Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz
                            1 620.03 Dekret über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD) vom 01.02.2011 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt   auf  Artikel   33b   des   Datenschutzgesetzes   vom   19.   Februar   1986 (KDSG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haushaltführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Für die Haushaltführung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, soweit das KDSG keine besonderen Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgabenbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Laufende Betriebsausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt die laufenden Betriebs ausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Ausgaben für Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz bewilligt Ausgaben für Investi tionen im Rahmen des Voranschlags wie folgt: a neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung mehrjähriger Verpflichtungskredite von über 100 000 Franken erfolgt durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.03 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neue einmalige Ausgaben über 100 000 Franken sowie einmalige gebundene Ausgaben über 200 000 Franken sind der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanz- und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz besorgt alle anfal lenden Arbeiten im Zusammenhang mit dem Finanz- und Rechnungswesen der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz richtet ihr Controlling auf dasje nige des Regierungsrates aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 1. Februar 2011 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Fischer Der Vizestaatsschreiber: Schwob RRB Nr. 234 vom 9. Februar 2011: Inkraftsetzung auf den 1. April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 620.03 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.02.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung 11-22 04.06.2013 01.06.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3
                            geändert 13-87 02.09.2020 01.11.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 20-089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620.03 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.02.2011 01.04.2011 Erstfassung 11-22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3
                            04.06.2013 01.06.2014 geändert 13-87
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089