Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen
                            SRL-Nummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400f Titel Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen Abkürzung Datum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Oktober 2001 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November 2001 Fundstelle G 2001 328 Änderungen Rechtstext HTML PDF (92KB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRL Nr. 400f Verordnung über die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen vom 30. Oktober 2001* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 auf § 29 des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 im gesamten Bereich des Erziehungs- und Bildungs- wesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie steht im Dienst einer umfassenden Bildungs- und Schulentwicklung, indem sie vor allem Neuerungen anregt und zu wichtigen erziehungs- und bildungspolitischen Fragen Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen berät den Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement insbesondere a.    in stufenübergreifenden Fragen, b.   in stufenspezifischen Fragen von allgemeiner Bedeutung, c.    in Fragen der regionalen und gesamtschweizerischen Koordination, * G 2001 328
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr. 400a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SRL Nr. 501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Departementsbezeichnung in den §§ 1, 2, 4, 5 und 7 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 400f d.   in Fragen der Weiterentwicklung aller Bildungsstufen und -bereiche, e.    vor einer Bewilligung von grösseren oder grundsätzlichen Schulversuchen, f.    in Fragen der bildungspolitischen Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission kann dem Bildungs- und Kulturdepartement Anträge an den Regie- rungsrat unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat und das Bildungs- und Kulturdepartement können der Kommission jederzeit weitere Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission für Erziehungs- und Bildungsfragen hat neun bis fünfzehn Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder sind Fachleute aus der Unterrichtspraxis und den Erziehungswissen- schaften sowie aus den Kreisen der Aufsichtsorgane, der Erziehungsberechtigten und der abnehmenden Schulen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat bezeichnet das Präsidium der Kommission; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission ist in ihrer Arbeitsweise grundsätzlich frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Berichte und Anträge an den Regierungsrat und an das Bildungs- und Kulturdeparte- ment sind von der gesamten Kommission zu verabschieden. Darin können auch Minder- heitenmeinungen wiedergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement Die Kommission arbeitet eng mit dem Bildungs- und Kulturdepartement zusammen. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin und/oder der Departements- sekretär oder die Departementssekretärin nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Beizug von Expertinnen und Experten Die Kommission kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Ex- pertinnen und Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Sekretariat Das Bildungs- und Kulturdepartement besorgt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 400f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Entschädigung Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 15. November 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 30. Oktober 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SRL Nr. 91