Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate
                            1 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) (vom 23. November 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und Stra fprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 beschliesst: Erster Teil: Allgemeine Vorschriften A. Die Zuständigkeit des Notars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Sachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem Notar obliegt, ausser den Aufgaben des Grundbuch amtes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ) und des Konkursamtes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. c NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ), als Urkundsperson a.   die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ), b.   die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vor gänge  sowie  über  rechtliche  Verhältnisse  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ), c.    die Beglaubigungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246  EG  zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  Vorschri ften  über  die  ausschliessliche Zuständigkeit anderer Urkundsbehörden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichtstreitigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            18 Der  Notar  besorgt  ferner  di e  ihm  durch  Gesetz  oder  Ver ordnung oder von einer durch Gesetz oder Verordnung ermächtigten Behörde  übertragenen  we iteren Geschäfte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,  4, lit. d und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Soweit  diese  Verordnung  Aufgaben  dem  Notar  zuweist, obliegen sie dem Notariat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zuständig  zur  Vornahme  der Amtshandlungen  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            1  und  2  ist  unter  Vorbehalt  de r  nachfolgenden Einschränkungen jeder Notar des Kantons (§ 237 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beurkun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Notariatskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Notar  soll  sich  jedoch  na ch  Möglichkeit  beschränken auf  Amtshandlungen  für  die  in  se inem  Amtskreis  niedergelassenen oder sich auf seinem Amte einf indenden Personen und auf Vorgänge und Rechtsgeschäfte, die sich in se inem Amtskreis ab wickeln oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen  sind  gerechtfertigt  in  den  auf  mehrere  Notariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreise  aufgeteilten  St ädten  und  allgemein,  wenn die  Beteiligten  aus sachlichen oder beachtlichen pers önlichen Gründen nicht den an sich zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beurkundung von Grund stückgeschäften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  öffentlichen  Beurkundung von  Rechtsgeschäften  über dingliche  Rechte  und  vormerkbare  persönliche  Rechte  an  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stücken  ist  der  Notar  des  Kreises zuständig,  in  welchem  das  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stück oder ein Teil davon liegt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). b. Grundstücke in mehreren Kreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen  Kreisen  des  Kant ons  gelegene  Grunds tücke  kann  von  jedem Notar vorgenommen werden, in dess en Kreis eines der betreffenden Grundstücke liegt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). c. Grundstücke in andern Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Erfasst  ein  im  Kanton  Züri ch  zu  beurkundendes  Rechtsge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäft  auch  Grundstücke  in  andern Kantonen,  mit  denen  kein  inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke eine  nochmalige  Beur kundung  durch  die  dort  zuständigen  Urkunds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen erfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            III. Ort der Amts handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Beurkundungen sind in der Regel im Amtslokal des Nota
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riates vorzunehmen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Im Kantons gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Erfolgen  die  Be urkundungen  aus  besonderen  Gründen ausserhalb des Amtslokals, so sind diese in der Urkunde zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine besondere Begründung ist in der Urkunde oder in einem zu den Nebenakten (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53) zu legenden Aktenverme rk anzubringen, falls sich der Notar zur Beurkundung in ei nen andern Notariatskreis begibt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2). a. Grundstücke im Amtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Amtslokal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausserhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Ausserhalb des Kantons da rf der Notar keine Beurkundun gen vornehmen, auch nicht von Grunds tückgeschäften, für die er örtlich allein zuständig ist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5). Er soll in diesen Fällen Parteien, die nicht auf dem Amt erscheinen können, zur Be vollmächtigung eines Vertreters veranlassen. B. Die Beurkundung von Willenserklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Mitwirkende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 In den Urkunden sind die beteiligten Personen mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Bürgerort, Beruf und Adresse und wenn nötig mit weitern Angaben (Beinamen, Vaternamen usw.) zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Firmen  sind  genau  mit  dem  im Handelsregister  eingetragenen Namen aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Identität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Notar prüft die Identität der am Rechtsgeschäft betei ligten Personen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von Personen, die ihm nicht persönl ich bekannt sind, verlangt er die Vorlegung amtlicher Identitätsausweise. Dabei muss er Schriften empfangsscheine, Führerbewilligungen und ähnliche Ausweise nicht als genügend  annehmen.  Die  Verwendun g  des  Dienstbüchleins  als  Aus weisschrift ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Zweifelsfällen bringt der No tar auf der Urkunde unter genauer Angabe der erfolgten Legitimati on den gebotenen Vorbehalt an (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der Notar vergewissert sich, dass die betei ligten Personen urteilsfähig sind (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bedarf  es  zur  verbindlichen  Abga be  einer  Willenserklärung  der Handlungsfähigkeit oder mü ssen andere Vorausse tzungen erfüllt sein (z. B.  die  Testierfähigkeit  gemäss  Art.  467  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),  so  ist  auch  das Vorhandensein dieser Erfordernisse zu prüfen und gegebenenfalls §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ermächti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Beim   Abschluss   eines   zu beurkundenden   Geschäftes durch  einen  Stellvertreter  oder  für eine  juristische  Person  oder  eine Gesellschaft ist in der Urkunde auss er dem Vertretenen auch der Ver treter genau zu bezeichnen. Es is t der Nachweis der Vertretungsbefug nis  zu  verlangen  und  die  Art,  wie er  geleistet  worden  ist,  in  der Urkunde  zu  erwähnen.  Entsprechend ist  vorzugehen,  wenn  jemand aufgrund einer gesetzlichen Verf ügungsmacht über fr emdes Vermögen handelt (z. B.  Art .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            407 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bedarf  es  gemäss  gesetzlicher Vorschrift  zum  Abschluss  des Geschäftes einer besondern Ermächtigung, so ist auch diese schriftlich vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Ausweise sollen, wenn sie nicht von amtlichen Stellen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehen, beglaubigt se in. Sie werden bei den Belegen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vertretungs befugnis bei juristischen Personen und Personen gemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Von den durch das Handelsregister ausgewiesenen Organen der  Handelsgesellscha ften  und  Genossenschafte n  soll  grundsätzlich auch bei Grundstückgeschäften kein Ausweis über die interne Willens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung  (Auszug  aus  Ve rwaltungsrats-  oder Generalversammlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - protokoll usw.) verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  Prokuristen  ist  für  Beurk undungen  über  die  Veräusserung und  Belastung  von  Grundstücken  in allen  Fällen (auch  bei  Immo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - biliengesellschaften) der Nachweis der besondern Ermächtigung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            459 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vertreter  von  Vereinen,  Stiftungen  und  öffentlich-rechtlichen Körperschaften  haben  sich  durch Vorlegung  der  Beschlüsse  der  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Organe über ihre Ve rtretungsbefugnis auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fehlen von Ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Auf Verlangen der Pa rteien ist die Be urkundung trotz Feh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lens  von  Ausweisen  vorzunehmen; doch  ist  in  der  Urkunde  auf  den Mangel hinzuweisen. II. Ermittlung und Formulie rung des Inhal tes der Willens erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Notar bemüht sich mit al ler Sorgfalt, den wahren und eindeutigen  Willen  der  vor  ihm  auftr etenden  Personen  festzustellen, um allfällige Irrtümer und Missverständnisse zu verhüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er unterrichtet die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse, macht  sie  auf  Widersprüche  ihrer Erklärungen  zu  gesetzlichen  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften aufmerksam und erteilt ihnen die notwendigen und gewünsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten weiteren Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dabei enthält er sich jeder zudr inglichen Einflussnahme auf die Willensbildung,  insbesondere  was die  wirtschaftliche  Seite  des  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftes anbelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abfassen der Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Notar sorgt alsdann dafür, dass die Willensmeinungen in der Erklärung klar und vollst ändig zum Ausdruck gelangen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ), und er veranlasst und überwacht die Abfassung und Reinschrift der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben  die  Parteien  eine  von  i hnen  selber  verfasste  Urkunde vorgelegt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ), so sorgt der Notar in Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 für die nötigen Klarste llungen und Ergänzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Urkunde  wird  mi t  «Öffentliche  Be urkundung»  überschrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Feststellen des Inhaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beurkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dung mit Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Notar verweigert die Beurkundung, wenn er die Über zeugung  gewinnt,  dass eine  Partei  nicht urteilsfähig  ist  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Zweifelsfällen  nimmt  er  die  Beurkundung  vor;  doch  hält  er seine Bedenken in einem Vorbehalt auf der Urkunde fest (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notar geht in gleicher Weise vor, wenn er befürchtet, dass das Geschäft  aus  einem  andern  Grunde  ni chtig  oder  anfechtbar  sei,  ins besondere  weil  eine  Partei  in  ihrer  Willensbildung  nicht  völlig  frei erscheint  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21,  23,  28  und  29  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ),  das  Geschäft  einen  unmög lichen  oder  widerrechtlichen  Inhalt hat  oder  gegen  die  guten  Sitten verstösst  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 )  oder  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  eine  Voll macht gültig oder mit redliche n Mitteln erlangt worden sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Hinweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der  Notar  macht  die  Parteien auf  die  Straffolgen  der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ) aufmerk sam, wenn er den Eindruck gewinnt , dass die von ihnen abgegebenen Willenserklärungen nicht ihrem wahren Willen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            25 Muss ein Rechtsgeschäft zur Verbindlichkeit oder vollen Wirksamkeit noch einer Behörde zu r Genehmigung oder Eintragung vorgelegt  werden,  z. B.  der  Kindesund  Erwachsenenschutzbehörde (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            327c Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) oder dem Handels registeramt (z. B. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), so unterrichtet der Notar die Parteien darüber und hält dies dur ch einen Vermerk in der Urkunde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Blanko-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Will eine Partei eine Willen serklärung nur in Hauptpunkten beurkunden und sich die Ergänzung ih rer Erklärung durch Einsetzen von  Zahlen,  Daten  oder  anderen  Angab en  vorbehalten,  so  muss  die Urkunde klar ergeben, welche Angaben nicht beurkundet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ergänzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Eine spätere Änderung oder Er gänzung einer öffentlichen Urkunde  darf  nicht  durch  blosse Randvermerke  bewerkstelligt  wer den. Vielmehr ist ein Nachtrag zu beurkunden oder eine ergänzende neue  Urkunde  zu  erstellen,  auf  di e  in  der  ursprünglichen  Urkunde durch Randvermerke hingewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Beurkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungsakt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Der endgültige Text der Urkunde wird den Parteien je nach ihrem Wunsch vom Beamten vorgel esen oder zum Selbstlesen in Ge genwart des Beamten vorgelegt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hinweis auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straffolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kenntnis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Willens bekundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Der  Notar  ersucht  die  Partei en,  nachdem  sie  von  der  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunde Kenntnis genommen haben, um eine ausdrückliche Erklärung, ob  die  Urkunde  in  allen  Teilen  ih rem  Willen  entspreche  und  richtig abgefasst sei (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Unterzeich nung durch die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Nach  Abgabe  der  Erklärung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  haben  die  Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teien die Urkunde zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Urkunden, die aus mehreren losen Blättern bestehen, müssen auf dem letzten Blatte (am Ende der Urkunde) die vollen Unterschriften (Namenszüge)  und  auf  den  übrigen Blättern  entweder  die  vollen Namenszüge oder genügend kennzeic hnende abgekürzte Unterschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten der beteiligten Parteien tragen. Sind auf Se ite einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie am Ende der Urkunde eine von ihnen ermächtigen, die übrigen Blätter für sie alle allein zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ersatz der Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Schreibunkundige  haben  auf  der  Urkunde  anstelle  der Unterschrift  ein  Handzeichen  anzubringen,  das  als  solches  von  der Urkundsperson besonders zu beglaubigen ist (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann ein Beteiligter aus andern Gründen nicht unterzeichnen, so erwähnt  der  Notar  diesen  Umstand in  der  Urkunde  mit  Angabe  des Grundes. VIII. Urkunds formel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die öffentliche Beurkundung erfo lgt in der Weise, dass der Notar auf der Urkunde erklärt, sie en thalte den ihm mitgeteilten Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teiwillen, sei von den Parteien zu r Kenntnis genommen, von ihnen als richtig  anerkannt  und  unterzeichnet  worden  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  EG  zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dabei  ist  anzugeben,  ob  die  Ur kunde  den  Parteien vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Datierung und Unter zeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Nach  Datierung  der  Urkunde  unter  Angabe  von  Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreter,  Urkundsbeamter) und  des  Notariatskreises  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Beurkundung  durch  das stellvertretende  Amt  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 IX. Anwesen heit der Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Beim  Beurkundungsakt  gemäss  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–28  müssen  alle Beteiligten  zugegen  sein ,  und  es  ist  das  Verfah ren  ohne  wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). X. Fremd sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Muss die Urkunde in einer frem den Sprache errichtet werden oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig ist oder wenn eine Pa rtei es verlangt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ), und es ist die Ur kunde sowohl in deut scher als in der fremden Spr ache im Urkundenbuch (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 und 52) auf zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XI. Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            18 Vorbehalten sind a.   die bundesrechtlich für bestim mte Beurkundungen vorgeschriebe nen besonderen Formen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184, 499–503 und 512 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631 und 652 g Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ), b.   die im 2. Teil dieser Verordnung für bestimmte Rechtsgeschäfte an geordneten Abweichungen und Ergänzungen (z. B.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 über die Beurkundung von Pfandrechtsverträgen, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 über die Beurkun dung von Bürgscha ftserklärungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vom Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abweichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um besondern  Anforderungen  im  Ausl and  zu  genügen)  eine  Beurkun dung, die von den gesetzlichen Zu ständigkeits- und Formvorschriften abweicht, so ist ihnen nur zu ents prechen, wenn eine solche Urkunde keinen  falschen  Rechtsschein  er weckt  und  zu  keinem  Missbrauch Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder Haftbarkeit befreien. C. Die Errichtung andere r öffentlicher Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Richtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Inhaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Das  urkundliche  Zeugnis  übe r  irgendeinen  Vorgang  oder ein tatsächliches oder rechtliches Ve rhältnis soll auf der Überzeugung des Notars beruhen, dass es de r vollen Wahrheit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Unterlagen, auf die sich da s Zeugnis stützt, sind in der Urkunde genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stützt  sich  das  Zeugnis  auf  einen  Augenschein  oder  sonstige eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest stellung anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest stellungen entnimmt, so ist anzu geben, von wem und wann sie ausge stellt und an wen sie gerichtet word en sind, wie sie unterzeichnet und beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Absc hriften handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beurkundungen von erheblicher Tr agweite kann der Notar davon abhängig machen, dass ihm die schri ftlichen Unterlagen zu den Akten gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen oder sonst leicht wied er beschafft werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wahrheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung c. Vorbehalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen, sind in der Urkunde di e gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17, 20). II. Kenn zeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Urkunde  wird  mit  der  Üb erschrift  «Öffentliche  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32–34 sind anwendbar. III. Urkunden über Rechts verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Bescheinigungen  üb er  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen von  rechtlichen  Verhältnissen,  di e  nicht  den  Protokollen,  Registern und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar nur ausstellen, wenn ihm die authen tischen Unterlagen (Auszüge aus dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. beim  Handelsregister,  ge wisse  Rechtsverhältnis se  trotz  Eintragungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedürftigkeit  auch  bestehen,  wenn sie  nicht  einget ragen  oder  nicht bestehen, obwohl sie eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Über den Inhalt von Gesetzes vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen über den Inhalt von Vo rschriften der inländisch en Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die im fragliche n andern Staate gestellten Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen so abzufassen, als müssten si e in der Schweiz verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Beteiligten  ist  mitzuteilen,  dass  allfällig  im  andern  Staate nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  die certificats  de  coutume  in  Frankr eich)  von  der  zuständigen  schweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen  diplomatischen  oder  konsularischen  Vertretung  im  andern Staate aufgrund der hier ausgestell ten Zeugnisse erlangt werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. IV. Urkunden über tatsächli che Verhältnisse und Vorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Begehren um Ausstellung v on Urkunden über tatsächliche Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer Person, das Vorhandensei n von Einrichtungen z. B.   auf   e in em   Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abzulehnende Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Gesuchsteller  mit  Begehren um  Befundaufnahmen,  die ihrer Natur nach der Beweissicher ung für einen hängigen oder bevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, die Beschaffenheit von Warenl ieferungen, Mängel eines Werkes, Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen zu weisen (d. h. gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 und 142 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 an den Gemeindeammann oder das Einz elgericht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Über bestimmte Rechts- beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zulässiger Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Notar  lehnt  Begehren  ab,  di e  nicht  ernsthafter  oder  nicht schutzwürdiger Art oder der Bedeut ung der notariellen Urkunde sonst nicht angemessen sind, ebenso Auftr äge, die er unter Verheimlichung seiner  Amtsstellung  durchführen müsste,  wie  Kontrollkäufe,  Probe entnahmen und ähnliche Akte. D. Die Form der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Beschriftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Die  Urkunden  sollen  deutli ch  und  ohne  Abkürzungen, Lücken oder Rasuren geschrieben we rden. Ist es nötig, Worte durch zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veränderungen  oder  Zusätze  so llen  einzig  am  Rand  oder  am Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und des Notars bestätigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schreibzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds personen nur Schreibgerät e verwendet werden, we lche die Haltbarkeit der Schrift gewährleiste n. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Faksimile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stempel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgedruckte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Auf Belegen des Amtes und au f den vom Amte auszustel lenden  Urkunden  dürfen  weder  von den  Parteien  noch  von  den  Ur kundspersonen  Unterschriften  mit Faksimilestempel  oder  typografi schem Aufdruck angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung solcher Nachbil dungen der eigenhändigen Unter schrift ist den Notaren gestattet fü r allgemeine Korrespondenzen (z. B. Gesuche  um  Einsendung  von  Pf andtiteln  und  Belegen),  für  Hand änderungsanzeigen zu administrati ven oder statistischen Zwecken, für Vorladungen,  Mitteilungen  über  die  Auflegung  von  amtlichen  Ver zeichnissen, Inventaren usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Siegelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Jede  vom  Amt  auszuliefer nde  Urkunde  wird  mit  dem Amtssiegel versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem amtlichen Umschlagbogen oder du rch Siegelband, dessen beide Enden unter Amtssiegel zu befest igen sind, zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht zu siegeln sind die fü r das Urkundenbuch bestimmten Ex emplare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Klarheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung III. Beilagen zu Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden, sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen und wenn möglich mit Siegelband mi t der Urkunde zu verbinden und mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist. IV. Urkunden für das Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Parteien,  die  für  das  Ausland  bestimmte  Urkunden  (ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere Beglaubigungen ) erstellen lassen, si nd darauf aufmerksam zu  machen,  dass  die  ausländische Behörde  möglicherweise  verlangt, dass auch die Unterschrift des Nota rs (Notar-Stellvertreters, Beglaubi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder zur Erteilung der Beglaubig ung amtlich bestätigt sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Parteien  sind  dara uf  hinzuweisen,  dass  die  Bestätigung  bei der  Staatskanzlei  des  Kantons  Zü rich  eingeholt  werden  kann  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  EG  zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  und  dass  es  unter  Um ständen  notwendig  ist oder  sich  empfiehlt,  das  Aktens tück  alsdann  noch  der  zuständigen konsularischen Vertretung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Notar  hat  sein  Unterschriftsmuster  und  dasjenige  seiner Notar-Stellvertreter und Beglaubig ungsbeamten der Staatskanzlei ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen. V.   Au s fertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Von Urkunden, deren Original beim Amte verbleibt (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52), kann jede Partei eine ge bührenfreie Ausferti gung verlangen. E. Bücher, Verzeichnisse und Belege I. Urkunden buch A
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  öffentlichen  Urkunden  über  die  grundbuchlich  zu vollziehenden  Rechtsgeschäfte  si nd  in  das  Urkundenbuch  A  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reihen  und  bilden  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  der  kantonalen  Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bestandteil der Grundbuchakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beurkundungen,  die  nicht  sofort zur  Eintragung  im  Grundbuch angemeldet  werden,  sind  in  einem Verzeichnis  einzutragen,  das  für mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58). II. Urkunden buch B
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die  übrigen  öffentlichen  Urkunden  werden  in  chronolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden sicher aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Von  Originalurkunden, die  nicht  dauernd  be im  Amte  bleiben (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - malformat A4 oder wortgetreue Ab schrift ins Urkundenbuch gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zum Urkundenbuch B wird fortla ufend ein alphabetisches Regis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  der  Parteien  geführt.  Dabei  is t  die  Art  des  Geschäftes  kurz  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Nebenakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            23 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent lichen Belege (z. B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37) werden als Nebenakten mit den gleichen Nummern wie di e Hauptakten versehen und in Ord nern aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden notariellen  Geschäfte,  insbesondere  über  die  Durchführung  der  amt lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags erteilung  bis  zum  Abschluss  alle wesentlichen  Amtshandlungen  und die  das  Verfahren  beeinflussenden Vorgänge  fortlaufend  unter  Ver weisung auf die Akten verurkundet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  ist  am  Schluss  vom Notar  zu  unterzeichnen.  Es  ist mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs geschäft  (öffentliches  Inventar,  am tliches  Inventar,  Steigerungsproto koll, Liquidationsrechnung us w.) einzubinden und aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Für  jedes  notarielle  Verwalt ungsgeschäft  (Inventaraufnah men,  Erbschaftsverwaltungen,  Erbenvertretungen  usw.  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            110,  139–148)  wird  eine  besonde re  Aktensammlung angelegt.  In dieser  werden  die  Belege  nach  Materien  (z. B.  Protokoll,  Inventar, Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach alphabetischer  oder  ze itlicher  Ordnung  numme riert  und  in  Ordnern beisammen gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vorläufige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Den  Protokollreinschriften  zu grunde  liegende  Aufzeich nungen,  die  bei  der  Amtsverrichtung  (z. B.  Inventaraufnahme)  not gedrungen in vorläu figer Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor den sind, werden den Akten beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Eingangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermerke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Alle  beim  Amt  eing ehenden  Schriftstücke  werden  sofort mit  dem  Eingangsdatum  ve rsehen.  Ist  für  die  Ei nreichung  eine  Frist vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal ten sei, so ist der Briefumschlag mi t der Eingabe zu den Akten zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Verzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nisse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Das Notariat führt folgende Register und Verzeichnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die Testamentskontrolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    die Testatorenkartei (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 das Geschäftsverzeichnis über Er bschaftssachen und andere Ver waltungsgeschäfte (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110, 142),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    das Depositenverzeichnis (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    die Beglaubigungskontrolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174) mit dem Unterschriftenbuch (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    die Wechselkontrolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    die Sammlung der Wechselprotestkopien (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    das Verzeichnis der noch nicht angemeldeten beurkundeten Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchgeschäfte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    das Aktenausgangskontrollbuch (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    das Archivbuch (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68). VII. Anlage und Führung der Protokolle und Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Für Verzeichnisse und Register aller Art sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bücher und Ordner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            Die Akteneinbände und Akte nordner werden mit Rücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schildern versehen, die die Bezeich nung des Buches oder Ordners, die Ordnungsnummern und Jahr eszahlen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Karten register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Für die Anlegung und Führung von Kartenregistern ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der kantonalen Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ein schreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Bei  den  Einschreib ungen  in  die  Register  und  Verzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse und der Führung de r Protokolle sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44–46 sinngemäss zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Büchern  und  Verzeichnissen dürfen  Eintragungen  nur  mit dokumentenechtem Schreibmat erial vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Nummerie rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die Ordnung  der  Belege  in den  Urkundenbüchern  erfolgt  unter  fortlau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derjahr  neu,  mit  Ausnahme  de s  Depositenverzeichnisses  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72),  der Testamentskontrolle  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119),  der  Aktenausgangskontrolle  und  des Archivbuches (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 und 68). VIII. Heraus gabe von Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Mit Ausnahme der bestimmung sgemäss den Parteien auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135–138)  oder  der  nur  zum  vorüberg ehenden  Gebrauch beim  Amte eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen herausgegeben werden. b. An Foto kopieranstalten und Buchbinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Müssen  Urkunden  oder  Bücher  zur  Erstellung  von  Foto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kopien  aus  dem  Amt  weggebracht  we rden,  so  sind  sie  durch  verläss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Boten der Kopieranstalt zu übe rbringen und sofort wieder zurück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zubringen. Einbindarbeiten sind an zu verlässige, möglichst am Inhalt der Bücher  nicht  interessierte  Buchbind er  zu  übertragen,  die  sich  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. An Private a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. An Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf untersuchungsbehörden  nur  herausge geben  werden,  wenn  es  zwecks Prüfung des Origin als der Urkunde (insbesonde re der Unterschriften) unumgänglich  ist  und  die  Anfertigung beglaubigter  Fotokopien  oder wortgetreuer  Abschriften  oder  di e  Vornahme  eines  Augenscheines nicht genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die  Auslieferung  von  Akte n  darf  nur  gegen  Empfangs schein stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Ziff. 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Archivalien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            18 Die Auslieferung archivierter Bücher und Akten richtet sich nach den Bestimmungen de r Notariatsarchiv-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . F. Verwahrung und Verwaltung von Geld und Wertsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Depositen  jeder  Art  (Barscha ft,  Wertpapiere  und  andere Wertsachen,  Akten  usw.)  darf  de r  Notar  nur  in  Empfang  nehmen, wenn die Übergabe an da s Amt durch gerichtlic he Verfügung angeord net ist oder mit der Besorgung eine s notariellen oder grundbuchlichen Geschäftes im Zusa mmenhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            70 und 71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Depositen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Wertsachen  sind  sofort  nach  der  Entgegennahme  in  das Depositenverzeichnis  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  einzutragen  und  dabei  genau  zu  spezifi zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen, Dividenden) abwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi tenanstalt (Zürcher Ka ntonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot zu  übergeben.  Bereits  bei  andern Banken  liegende  We rtpapiere  sind dort  zu  belassen,  sofern  nicht  Gründe  der  Sicherheit  oder  der  Zweck mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  in  offenen  Depots  bei Banken  liegenden  Wertpapiere genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin weis  auf  den  mit  der  Nummer  des Depositenverzeichnisses  zu  ver sehenden  Depotauszug  der  Bank  und mit  den  weiteren  Belegen  für den Nachweis des jewe iligen Depotbestandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung III. Liqui dationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ners oder der Parteien eines Grunds tückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablö sung von grundversicherten Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  und  andere  Geldüberweisungen ,  die  mit  notariellen  oder  grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen. G. Ausstandsbestimmungen I. Auslegung der verwandt schaftlichen Ausstands bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Unter die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angel egenheiten der Notar oder Notar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen dürfen, fallen folgende Ve rwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie: a.   die Verwandten der au fsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eltern, Urgrosseltern, b.   die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eltern und Stiefurgrosseltern, sowi e die Eltern, Grosseltern, Urgross
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eltern seiner Ehefrau, c.   die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, d.   die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehega tten seiner Kinder und Enkel. b. Der Seitenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten  Grade»  bezieht  sich  auf die  Nähe  der  Ve rwandtschaft  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haupt und erfasst somit: a.   als  Verwandte  des  Beamten:  sein e  Geschwister,  Onkel,  Tanten, Neffen, Nichten, b.   die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a hievor genannten Verwandten, fern er die Geschwister, Onkel, Tan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten. c. Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Unter den «Verwandten» des Be amten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbür tigen Verwandten zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ausstandsgrund der Schwägersc haft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort. d. Personen in eingetragener Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            19 Die  Bestimmungen  über  die  Auslegung  der  verwandt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlichen  Ausstands bestimmungen  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74–76)  gelten  sinngemäss für Personen in eingetra gener Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines Beurkundungsgeschäftes zwischen zw ei oder mehreren Parteien, wenn er zu einer von ihnen in einem Verh ältnis steht, das ihn als befangen erscheinen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied  er  ist,  oder  einer  Partei ,  zu  der  er  im  Verhältnis  besonders enger Freundschaft oder ar ger Feindschaft steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In diesen Fällen ist das stel lvertretende Am t beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Im Hinblick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            In  gleicher  Weise  wie  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  ist  vorzugehen,  wenn  für eine Partei, deren private Berat ung und Interessenwa hrung der Notar übernommen hat (insbeso ndere auch bei Testam entsvollstreckungen, privaten  Erbenvertretungen,  privaten Erbteilungen), ein  notarielles Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            H. Verkehr mit dem Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die  Übersendung  von  nota riellen  Urkunden  und  depo nierten  eigenhändigen  Testamenten  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122,  125)  an  Behörden  und Private im Ausland und die Zustell ung von amtlichen Schriftstücken, die mit Fristansetzungen oder so nst mit Rechtswirkungen verbunden sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist mit dem betreffenden Staat de r direkte Verkehr der Gerichte erster  Instanz  vereinbart,  so  übergibt  der  Notar  die  Zustellung  dem Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterle itung an das im andern Staat zuständige Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn mit einem Staat nur der di rekte Verkehr zwischen Gerich ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma tischem  Wege  möglich  ist,  sind  die Zustellungen  an  das  Obergericht (Büro für Requisitoriale) zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Korrespon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts geschäfte sich ergebenden Korres pondenzen, wie Ersuchschreiben um Beschaffung von Auskünften und Un terlagen, können den Adressaten als Postsendung direkt zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an ausländische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Anfragen von Behörden im Au sland und von ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz über die aus Büchern und Akten des Amte s sich ergebenden Verhältnisse dürfen nur mit Bewill igung des Obergerichts beantwortet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung J. Führung der Statistik I. Rechts statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            Der Notar erstattet dem Ober gericht als Grundlage für die im Rechenschaftsbericht erscheinende Rechtsstatistik nach Massgabe des Reglementes des Obergerichtes über die Statistik der Rechtspflege jährlich Meldungen auf vorgeschriebenen Formularen. II. Allgemeine Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Zuhanden des Statistischen Amtes der Stadt Zürich (bezüg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  des  Grundstückverkehrs  im Gebiet  der  Stadt  Zürich)  und  des Statistischen Amtes des Kantons Zürich (für das übrige Kantonsgebiet) erstellen die Notariate aufgrund de r Grundbuchakten statistische Mel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen über die Handänderungen. K. Amtsübergaben I. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beim Wechsel in der Verant wortung für die Amtsführung wird die Amtsübergabe unter der Le itung des Notariat sinspektorates vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese umfasst: a.   die Vornahme einer Monatsbilanz, b.   die  Überprüfung  der  Barschaft,  der  Kontokorrentguthaben,  der Wertsachen,  der  Pfandtitel  nach  der  Schuldbriefkontrolle,  der Schuldbriefformulare,  der  hinterlegten  Verfügungen  von  Todes wegen,  der  hängigen  Konkursve rfahren  und  Rechtsgeschäfte  in Erbschaftssachen, c.   weitere vom Notariatsinspektor at angeordnete Bestandeskontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len. II. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtsübergabe wird protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Protokoll ve rbleibt beim Notariat. Eine Abschrift ohne An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hänge erhalten: a.   die bisherige Notarin oder der bisherige Notar, b.   die neue Notarin oder der neue Notar, c.   das Notariatsinspektorat, d.   das stellvertretende Amt, falls dieses bei der Übergabe mitwirkte. III. Unter zeichnung von Urkunden nach der Amtsübergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            Müssen nach dem Ausscheide n eines Amtsvorstehers noch Urkunden mit dem Datum aus der Zeit seiner Amtstätigkeit unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net werden (insbesondere Pfandtitel ), so soll die Un terzeichnung durch den Stellvertreter, Interimsverwalter oder Amtsnachfolger in folgender Form erfolgen: «Ausgestellt am . . . . . . . ., unter der Amtsführung des damaligen Amtsvors tehers, Notar NN . . .».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Zweiter Teil: Die einzelnen Notariatsgeschäfte A. Die personen- und gesellsch aftsrechtlichen Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Die  öffentliche  Beurkundung der  Errichtung  einer  Stif tung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 335 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 493 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) findet in den Formen des Abschnittes B des ersten Teiles statt (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–34).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Errichtung  in  Form  der  letz twilligen  Verfüg ung  bleibt  vor behalten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und Art. 498 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Wesentlicher  Inhalt  der  Urkunde  über  die  Errichtung einer Stiftung ist die Widmung eine s Vermögens für einen besonderen Zweck (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Notar wirkt darauf hin, dass die Art und der Umfang dieses Vermögens  genau  bezeichnet  und  der  Stiftungszweck  eindeutig  um schrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Will  der  Stifter  Bestimmungen  au fstellen,  die  durch  Gesetz  und Rechtsprechung als unzulässig erklär t oder an bestimmte Voraussetzun gen geknüpft sind (Unterhaltsstiftung en, Widerrufsrecht, Änderungs vorbehalte  usw.),  so  unterrichtet ihn  der  Notar  übe r  die  Rechtslage. Gegebenenfalls ist §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Notar macht den Stifter gege benenfalls auch auf die Notwen digkeit  der  Eintragung  der  Stiftung im  Handelsregister  aufmerksam (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Stiftungsurkunde kann den Sti fter oder ein Stiftungsorgan für befugt  erklären,  in  einem  Reglem ent  Einzelbestimmungen  über  die Ausgestaltung der Stiftungsorganis ation sowie über Rechte und Pflich ten  der  Destinatäre  aufzustellen. Die  wesentlichen  Grundsätze  und allfällige  Einwir kungsrechte  des  Stifters,  wie  die  Befugnis  zur  Wahl von Stiftungsorganen, müssen indess en in der Stiftungsurkunde selber vorgesehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Stiftungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            1 Für Grundstücke, die der Stiftung gewidmet werden, bildet die öffentliche Beurkundung über die Er richtung der Stiftung zugleich die öffentliche Beurkundung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            657 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  EG  zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–34  und  154–158  dieser  Verord nung hinsichtlich der im Kanton Zü rich liegenden Grundstücke, sofern sich wenigstens eines davon im Amtskreis des beurkundenden Notars befindet (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt  keines  der  zu  widmenden  Grundstücke  im  Amtskreis  oder befinden sich Grundstücke in andern Kantonen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7), so ist die Beurkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  der  Stiftung  unter  Einbezi ehung  aller  Grundstücke  vorzuneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. Jedoch sind die Parteien auf die Notwendigkeit der Beurkundung der  Grundstückabtretungen  durch  die  örtlich  zuständigen  Urkunds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen aufmerksam zu machen. II. Gründung von Gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  öffentliche  Beurkundung der  Gründung  einer  Ak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiengesellschaft,  einer  Kommanditak tiengesellschaft  und  einer  Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft mit beschränkter Haftung er folgt in den Formen des Abschnit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes B des ersten Teils (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–34).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden der für das Handelsregist eramt bestimmten Ausfertigung der Urkunde weitere als die in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 genannten Beilagen beigeheftet, so ist diese Ausfertig ung als solche besonders zu bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfung der Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hinsichtlich der Bescheinig ung der Urkundsperson, dass die Belege den Gründern vorgelegen haben (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ), wird vom Urkundsbeamten  nicht  verlangt,  dass  er  das  Bestehen  der  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisse bezeuge, die in den Belegen dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er hat jedoch zu prüfen, ob die Be lege wenigstens ihrem äusseren Aussehen nach formell in Ordnung sind, sie die vom Gesetz verlangten Angaben  enthalten  und  ob  ihr  Inha lt  mit  den  von  ihm  zu  beurkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denden Feststellungen der Gründer übereinstimmt. Ist das eine oder andere nicht der Fall, so hat er die Beurkundung, wenn es verlangt wird, trotzdem vorzunehmen, aber de n von ihm festgestellten Mangel in der Urkunde ausdrücklich anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Sacheinlage in Form von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Wenn der beurkundende Notar nich t zugleich für die als Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einlagen einzubringenden Grundstü cke örtlich zuständig ist (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–7), nimmt er die Beurkundung der Gründung erst vor, nachdem die von der zuständigen Urkundsperson öffe ntlich beurkundeten Sacheinlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            657 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 vorgelegt sind. III. Gesell schafts- beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            18 Bei den der Gründung zeitlich fo lgenden Veränderungen bei Aktiengesellschafte n, Kommanditaktiengesells chaften und Gesellschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  mit  beschränkter Haftung  (Statutenänderungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            647 und 784 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , Kapitalerhöhung und Durchf ührung derselben gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650, 652 g und 653 g OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 , Auflösungsbeschlüsse gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            736 und 820 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) soll die Beurkundung zum Au sdruck bringen, dass die Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrates und nicht auf einzel nen Willenserklärungen der Betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligten beruht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form der Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form der Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkundsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Errichtung einer ö ffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der Generalv ersammlung oder des Ve rwaltungsrates einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung ha t sich die Urkundsperson über die rechtliche Existenz der Gesellschaft zu vergewissern und zu prüfen, ob das Gesuch um Erricht ung einer öffentlichen Urkunde von einer dazu ermächtigten Person gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Urkundsbeamte  hat  jedoch keine  Pflicht,  die  Handlungs fähigkeit der an der Versammlung teilnehmenden Personen, die Zeich nungsbefugnis  für  juristische  Pe rsonen  und  die  Echtheit  der  Unter schriften zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftsrecht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            18 Feststellungsurkunden  über  Vorgänge  bei  den  Handels gesellschaften  und  Genossenschafte n,  wie  die  Kapi talherabsetzung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            734 und 788 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) oder die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine  der  Genossenschaft  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            874  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 )  werden  in  den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–50 errichtet. B. Die familienrechtlichen Notariatsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Eheverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            18 Für die Beurkundung de r Eheverträge (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182–184 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) gelten die Vorschriften des Absc hnittes B des ersten Teils (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–34) mit den nachfolgen den Ergänzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Für die Güterstände sind di e gesetzlichen Bezeichnungen zu  verwenden,  und  bei  einer  allfäl ligen  Umschreibung  des  Begriffes eines Güterstandes sollen nach Möglichkeit die Ausdrücke des Gesetz gebers benützt werden. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wollen  die  Parteien  im  Ehevertrag  Bestimmungen  aufnehmen, die  nicht  ausschliesslich  güterrecht liche  Verhältnisse  regeln,  sondern erbrechtlichen Charakter haben, so ist ihnen der Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages in den Formen des Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 nahezulegen und, falls  sie  es  ablehnen,  in  der  Eh evertragsur kunde  ein  entsprechender Vermerk anzubringen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteien haben zur Beurkundung persönlich zu er scheinen; sie können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat  eine  Vertragspartei  einen  gesetzlichen  Vertreter  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            304,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            407, 421 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), so hat dieser bei der Beurkundung neben ihr mitzuwirken  und  die  Urkunde  eben falls  zu  unterzeichnen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 und 184 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Hinweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            18 Ehegatten, die ihre Ehe vor dem 1. Januar 1988 geschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen haben, sind auf die übergangs rechtlichen Bestimmungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff. SchlTzZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) hinzuweisen. Da s Ergebnis der Abkl ärungen  über  die für die Ehegatten massge benden Rechtsverhältnisse ist im Ehevertrag festzuhalten. II. Inventar über Vermögens werte der Ehe gatten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die  Errichtung  der  öffentli chen  Urkunde  über  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögenswerte  der  Ehegatten  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195 a  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erfolgt  in  den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32, auch wenn der Notar ni cht bloss die Erklärungen der Ehegatten zu beurkunden, sonde rn das Inventar selber aufzuneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Interesse der Beweiskraft des Inventars wirkt der Notar dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - auf hin, dass die Invent argegenstände, insbesonde re der Hausrat, nicht nur  mit  Sammelbezeichnungen  (Wäs che,  Kücheneinrichtung,  Möbel usw.), sondern möglichst genau na ch Zahl, Art oder Wert der Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            103 und 104.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 III. Rechtswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            25 Wählen  Ehegatten  im  Hinbli ck  auf  die  Verlegung  ihres Wohnsitzes ins Ausland einen Güte rstand im Sinne von Art. 52 IPRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 in  der  Form  eines  Ehevertrages,  so  ist  in  den  Vertrag  eine  ausdrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Vereinbarung aufzunehmen (Art. 53 Abs. 1 IPRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            106–108. V. Familien stiftung und Gemeinder schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            Die  Beurkundung  der  Errichtung einer  Familienstiftung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 )  und  des  Vertrages  über  die  Begründung  einer  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinderschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            336 und 337 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ) erfolgen in den Formen der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            12–34 und 89–91. VI. Erwachse nenschutzrecht liches öffent liches Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  auf  Anordnung  der  Erwachsenenschutzbehörde (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ) vom Notar durchzuführende Aufnahme des erwachsenenschutzrechtlichen öffent lichen Inventars gemäss Art. 405 Abs. 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erfolgt nach den Vorschriften über das erbrechtliche öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Inventar (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 dieser Verordnung, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            580 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Geschäft ist im Geschäftsverzeichnis (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58) einzutragen, und es sind Protokolle und Akten gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54–56 anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inventar und Schlussbericht sind der Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 C. Die erbrechtlichen Notariatsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von letztwilligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            Der Notar erteilt Rat in Erbs chaftssachen und hilft bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung von letzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            willigen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fügungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erbverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            Der Notar nimmt zur Aufb ewahrung entgegen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 öffentliche letztwilli ge Verfügungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            504 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 eigenhändige letztwilli ge Verfügungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            504 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 von der zuständigen Ge richtsbehörde aufgen ommene Protokolle über mündliche Verfügungen gemäss Art. 506–507 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erbverträge,  welche  nach dem  Willen  der  Parteien  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132)  der zuständigen Behörde zur Erö ffnung einzuliefern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegennahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            1 Die eigenhändige Verfügung kann dem Notar offen oder verschlossen übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird sie unverschlosse n zugesandt oder persönlich überbracht, so soll  sich  der  Notar  davon  überzeuge n, dass die Formvorschriften des Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            505 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Meldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erklärt sich der Testator da mit einverstande n, teilt der Notar die Aufbewahrung der Einw ohnerkontrolle der Gemeinde am Wohnsitz  des  Testators  im  Kanton Zürich  mit  und  stellt  die  Ein wohnerkontrolle  gestützt  auf  die  Mi tteilung  in  ihrem  Registersystem sicher, dass der Notar von der Abme ldung infolge Wegzugs des Testa tors aus der Gemeinde oder von dessen Ableben Kenntnis erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zieht der Testator seine Verfügung von Todes wegen oder seine Zustimmung zu den Meldungen gemäss Abs. 1 zurück, teilt der Notar dies der Einwohnerkontrolle mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimmt der Testator den Meldungen gemäss Abs. 1 nicht zu oder zieht  er  seine  Zustimmung  wieder zurück,  so  hat  er  sich  darüber schriftlich zu äussern, an wen die Anfragen bei Testamentsrevisionen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127–129) zu richten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            Der  Notar  legt  die  Verfügung sofort  in  einen  besondern Umschlag,  den  er  mit  der  Ordnung snummer  des  Verzeichnisses  und der Bezeichnung des Testators versieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Über die Hinterlegung ei ner eigenhändigen und über die Errichtung einer öffentli chen letztwilligen Verfügung stellt der Notar dem Testator unaufgefordert ein Zeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Entgegen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Arten von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Zeugnis soll ausser de r Nummer und den Daten der Testa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentskontrolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119) die Anweisung an den Testator enthalten: a.   das  Zeugnis  so  zu  verwahren,  da ss  es  nach  seinem  Tode  von  den Hinterlassenen leicht gefunden und der Notar zur Ablieferung an die zuständige Behörde veranlasst werden kann, b.   Wohnortsänderungen dem Notar zu r Kenntnis zu bringen, um zu vermeiden, dass wegen Ungewissheit über Aufenthalt oder Tod des Testators  seine  Verfügung  nicht  zur  Eröffnung  gebracht  werden kann (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125) und unbeachtet bleibt, c.   die Verfügung zurückzuziehen, so bald sie bedeutungslos geworden ist. b. Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            Wird  ein  verschlossener  Umsc hlag  eingereicht,  mit  der Angabe,  dass  sich  darin  ein  bestim mtes  Testament  befinde,  so  ist  im Zeugnis nur dieser Sachverhalt zu be scheinigen, und es ist im Zeugnis und auf dem Umschlag zu vermerken, dass das Vorhandensein des an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gegebenen Inhaltes nicht geprüft werden konnte. c. Verzicht auf Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            Verlangt der Testator ausdrück lich, dass kein Zeugnis aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt werde, so sind ihm die Anweisungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 mündlich zu erteilen,  und  es  ist  hievon  und  vom  Ve rzicht  auf  der  Testatorenkarte (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120) Vormerk zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Eintragung und Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            1 Die  dem  Notar  zur  Aufbewah rung  übergebenen  letzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigen Verfügungen und Erbverträg e werden in der Testamentskont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58) eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Kontrolle wird in Buch form  mit  fortlaufenden  Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nummern geführt und soll den Name n des Testators und die Daten der Errichtung bzw. Einreichung, Rückgabe oder Abschreibung des Testa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sämtliche  Verfügungen  werden  nach  den  Nummern  der  Testa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentskontrolle geordnet im Kassens chrank des Notariates aufbewahrt. b. Testatoren kartei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Die Testamente werden ferner in einer in Kartenform an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelegten alphabetisch geführten Testatorenkartei eingetragen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf der Testatorenkarte ist ausser der Kontrollnummer der Testa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentskontrolle und der in jener en thaltenen Daten die Art der letzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigen Verfügung anzugeben und de r Testator genau zu bezeichnen, mit Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Bürgerort, Beruf, Wohnadresse und allfällig weit ern zur Identifizierung und spätern Auffindung dienlichen Angaben. a. Testaments- kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ferner ist anzugeben, von wem un d wie die Verfügung hinterlegt (ob vom Testator persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) oder durch die Post eingesandt und wa nn und wem sie herausgegeben wor den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat der nämliche Testator mehrere Verfügungen hinterlegt, so sind auf seiner Karte die betreffenden Nummern der Testamentskontrolle aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Testatorenkarten für die zu rückgegebenen, zur Eröffnung aus gelieferten oder als be deutungslos abgeschrie benen Verfügungen (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 und 130) werden alphabetisch geordnet gesondert aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Verlangt  ein  Testator  nach  de r  Hinterlegung  Einsicht  in seine Verfügung, so ist sie ihm ohne weiteres zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittpersonen,  die  sich  auf  die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  und  232  EG  zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 berufen, wird die Einsicht nur mit Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Herausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            Zu  Lebzeiten  des  Testators darf  die  Verfügung  nur  ihm selbst  oder  einer  von  ihm  mit  amtl ich  beglaubigter  Spezialvollmacht versehenen Person hera usgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausbuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            1 Die  Herausgabe  de r  Verfügung  wird  in  der  Testaments kontrolle unter Angabe des Datums ver merkt, ebenso in der Testatoren karte unter Angabe des Empfängers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem ist zu den Akten ein Empfangsschein zu erheben oder der Empfang im Verzeichnis oder auf der Testatorenkarte bestätigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            1 Zweifelt  der  Notar  an  der Urteilsfähigkeit  eines  Testa tors, der seine Verfügung zurückziehen will, so verlangt er von ihm die Vorlegung eines seine Urteilsfähig keit bezeugenden ärztlichen Zeug nisses. Wird die Einreichung eines solchen Zeugnisses abgelehnt oder vermag es die Zweifel nicht zu beseitigen, so verweigert der Notar die Herausgabe der Verfügung, indem er den Testator auf die Möglichkeit hinweist, die hinterlegt e Verfügung durch eine neue Verfügung ausser Kraft zu setzen, zu ändern oder zu ergänzen, ohne sie zurückziehen zu müssen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            509 und 511 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Empfangs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht der Wille des anscheinend ur teilsfähigen Testators auf Wider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruf oder Vernichtung der hinterlegten Verfügung, so veranlasst ihn der Notar,  eine  den  Formvorschriften der  letztwilligen  Verfügung  genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende entsprechende Erklärung abzu geben. Der Notar legt diese Erklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  zu  dem  als  aufge hoben  erklärten  Testament,  bringt  auf  diesem einen entsprechenden Vermerk an und behält beide Verfügungen un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter der alten Nummer des Testamentsverzeichnisses weiter in Verwah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über solche Vorgänge erstellt der Notar Aktenvermerke, die er bei der Auslieferung zur Eröffnung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 dem Testament beilegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Auslieferung zur amtlichen Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            1 Sobald  der  Notar  vom  Ableben  des  Testators  Kenntnis erhält,  hat  er  dessen  letztwillige Verfügung  (bzw.  den  Erbvertrag) durch Boten oder als ei ngeschriebene Postsendu ng ungesäumt der zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen  Amtsstelle  zur amtlichen  Eröffnung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            556–558  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) abzuliefern und einen Empfangs schein dafür zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Muss eine letztwillige Verfügung zu diesem Zwecke an eine aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ländische Amtsstelle gesandt werden, so stellt sie der Notar dem Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht  zu.  Das  Ob ergericht  trifft  die  zur  Sich erstellung  des  Inhaltes der Verfügung erforder lichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  gleiche  Verfahren  findet  Anwendung,  wenn  nicht  feststeht, welche (schweizerische oder auslän dische) Behörde für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teilweise amt liche Eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            Muss eine Urkunde, die mehrere Verfügungen enthält (z.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. bei Erbverträgen), zur Er öffnung einer derselben der Behörde ausgelie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fert werden, so ist diese zu ersuch en, die Urkunde nachher zur weitern Aufbewahrung  an  das  Notariat  zurü ckzugeben.  Sie  ist  alsdann  unter Verweisung auf die alte Or dnungsnummer neu einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Testaments revisionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Notar  unterzieht  die  Test atorenkartei  jedes  Jahr einer  eingehenden  Durchsicht  darauf hin,  ob  die  Testatoren  noch  am Leben sind. Er macht hiefür nötigenfalls Erhebungen beim Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt  des  Heimatortes oder  bei  andern  Ämtern  und  ausnahmsweise auch bei Privatpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei diesen Nachforschungen ist das Interesse des Testators an der Geheimhaltung des Bestehens einer le tztwilligen Verfügung sorgfältig zu  wahren  und  eine  Weisung  des  Testators  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Abs.  3  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  jährliche  Abklärung  gemäss  Abs.  1  entfällt  für  diejenigen Testatoren, die den Meldungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 Abs. 1 zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            21 a. Durchführung und Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            20 Die  dem  Notariat  durch  di e  Revisionen  entstandenen Auslagen sind dem Testator periodisch, in der Regel alle vier Jahre, in Rechnung zu stellen. Bei Herausga be der Verfügung von Todes wegen ist ein allfällig ausstehender Betrag vom Empfänger zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bedeutungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lose
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            Offenbar  gegenstandslos  gewordene  letztwillige  Verfügun gen sind nach Einholung einer Ermä chtigung des Notariatsinspektors in der Testamentskontrolle und in de r Testatorenkartei unter Angabe dieses  Umstandes  abzuschreiben und  zu  den  Akten  der  Testaments kontrolle abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Der Notar errichtet die ö ffentlichen Urkunden über die Verfügung  von  Todes  wegen  (let ztwillige  Verfügungen  und  Erbver träge)  unter  genauer  Beachtung der  besondern  bundesrechtlich  vor geschriebenen Formen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            499 bis 503 und 512 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellvertretung für die verfügend en Personen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist eine verfügende Person des Sc hreibens nicht kundig oder sonst zur Unterzeichnung nicht fähig, so darf (in Abweichung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28) die Unterschrift nicht durch Kreuze oder andere Zeichen ersetzt werden, sondern ist die Be urkundungsform des Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            502 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erbverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            Bei der öffentlichen Beurkun dung von Erbverträgen (Ver träge z. B. über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Erbverzicht) gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen, ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            556–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            558 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            1 Es  ist  möglichst  zu  vermeiden,  als  Zeugen  bei  der  öffent lichen Beurkundung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            501–503 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Personal des Notaria tes beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Zweifeln  über  die  Urteils fähigkeit  des  Testators  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20) ist anzustreben, dass ein Arzt als Beurkundungszeuge beigezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  die  Zeugenerklärung  soll  auss er  den  vom  Gesetz  verlangten Angaben die Bestät igung aufgenommen werden, dass Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            503 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 dem Testator und den Zeugen zur Kenntnis gebracht worden sei und dass nach ihrer Erklärung für die Zeugen kein Ausschliessungsgrund vorliege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Willens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollstrecker
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            Bei  öffentlichen  Testamenten und  Erbverträgen  darf  sich der Notar nicht als Willensvollstrecker empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Todes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Aufbewah rung oder Herausgabe der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            Die verfügende Person ist da rauf aufmerksam zu machen, dass  sie  das  Original  der  öffe ntlichen  Urkunde  gemäss  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ff. dem Notar zur Verwahrung übergeben kann (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            504 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ). b. Herausgabe von Testamenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            Will die verfügende Person das Or iginal an sich nehmen, so hat sie mit der Empfangsbescheinig ung die Erklärung zu unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, dass sie allein di e Verlustgefahr tragen und selber Vorsorge dafür treffen  will,  dass  die Urkunde  nach  ihrem  Tode zur  amtlichen  Eröff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung gelangt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125). c. Erbverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            1 Erbverträge  dürfen  nur  mit  Zustimmung  aller  Parteien herausgegeben werden, und es ist vo n ihnen allen die Erklärung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 zu unterzeichnen.
                            2 Erbverträge, die beim Todesfall vom Notariat zur Eröffnung ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen  sind  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  und  125),  werden  wie  hinterlegte  Testamente aufbewahrt  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112 ff.). Im Übrigen werden die Urschriften der Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verträge zum Urkundenbuch B gelegt. d. Kopien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            Für  jede  nicht  dauernd  beim  Amt  bleibende  Original
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urkunde  ist  eine  beglaubigte  Ab schrift  oder  Fotokopie  zum  Urkun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denbuch B zu legen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52). IV. Geschäfte der Erbschafts verwaltung und Erbteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            23 Der  Notar  besorgt  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 folgende  erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtlichen Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Aufnahme des Inventars und die Sicherstellung bei Nacherbenein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung (Art. 490 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), insbesondere Siegelung und Inventarisation, soweit dies nicht Sache der Vormundschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde ist (Art. 552 und 553 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsverwaltung und Erbenauf ruf (Art. 554 und 555 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Aufnahme von öffentlichen Inventaren (Art. 580, 585 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            587 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), Durchführung des Rechnung srufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Amtliche Liquidation (Art. 595 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Vertretung von Erbengemeins chaften (Art. 602 Abs. 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Mitwirkung  bei  der  Teilung  vo n Erbschaften und Mitwirkung bei Losbildungen (Art. 609 und 611 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Festlegung der Versteigerungs- und Teilungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit für die Auftrags erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geschäfte der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 aufgeführten Art hat der Notar nur aus Auftrag des Einzelge richts entgegenzunehmen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). a. Auf- bewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geschäfts- arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche anderer Behörde n (vorbehältlich §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110) und von Priva ten verweist der Notar an das Einzelgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Durchführung  von  Erbteilu ngen  ist  nur  im  Rahmen  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amtssache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            1 Bei der Durchführung der in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 aufgeführten Geschäfte sind die Notare innerhalb des Kantons gegenseitig zu Rechtshilfe ver pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie haben auch den Rechtshilf egesuchen zuständiger Ämter ande rer  Kantone  nach  Möglichkeit  zu entsprechen  und  sollen  für  Besor gungen in andern Kantonen die Rech tshilfe der dortigen Ämter soweit tunlich und zweckmässig in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            Die Geschäfte gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 und 141 werden im Ge schäftsverzeichnis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 eingetragen, und es sind Protokolle und Akten gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54–56 anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Siegelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            1 Ohne besondere Weisung de r auftraggebenden Behörde hat der Notar bei Erbschaftsinventaren den Nachlass nicht unter Siegel zu  legen  und  weder  Barschaft  noch  We rtschriften  in  Verwahrung  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Unklarheit über den Umfang des Auftrages er sucht der Notar die auftraggebende Behörde um besondere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Erbschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            Bei Beginn jeder Erbschafts verwaltung und bei Erbenver tretungen, in welchen Aktiven zu ve rwalten sind, ist ein Inventar auf zunehmen oder ein schon vorhandenes Inventar zu überprüfen und zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Öffentliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Bei  der  Errichtung  eines  ö ffentlichen  Inventars  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            581–584 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ist ein Einvernahmeprot okoll der Erben über die Vermögensverhältnisse de s Erblassers zu erst ellen und von den Erben zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erben sind hierbei auf ihre Verantwortlichkeit gemäss Art. 581 Abs.  2  und  3  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und  auf  die  Straffolgen  unwahrer  Aussagen  oder der Beseitigung von Vermög ensstücken hinzuweisen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 lit.
                            c Ordnungsstrafengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 , Art. 253 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Notar  legt  das  abgeschlossene Inventar  den  Beteiligten  zur Einsicht auf und macht dies in geei gneter Weise durch Veröffentlichung oder besondere An zeigen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach Ablauf der Auflegungsfrist und nach Erledigung allfälliger eingegangener Beanstandungen liefer t der Notar das Inventar zusam men mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Amtliche Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            Die  Vorschriften  des  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145  finden  auch  auf  die  amtliche Liquidation der Erbschaft Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Inventar abschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            Der Notar fertigt in allen Fäll en, in denen er auf amtliche Anordnung  ein  Inventar  aufgenom men  hat,  für  die  auftraggebende Behörde  eine  Abschrift  an  und  stel lt  bei  Nachlassinventaren  der  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventarbehörde  der  Gemeinde  des  le tzten  Wohnsitzes  des  Erblassers eine Ausfertigung zuhanden der Steuerbehörden kostenfrei zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schluss bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            Wo die Art des Auftrages es er fordert, erstattet der Notar dem  Einzelrichter  einen  Schlussbericht  (z. B.  über  die  Durchführung einer amtlichen Liquidation, einer Losbildung usw.) und ersucht ihn, das Geschäft als erledigt zu erkl ären, nötigenfalls Anordnungen über die  Herausgabe  der  in Verwahrung  genommenen  Gelder  und  Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen zu treffen und den Notar fo rmell von dem ihm erteilten Auftrag zu entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            149–151. D. Notariatsgeschäfte des Grundstückverkehrs I. Öffentliche Beurkundungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            Die im Zusammenhang mit der Grundbuchführung notwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen öffentlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte  an  Grundstücken  und  über vormerkbare  persönliche  Rechte werden  in  den  Formen  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32  mit  den  nachfolgenden  Abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Urkunds beamter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            1 Wird  die  Beurkundung  durch  einen  vom  Obergericht hiezu  ermächtigten  Beamten  oder  Angestellten  des  Notariats  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 lit. b NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ), so hat er die Ur kunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN, Urkundsbeamter».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Urkundsbeamte  darf  mit  Er mächtigung  des  Notars  Doppel der von ihm errichteten Urkunden se lber unterzeichnen. Im Übrigen ist  er  zur  Unterzeichnung  von  Ab schriften  und  Zeugnissen  nicht  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verträge über Eigentums übertragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            1 Vor  der  Beurkundung  eines  au f  Eigentumsübertragung gerichteten Vertrages soll die Ur kundsperson den Partei en den Inhalt der Grundprotokoll-, Grundregisteroder Grundbucheinträge über die einzelnen  Grundstücke  und  aus  den Hilfsbüchern  un d  Belegen  den vollen  Wortlaut  der  Anmerkungen ,  Vormerkungen,  Dienstbarkeiten und Grundlasten und der Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen der Grundpfandrechte vorlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein a. Bekanntgabe des Grund- buchinhaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies kann unterbleiben, wenn der Käufer erklärt, er kenne diese Angaben bereits und verzichte auf das Verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Art der Kenntnisgabe ist in der Urkunde zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtskreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            Bezieht sich ein Rechtsgeschäf t auch auf Grundstücke eines andern zürcherisc hen Amtskreises (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6), so soll die Beurkundung nur erfolgen,  wenn  ein  Grundbuc hauszug  mit  den  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154  erwähnten Angaben vorliegt oder in Ermangelun g eines solchen die Parteien die Beurkundung  trotzdem  und  unter  En tlastung  des  Urkundsbeamten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Beschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            Mit Zustimmung der Parteien kann die Beschreibung der Grundstücke  in  der  Urkunde  auf die  wichtigsten  Angaben  (Grund buch-  bzw.  Grundprotokoll-  oder  Grundregister-Zitat,  Kataster-  und Assekuranz-Nummern,  Grundfläche) beschränkt  und  im  Übrigen (insbesondere  hinsichtlich  der Grenzen,  Anmerkungen  und  Dienst barkeiten) auf die Bücher verwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Aufklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            1 Der Urkundsbeamte unterrichte t die Parteien eingehend über die gesetzlichen Bestimmungen be treffend die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel und bemüht sich, die Klause ln über die Weg bedingung der Nachwährscha ft eindeutig zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo  das  eidgenössische  Grundbuch  no ch  nicht  eingeführt  ist,  ist der Erwerber auf die Möglichkeit des Bestehens nicht eingetragener dinglicher Rechte und Lasten hinzuweisen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 SchlTzZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ebenso ist er auf das Bestehen allfälliger gesetzlicher Pfandrechte aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Vertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            Werden  Rechte  und  Pflichten  aus  einem  Kaufvertrag  auf einen andern Käufer übertragen, so ist darauf hinzuwirken, dass bei der Beurkundung des Übertragungsgeschäftes auch dann alle drei Parteien mitwirken, wenn schon der Kaufvertra g eine Eintrittsklausel enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pfandverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            1 Für die Beurkundung von Verträ gen auf Errichtung eines Grundpfandes  genügt  die  Anwesenheit des  Pfandeigentümers.  Die Mitwirkung des Gläubigers erfolgt in solchen Fällen durch eine schrift liche Erklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  mit  der  Pfandrechtsbeste llung  ein  Schuldbekenntnis  ver bunden, so hat auch der Schuldner mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung II. Geschäfte ohne öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            Auch  bei  den  mit  der  Gr undbuchführung  zusammenhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden  weitern  Geschäften,  die  ni cht  der  öffentlichen  Beurkundung bedürfen, z. B. Zuteilung von Grundstücken im Erbteilungsverfahren gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            634 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , Begründung von Eigentümerpfandtiteln (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            859 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ), Dienstbarkeiten gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            732 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , von vorzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merkenden Rechtsverhältnissen, wie Vorkaufsrechten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ),  hilft  der  Notar  den  Parteien, ihre  Erklärungen  in  die  richtige Form zu bringen. E. Weitere Beurkundungsgeschäfte I. Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            1 Bei der Bestellung einer Bürgschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            493 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), der Vollmacht zur Eingehung eine r Bürgschaft und des Versprechens zur Leistung einer Bürgschaft (gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            493 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) wird die Willenserklärung des Bürgen in den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32 beurkundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Notar lehnt die Beurkundung von Bürgschaften ab, die kei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen zahlenmässig festgesetzten Höch stbetrag der Haftung des Bürgen enthalten oder sonst offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            492 ff., insbesondere 499 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bürgschaften von Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bürge ist zu veranlassen, sich über seinen Zivilstand auszusprechen. Wird seine Auss age nicht urkundenm ässig nachgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen  (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  und  37),  so  ist  in  der  Be urkundung  deutlich  darzustellen, dass es sich um eine nicht nachge prüfte Aussage des Bürgen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  der  Bürge  verheiratet  oder  lebt  er  in  eingetragener  Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, so soll angestrebt werden, dass der Ehegatte bzw. der Partner gleichzeitig  am  Beurkundungsakt mitwirkt  (Art.  494  Abs.  1  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Wenn  der  Bürge  eine  schriftliche  Zu stimmungserklärung  vorlegt,  ist auch  dieser  Vorgang  in  der  Urkun de  deutlich  zu  erwähnen  und  der Eindruck zu vermeiden, dass die nicht überprüfte Zustimmungserklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung einen Bestandteil der notariellen Beurkundung bilde. II. Verpfrün dungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            1 Beim Verpfründungsvertrag, der in den Formen des Erb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrages zu beurkunden ist (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ), sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32 und 131 zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steht der Verpfründungsvertrag im Zusammenhang mit der Abtre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  von  Grundstücken,  so  ist  der ganze  Vertrag  in  der  für  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfründung notwendigen Form zu beurkunden. III. Nutz niessungs inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            Die  öffentliche  Urkunde  über das  Nutzniessungsinventar gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            763 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 wird in den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32 und 102 auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertrag bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingetragener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Beurkundung  eines Vermögensvertrages  von Personen  in  eingetragener  Partnerschaft  (Art.  25  PartG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ) gelten die Vorschriften des Abschnittes B des ersten Teils (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–34).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Vermögensvertrag gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Inventar bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingetragener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Für  das  Inventar  von  Pers onen  in  eingetragener  Part nerschaft (Art. 20 PartG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ) gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Vollstreck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bare öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Für die Beurkundung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde wird die Willense rklärung der verpflicht enden Partei in den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32 beurkundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Beurkundung des Vors orgeauftrages wird die Willenserklärung der verpflichteten Partei in den Formen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–32 beurkundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Originalurkunde ist eine beglaubigte Abschrift oder Foto kopie zum Urkundenbuch B zu legen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Vorsorgeaufträgen  darf  sich der  Notar  nicht  als  beauftragte Person empfehlen. F. Wechselproteste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            1 Die  zur  Protesterhebung  ei ngehenden  Wechsel  und  an dern protestfähigen Papiere sind so fort und mit Angabe des Eingangs tages in der Wechselkontrolle (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58) einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht  ein  Wechsel  erst  kurz  vor Ablauf  der  Protestierungsfrist oder verspätet ein, so ist auch di e Stunde des Einganges zu vermerken und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kopien der Wechse lprotesturkunden (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1036–1040 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) werden mit der Nummer der Wech selkontrolle verse hen und in Akten ordnern aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Vorweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            Ort,  Zeitpunkt  und  Art  de r  Aufforderung  zur  wechsel rechtlichen Leistung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1036 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziff. 1–3 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) sind in der Pro testurkunde anzugeben. Machen es besondere Umstände notwendig, die Aufforderung telefonisch vorzunehm en, so sind sie ebenfalls in der Urkunde zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verspätete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protestbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            Geht ein Wechsel verspätet zur Protestierung ein, so ist die Zahlungsaufforderung  noch  vorzune hmen,  darüber  ab er  (vorbehält lich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1051 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ) keine Protesturkunde, s ondern eine gewöhnliche Bescheinigung auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Art der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Domizil- und Zahlstellen wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Bei eigentlichen Domizilwec hseln und bei uneigentlichen, sogenannten Zahlstellenwechseln is t an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort nach dem Wechselsch uldner persönlich oder seinem Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treter zu fragen und dessen Erkl ärung entgegenzunehmen und ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dem der Domiziliat bzw. die Zahlst elle zur Zahlung aufzufordern und auch deren Erklärung in der Protesturkunde festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wechsel bürgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            Ist laut dem Wechsel für den Wechselschuldner ein Wech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbürge verpflichtet, so ist ohne besonderes Begehren des Gläubigers der Protest nur gegen den We chselschuldner aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Sichtwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            Bei Sichtwechseln hat mangels anderer Angabe die Protest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufnahme am Tage des Einganges des Wechsels zu erfolgen. III. Wechsel zahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            1 Teil- oder Vollzahlungen auf Pr otestwechsel sind, solange die Protesturkunde nicht versandt ist, zuhanden des Wechselinhabers entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Vollzahlung ohne die Verzugszinsen und die Kosten beschränkt sich die Protestaufnahme auf diese Zinsen und Kosten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1036 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ). IV. Unterzeich nung der Protest urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            18 Ist  der  Protest  durch  eine n  vom  Obergericht  hiezu  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonders  ermächtigten Beamten  oder  Angestellte n  des  Notariats  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen worden (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 lit. a NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ), so hat er die Urkunde mit der Formel zu unterzeichnen: «Notariat X, NN Protestbeamter».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            G. Beglaubigungen I. Beglaubi gungskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            1 Über die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Auszügen und des Datums von Priv aturkunden wird ein Kontrollbuch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder Beglaubigung ist die Numm er dieses Kontrollbuches beizu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügen. II. Beglaubigung von Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            1 Voraussetzungen und Durchfüh rung der Beglaubigungen richten sich nach den Vorschriften der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247–250 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 und 46 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beglaubigung von Bleistift unterschriften ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kontroll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            1 Wer  die  amtliche  Beglaubigu ng  einer  Unterschrift  oder eines  Handzeichens  verlangt,  hat  seine  Unterschrift  oder  sein  Hand zeichen  in  der  Beglaubigungskontro lle  oder  in  einem  besondern,  zu diesem  Kontrollbuch  gehörenden  Un terschriftenbuch  des  Notariates einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige K ontrollunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Nachweis der Iden tität der die Beglaubigung nachsuchenden Person durch Zeugen haben auch di ese in der Beglaubigungskontrolle zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Bevoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mächtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 177.
                            1 Wo die besondern Umstände es rechtfertigen, ist der Notar befugt,  einer  ihm  bekannten  Person das  persönliche  Erscheinen  zu erlassen und die Anerkennung ihre r Unterschrift und die Unterzeich nung  in  der  Beglaubigungskontro lle  durch  einen  Bevollmächtigten vollziehen zu lassen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vollmacht  muss  amtlich  begl aubigt  sein  und die  Erklärung enthalten,  dass  der  Au ssteller  und  gegebenenfal ls  das  Unternehmen, als  dessen  Organ  er  handelt,  alle  Folgen  einer  missbräuchlichen  Ver wendung  derselben  selber  trage, auf  Geltendmachung  von  Schaden ersatzansprüchen  gegen  den  Notar und  den  Staat  verzichte  und  sich ihnen zur Schadloshaltun g gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese  Vollmachten  sind bei  den  Akten  zur  Beglaubigungskontrolle aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notar ist jederzeit befugt, ei ne neue Vollmacht zu verlangen oder die weitere Anwendung di eses Verfahrens abzulehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriften von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            firmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178.
                            1 Bei  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  eines  Vertreters einer Einzelfirma, eine r  Handelsgesellsc haft oder juristischen Person ist der Unterzeichner nur mit seinen eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Eins chränkungen der Anschein zu ver meiden, dass mit der Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für die Firma bescheinigt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese weitere Bescheinigung nimm t der Notar nur vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handels registereintrages sichere Kenntnis verschafft  wird.  Werden  für  den  Na chweis  der  Vertretungsbefugnis andere  Unterlagen  vorgelegt,  so  ist  dieser  Sachverhalt  mit  genauer Bezeichnung der Belege (§§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36–38 und analog §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162) ohne Schlussfol gerungen zu bescheinigen. Die Bele ge sind zu den Akten der Beglau bigungskontrolle zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Beglaubi gungsformel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179.
                            1 Die  Beglaubigung  v on Unterschriften wird in der Regel nach folgender Formel ausgeführt: «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . .  persönlich  anerkannten  . . .  durch  den  Bevollmächtigten  NN anerkannten . . .) Unterschrift des mir persönlich bekannten NN (oder)  . . .  des  durch  Vorlegung  eines  . . .  (Bezeichnung  der  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weispapiere) sich ausweisenden NN . . . (oder)  . . .  des  NN,  dessen  Identität von  dem  mir  persönlich  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten NN bestätigt wurde . . . , wird hiemit amtlich bezeugt.» Ort, Datum und Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Vermeidung  von  Miss verständnissen  soll  dieser  Formel,  wo es geboten scheint, beigefügt werd en, dass die Beglaubigung der Echt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und  keine  Bestätigung  der  Gültigkeit des  Rechtsgeschä ftes  darstelle. Ist  die  zu  beglaubigende  Untersc hrift  auf  einem  Blankopapier  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bracht, so soll dies der Notar in der Beglaubigung erwähnen. III. Beglaubi gung von Abschriften und Auszügen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180.
                            1 Bei der Beglaubigung von Ab schriften und Auszügen aus Urkunden und Büchern ist nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248 und 249 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auch die von den Parteien vorg elegten Fotokopien sind (wegen der  Möglichkeit  von  Fotomontagen)  wie  Abschriften  Wort  für  Wort mit der Urschrift zu vergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Vermeidung von Missverständni ssen soll der Beglaubigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formel, wo es geboten scheint, be igefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über Bedeutung und Gültig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit der Originalurkunde aussagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere Vorbehalte sind anzubr ingen, wenn die Kopie eines mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt wird. IV. Sicherung des Datums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181.
                            Die  Sicherung  des  Datums  ei ner  Privaturkunde  erfolgt durch  eine  vom  Notar  auf  die  Ur kunde  zu  setzende  Bescheinigung, wann  und  durch  wen  die  Ur kunde  vorgelegt  wurde  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  EG  zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). V. Unterzeich nung der Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Wird  die  Beglaubigung  dur ch  einen  vom  Obergericht hiezu  ermächtigten  Beamten  oder Angestellten  des  Notariats  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnet  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  lit. c  NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ),  so  hat  er  sich  der  Formel  zu  bedienen: «Notariat X, NN, Beglaubigungsbeamter».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 H. Weitere allgemeine Notariatsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Bescheini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182.
                            Bei der Ausstellung von Zeug nissen und Be scheinigungen, die nicht mit den Förmlichkeiten der öffentlichen Urkunde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 ausgestaltet werden, sind die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 ff. sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Eintragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 183.
                            1 Von diesen Zeugnissen und Be scheinigungen ist eine vom ausstellenden Beamten unterzeichnete Kopie zu den Nebenakten oder in einen besonderen Ordner zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeugnisse  und  Bescheinigungen, die  ohne  Kopie  auf  Urkunden der Parteien angebracht werden, sind wie Beglaubigungen zu registrie ren  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169).  Im  Eintrag  ist  die  das  Ze ugnis  verlangende  Person,  der Inhalt des Zeugnisses mit einem Stichwort, das Datum und der Name des ausstellenden Be amten zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Ursprungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 184.
                            1 Die Ausstellung von Ursprung szeugnissen zu zollamtlichen Zwecken ist (gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung über die Ursprungszeug nisse  der  Handelsabteilung  des  EVD  vom  2. Juni  1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 )  Sache  der Handelskammer in Zürich, mit Ausnah me des Bezirkes Winterthur, für den die Kaufmännische Gesellschaft – Handelskammer – in Winterthur zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  vom  Notar  zu  andern  Zwecken  die  Ausstellung  von  Her kunfts-  oder  Ursprungszeugnissen  ve rlangt,  so  soll  er  (im  Sinne  der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            35–38)  nur  das  bezeugen,  was  er durch  eigene  Wahrnehmung  aus den ihm vorgelegten Büchern und Be legen und nötigenfalls durch Au genschein im Fabrikationsbe trieb hat feststellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Freiwillige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versteigerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 185.
                            1 Freiwillige  öffentliche  Vers teigerungen  führt  der  Notar nur durch, wenn er im Rahmen eines ihm erteilten amtlichen Auftrages kraft  eigenen  Rechts  (z. B.  als  amtl icher Erbschaftsverwalter, bei der amtlichen  Erbschaftsli quidation)  oder  aus  be sonderem  Auftrag  des Einzelgerichts  (z. B.  bei  der  Er benvertretung)  M obilien  und  Immo bilien zu veräussern hat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 Satz 2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wollen  die  Beteiligten  (z. B.  die  Erben)  aus  eigenem  Entschluss dem  Notar  den  Auftrag  zur  öffentli chen  Versteigerung  erteilen,  so verweist er sie an den gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zuständigen Gemeindeammann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2 Notariatsverordnung Dritter Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 186.
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch sie werden die Verordnung des Obergerichtes vom 26. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober  1932  betreffend  die  Geschäftso rdnung  für  die  Notariate  und Grundbuchämter  samt  Abänderungen  vom  22. Dezember  1951  und die  bisherigen  Kreisschreiben  üb er  die  Behandlung  der  Notariatsge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäfte aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltungskommission des Ob ergerichtes ist ermächtigt, er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzende Weisungen durch Kreisschreiben zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 187.
                            17 Die Verwaltungskommission de s Obergerichts ist ermäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt,  über  die  Ausges taltung  und  die  Führung von  Registern  und Kontrollen  mit  Hilfe  der  EDV  v on  dieser  Verordnung  abweichende Bestimmungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1247 und GS II, 332.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 244 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 252 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 211.231 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 SR 291 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 946.311 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch V des Obergericht s vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Aufgehoben durch B des Obergeri chts vom 13. Dezember 2006 ( OS 61, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 856 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 856 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 ( OS 68, 100 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 ( OS 68, 100 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben  durch  B  des  Obergerich ts  vom  5.  Dezember  2012  ( OS  68,  100 ; ABl 2012-12-14 ). In Kraft seit 1. April 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 2. März 2016 ( OS 71, 183 ; ABl 2016-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben  durch  B  des  Oberge richts  vom  2.  März  2016  ( OS  71,  183 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.