten Personen können beim Jugend anwalt ein Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen stationären Mass nahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380 Abs. 1 und 2 stellen. Will der Jugendanwalt dem Gesuch keine Folge geben, leitet er es unverzüglich mit den Akten und seinem  begründeten  Antrag  auf  Ab weisung  an  den Präsidenten  des Jugendgerichts weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Jugendgerichtspräsident entscheidet in sinngemässer Anwen dung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 sowie 62 Abs. 1, 2 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 382.
                            44 Die Anordnungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380 werden sinngemäss an die Dauer der Strafen und Schutzmassnah men angerechnet. Ihre Kosten werden als Vollzugskosten behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 383.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Jugendanwalt stellt die Untersuchung zusätzlich zu den in Art. 7 f. JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 genannten Gründen ein, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   aus  Mangel  an  Tatbestand  oder  an  Beweisen  weder  eine  Bestra fung noch eine Schutzmassnahme angeordnet werden kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   gestützt  auf  eine  andere  gesetz liche  Vorschrift  von  der  weiteren Verfolgung einer Straftat abgesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einstellungsverfügung des Ju gendanwalts bedarf der Geneh migung durch die Jugendstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfah ren gemäss Art. 8 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 384.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Jugendanwalt schliesst di e Untersuchung mit einer Erziehungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   gegenüber Jugendlichen bis zum voll endeten 15. Altersjahr, falls er keine Verfügung über deren Aufenthalt treffen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   gegenüber Jugendlichen ab dem voll endeten 15. Altersjahr, die den Sachverhalt eingesta nden haben, wenn er a.   allein  oder  in  Verbindung  mi t  einer  Schutzmassnahme  nach Art.  12–14  JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ,  einen  Verweis  erteilen,  eine  Busse,  persön liche  Leistung  oder  Freiheitse ntzug  von  nicht  mehr  als  drei Monaten aussprechen will; b.   eine Schutzmassnahme nach Art. 12–14 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 anordnen will; c.   eine Strafbefreiung nach Art. 21 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 anordnen will, wofür die Genehmigung der Jugendstaatsanwaltschaft erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fällen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            367 Abs. 2 gegenüber Angeschuldigten ab dem vollendeten  18.  Altersjahr,  die  de n  Sachverhalt  eingestanden  haben, schliesst er die Untersuchung mit einer Strafverfügung, wenn er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   allein   oder   in   Verbindung   mi t   einer   Schutzmassnahme   nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–14 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, eine  Geldstrafe  von  höchstens  90  Tagessätzen,  die  Leistung  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinnütziger  Arbeit  von  höchste ns  360  Stunden  oder  eine  Busse anordnen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine Schutzmassnahme nach Art. 12–14 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 anordnen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Beurteilung v on Zivilansprüchen des Geschädigten findet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 317 Abs. 5 Anwendung.
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Erziehungsverfügung wird dem Angeschuldigten, der Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staatsanwaltschaft, den gesetzlich en Vertretern und dem Opfer gemäss Art.  2  Abs.  1  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 schriftlich  mitgeteilt.  Die  wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren  Geschädigten  erhalten  das Dispositiv  und  auf  Verlangen  die Begründung  bezüglich  ihre r  zivilrechtlichen  An sprüche.  Für  Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfügungen des Jugendanwalts g ilt diese Bestimm ung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gegen  die  Erziehungs-  oder  Stra fverfügung  kann  binnen  zehn Tagen  nach  der  schriftlichen  Mi tteilung  beim  Jugendanwalt  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache erhoben werden. Die Legitimation richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            373.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Auf  die  Erziehungs-  oder  Strafv erfügung  und  die  Einsprache dagegen an das Jugendgericht finden im Übrigen die Vorschriften über den Strafbefehl entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 385.
                            44 In den übrigen Fällen erhebt der Jugendanwalt Anklage beim Jugendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das gerichtliche Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 386.
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jugendliche bis zum vollende ten 15. Altersjahr werden nur soweit zu den Verhandlungen zu gelassen, als es zur Abklärung des Sachverhaltes und der persönli chen Verhältnisse nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jugendliche  ab  dem  vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Altersjahr  nehmen  an  den Verhandlungen teil; sie können jedoc h ganz oder teilweise davon aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jugendliche sind von der Urteilsberatung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Jugendanwalt ist zum Erscheinen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 386
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Für  die  Beurteilung  von  Zi vilansprüchen  des  Geschä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digten findet §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 Abs. 5 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 387.
                            1 Die  Entscheide  werden  dem  Angeschuldigten,  den  ge setzlichen Vertretern und dem Geschä digten im Dispositiv mitgeteilt. Auf Verlangen erhalten diese Bete iligten die Begründung, der Geschä digte,  der  nicht  Opfer  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Opferhilfe gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ist, jedoch nur bezüglich sein er zivilrechtlichen Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Urteil ist dem Angeschuldigt en in geeigneter und verständ licher Form zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 388.
                            1 Bei  Bemessung,  Auflage  und  Bezug  der  Verfahrenskos ten ist den Verhältnissen und de m Fortkommen des Pflichtigen Rech nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neben  dem  Angeschuldigten  oder Verurteilten  werden  dessen Eltern  solidarisch  kostenpflichti g,  wenn  die  Voraussetzungen  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 389.
                            Die  gerichtliche  Beurteilung von  Kostenentscheiden  bei Einstellung des Verfah rens steht dem Jugendg ericht endgültig zu. C.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 390.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            391–394. IX. Abschnitt: Rechtsmittel A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 395.
                            1 Zur  Ergreifung  der  in  dies em  Abschnitt  bezeichneten Rechtsmittel sind befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Staatsanwaltschaft,  bei  Übertretungen  auch  die  Verwaltungs behörde, die den Entscheid gefällt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Personen, welchen durch die der gerichtlichen Beurteilung unter stellten Handlungen unmittelbar ei n Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen  drohte  (Geschädigte).  Al s  solche  gelten  auch  die  Perso nen  gemäss  Art.  2  Abs.  2  des  Opferhilfegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,  sofern  sie  gegen den Angeschuldigten eigene Zivila nsprüche geltend gemacht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Angeschuldigte, Ange klagte oder Verurteilte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überdies steht der Rekurs gegen Verfügungen der Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Beschlü sse der Gerichte allen Personen zu,  die  durch  eine  darin  getroffe ne  Anordnung  in  ihren  Rechten betroffen werden. Im Rechtshilfeverfa hren für das Ausland richtet sich die Legitimation nach dem Bundesg esetz über internationale Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfe in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Rekurs gegen Eins tellungsverfügungen der Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörden  sind  auch  di e  Behörden  und  Beamten  befugt,  die  in  Wah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der ihrem Schutze anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten bleiben die Bestim mungen der Bunde sgesetzgebung über die den Bundesbehörden zustehenden Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 396.
                            1 Die  Staatsanwaltschaft  ist  be fugt,  Rechtsmittel  auch  zu Gunsten des Angeklagten oder Verurteilten zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärt  sie  die  Berufung  zu  Gunsten  eines  Verurteilten,  dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird dieser nicht vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 396
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Die  Auflage  der  Kosten und  die  Zusprechung  einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahre nsbeteiligten. Von di eser Regel kann in be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten Fällen abgewichen werd en, namentlich wenn sich eine Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 397.
                            26 Der  Ankläger  im  Ehrverletzungsprozess  ist  zur  Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung der Kosten des Verfahrens und der Prozessentschädigung ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet,  sofern  er  in  der  Schwei z  keinen  festen  Wohnsitz  hat  oder wenn seine Zahlungsunfähigkeit feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 398.
                            1 Auf  das  Verfahren  finden  di e  Bestimmungen  über  das Hauptverfahren  Anwendung,  soweit sie  nicht  durch  die  Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen dieses Abschnittes abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo das schriftliche Verfahren zugelassen ist, kann der Richter aus besonderen  Gründen  auch eine  mündliche  Verhandlung  anordnen, jedoch ohne Rechtsnachteile fü r die ausbleibende Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 399.
                            41 Wurde vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft zu  Gunsten  des  Angeklagten  ein  Re chtsmittel  eingelegt,  so  darf  das Urteil  nicht  zu  Ungunsten  des  Angeklagten  geändert  werden,  sofern nicht auch die Gegenpartei da s Rechtsmittel ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 400.
                            Haben von mehreren Verurteilt en nur einzelne ein Rechts mittel ergriffen, so kann das Geri cht das Urteil auch zu Gunsten der übrigen abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 401.
                            Eine  irrtümliche  Bezeichnung des  Rechtsmittels  ist  un schädlich. B. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 402.
                            26 Der Rekurs ist zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Staatsanwaltschaf ten  bei  der  Oberstaatsanwaltscha ft,  im  Falle  der  Nichtanhand nahme oder Einstellung einer Un tersuchung beim Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 gegen die Verfügungen der Staats anwaltschaften im Rechtshilfe verfahren für ausländische Staaten beim Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 a.  gegen  das  Verfahren  der  Juge ndanwaltschaft  bei  der  Jugend staatsanwaltschaft, b.  gegen die gestützt auf das Jugendstrafgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 erlassenen Ver fügungen  der  Jugendanwaltsch aft  beim  Präsidenten  des  Ju gendgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Oberstaatsanwalt schaft bei der für das Justiz wesen zuständigen Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. gegen das Verfahren und die Verf ügungen der Frie densrichter in Ehrverletzungssachen be im Bezirksgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. gegen  das  Verfahren,  die  Ve rfügungen  und  Beschlüsse  der  Be zirksgerichtspräsidenten, der be zirksgerichtlichen Untersuchungs richter, der Einzelrichter, der Bezirksgerichte und Jugendgerichte in  Sachen,  die  von  ihnen  erstinst anzlich  erledigt  werden,  beim Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. gegen Beschlüsse der Ankl agekammer beim Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. gegen  Urteile  der  Einzelrichte r,  der  Bezirksgerichte  und  der Jugendgerichte, wenn sich der Re kurs nur auf die Kostenauflage und die Entschädigung bezieht, beim Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 gegen  das  Verfahren  und  die  Ve rfügungen  des  Gemeinderates beim  Statthalteramt ,  gegen  das  Verfahre n  und  die  Verfügungen des  Statthalteramtes  bei  der  für  das  Polizeiwesen  zuständigen Direktion  und  gegen  die  Nich tanhandnahme  oder Einstellung einer Strafuntersuchung durch den Gemeinderat oder das Statt halteramt beim Einzelrich ter des Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 403.
                            1 Der Rekurs ist ausgeschloss en, wenn der von einem Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tersuchungsbeamten abgelehnte Antr ag bei dem urte ilenden Richter ohne Gefährdung einer Partei neuerdings eingebracht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse  und  Verfügungen,  wel che  das  Gericht  während  der Hauptverhandlung erlass en hat, können nur mit dem gegen den End
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entscheid eingelegten Rechtsmittel angefochten werden. Vorbehalten bleibt der Rekurs über Verschiebung sbeschlüsse oder verhängte Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 404.
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Richtet   sich   der   Reku rs   gegen   Verfügungen   oder Beschlüsse,  welche  prot okolliert  und  mündlich  eröffnet  oder  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  mitgeteilt  worden  sind,  so  betr ägt  die  Rekursfrist,  sofern  in  der Verfügung selbst nicht etwas anderes bestimmt ist, zwanzig Tage von der Eröffnung oder Mitteilung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Versäumnis wird als Verzicht be trachtet. Aus zureichenden Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  kann  jedoch  die  obere  Instanz Wiederherstellung  erteilen.  Der Verzicht auf das Rechtsmittel des Rekurses gegen das Verfahren und die  Verfügungen  eines  Untersuchung sbeamten  schliesst,  sofern  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klage  erhoben  wird,  die  Anfecht ung  und  Hebung  der  betreffenden Mängel im gerichtlichen Verfahren nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In allen andern Fällen ist de r Rekurs an keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 405.
                            Der  Rekurs  muss  innerhalb der  Frist  bei  der  oberen Instanz mit Angabe der Gründe sc hriftlich eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 406.
                            Stellt  sich  der  Rekurs  nich t  sofort  als  unstatthaft  oder unbegründet dar, so wird er der untern Instanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 407.
                            Die Behörde, welche den Rekurs begründet erklärt, trifft die erforderlichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 408.
                            Der Rekurs hat keine aufschie bende Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz et was anderes verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 409.
                            1 Der Entscheid der Rekursi nstanz ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  urteilenden  Richter  si nd  jedoch  Entscheidungen  über Rekurse  gegen  Verfügungen  des Untersuchungsbeamten  nicht  bin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 C. Berufung (Appellation)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 410.
                            41 Die  Berufung  an  das  Obergericht  ist  zulässig  gegen  Ur teile der Bezirksgerichte, ihrer Einzelrichter und der Jugendgerichte, soweit sie nicht dem Rekurs unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 411.
                            41 Mit der Berufung können anfechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Staatsanwaltschaft  und  die Jugendstaatsanwaltschaft  das  ge samte Urteil mit Ausnahme des En tscheids über die Zivilforderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Verurteilte das gesamte Urteil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Geschädigte den Freispruch und den Entscheid über die Zivil forderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Verwaltungsbehörde , die eine Übertretung sstrafe ausgesprochen hat,  das  gesamte  Urteil  mit  Ausn ahme  des  Entscheids  über  die Zivilforderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   der Dritte die Teile des Urteils, die ihn unmittelbar belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 412.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen der Berufungsa nträge prüft das Berufungs gericht das Urteil frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Betrifft das Urteil ei ne Übertretung, für die nur eine Busse aus gefällt worden ist, prüft das Obergericht nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rech ts vorliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ob erhebliche Bedenken gegen di e Richtigkeit der Tatsachenfest stellung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 413.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Berufung  kann  beschränkt  werden  auf  einzelne Schuldsprüche,  auf  die  Strafzum essung,  die  Anordnung  von  Mass nahmen, den Entscheid über die Zivi lforderung sowie die besonderen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berufung kann bis zum Absc hluss der Beruf ungsverhandlung weiter eingeschränkt oder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 414.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Berufung  ist  binnen  zehn  Tagen  ab  Eröffnung  des Dispositivs beim Gericht erster Instanz anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann schriftlich oder bei Erö ffnung des Entscheides mündlich zu Protokoll erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Will der Berufungskläger die Beru fung einschränken, so muss er angeben, welche Teile des En tscheids er anfechten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Berufungskläger  hat  binnen  20 Tagen  nach  Zustellung  des begründeten  Entscheids  schriftlic h  seine  Beanstandungen  zu  benen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 415.
                            41 Die Berufung wird allen Ve rfahrensbeteil igten unverzüg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 416.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die übrigen Verfahrensbete iligten können sich der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufung  anschliessen.  Sie  sind  dabe i  an  die  Grenzen  ihrer  Berufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - macht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411 und eine Beschränkung der Berufung gebunden. Die Erklärung muss binne n 20 Tagen nach Mitteil ung des Eingangs der präzisierten Berufung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414 Abs. 4 abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anschlussberufung wird de m Berufungskläger und den übri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Verfahrensbeteil igten mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  fällt  dahin,  wenn  die  Berufu ng  zurückgezogen  oder  darauf nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 417.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Anschlussberufung  wird die  Berufungserklärung  zusammen mit  den  Akten  dem  Obergericht zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Anordnung  der  notwendig en  Vorkehrungen  ist  nach Eintreffen  der  Akten  der  Präsident des  Berufungsgerichts  zuständig. Befindet sich der Angeklagte in Sich erheitshaft, entscheidet der Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dent des Berufungsgerichts binnen dr ei Tagen, ob sie aufrecht erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 418.
                            41 Erklärt  die  Staatsanwaltschaft  oder  die  Jugendstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft die Berufung, so kann sie den Freigesprochenen vorläufig festnehmen und dem Haftrichter gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Abs. 1 Ziff. 2 die Anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung von Sicherheitshaft beantragen. Dieser entscheidet binnen zwei Tagen; er hat den Be troffenen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 419.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist   die   Zulässigkeit   der Berufung   zweifelhaft   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beteiligten Ge legenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Berufungsgericht ents cheidet aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geht  aus  der  Berufungserklärung nicht  genügend  deutlich  her
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vor,  welche  Beanstandung en  vorgebracht  werden,  so  setzt  der  Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dent des Berufungsgerichts ei ne Frist zur Ergänzung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 420.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erscheint die Berufung zuläss ig, setzt der Präsident des Berufungsgerichts den Verfahrensbet eiligten eine Frist zur Einreichung begründeter Beweisanträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Berufungsgericht  kann  v on  Amtes  wegen  weitere  Beweis massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Wiederholung  von  Bewei smassnahmen  findet  nur  aus  be sonderen Gründen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 421.
                            41 Das  Berufungsgericht  kann  ei n  schriftliches  Verfahren durchführen, wenn in erster Inst anz ein mündliches Verfahren durch geführt wurde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Verfahren eine Übertretung be trifft, für die nur eine Busse aus gefällt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   nur  zu  beurteilen  ist,  ob  gru ndlegende  Verfahre nsfehler  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 424 Abs. 1 vorliegen; oder
                            3.   die Verfahrensbeteiligten auf ein mündliches Verfahren verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 422.
                            Lautet das angefochtene Urteil auf eine Freiheitsstrafe von mehr  als  zwölf  Monaten, eine  stationäre  ther apeutische  Massnahme (Art. 59–61 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ), oder eine Verwahrung (Art. 64 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) oder will die Staatsanwaltschaft eine solche Anordnung beantragen, so hat ihre Vertretung vor dem Ge richt zu erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beantragt die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vor instanzlichen Urteils, ist ihre Vert retung zum Erscheinen an der Beru fungsverhandlung nur verpflichtet, wenn das Gericht dies anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nimmt   die   Staatsanwaltschaft an   der   Berufungsverhandlung nicht teil, stellt sie ih re Anträge schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 423.
                            41 Erscheint  der  Berufungskläge r  unentschuldigt  nicht  zur Verhandlung  und  ist  sein  Rechtsbe istand  nicht  anwesend,  gilt  die Berufung als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 424.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Berufungsgericht  hebt den  angefochtenen  Ent scheid  auf  und  weist  die  Sache  zu r  Neubeurteilung  zurück,  wenn  es feststellt, dass grundlegende Verf ahrensregeln zum Nachteil des Beru fungsklägers ver letzt wurden, insbesondere dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Gericht erster Instanz nicht richtig besetzt oder nicht zuständig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Angeklagte nicht gehörig verteidigt war; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   seine Verteidigungsrechte so beeinträchtigt wurden, dass der Man gel nicht geheilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den übrigen Fällen er geht ein neuer Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            425–427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 D. Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 428.
                            41 Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts und des Obergerichts als erster Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 428
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 429.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hemmt die Vollstreckung  des  Urteils,  soweit er  nicht  seine  Zustimmung  dazu erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleibt  die  Verfügung,  dass  die  Sicherheitshaft  fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zudauern habe. Diese Verfügung tri fft der Präsident des Gerichts, das geurteilt hat, auf An trag des Anklägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmsweise  kann  die  Anklageb ehörde  vorsorglich  die  Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme verfügen. Sie stellt gleichzeitig beim Präsidenten der Anklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kammer  schriftlich  begründeten Antrag  auf  Anordnung  der  Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  Eintreffen  der  Akten  is t  der  Präsident  des  Kassations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts für die Anordnung der notwe ndigen Vorkehrungen zuständig. Befindet sich der Angeklagte in Sich erheitshaft, entscheidet der Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dent binnen drei Tagen, ob si e aufrecht erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430.
                            1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. wenn  das  erkennende  Gericht  zu r  Beurteilung  der  Sache  nicht zuständig war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. wegen ungehöriger Be setzung des Gerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 wegen  Mitwirkung  ei ner  unfähigen  oder  abgelehnten  Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person oder eines so lchen Geschworenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. wegen  Verletzung  gesetzlicher  Prozessformen  zum  Nachteil  des Nichtigkeitsklägers, insbesondere Unterlassung der Fürsorge für gehörige  Verteidigung  eines  ha ndlungsunfähigen  Angeklagten und  wesentliche  Beeinträchtigung der  Parteirechte,  und  zwar auch dann, wenn der Mangel in der Untersuchung eingetreten ist und im spätern Verfahren nicht aufgehoben werden konnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. wenn das Gericht seinen Entschei d auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. wegen Verletzung materieller Gesetzesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Beschwerdeschrift  ist  je der  Nichtigkeitsgrund  genau  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 430
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Nichtigkeitsbe schwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung ni cht die Beschwerde in Strafsachen an  das  Bundesgericht  wegen  Verlet zung  materielle n  Gesetzes-  oder Verordnungsrechts des Bundes gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird Verletzung eidgenössische n und kantonalen Rechts geltend gemacht,  so  entscheidet  die  kantona le  Kassationsinstanz  nur  soweit, als  Verletzung  kantonalen  Rechts behauptet  wird.  Hängt  jedoch  die Frage der Verletzung kantonalen Rech ts vom Entscheid über eine Vor frage  eidgenössischen  Rechts  ab, so  prüft  die  kant onale  Kassations instanz auch diese Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tritt  die  kantonale  Kassationsi nstanz  auf  eine  Nichtigkeits beschwerde  nicht  ein,  weil  sie  für  die  geltend  gemachte  Rüge  das Bundesgericht für zuständig hält, und erklärt sich nachher das Bundes gericht  als  unzuständig,  so  hat  di e  kantonale  Kassationsinstanz  auf Begehren  des  Nichtigkeitsklägers  die  Beschwerde  materiell  zu  ent scheiden.  Das  Begehren  ist  innert zehn  Tagen  nach  Zustellung  des bundesgerichtlichen Entscheides bei der kantonalen Kassationsinstanz schriftlich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 431.
                            41 Die  Nichtigkeitsbeschwerde ist  binnen  zehn  Tagen,  von der Eröffnung des Entscheides ode r der Entdeckung des Mangels an gerechnet, beim Präsiden ten des urteilenden Geri chts anzumelden. Er ordnet  die  sofortige  schriftliche Mitteilung  des  Entscheides  mit  Be gründung an. Hierauf hat der Beschwer deführer binnen einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen, die ihm der Präsident des urteilenden Gerichts ansetzt, die Beschwerdeschrift beim Kassationsgericht einzureichen, soweit er die Beschwerde nicht schon in der Anmeldung begründet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 432.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 433.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stellt  sich  die  Nichtigkeits beschwerde  sofo rt  nach  Bei zug  der  Akten  als  unbegründet  dar, so  entscheidet  das  Kassations gericht darüber ohne Anhörung der Gegenpartei. In den übrigen Fäl len setzt es der Gegenpartei eine Fr ist zur schriftlic hen Beantwortung der  Beschwerde  an  unter  der  An drohung,  dass  sonst  aufgrund  der Akten entschieden würde. Es gibt in diesen Fällen ferner der unteren Instanz Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Beschwerde  abgewiesen  oder  die  Sache  zu  neuer  Ent scheidung  an  die  untere  Instanz  zurückgewiesen  oder  ist  ein  Urteil angefochten,  so  entscheidet  das Kassationsgericht  ohne  mündliche Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fällt das Kassationsgericht nach Gutheissung der Beschwerde ein neues Urteil in der Sache selbst, so werden die Parteien zu mündlicher Verhandlung  vorgeladen,  sofern  sie  auf  eine  solche  nicht  verzichten. Der  Beschwerdeführer  hält  den  er sten,  der  Beschwerdegegner  den zweiten Vortrag; weitere Vorträge we rden nur ausnahmsweise gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 434.
                            Ausbleiben  des  Beschwerdeführers  bei  der  mündlichen Verhandlung ohne genügenden Ents chuldigungsgrund wird als Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug der Nichtigkeitsbeschwerde betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 435.
                            41 Erweist  sich  die  Nichtigkeits beschwerde  als  begründet, so bestimmt das Kassationsgericht, welche Punkte des angefochtenen Urteils oder Beschlusses aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 436.
                            1 Wird  ein  Urteil  oder  ein  Er ledigungsbeschluss  wegen eines der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430 Ziff. 1–4 erwähnten Nich tigkeitsgründe aufgehoben, so weist das Kassationsgericht die Sache an das Gericht zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Gericht   fällt   einen   neuen Entscheid;   die   Nichtigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschwerde ist auch ge gen diesen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 437.
                            41 Wird  ein  Urteil  aus  einem  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  Ziff.  5  oder  6 angeführten  Nichtigkeitsgründe  au fgehoben,  so  fällt  das  Kassations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht das Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 438.
                            41 Das  Kassationsgericht  entscheidet  auch  dann  über  die Anrechnung der Sicherheitshaft auf die Strafe, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschwerde verworfen wird. E. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 439.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Strafbefehle  und  Urteile  ist  beim Obergericht,  ge gen  Urteile  des Kassationsgerichts im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            437 bei diesem Gericht anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Gesuch  sind  die  Gründe,  auf  wel che  es  sich  stützt,  genau  zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 440.
                            Das  Gesuch  wird  dem  Gericht  zur  Vernehmlassung  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geteilt, welches das Urteil gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 441.
                            Das Gericht kann die Akten von sich aus vervollständigen und über das Ergebnis eine mündl iche Verhandlung veranstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 442.
                            1 Wurde dem Verurteilten im Urteil irrtümlicherweise ein unrichtiger  Name  oder  Zi vilstand  beigelegt,  so kann  ein  Gesuch  um Richtigstellung bei dem Gericht an gebracht werden, das letztinstanz lich die Strafe ausgesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch kann vom Staatsanwalt und von demjenigen gestellt werden, dem der irrtümlich eingesetzte Name oder Zivilstand wirklich zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gericht ordnet die nötigen Erhebungen an und entscheidet nach Anhörung der Beteiligte n endgültig über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Freigesprochenen oder Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 443.
                            Das  Verfahren  zu  Ungunsten  eines  rechtskräftig  Frei gesprochenen oder Verurteilten wird wieder aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn  durch  ein  Verbrechen  oder Vergehen,  zum  Beispiel  Beste chung  oder  falsches  Zeugnis,  auf das  frühere  Strafverfahren  zu Gunsten des Ange klagten eingewirkt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn  der  Freigesprochene  vor  Gericht  oder  aussergerichtlich  ein glaubwürdiges  Geständnis  abgele gt  hat  oder  wenn  andere  Tat sachen  oder  Beweismittel  entdeckt worden  sind,  welche  für  sich allein zu einer Verurteilung des Angeschuldigten hinreichen wür den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 444.
                            Das Wiederaufnahmegesuch ist zulässig, solange das Ver brechen oder Vergehen nicht verjährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 445.
                            26 Zur Stellung des Gesuchs si nd die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte sowie im Ehrverletzungsprozess der Ankläger befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 446.
                            Das Gesuch wird dem Angeklagten zu schriftlicher Beant wortung mitgeteilt, sofern es sich nicht sofort al s unbegründet heraus stellt oder das Gericht nicht eine mündliche Verhandlung anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 447.
                            Das  Gericht  kann  auf  Antrag der  Anklageb ehörde  den Angeklagten vorläufig verhaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 448.
                            Wird  das  Urteil  aufgehoben, so  weist  das  Gericht  die Sachen an die Untersuchungsbehörde zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wiederaufnahme zu Gunsten eines Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 449.
                            Gegen ein rechtskräfti ges Urteil, durch we lches eine Strafe oder  eine  Massnahme  verhängt wurde,  kann  Wiederaufnahme  des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn  durch  ein  Verbrechen  oder ein  Vergehen  zum  Nachteil  des Verurteilten auf das frühere Strafverfahren eingewirkt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn seit der Verurteilung ein Strafurteil ausgefällt wurde, das mit dem ersten Urteil in unvertr äglichem Widerspruch steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wenn  Tatsachen  und  Beweismittel geltend  gemacht  werden,  die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und wel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che allein oder in Verbindung mi t früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung  des  Angeklagten oder  eine  mildere  Bestrafung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 450.
                            Das  Wiederaufnahmegesuch  ist  an  keine  Frist  gebunden. Es kann auch nach Vollzug der St rafe oder Massnahme gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 451.
                            50 Ist  der  Verurteilte  gestorben,  so  sind  der  überlebende Ehegatte,  die  überlebende  einget ragene  Partnerin  oder  der  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lebende eingetragene Partner und die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 genannten Verwandten berechtigt, die Wiederaufnahme zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 452.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Wiederaufnahmegesuch   wird   der   Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft  zur  Begutachtung mitgeteilt.  Sie  kann  von  sich  aus  oder  auf Begehren des Gesuchstellers die nötigen Erhebungen veranstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Wiederaufnahmegesuch wird dem Opfer, im Ehrverletzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prozess dem Ankläger zur Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gericht  kann  di e  Einstellung  des  Straf-  oder  Massnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vollzugs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 453.
                            Das  Gericht  kann  schon  vor  de m  endgültigen  Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch die einstweilige Freilassung des An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geklagten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 454.
                            1 Wird die Wiederaufnahme beschlossen, so hebt das Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt das frühere Urteil auf und weist die Akten an dasjenige Gericht, welches  erstinstanzlich  erkannt  ha tte,  mit  dem  Auftrag  zurück,  die Verhandlung soweit erforderlich zu wiederholen und ein neues Urteil auszufällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Sachen  des  Geschworenengerichts,  in  welchen  der  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwalt  auf  weitere  strafrechtliche  Verfolgung  verzichtet,  fällt  das Obergericht  das  Urteil.  Es  spricht den  Angeklagten  fr ei,  soweit  der Verzicht der Staatsanwaltschaft reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                § 455.
                            24 Dem  Freigesprochenen  werden  die  bezahlten  Bussen und,  wenn  sich  dies  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  rechtfertigt,  di e  bezahlten  Kosten zurückerstattet.  Hat  er  die  über  ihn  verhängte  Strafe  ganz  oder  teil weise verbüsst, so spricht ihm da s Gericht eine den Umständen ange messene Entschädigung und Genugt uung aus der Staatskasse zu. Das freisprechende Urteil wird auf An trag des Freigesprochenen im Amts blatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            456–486. X. Abschnitt: Begnadigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 487.
                            Eine Begnadigung kann nur durch den Kantonsrat erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 488.
§ 489.
                            1 Das  Begnadigungsges uch  ist  an  den  Regierungsrat  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gesuch hemmt die Volls treckung des Urteils nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  auch  v on  sich  aus  das  Begnadigungs verfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 490.
                            Der  Regierungsrat hört  die  Staatsanwaltschaft  an  und kann  in  wichtigen  Fällen  eine Vernehmlassung  des  erkennenden Gerichts einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 491.
                            1 Der   Regierungsrat   entsch eidet   über   Vorlegung   oder Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle der Abweisung unterricht et der Regierungsrat die Justiz kommission des Kantonsrates übe r die Gründe der Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 492.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            492 a–492 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 493.
                            Die  Begnadigung  hat  keinen  Einfluss  auf  die  zivilrecht lichen Folgen der Straftat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 494.
                            Beschlüsse  über  Begnadigun gsgesuche  werden  nicht  be gründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO) XI. Abschnitt: Ergänzende Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 495.
                            1 Die Direktion des Gesundheit swesens bezeichnet die für den straflosen Abbruch der Schwan gerschaft vorgesehenen Fachärzte (Art. 119 Ziff. 5 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            496–509. XV. Abschnitt: Schluss- und Übergang sbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 510.
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1919 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 511.
                            Durch  dieses  Gesetz  werde n  die  widersprechenden  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen  früherer  Gesetze  aufg ehoben,  insbesondere,  soweit  dies nicht  bereits  geschehen ist,  das  Gesetz  betre ffend  die  zürcherische Rechtspflege  vom  2.  Dezember  1874  und  die  Gesetze  betreffend Änderungen einiger Best immungen desselben vom 13. Juni 1880 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mai 1889.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 31, 327 und GS II, 580.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Juli 1919.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 215.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 311.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 312.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 312.8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 351.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 780.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 0.101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Heute Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Heute Verbrechen oder Vergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Vgl. OS 51, 874 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1982 (OS 48, 264).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch Jugendhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 210). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 384).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch G vom 19. Juni 1983 (O S 48, 762). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 (OS 48, 766).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung  gemäss  G  vom  19.  Juni  1983  (OS  48,  762).  In  Kraft  seit  1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 (OS 48, 766).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 (OS 52, 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt durch G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 (OS 52, 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss G vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 (OS 52, 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aufgehoben durch EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgehoben  durch  G  vom  24.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  (OS  53,  271).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1996 (OS 53, 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Ja nuar 1996 (OS 53, 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Ja nuar 1996 (OS 53, 301).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Aufgehoben durch G vom 2. März 1997 (O S 54, 103). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (OS 54, 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss G vom 2. März 1997 (OS 54, 103). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung  gemäss  G  vom  15.  März  1998  (OS  54,  517).  In  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (OS 54, 624).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 77 ). In Kraft seit 31. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 179 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt  durch  G  vom  6.  Dezember  1999  ( OS 56, 85 ).  In  Kraft  seit  1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 ( OS 56, 86 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss G vom 6. Dezember 1999 ( OS 56, 85 ). In Kraft seit 1. Mai 2000 ( OS 56, 86 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Eingefügt durch G vom 15. Januar 2001 ( OS 56, 563 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 ( OS 56, 818 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Eingefügt durch G vom 8. September 2003 ( OS 58, 280 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 59, 108 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss G vom 8. September 2003 ( OS 58, 280 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 59, 108 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Aufgehoben durch G vom 8. September 2003 ( ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 ( OS 59, 108 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            321 Strafprozessordnung (StPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Eingefügt  durch  G  über  die  Teilrevisi on  der  Strafprozessgesetzgebung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung  gemäss  G  über  die  Teilrevisi on  der  Strafprozessgesetzgebung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Aufgehoben durch G über die Teilrevisi on der Strafprozessgesetzgebung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 302 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung  an den  geänderten  allgemeinen  Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Eingefügt  durch  G  über  Änderungen  im Strafverfahren  vom  19.  Juni  2006 ( OS 61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Aufgehoben durch G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 421 ; ABl 2005, 1036 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Eingefügt  durch  G  vom  12. Februar  2007  ( OS  62,  144 ; ABl  2005,  1036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  Bundes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Eingefügt durch G über die Anpassung de r Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 2007 ( OS 62, 591 ABl 2007, 206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss G über die Anpassung der Zivil- und Strafrechtspflege an das Bundesgerichtsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 2007 ( OS 62, 591 ABl 2007, 206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Aufgehoben  durch  Polizeigesetz  vom  23. April  2007  ( OS 64, 324 ; ABl  2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.