Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
                            1 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) (vom 10. Mai 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  den  An trag  des  Regierungsrates  vom  1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  in  den  geänderten  Antrag der  Kommission  für  Justiz  und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz a.   regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren, b.   enthält  die  zur  Ausführung  der Schweizerischen Zivilprozessord nung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 , der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und der Schweize rischen  Jugendstrafprozessordnung (JStPO)  vom  20.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 notwendigen Verfahrensvorschriften, c.   bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren, d.   regelt  die  Zuständi gkeit  der  Gerichte  fü r  Anordnungen  der  frei- willigen Gerichtsbarkeit (Art. 1 lit. b ZPO), e.   bestimmt  die  zuständigen  Geri chte  bei  Zwangs massnahmen  in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts, f.    regelt die Justizverwaltung de r obersten kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivil- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt  besonderer  Bestimmungen auch  auf  das  Zivil-  und  Straf recht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemein den Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Für Zivil- und Strafverfahren bestehen a.   in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht, b.   das Obergericht mit Handelsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Sitz  der  Bezirksgerichte  befindet  sich  am  Bezirks- hauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das  Gesetz  über  die  politischen  Rechte  vom  1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt  das  Wahlverfahren, die  Wählbarkeit,  den  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Neben beschäftigungen der Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt: a.   den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitglied ern der Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichte und des Obergerich ts vor allen Gerichten, b.   den  teilamtlichen  Mi tgliedern  der  Bezirk sgerichte  und  des  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts vor diesen Gerichten, c.   den nicht vollamtlic hen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbe its- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  voll-  und  teilamtlichen  Mitg lieder  des  Obergerichts  dürfen nur mit Bewilligung de s Kantonsrates der Ve rwaltung ode r Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung  einer  Handelsge sellschaft  oder  einer Genossenschaft,  die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören. Offenlegung von Interessen bindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Amtsantritt  unterrichten alle  Mitglieder  und  Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder der Bezirksgerichte und de s Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Ha Gericht, dem sie angehö ren, schriftlich über a.   berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit, b.   die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonaler, schweizerischer und ausl ändischer Körperschaften, Anstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 c.   dauernde Leitungs- und Beratu ngsfunktionen für Interessengrup pen, d.   die Mitwirkung in Kommissione n und anderen Organen des Bun des, des Kantons und der Gemeinden, e.   die Mitgliedschaft in ei ner politischen Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  sind  zu  Beginn  je des  Kalenderjahres  anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektr onischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi dentin oder einem vollamtlichen Pr äsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a des Bundesgesetze s über die Freizügi gkeit der Anwältin nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks gericht die Stellenprozente und di e Mindestzahl der Mitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Obergericht bestimmt jeweil s vor den Wahlen für jedes Be- zirksgericht  nach  dess en  Anhörung  die  Zahl  der  voll-  und  teilamt lichen Mitglieder und legt die Besc häftigungsgrade fü r die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Bezirksgerichte  können  den Beschäftigungsgrad  einzelner Mitglieder mit deren Ei nverständnis im Rahmen der gesamten Stellen prozente verändern. Mit dem Aussch eiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsda uer erlischt die Veränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vizepräsidien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Obergericht  bestimmt  di e  Zahl  der  Vizepräsidentin- nen  und  -präsidenten  sowie  der  Ei nzelrichterinnen  und  -richter  der Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Bezirksgericht wählt nach se iner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderj ahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheim er Wahl die Vizepräsidentinnen undpräsidenten sowie die Einz elrichterinnen und -richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugend gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  Bezirksgericht  wählt  na ch  seiner  Gesamterneuerung auf  seine  Amtsdauer  aus  seinen  Mitgliedern  die  Präsidentinnen  und Präsidenten a.   des Arbeitsgerichts, b.   des Mietgerichts, c.   des Jugendgerichts. Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das  Obergericht  kann  auf  Antrag  eines  Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Ersatzmitglied kann ernannt we rden, wer in der Schweiz poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 hat und ein juristisches Studium ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Wahl der Beisitzenden der Arbeits gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Nach  der  Gesamterneuerung des  Bezirksgerichts  werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kant onsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeit nehmerseite. Die Beisitzenden wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlagen: a.   Baugewerbe und Handwerksbetriebe, b.   Industriebetriebe, c.   Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Bezirksgericht holt Vorschl äge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für di e Arbeitgeber- und die Arbeitneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merseite ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beisitzenden sind in me hreren Bezirken wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 ff. GPR. Wahl der Beisitzenden der Mietgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Nach  der  Gesamterneuerung des  Bezirksgerichts  werden die  Beisitzenden  der  Mietgerichte  ge wählt.  Der  Kantonsrat  legt  auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende und Pachtende aus dem Be reich der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Bezirksgericht  holt  Vorsch läge  entsprechender  Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seite ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beisitzenden sind in me hreren Bezirken wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 ff. GPR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Das Bezirksgericht entscheide t in Dreierbesetzung (Kolle- gialgericht).  Vorbehalten  sind  die  dem  Einzelgericht  zugewiesenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Arbeitsgericht  wird  mit  einer  Präsidentin  oder  einem Präsidenten  und  je  einer  Beisitze nden  oder  einem  Beisitzenden  aus der  Gruppe  der  Arbeitgebenden  un d  der  Arbeitnehmenden  besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelge richt zugewiesenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Mietgericht  wird  mit  ei ner  Präsidentin  oder  einem Präsidenten und zwei Be isitzenden besetzt. Vo rbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Streitigkeiten  aus  Miet-  und Pachtverhältnissen  für  Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Streitigkeiten  aus  landwirtschaftlicher  Pacht  werden  je  eine Beisitzende oder ein Be isitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juristisches und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            administratives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Per sonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  Bezirksgerichte  erlassen eine  Geschäftsordnung.  Sie können darin Geschäfte der Justizve rwaltung ständi gen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestel lten zur Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsordnungen sind de m Obergericht zur Genehmigung vorzulegen. B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Zivilgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das  Bezirksgericht  entscheide t  erstinstanzlich  Streitigkei- ten,  für  die  das  ordent liche  Verfahren  gilt,  sofern  nicht  ein  anderes Gericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG b. Als Arbeitsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Bezirksgericht  entscheidet  als  Arbeitsgericht  erst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanzlich: a.   Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zwischen  Arbeitgeben- den und Arbeitnehmenden, b.   Streitigkeiten zwischen Ve rleihenden und Arbeitnehmenden, c.   Streitigkeiten aus dem Vermittl ungsverhältnis zwis chen Vermittle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden, d.   Klagen  von  Organisationen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  des  Gleichstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 , e.   Streitigkeiten  nach  dem  Mitwirkungsgesetz  vom  17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gerich t zuständig, kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss des Arbeitsgerichts darf ni cht im Voraus vereinbart werden. c. Als Mietgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten a.   aus  Miet-  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253 a  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 )  und  aus  Pachtverhältnissen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ) für Wohn- und Geschäftsräume, b.   aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 über die la ndwirtschaftliche Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gerich t zuständig, kön- nen  die  Parteien  schriftlich  dessen Zuständigkeit  vereinbaren.  Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden. Als Strafgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Bezirksgericht beurteilt er stinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. b. Als Jugendgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das  Bezirksgericht  entscheidet  als  Jugendgericht  gemäss JStPO. C. Zuständigkeit des Einzelgerichts Als Zivilgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über: a.   Streitigkeiten  im  vereinfachten  Verfahren  gemäss  Art.  243  ZPO, die nicht einer anderen In stanz zugewiesen sind, b.   Klagen aus dem SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2–8 ZPO, c.   Angelegenheiten  und  Streitigke iten  im  summarischen  Verfahren (2. Teil, 5. Titel ZPO, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz zugewiesen sind, a. Im Allgemeinen a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 d.   besondere  eherechtliche  Verfah ren,  Kinderbelange  in  familien rechtlichen  Angelegenheiten,  Ve rfahren  bei  eingetragener  Part nerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus Verwandtenunterstützung, e.   die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Aner kennung,  Vollstreckbarerklärung  un d  Vollstreckung  ausländischer Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die  Präsidentin  oder  der  Pr äsident  des  Arbeitsgerichts entscheidet  als  Einzelgericht  Streitigkeiten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  bis  zu  einem Streitwert von Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mietgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Präsidentin  oder der  Präsident  des  Mietgerichts  ent scheidet  als  Einzelgericht  Streitigkeiten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  bis  zu  einem Streitwert von Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000. Sie oder er ist bere chtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Strafgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich: a. Übertretungen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Verbrechen und Vergehen, ausser di e Staatsanwaltschaft beantragt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine Verwahrung nach Art. 64 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   eine  Behandlung  von  psyc hischen  Störungen  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   eine Massnahme für junge Er wachsene nach Art. 61 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig zu widerrufenden bedi ngten Sanktionen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   eine Landesverweisung v on mehr als zehn Jahren, c.   Einsprachen gegen Stra f- und Einziehungsbefehle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, so überweist es die Akten entsprec hend Art. 334 StPO dem Kollegial gericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Präsidentin oder der Präs ident des Jugendgerichts beur teilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretun gen zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG c. Zwangsmass nahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  Einzelgericht  eines  Bezi rksgerichts  im  örtlichen  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeitsbereich der Staatsanwa ltschaft oder der Jugendanwaltschaft ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO und JStPO a. in Haftverfahren, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 im Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der stationären Begutachtung (Art. 186 StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   des Verkehrs zwischen Vertei digung und inhaftierter Person (Art. 235 Abs. 4 StPO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Entsiegelung im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO), mit Ausnahme der Verfahren internationaler Rechtshilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Friedensbürgschaft (Art. 373 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  Bezirksgeric hte  sind  für  diese  Funktion  im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für da s ganze Kantonsgebiet einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung. Weitere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 des Einführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes zum Kindes- und Erwachsene nschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbrin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung (Art. 426 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 ). b. Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrens- handlung durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150. c. Amtshilfe an Schiedsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185 des Bundesgesetzes vom 18. De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 sowie die Unterstützung  des  Schiedsgerichts  bei  den  Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 lit. c ZPO). d. Zwangsmass nahmen des Ver- waltungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Das  Einzelgericht  ist  Haftric hterin  oder  -r ichter  gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und gemäss Polizeigesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der Bezirksgericht e sind für die Funktion als Haft- richterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht  kann  für  dieselbe  Funktion Ersatzmitglieder  für  das  ganze Kantonsgebiet einsetzen. a. Fürsorgerische Unterbringung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich a. entscheidet,  wenn  das  Bundesr echt  die  richterliche  Anordnung oder Überprüfung ausländerrecht licher Zwangsmassnahmen vor sieht, b. ist  Haftrichterin  oder  -richter gemäss  Gesetz  üb er  den  Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 , c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wieder holungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung übe r die computergestützte Zusam menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Das Obergericht A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden tin oder einem vollamtlichen Präsid enten sowie vollamtlichen und teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat legt nach Anhör ung des Obergerichts die gesam ten Stellenprozente de r Mitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit der Wahl setzt er de n Beschäftigung sgrad fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie der mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eine s betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Der Kantonsrat legt die Zahl de r Ersatzmitglieder fest. Für die  Wahl  der  Hälfte  de r  Ersatzmitglieder  steht  dem  Obergericht  ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen undrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kantonsratskommi ssion  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Satz  2  KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten sowie die erforderlichen Vizepräsid entinnen und -präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Kammern, Handels- und Zwangsmass nahmengericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das  Obergericht  bildet  zur  Behandlung  der  einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handel sgericht. Das Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richterinnen und -richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 a.   die Mitglieder der Kammern, b.   die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräs identin oder Vizepräsidenten, c.   ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 (Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht) erfüllt, und de ssen Stellvertretung. Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die  Kammern  des  Obergerichts  entscheiden  in  Dreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung,  soweit  nicht  dieses  ode r  ein  anderes  Gese tz  Fünferbeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Handelsgericht  wird,  unter  Vorbehalt  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45,  für  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung der einzelnen Rechtsstreitig keiten mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit dr ei Handelsrichterinnen ode r -richtern besetzt, die unter Berücksichtigung ihre r Sachkunde bezeichnet werden. Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Der  Kantonsrat  regelt  die Entlöhnung  der  Mitglieder  und die Entschädigung de r Ersatzmitglieder des Obergerichts. Juristisches und administratives Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralsekretär,  die  stellvertretende n  Generalsekretäri nnen  oder  -sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - täre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber sowie das administrative Personal an. Verordnung über die Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Plenarversammlung erläss t eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen  Mitgliedern  oder  Angeste llten  zur  Erledigung  übertragen werden. B. Zuständigkeit Als einzige Instanz in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz: a.   Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, b.   Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO, c.   Streitigkeiten,  in  denen  ein  B undesgesetz  eine einzige  kantonale Instanz vorschreibt und das kant onale Recht keine andere Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit bestimmt. a. Obergericht im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitig keiten gemäss a.   Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 lit. a–e und h ZPO, b.   Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.  2,  3  und  4  lit. b  ZPO,  deren  Streitwert  mindestens Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Einzelgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die Präsidentin oder der Präs ident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder dies em bezeichnetes Mitgli ed des Hande lsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht a.   Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO, b.   über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO, c.   Streitigkeiten gemäss Art. 250 li t. c ZPO, deren Streitwert mindes tens Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 beträgt, d.   über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zustän digkeitsbereich de s Handelsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Schieds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Zwangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Ein Mitglied des Obergerichts a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 und 33 Zwangs massnahmengericht  gemäss  StPO ,  JStPO,  Polizeiorganisations gesetz vom 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 und Polizeigesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 , b. entscheidet ausserhalb von Stra fverfahren über die invasive Pro benahme und die Analyse der Pr obe zur Erstellung eines DNA- Profils gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 , c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgeset zes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittelinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Das  Obergericht  ist  Berufungs-  und  Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. In Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Das  Obergericht  ist  Beruf ungsgericht  und  Beschwerde instanz gemäss StPO und JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. In besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Das Obergericht entsch eidet Rechtsmittel gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 a.   Entscheide des Einz elgerichts gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 (fürsorgerische Unter bringung), b.   Entscheide  des  Bezirksrates  als  Beschwerdeinstanz  gegen  Ent scheide der Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB; §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 EG KESR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. In Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG c.   Entscheide  der  zuständigen  Di rektion  des  Regi erungsrates  über Namensänderungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). d. In verwal tungsrechtlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  lit. b  können  beim  Obergericht  mit  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde nach den Bestimmungen des VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  ist  Beschwerdeinstanz  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 BÜPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 . Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung Schlichtungs behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind: a.   die Friedensrichte rinnen und -richter, b.   die  Paritätische  Schl ichtungsbehörde  für  Stre itigkeiten  nach  dem Gleichstellungsgesetz, c.   die Paritätischen Schlichtungsbe hörden in Miet- und Pachtsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Friedensrichte rinnen und Friedensrichter Amtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Jede  politische  Gemeinde  ha t  mindestens  eine  Friedens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richterin  oder  einen  Friedensrich ter.  Mehrere  Gemeinden  desselben Bezirks können die Aufgaben der Fr iedensrichterin oder des Friedens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richters gemeinsam besorgen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schliessen  sich  mehrere  Gemei nden  zu  einem  Friedensrichter- kreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen, kann der Regierungsrat auf Antr ag des Gemeindevorstands und nach Anhörung des Obergerichts Friede nsrichterkreise zusammenschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Das  GPR  regelt  das  Wahlverfah ren,  die  Wählbarkeit,  den Amtszwang und die Amtsdauer der Fr iedensrichterinnen und -richter, soweit dieses Gesetz ni chts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Das Bezirksgericht ernennt fü r jede Friedensrichterin und jeden Friedensrichter ei ne Friedensrichterin oder einen Friedensrich ter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise kann da s Bezirksgericht aus den stimmberechtig ten Kantonseinwohnerinnen und -ein wohnern für eine bestimmte Zeit eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Die Gemeinden entlöhnen die Fr iedensrichterinnen und -rich ter und vergüten ihnen die Auslag en für Räumlichkeiten, Büromate rialien und dergleichen. Die Einnahmen der Fr iedensrichterinnen undrichter fallen in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Die  Friedensrichterin  oder  der Friedensrichter  ist  Schlich tungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts andere s bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Paritätische Schlicht ungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Im  Kanton  besteht  eine  Pari tätische  Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  Schlichtungsbehörde  besteht  aus  der  oder  dem  Vor- sitzenden, der Stellver tretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertrete rinnen und Vertretern de r privaten oder öffent lichen Arbeitgebenden und deren Verb ände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  wählt  auf  die  Am tsdauer  seiner  Mitglieder  die Mitglieder  der  Schlichtungsbehörde.  Die  privaten  und  öffentlichen Arbeitgebenden  und  die  Verbände  unterbreiten  dem  Obergericht Wahlvorschläge.  Sie  achten  dabei  auf  eine  gleichmässige  Vertretung von Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angliederung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die  Schlichtungsbehörde  ist administrativ  dem  Bezirks gericht Zürich angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die oder der Vorsitzende f ührt die Schlichtungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verha ndlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der St ellvertretung sowie je einem Mit glied  aus  Kreisen  der  Arbeitgebe nden  und  der  Arbeitnehmenden besetzt. Beide Geschlechter sind ve rtreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhä ltnisses Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Die  Schlichtungsbehörde  ist zuständig  für  Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Paritätische Schlic htungsbehörden in Miet- und Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen Amtskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Jeder  Bezirk  hat  eine  Paritä tische  Schlichtungsbehörde  in Miet- und Pachtsachen. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Das  Bezirksgericht  wählt  au f  die  Amtsdauer  seiner  Mit- glieder a.   aus seinen Gerichtsschreiberinne n oder -schreibern die Vorsitzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, b.   die weiteren Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mit- glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt eines Mitglieds der Schl ichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitg lieds des Mietgerichts. Angliederung, Geschäfts führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Schlichtungsbe hörde  ist  administrativ  dem  Bezirks- gericht angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Bezirksgericht  regelt  die  Ge schäftsführung der  Schlichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die  Schlichtungsbehörde  ist zuständig  für  Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  behandelt  Gesuche  um  Hint erlegung  von  Miet-  und  Pacht- zinsen gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 g und 288 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 . Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Justizverwaltung so wie Aufsicht über Gerichte, Schlichtungsbehörden und weitere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Justizverwaltung A. Wahl- und Abstimmungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Soweit gesetzlich nichts andere s vorgesehen ist, richtet sich das  Verfahren  für  Wahlen  und  Ab stimmungen  bei  Geschäften  der Justizverwaltung  nach  den  entspr echenden  Bestimmungen  für  die Gemeindebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 B. Oberste kantonale Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Die obersten kantonale n Gerichte sind in ihrer Justizver- waltung unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  arbeiten  bei  der  Planung, dem  Bau  und  dem  Unterhalt  von Liegenschaften  mit  der  für  das  Ba uwesen  zuständigen  Direktion zusammen. Die obersten kantonale n Gerichte und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsa me Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            greifende Justiz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Gerichtsübergreifende Just izverwaltungsorgane sind: a.   der Plenarausschuss der Gerichte, b.   die Verwaltungskommi ssion der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plenarausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Mitglieder des Plenarausschusses sind: a.   die  Mitglieder  der  Verwaltungskommission  der  Gerichte  oder deren Stellvertreterinne n und Stellvertreter, b.   sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober gerichts, c.   vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal tungsgerichts, d.   vier von der Plenarversammlung delegierte Mitgli eder des Sozial versicherungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einberufung des Plenaraussc husses erfolgt au f Beschluss der Verwaltungskommission durch dere n Präsidentin ode r Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor sitz  der  Präsidentin,  des  Präsiden ten,  der  Vizepräsidentin  oder  des Vizepräsidenten der Ve rwaltungskommission. Je des oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek retärin oder der Sekretär der Verw altungskommission führt das Proto koll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Generalsekretärinnen und -s ekretäre der obersten kantona- len Gerichte nehmen an den Sitzung en mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wahlen und Beschlüsse des Plen arausschusses bedürfen der Zu stimmung von mindestens ne un seiner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Die  Verwaltungskommi ssion  der  Gerichte  setzt  sich  zu- sammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kanto nalen Gerichte. Die Pr äsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung  durch  ein  anderes  Mi tglied  des  Gerichts  an  den  Kom missionssitzungen vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  wählt  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Generalsekretärinnen  und  -sekretäre  der  obersten  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen  Gerichte  nehmen  an  den  Kommissionssitzungen  mit  beraten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Stimme teil. Die Generalsekre tärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommission ist verhandlungsund beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vert reten sind. Wahlen und Beschlüsse der  Kommission  bedürfen  der  Zustim mung  der  Mehrheit  ihrer  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so  oft  die  Geschäfte  es  erforder n  und  wenn  ein  anderes  Mitglied  es verlangt. Zuständigkei ten der gerichts übergreifenden Justizverwal tungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            Die gerichtsübergreifenden Ju stizverwaltungsorgane sind für die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten  Behörden  und  Amtsstellen  zu ständig,  soweit  dieses  oder  ein anderes Gesetz es vorsieht. b. Plenar ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen a.   gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , b.   über die Entschädigung der Zeug innen, Zeugen, Auskunftsperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , c.   über die Gerichtsaudi torinnen und -auditoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , d.   betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einsicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Plenarausschuss  und  der  Regierungsrat  können  über  das Dolmetscherwesen eine Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 erlassen. c. Verwaltungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Die Verwaltungskommission de r Gerichte bereitet die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäfte des Plenarausschusses vo r und stellt diesem Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  besorgt  den  Verkehr  mit dem  Kantonsrat  und  dem  Regie- rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Ge schäften, namentlich zu Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zesentwürfen, die für di e kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen. a. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Controlling und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            legung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech nungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 und den Ausführungserlas sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht, das Verwaltung sgericht und das Sozialversiche rungsgericht  führen  je  eine  ei gene  Rechnung.  Sie  unterbreiten  dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun gen und Finanzen, einen Budgetentw urf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  sind  bezüglich  Ausgabe nkompetenzen  dem  Regierungsrat gleichgestellt. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19–25 CRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 gelten sinngemäss. C. Obergericht und Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erlässt die dazu erforder lichen Verordnungen und Anweisun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident  des  Gerichts  besorgt die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  überwacht  die  Pfli chterfüllung  der  Mitglieder  des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi gung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stabsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober gerichts  sowie  die  Leitenden  Gerich tsschreiberinnen  oder  -schreiber sind Stabsstellen des jewe iligen Gerichts. Sie leiten die juristische und die administrative Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Aufsicht A. Zuständige Aufsichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Der Kantonsrat übt die Oberau fsicht über die Verwaltung der  Zivil-  und  Strafrechtspflege  au s.  Das  Obergerich t  erstattet  ihm jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst a.   seine Tätigkeit und diejenige de r angegliederten Kommissionen, sicht stehenden Behörden und Ämter, c.   den Gang der Zivil- und Stra frechtspflege im Allgemeinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Aufsicht des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Das Obergericht beaufsichtigt a.   seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen, b.   die ihm unterstellten Gerichte, c.   die  Paritätische  Schl ichtungsbehörde  für  Stre itigkeiten  nach  dem Gleichstellungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es beaufsichtigt mittelbar oder unm ittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Be hörden und Ämter. Es schafft beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Inspektorate für die Aufsic ht über die Notariate, die Grundbuch- und  Konkursämter  sowie  die  Ge meindeammann-  und  Betreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Paritätische Schlichtungsbehö rde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet de m Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Aufsicht der Bezirksgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz: a.   die Friedensrichterämter, b.   die Paritätischen Schlichtungsbe hörden in Miet- und Pachtsachen, c.   die Gemeindeammann- und Betreibungsämter, d.   die Notariate, e.   die Grundbuch- und Konkursämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erstatten dem Obergericht jähr lich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Be hörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c. B. Aufsichtsbeschwerde Zulässigkeit und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  sowie  von  angegliederten Kommissionen  Amtspflichten,  kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbe hörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die Aufsichtsbeschwerde ist i nnert zehn Tagen seit Kennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisnahme  der  Amtspflich tverletzung  schriftlich einzureichen.  Sie  hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erwe ist, den Betroffenen zur schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Pers onen zur schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Beantwortung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufsichtsbehörde  untersucht  den  Sachverhalt  von  Amtes wegen. Die Vorschrifte n der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, si nd sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            Gegen  Beschwerdeentscheide  der  Bezirksgerichte  kann innert zehn Tagen seit der Mitteil ung Aufsichtsbeschwerde beim Ober gericht erhoben werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Die  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  und  84  sind  auf  Beschwerdeverfahren  anwend- bar,  die  auf  anderen  kantonalen oder  auf  eidgenössischen  Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vor sehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Strafverfolgungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafverfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            1 Strafverfolgungsb ehörden sind: a.   die Polizei, b.   im Verfahren gegen Erwachsene:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Staatsanwaltschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Oberstaatsanwaltschaft, c.   im Verfahren gegen Jugendliche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Jugendanwaltschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Ordnungsbussenverfahren richte t sich die Zuständigkeit nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  regelt  ergänz end  zu  den  Bestimmungen  die- ses Gesetzes die Organi sation und Geschäftsführung der Staatsanwalt schaften,  der  Oberstaatsanwaltsc haft,  der  Jugendanwaltschaften  und der Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            Der Kanton kann die Staatsan wältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            Oberstaatsanwältinnen  und  -a nwälten,  Oberjugendanwäl anwältinnen und -anwälten ist die be rufsmässige Vertretung von Par teien vor Strafverfolgungsbe hörden und Gerichten untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Offenlegung von Interessen bindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Offenlegung  von  In teressenbindungen  gilt  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sinngemäss für Oberstaatsanwältinne n und -anwälte, Staatsanwältinnen und -anwälte, Oberjuge ndanwältinnen und -anwäl te sowie Jugendanwäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und -anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Oberstaatsanwaltschaft erstel lt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften,  die  Oberjuge ndanwaltschaft  für  sich  und  die Jugendanwaltschaften.  Sie  wachen über  die  Einhaltung  der  Offen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legungspflichten. Datenschutz beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese hat folgende Aufgaben: a.   Sie berät und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden (Oberstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft und Staatsanwaltscha ften, Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften so wie Statthalterämter ) bei der Bearbeitung von Personendaten. b.   Sie nimmt Datenschutz-Fo lgenabschätzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 vor. c.   Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutz und arbeitet mit dies er oder diesem zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene A. Übertretungsstrafbehörden Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Die Verfolgung und Beurteil ung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  die  Verfolgung  und  Beurteilung  von Übertretungen  auf  Gesuch  hin  ei ner  Gemeinde  übertragen,  wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organisatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleibe n besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Strafbefugnis der Gemeinde be trägt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatz freiheitsstrafe darf zehn Tage nicht überstei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            Die  Staatsanwaltschaft  kann  die  Akten  einer  Strafunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung,  die  wegen  eines  Verbrech ens  oder  Vergehens  eingeleitet wurde, an die zuständige Übertret ungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent schieden  hat,  kann  vor  den  kanton alen  Instanzen  Rechtsmittel  erhe ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Bussen, die von einer Gemeinde behörde ausgefällt und ein getrieben werden, fallen dieser zu. B. Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus a.   Allgemeinen Staatsanwaltschaften, b.   Besonderen  Staatsanwaltschaften, die  im  ganzen  Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  legt  den  Amts kreis  der  Allgem einen  Staats- anwaltschaften  und  die  Zuständigk eit  der  Besonderen  Staatsanwalt schaften fest und bestimmt die Sitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Die  Stimmberechtigten  des  Bezirks  wählen  die  Staats anwältinnen und -anwälte auf Am tsdauer. Diese können im ganzen Kanton eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte im  Kanton  fest.  Bei  der Festlegung  der  Zahl  der  in  den  Bezirken  zu wählenden  Staatsanwältinnen  und  -a nwälte  berücksichtigt  er  insbe sondere a.   die Verteilung der erfasste n Straftaten auf die Bezirke, b.   den  Einwohnerbestand  und  die  Bevö lkerungsentwicklung  in  den Bezirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gesetz über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 regelt das Wahlverfah- ren, die Wählbarkeit, den Amtszw ang und die Amtsdauer der ordent lichen Staatsanwälti nnen und -anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anwälte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellvertretende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Der Regierungsrat kann ausser ordentliche  Staatsanwältin nen  und  -anwälte  und  die  für  das  Ju stizwesen  zuständige  Direktion stellvertretende Staatsanwält innen und -anwälte ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            Der Regierungsrat ernennt au s dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwä ltinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Wahlfähigkeits zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            1 Als  ordentliche,  ausserorde ntliche  und  stellvertretende Staatsanwältinnen  und  -anwälte können  nur  Personen  gewählt  oder ernannt werden, die über ein Wahlfä higkeitszeugnis verfügen. Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten  bleibt  die  Ernennung  einer ausserordentlichen  Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staat sanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Wahlfähigkeitszeugnis  darf im  Zeitpunkt  einer  erstmaligen Bewerbung nicht älter al s acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein  neues  Wahlfähigkei tszeugnis  notwendig,  wenn  die  Aufgabe  der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt. b. Erteilung und Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Die  Oberstaatsanwaltschaft  erteilt  das  Wahlfähigkeits- zeugnis an Bewerberi nnen oder Bewerber, die a.   ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen haben, b.   über mehrjährige Berufstätigkei t in Rechtspflege oder Advokatur in der Schweiz verfügen und c.   sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft bewährt oder eine Fähigk eitsprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  entscheidet  auf  Bericht und  Antrag  einer  Prüfungskommis- sion. Die für das Justizwesen zustä ndige Direktion erne nnt die Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In besonderen Fällen kann die Ob erstaatsanwaltschaft der Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachwe is für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässen Amtsf ührung erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. c. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Für die Durchführung des Verf ahrens zur Erteilung oder zum  Entzug  des  Wahlfähigkeitszeugnisses  wird  eine  Gebühr  von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500–1000 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Dop
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pelte erhöht und bei geringem Aufw and bis auf einen Fünftel herab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden. a. Wählbarkeits- voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            Der Regierungsrat regelt dur ch Verordnung folgende Be reiche näher: a.   Erteilung  und  Entzug  de s  Wahlfähigkeitszeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ,  insbeson dere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Ver fahren, b.   Zusammensetzung, Organisati on und Besetzung der Prüfungskom mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staats anwaltschaft als Assistenzstaatsanw ältinnen oder -anwälte ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die  Staatsanwältinnen  und  -a nwälte  üben  die  durch  die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  stellvertretenden  Staatsanwältinnen  und  -anwälte  können keine a.   Strafuntersuchungen eröffnen, b.   Zwangsmassnahmen anordnen, c.   Anklagen erheben und vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den  Assistenzstaatsanwältinnen und  -anwälten  ist  zusätzlich  zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefeh len entzogen, sofern eine vollziehba re Freiheitsstraf e anzuordnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Die  Leitende  Staatsanwältin oder  der  Leitende  Staats anwalt  besorgt  die  Ge schäftsleitung  der  Staat sanwaltschaft  und  ver tritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt a.   genehmigt Einstellungs-, Ni chtanhandnahme- und Sistierungsver fügungen der Staatsanwaltschaft, b.   kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefeh le der Staats anwaltschaft erheben, c.   kann vor den kantonalen Inst anzen Rechtsmittel erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er kann die Be fugnis gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit. c  im  Einzelfall Staatsanwältinnen  oderanwälten  ihrer  oder  se iner  Amtsstelle  über tragen,  denen  die  Oberstaatsanwaltschaft  allgemein  die  Befähigung dazu zuerkannt hat. C. Oberstaatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regie rungsrat zu bestimmenden Zahl vo n Oberstaatsanwältinnen und -anwäl ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Der  Regierungsrat  ernennt die  Oberstaatsanwältinnen und  -anwälte  und  die  Leitende  Ob erstaatsanwältin  oder  den  Leiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Oberstaatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  ausserordentliche  Oberstaatsanwältin- nen und -anwälte einsetzen. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            1 Die  Oberstaatsanwaltschaft  pl ant,  führt  und  steuert  die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaats- anwalt  besorgt  die  Geschäftsleitung.  Sie  oder  er  vertritt  die  Ober- staatsanwaltschaft als oberste Stra fverfolgungsbehörde nach aussen. b. Vertretung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton a.   in  Rechtsmittelverfahren  vor  dem  Bundesgericht  und  vor  dem Bundesstrafgericht, b.   gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichts standskonflikten vor dem Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strafgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann die Aufgaben gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a einer Leitenden Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwältin oder einem Leitenden Staa tsanwalt übertragen. Die Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  kann  sie  im  Einzelfa ll  einer  Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche A. Jugendanwaltschaften Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwalt- schaften fest und bestimmt ihre Sitze. Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Die für das Justizwesen zu ständige Direktion ernennt a.   die Jugendanwältinnen und -anwälte, b.   die Leitenden Jugendanwältinnen und -anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Oberjugendanwaltschaft ernenn t die stellvertretenden Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwältinnen und -anwälte. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            1 Die Jugendanwältinnen und -a nwälte üben die durch die JStPO und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 der Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führt die Jugendanwältin oder de r Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 , richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO. a. Im Allgemeinen a. Jugend- anwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  stellvertretenden  Jugendan wältinnen  und  -anwälte  können keine a.   Zwangsmassnahmen anordnen, b.   Anklagen erheben und vertreten, c.   Strafbefehle erlassen , sofern anzuordnen ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   eine persönlic he Leistung von mehr als einem Monat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   eine Schutzmassnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            Die  Leitende  Jugendanwältin oder  der  Leitende  Jugend- anwalt  leitet  neben  der  Tätigk eit  als  Jugendanwältin  oder  Jugend anwalt ihre oder sein e Jugendanwaltschaft. B. Oberjugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            Die  Oberjugendanwaltschaft  besteht  aus  einer  vom  Re gierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen undanwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            Der  Regierungsrat  ernennt die  Oberjugendanwältinnen und  -anwälte  sowie  die  Leitende Oberjugendanwältin  oder  den  Lei tenden  Oberjugendanwalt.  Er  ka nn  ausserordentliche  Oberjugend anwältinnen und -anwälte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            1 Die Oberjugendanwaltschaft pl ant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Voll zugsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sorgt  dafür,  dass  Jugendanw altschaften  und  die  Organe  der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  übt  im  Jugendstrafverfahren  diejenigen  Befugnisse  aus,  die im  Verfahren  gegen  Erwachsene die  Oberstaatsanwaltschaft  und  die Leitenden  Staatsanwältinnen  und  -a nwälte  ausüben.  Dazu  gehören namentlich a.   die  Vertretung  des  Kantons gegenüber  den  Bunde sbehörden  bei der  Festlegung  der  sachlichen Zuständigkeit  sowie  in  Gerichts standskonflikten vor de m Bundesstrafgericht, b.   die  Genehmigung  der  Nichtanha ndnahme-,  Sistierungs-  und  Ein stellungsverfügungen de r Jugendanwaltschaften, c.   die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle, d.   die  Erhebung  von  Rechtsmitteln vor  den  kantonalen  und  eidge- nössischen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwäl tinnen oder -anw älte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die Oberstaats anwaltschaft und die Oberjugend anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Die  Oberstaatsanwaltscha ft  und  die  Oberjugendanwalt- schaft stehen unter der Aufsicht de r für das Justizwesen zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jugendanwaltschaft und die Polize i Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  und  die  Di rektion  können  der  Oberstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft  und  der  Oberjugendanwal tschaft  die  Weisung  erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen. Aufsicht über die Staats anwälte und Jugendanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Die  Staatsanwältinnen  und  -a nwälte  stehen  unter  der Aufsicht einer Leitenden Staatsan wältin oder eines Leitenden Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Jugendanwältinnen  und  -anwälte stehen  unter  der  Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Ausser ordentliche Stellvertretung bei Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            Die Aufsichtsbehörde bezeichn et ausserordentliche Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen  Gericht  gleicher  sachlicher und  funktionaler  Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands a.   ein  Gericht  auch  durch  den  Beiz ug  von  Ersatzmitgliedern  nicht besetzt werden kann, oder b.   der Beizug von Ersatzmitgli edern nicht angebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direkter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenzugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Steuerdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118.
                            66 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 können in hängigen Verfahren Date n über das steuerbare Einkommen und  Vermögen  durch  direkten  el ektronischen  Zugriff  von  den  Ge meindesteuerämtern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zugriffsberechtigte Behörde be schränkt die Zahl der Zugriffs berechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie schützt den Zugriff und sorg t für dessen Protokollierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            119 und 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Die  Zustellung  auf  andere Weise  als  durch  eingeschrie bene Postsendung erfolgt gegen Em pfangsbestätigung. Sie kann insbe sondere durch Angehöri ge des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zustellung durch Veröffentli chung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            Als  Feiertage  gelten  Neujah rstag,  Berchtoldstag  (2.  Ja- nuar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            1 Der  Regierungsrat  und  das Obergericht  können  einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständi gen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung regelt insbesondere a.   die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind, b.   die  Zuständigkeit  und  das  Verfah ren  der  Zulassung  als  Sachver ständige, c.   die Auftragserteil ung und -erfüllung, d.   die Entschädigung der Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minderheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            Entscheidet das Gericht nich t einstimmig, können die Min derheit sowie die Gerichtsschreibe rin oder der Gerich tsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begrün dung ins Protokoll aufnehmen las sen. Diese wird den Parteien mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            Die  Medien  sind  verpflichtet,  eine  vom  Gericht  angeord nete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichts berichterstattung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zivilverfahren A. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Regelung nach der ZPO und den für den Zivilpro zess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Sind  für  die  Beurteilung  eine r  Streitigkeit  sowohl  das Arbeitsgericht,  das  Mietgericht  als  auch  das  Handelsgericht  sachlich zuständig,  bestimmt  das  Obergericht  das  zuständige  Gericht,  sofern sich  die  Parteien  nicht  auf  eines  der  zuständigen  Gerichte  geeinigt haben oder die beklagte Pa rtei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  beklagte  Partei  muss  die Einrede  der  fehlenden  sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Kl ageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gege npartei sofort über seine Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit. Entscheid über Ausstands begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 a.   das Gericht, dem die betroffe ne  Person  angehört,  wenn  eine  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtsschreiberin oder ein Geri chtsschreiber betroffen ist, b.   das Obergericht, we nn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstell ungsgesetz betrof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen sind, c.   das  Bezirksgericht,  wenn  Mitgli eder  oder  Ersatzmitglieder  des Bezirksgerichts,  Beisitzende  des Arbeits-  oder  des  Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter  oder  Mi tglieder  der  Paritä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen  Schlichtungsbehörde  in Miet-  und  Pachtsachen  betroffen sind, d.   das Obergericht, wenn Mitglied er oder Ersatzmitglieder des Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts oder Handelsrichterinne n oder -richter betroffen sind, e.   das Verwaltungsgericht, wenn da s Obergericht für den Entscheid gemäss  lit.  d  auch  durch  Zuzug der  Ersatzmitglieder  nicht  mehr gehörig besetzt werden kann. Unentgeltliche Rechtspflege vor Klage einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            46 Das Einzelgericht des in de r Hauptsache örtlich zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen  Bezirksgerichts  entscheidet  über  Gesuche  um  unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht. Unentgeltliche Mediation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            1 Das mit dem Verfahren befass te Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentge ltliche Mediation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familien rechtssachen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und  deren  fortlaufende Erfassung  in  einem  Ve rzeichnis.  Es  kann  in einfachen Fällen von ei nem Verzeichnis absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Originaldokumente sind den bere chtigten Personen gegen Emp fangsbestätigung  zurückzugeben,  so bald  die  Sache  rechtskräftig  ent schieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            1 Andere Behörden können di e Akten einsehen, wenn a.   sie diese für die Bearbeitung hä ngiger  Zivil-,  Straf-  oder  Verwal tungsverfahren benötigen und b.   der Einsichtnahme keine überwie genden öffentlichen oder priva ten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dritten steht kein Recht auf Ei nsicht in Gerichtsakten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Gericht kann ihnen Akte neinsicht gewähren, wenn a.   sie  ein  wissenschaftliches  oder ein  anderes  schützenswertes  Inte resse geltend machen und b.   der Einsichtnahme keine überwie genden öffentlichen oder priva ten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bild- und Ton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            Bild- und Tonaufnahmen inne rhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrensha ndlungen ausserhalb von Gerichts gebäuden sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreibers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            1 An  den  Verhandlungen  und  an  der  Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber  teil. Diese  oder  dieser  führ t  das  Protokoll  und  hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchführung  von  Vergleichsverhandlungen  kann  diesen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  den  Beizug  einer  Gerichts schreiberin  oder  eines  Gerichts schreibers  kann  verzichtet  werden ,  wenn  eine  Mitwirkung  für  die Protokollführung nicht erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            1 Die  Urteilsberatungen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZPO  sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gericht berät seine En tscheide mündlich, wenn a.   ein  Mitglied  des  Gerichts  oder die  Gerichtsschr eiberin  oder  der Gerichtsschreiber es verlangt, b.   keine Einstimmigkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den übrigen Fällen entschei det das Gericht auf dem Zirkular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jedes Mitglied des Gerichts is t zur Stimmabgabe verpflichtet. Form der Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            1 Entscheidet das Gericht eine Sa che materiell, fällt es ein Urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  übrigen  Entscheide  fällt  eine  Kollegialbehörde  durch  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss, eine Einzel person durch Verfügung. Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            Endentscheide  in  der  Sache  unterzeichnen  im  ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin  ode r  der  Gerichtsschreiber.  Andere  Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Geri oder der Gerichtsschreiber. Amtliche Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Sorge über minderj ährige Personen unentge ltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niederge lassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen. B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts Erbrechtliche Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            Das Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ist die zuständige Behörde für a. die  Anordnung  des  Inventars  und die  Sicherstellung  bei  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbeneinsetzung (Art. 490 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 ), b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit dies nicht Sache der KESB ist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 Abs. 2 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwalt ung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB), c. die  Eröffnung  von  letztwilli gen  Verfügungen  und  Erbverträgen sowie  die  Benachrichtigung  der Willensvollstreckerin  oder  des Willensvollstreckers (A rt. 556–558 und 517 ZGB), d. die  Ausstellung  des  Erbscheine s  an  gesetzliche  und  eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB), e. die Entgegennahme von Ausschl agungserklärungen und die erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB), f. die  Anordnung  des  öffentlichen  Inventars  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            580,  585  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 587 ZGB) sowie des Rechnung srufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB), g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB), a. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 h. die  Bestellung  einer  Vertretung  für  die  Erbengemeinschaft (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            602 Abs. 3 ZGB), i. die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB), j. die  Versteigerungs-  oder  Teil ungsart  vor  Anhebung  des  Erbtei lungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB), k. die  Bestellung  von  Sachverständigen  für  die  Feststellung  des Anrechnungswertes von Grundstü cken nach Art. 618 ZGB, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Streitigkeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271 EG ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beauftragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 lit. a, b und f–j, soweit diese nicht der Willensvolls treckerin oder dem Willensvollstre cker obliegen (Art. 554 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Erbschaftsverwaltung, de r amtlichen Liquidation und der Vertretung  der  Erbengemeinschaf t  kann  es  auch  andere  geeignete Personen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            1 Das Einzelgericht beaufsicht igt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  beurteilt  Beschwerden  und  An zeigen  gegen die  Willensvoll streckerinnen und Wi llensvollstrecker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            Das Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ist die zust ändige Behörde für a.   das  Vorverfahren  bei  Gewährleistung  im  Viehhandel  (Art.  202 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 ), b.   den  Verkauf  bei  Beanstandung übersandter  Kaufgegenstände (Art. 204 OR), c.   den Verkauf und die Versteiger ung von Kommissionsgut (Art. 427 und 435 OR), d.   den Verkauf und die Hinterlegu ng  von  Frachtgut  (Art.  444,  445 und 453 OR), e.   die Hinterlegung der Wechsels umme mangels Vorlegung des Wech sels zur Zahlung (Art. 1032 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            1 Das Einzelgericht gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und ande ren beweglichen Sachen, wenn hin reichende Gründe gla ubhaft gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweisabnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            Das  Einzelgericht  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  nimmt  vor  Rechtshängig keit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Verfahrensart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Auf die Verfahren gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137, 139, 140 und 141 ist das summarische Ve rfahren anwendbar. C. Aufgaben des Gemeindeammanns Amtlicher Befund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse  festgestellt  werden kann.  Die  Zuständigkeit  richtet sich nach Art. 13 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich  zur  Aufnahme  des  Befunde s  bei  und  wahrt  ihr  rechtliches Gehör gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 ZPO. Er erstellt ei n Protokoll gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182 ZPO. Amtliche Zustellung von Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            1 Erklärungen  in  zivilrechtlichen  Angelegenheiten,  insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere  Kündigungen, werden  auf  Verlangen  durch  den  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ammann amtlich zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  ist  der  Gemeindeam mann  am  Wohn-  oder  Aufent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltsort derjenigen Pers on, der die Erklärung zu gestellt werden soll. b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            1 Der Gemeindeammann stellt di e Erklärung innert dreier Arbeitstage  nach  Eingang  des  Be gehrens  der  Adressatin  oder  dem Adressaten persönlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Einvernehmen  mit  der  gesuchstellenden  Person  kann  die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt. c. Annahme pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            Die  Annahme  einer  amtlich zugestellten  Erklärung  darf nicht verweigert werden. Der Empf ängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Pers on auf demselben Weg eine Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erklärung zukommen zu lassen. Hilfsperson des Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            1 Der  Gemeindeammann  kann  vom  Gericht  beauftragt werden mit a.   Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO, b.   der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            343 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d und e ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  den  Vollzug  von  einem Kostenvorschuss  abhängig  ma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen und nötigenfalls die Hilf e der Polizei beanspruchen. a. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Die Aufgaben des Gemeinde ammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Strafverfahren A. Grundsätze, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Beamte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Ve rgehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons  infrage  und  können  sich  di e  beteiligten  Strafverfolgungs behörden nicht eini gen, unterbreitet a.   die  Staatsanwältin,  der  Staatsanwalt  oder  die  Übertretungsstraf behörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft, b.   die  Jugendanwältin  oder  der  Ju gendanwalt  die  Akten  der  Ober jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Streitigkeiten  über  die  Trennu ng  von  Verfahren  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz. B. Rechtshilfe, Datens chutz und Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interkantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            1 Die  Strafbehörden  können  ande ren  Kantonen  in  Straf sachen des kantonalen Rech ts Rechtshilfe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmen den Verfahrenshandlung zuständi gen Strafbehörde geleistet: a.   im  Vorverfahren  gegen  Erwach sene  bei  Verbrechen  oder  Ver gehen von den Staatsanwaltschaften, b.   in  der  Untersuchung  gegen  besc huldigte  Jugendliche  von  der  Ju gendanwaltschaft, c.   im Übertretungsstrafverfahre n von den Statthalterämtern, d.   im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            3 Benachrichtigungen gem äss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche ge mäss Art. 53 StPO erfolgen an die Oberstaatsanwaltschaft, in Jugend strafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Mitteilungs rechte undpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            1 Strafbehörden  dürfen  andere Behörden  über  von  ihnen geführte Verfahren informieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des Gesetzes über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besondere n Bestimmungen bleiben vorbehalten. Zugriff auf Daten der Staatsanwalt schaften und Jugendanwalt schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  sich  gegenseitig  direkten  elek tronischen  Zugriff  auf  Daten,  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Pe rsonendaten und bes onderer Personendate n, von hängi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und abgeschlossenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff: a.   der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien, b.   der für den Justizvollzu g zuständigen Amtsstelle, c.   der für das Bürgerrechtswesen zu ständigen kantonalen Amtsstelle. b. Voraus setzungen und Umfang des Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Zugriff ist zulässig, we nn die Daten der berechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Amtsstelle wesentlich e Aufschlüsse geben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass a.   der Zugriff der berechtigten Amts stelle auf die für ihre Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung notwendigen Da ten beschränkt ist und b.   der Untersuchungszweck durch de n Zugriff nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  regelt  die  Einzelheiten  des  Zugriffs  auf  die  Daten,  erlässt Datensicherheitsvorschriften und re gelt die Zugriffsrechte. Für Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf Findmittel. Akten aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Staatsanwaltschaften  und  Jugendanwaltschaften  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahren ihre Akten nach Abschlus s des Verfahrens während mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  be schränkt  durch  Verordnung  die  Zugriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesehen werden: a.   von  Parteien  und  anderen  Verfah rensbeteiligten, wenn  diese  ein Interesse glaubhaft machen und ke ine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, b.   von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verw altungsverfahren benötigen und der Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entgegenstehen. a. Zugriffs- berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein sicht gewähren, wenn a.   sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und b.   der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugriff auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten der Statt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            halterämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strafbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Polizeien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Die Statthalterämter und di e Polizeien sowie die Über tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten, von hängigen und ab geschlossenen Verfahren. Der Zugri ff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüll ung notwendigen Daten beschränkt. C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Ausstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            Ausstandsbegehren gegen An gehörige der Polizei behan deln a.   im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft, b.   im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug  einer  Protokollf ührerin  oder  eines  Protokollführers.  Bei  der Polizei, bei den Staatsanwaltscha ften und Jugendanwaltschaften sowie bei  den  Übertretungsstrafbehörden kann  die  oder  der  Einverneh mende das Protokol l selbst führen. D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parteirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            Behörden  und  Amtsstellen,  die  in  Wahrung  der  ihrem Schutz  anvertrauten  Interessen  St rafanzeige  erstattet  haben,  können gegen Nichtanhandnahme- und Einste llungsverfügung en Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der amtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des unent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsbeistands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            1 Im Vorverfahren werden di e amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechts beistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt: a.   im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft, b.   im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In dringenden Fällen kann die amtl iche Verteidigung bestellt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den: a.   im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende Staatsanwältin oder den unters uchungsführenden Staatsanwalt, b.   im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwältin oder den untersuc hungsführenden Jugendanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Fällen von Abs. 2 ist di e Bestellung der Oberstaatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmigung zu unterbreiten. Mediation im Jugendstraf verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            1 Eine Stelle der für das Just izwesen zuständigen Direktion führt die Mediations verfahren nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 JStPO durch. Ausnahms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise kann die Jugendanwaltschaft ode r das Gericht eine andere geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete Organisation ode r Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. E. Beweise Delegation von Einvernahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            1 Die  Person,  welche  die  Untersuchung  führt,  kann  die Durchführung  von  Einvernahmen folgenden  Mitarbeitenden  ihrer Amtsstelle übertragen: a.   Assistenzstaatsanw ältinnen und -anwälten, b.   stellvertretenden Juge ndanwältinnen und -anwälten, c.   sachverständigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Oberstaatsanwaltschaft,  im  Jugendstrafverfahren  die  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jugendanwaltschaft,  bezeichnen  im Einvernehmen  mit  den  Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommandos  diejenigen  Mitarbeite nden  der  Polizei,  die  Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. Aufbewahrung und Verwen dung von Beweismitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verwaltung, Aufbewah rung und weitere Verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  von  Beweismitteln  und  besc hlagnahmten  Gegenständen  oder Vermögenswerten können der Kantonspolizei übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  und  der  Regierung srat  regeln  die  Einzelheiten durch eine gemein same Verordnung. Ausser prozessualer Personenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            1 Die zuständigen Ste llen der für die Sicherheit und für das Justizwesen  zuständigen  Direktione n  sowie  die  für  die  Stadtpolizei Zürich zuständigen Stel len treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gefährdete  Personen  können  in sbesondere  mit  einer  Legende gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            288  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  StPO  und  den  dafür  notwendigen  Urkunden ausgestattet werden. Art. 289 St PO findet sinngemäss Anwendung. F. Vorladungen, Belohnung en, Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            Die  für  die  Anordnung  von Zwangsmassnahmen  zustän digen Strafbehörden können Mitarbei tende ihrer Amtsstelle mit dem Erlass von Vorla dungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            Die Polizei kann Belohnungen fü r die Mithilfe der Öffent lichkeit bei der Fahndung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fesselung als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sitzungspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn a.   Fluchtgefahr besteht, b.   sie sich selber od er Dritte gefährdet, c.   Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beisei te schafft oder zerstört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenom mene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder eine m Polizeioffizier anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untersuchungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinar recht des Strafvollzugs ist sinngemä ss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchsuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            Findet eine Hausdurchsuchun g in Abwesenheit der Inha berin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Rä ume statt, kann der Gemeindeammann als geeignete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2 StPO beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aussonderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            Die  Aussonderung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  StPO  erfolgt unter  der  Leitung  des  Mitglieds  des  Obergerichts,  das  die  Aufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verdeckten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            Der  Regierungsrat  regelt  di e  personalrechtliche  Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG G. Vorverfahren Anzeigepflich ten und -rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167.
                            1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  zeigen  strafbare Handlungen,  die  sie  bei  Ausübung  ihrer  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenomme n von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufl iche Aufgabe ein per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sönliches Vertrauensverh ältnis zu Beteiligte n oder deren Angehörigen voraussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflic hten und -rechte sowie Befreiun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  von  der  Anzeigepflicht  für  Be hörden,  Angestellte  und  Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons. Antragsrecht bei Vernach lässigung von Unterhalts- pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168.
                            Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 a.   die zuständige KESB, b.   die kostentragende Fürsorgebehörde, c.   die für das Sozialwesen zuständige Direktion, d.   die Jugendhilfestellen. H. Berufungsanmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169.
                            Staatsanwältinnen und -anwäl te sowie Jugendanwältinnen und  -anwälte,  die  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  StPO  die  Fortsetzung  der Sicherheitshaft  beantragen,  si nd  zur  Berufungsanmeldung  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399 Abs. 1 StPO berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ordnung sbussenverfahren Bundes rechtliche Ordnungs bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170.
                            61 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desgesetzgebung bei durch Ordnung sbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist. Kantonal rechtliche Ordnungs bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171.
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Rechts, bei denen das Or dnungsbussenverfa hren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vorschriften des Ordnungsbus sengesetzes vom 18. März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 finden im kantonalrechtlichen Or dnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und kantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172.
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikor ps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassen verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 auf ihrem Gebiet ermächti gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ord nungsbussen zuständigen Organe un d dazu ermächtigten Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Beauftrag ung von Dritten. Er kann eine Be willigungspflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und kantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlichen Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173.
                            61 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen  Organ  sie  erhoben  hat.  Wird  das  ordentliche  Strafverfahren durchgeführt, gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174.
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175.
                            1 Für  gemeinderechtliche  Übertretungen  gelten  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 f. sinngemäss. An die Stelle des Regi erungsrates tritt der Gemeindevor stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von den Gemeindevorständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 aufgestellte Bussenlisten werden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über prüft und genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ord nungsbussenverfahrens übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176.
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide der zustä ndigen Direktion des Regie rungsrates  betreffend Namensänderungen  sind die  Rechtsmittel  der ZPO zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den  für  den  Zivilprozess  geltende n  Verfahrensbestimmungen  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            177–198.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Verfahrens kosten, Rechnungswesen Gebühren verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 199.
                            1 Das Obergericht erlässt Ge bührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Ve rordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlässt  für  die  Oberstaatsanwaltschaft,  die Staatsanwaltschaften, die Oberjuge ndanwaltschaft, die Jugendanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften und die Statthalterä mter Gebührenverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundlagen für die Fest setzung der Gebühren sind: a.   der Streitwert oder das tats ächliche Streitinteresse, b.   der  Zeitaufwand  der  entscheide nden  Behörde,  in  Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden, Kostenfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 200.
                            Keine Gerichtskosten werden auferlegt: a.   dem Kanton in Zivilverfahren, b.   Angestellten, wenn wegen ihrer Am tstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist. Rechnungs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 201.
                            1 Die  Gerichtskasse  besorgt  das  Rechnungswesen  für  ihr Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  kann  durch Verordnung  das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Ober gericht ganz oder teilweise zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  be zeichnet  durch  Verordnung  die  für  das Rechnungswesen zuständi gen Stellen der Oberst aatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften,  der  Ober jugendanwaltschaft  und  der  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Friedensrichterinnen  und  Fr iedensrichter  und  die  Übertre- tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Durch gemeinsame Verordnung könn en mehrere oder alle obers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  kantonalen  Gerichte  ihr  Rechnungswesen  ganz  oder  teilweise zusammenfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch  gemeinsame  Verordnung  das Rechnungswesen  von  Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 202.
                            Das  Begnadigungsgesuch  ist beim  Regierungsrat  einzu reichen. Es hemmt die Voll streckung des Urteils nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 203.
                            1 Der  Regierungsrat führt  das  Verfahren  durch.  Er  kann ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  hört  die  Oberstaatsanwaltsc haft  an.  Er  kann  eine  Vernehm- lassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 204.
                            1 Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Abweisung  eines Begnadigungsgesuchs.  Er  unterrich tet  die  Justizkommission  des  Kan tonsrates über die Gründe der Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  eine  Begnadigung  entsch eidet  der  Kantonsrat  auf  Antrag des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entscheide über Begnadigungsges uche werden nicht begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 205.
                            Eine  Begnadigung  hat  keinen Einfluss  auf  die  zivilrecht- lichen Folgen der Straftat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Teil: Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstinstanzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 206.
                            Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten di eses Gesetzes erst instanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor den Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 207.
                            1 Für  die  Beurteilung  von Streitigkeiten  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig: a.   im  Bezirk  Zürich  und  in  der  St adt  Winterthur  die  bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte, b.   im übrigen Kantonsgebie t die Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wahl  der  Beisitzenden  für den  Rest  der  laufenden  Amts dauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten  Arbeitsrichterinnen  und  Ar beitsrichter  für  den  Rest  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnis für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwälte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 208.
                            Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähig keitszeugnisse  für  Staatsanwältinn en  und  Staatsanwälte  sind  jenen gleichgestellt, die aufgrund dies es Gesetzes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG Zuständigkeit der Gemeinden für Übertre tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 209.
                            Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden ohne  Erteilung  einer Bewilligung  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  während  eines Jahres für die Verfolgung und Be urteilung von Übertretungen zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig. Geschworenen gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 210.
                            Die Bestimmungen über das Ge schworenengericht, seine Mitglieder  und  sein  Personal,  in sbesondere  über  Wa hl,  Organisation und  Entlöhnung,  bleiben  bis  zur  Erledigung  sämtlicher  Verfahren durch das Gericht anwendbar. Kassations gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 211.
                            1 Das  Kassationsgericht  übt seine  Rechtsprechungstätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit bis zum 30. Juni 2012 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gerichtsleitung  und  Administrati on  bleiben  längstens  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrati ven Arbeiten zu erledi gen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Geschäftsleitung des Kantons rates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest. Zuständigkeit des Ober gerichts für Verfahren des Kassations gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 212.
                            1 Das  Obergericht  ist  für  di e  Weiterführung  und  Erledi- gung eines Verfahre ns zuständig, wenn a.   das  Bundesgericht  nach  Inkrafttr eten  dieses  Gesetzes  einen  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid des Kassationsge richts aufhebt und das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückweist, b.   es am 30. Juni 2012 beim Ka ssationsgericht noch hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012 a.   nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, b.   eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Obergericht entschei det in Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Novem ber  2015  als  Mitglied  eines  Bezirksgerichts  gewählt  ist,  kann  wieder gewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 520 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2009, 1489 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2010, 513 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 211.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 211.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 211.17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 211.23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 213.23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LS 232.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 LS 351 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 LS 550.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 LS 551.104 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 LS 551.19 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 LS 611 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 SR 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 SR 221.213.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 SR 272 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 SR 291 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 SR 311.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 SR 312.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 SR 363 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 SR 741.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 SR 741.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 SR 780.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 SR 822.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 SR 935.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Eingefügt  durch  G  vom  27. Oktober  2014  ( OS  70,  107 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung  gemäss  G  vom  27. Oktober  2014  ( OS  70,  107 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Aufgehoben durch G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 107 ; ABl 2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Eingefügt  durch  G  vom  27. Oktober  2014  ( OS  70,  110 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Fassung  gemäss  G  vom  27. Oktober  2014  ( OS  70,  110 ; ABl  2014-02-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Eingefügt  durch  G  über  das  Meldewes en  und  die  Einwohnerregister  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendeten  Personendaten  vom  27. Oktober  2014  ( OS  71,  163 ; ABl  2013-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 Fassung gemäss G über die in der Dire ktion der Justiz und des Innern ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendeten  Personendaten  vom  27. Oktober  2014  ( OS  71,  163 ; ABl  2013-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Fassung gemäss G vom 7. November 2016 ( OS 71, 459 ; ABl 2016-06-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 7. November 2016 ( ABl 2016-11-18 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Eingefügt durch G vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ; ABl 2015-04-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ; ABl 2015-04-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 113 ; ABl 2017-07-14 ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 74, 148 ; ABl 2017-09-15 ). In Kraft seit 4. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 236 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Mai 2015 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.