Gesetz über die politischen Rechte
                            1 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 (vom 1. September 2003)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  in  den  Antrag  der  Kommi ssion  für  Staat  und  Gemeinden vom 7. März 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I. Teil: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Gesetz regelt den Inha lt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kant ons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  Bestim mungen  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die politischen Rechte des B undes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Politische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die politischen Rechte und Pflichten sind: a.   das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen, b.   das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kant ons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen, c.   das Recht, Wahlvorschläge, In itiativen und Referenden zu unter zeichnen und einzureichen, d.   das Recht, an Gemeindeve rsammlungen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die politischen Rechte verfügt, wer a.   Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, b.   das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, c.   im betreffenden Gemeinwe sen politischen Wohnsitz hat, d.   von der Ausübung der politische n Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abweichende Bestimm ungen über die Wählbarkeit bleiben vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten. c. Arten der Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  politischen  Rechte  werden persönlich  oder  schriftlich ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können auf elektronischem We g ausgeübt werden, wenn die technischen und organisa torischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss ko rrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimn is gewahrt bleiben. d. Stell vertretende Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Verordnung regelt, wie ni cht schreibkundige oder schreib
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähige Personen die politisch en Rechte ausüben können. Wahl- und Abstimmungs freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die staatlichen Organe gewährle isten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere a.   einen freien und offenen Proz ess der Meinungsbildung fördern, b.   eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  stellen  sicher,  dass  das  Wahl-  oder  Abstimmungsergebnis beachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Staatliche  Organe,  staatlich  be herrschte  Unternehmen  und  Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vate, die öffentliche Aufgaben erfü llen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mi tteln an der Meinungsbildung betei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind. Stimm geheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Bei Urnenwahlen und Urnenabs timmungen sowie bei gehei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  Wahlen  und  Abstimmungen  is t  das  Stimmgeheimnis  uneinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren. Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Bei  Urnenwahlen  und  Urnenabstimmungen  haben  die Stimmberechtigten Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und Stimmzettel  ausgewertet  und  die  Ergebnisse  ermittelt  werden.  Die Arbeit der Wahlbüros darf da durch nicht behindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter Wahrung des Stimmgeheimni sses ist es zulässig, das Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhalten der Bevölkerung auszuw erten und zu veröffentlichen. Stimmregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desrechts geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmberechtigten wird auf Ve rlangen Auskunft über die Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung einer Person erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Organe im Sinne di eses Gesetzes sind die von den Stimm berechtigten  oder  einer  Volksvertr etung  zu  besetzenden  Stellen.  Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident gilt als Mitglied des Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Amt im Sinne dieses Gesetzes ist die Stellung des Mitgliedes eines Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Direktion  im  Sinne  dieses  Gese tzes  ist  die  für  Wahlen  und  Ab stimmungen zuständige Dire ktion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf das VRG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit die ses Gesetz keine abweiche nden Regelungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausstandsvorschriften des Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 gelten nur im Rech tsmittelverfahren. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Wahl- und Ab stimmungsorganisation A. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Wahlleitende Behörde ist: a. der Regierungsrat für kantona le Wahlen und Abstimmungen, b. der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 der Sitzgemeinde eines Zweckverbandes, eines Notariatskreises oder eine s Betreibungskreis es bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet, d. der  Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 für  Wahlen  und  Abstimmungen  in  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wahlleitende Behörde ist fü r die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlic h. Bei Unregelmässigkeiten ord net sie das Nötige an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für kantonale Wahlen und Abst immungen regelt die Verordnung, welche Aufgaben des Regierungsrat es durch die Direktion wahrgenom men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahlbüro
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 In jeder politischen Gemei nde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeindeordnung kann die Mitglieder zahl erhöhen oder dies dem Gemeindevors tand übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t des Gemeindevorstands steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber führt das Sekretaria t. Die Führung des Sekretariats kann nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 an eine Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angestellte oder an einen Gemeindeangestellten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 b. Urnendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 In  jedem  Abstimmungslokal versehen  mindestens  zwei Mitglieder des Wahlbüros den Urne ndienst. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros bezeichnet eines von ihnen al s Leiterin oder Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder,  die  Urnendienst leisten,  stellen  eine  geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere a.   die Stimmberechtigung prüfen, b.   die  Wahlzettel  abstempeln,  sofe rn  für  eine  Wahl  mehrere  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zettel zur Verfügung stehen, c.   das Stimmgeheimnis gewährleisten, d.   Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der  Präsidentin  oder dem  Präsidenten  des  Wa hlbüros  bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. c. Auszähldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Mitglieder des Wahlbüros , die den Auszähldienst ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen,  können  durch  höchstens  glei ch  viele  nicht  gewählte  Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Wahlen  mit  grossem  Auszäh laufwand  kann  die  Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros di e Zahl der Hilfspersonen erhöhen. d. Stimmkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und Wahlzettel  können  die  Ge meinden  ihr  Gebiet in  Stimmkreise  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als  Vorsteherin  oder  Vo rsteher  des  Stimmkreis es.  Diese  oder  dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten de r Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros. Delegation von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulgemeinden können di e Aufgaben der Wahllei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung ganz oder teilweise einer polit ischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufgaben  des  Wahlbüros  werden  in  jedem  Fall  durch  die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die politischen Gemeinden sind ve rpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemess ene Entschädigung zu übernehmen. B. Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standorte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 bestimmt die Urnenstandorte. Er achtet auf gute Zugänglichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann Wanderurnen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne während mindestens einer Stunde ge öffnet. Die Urnen werden spätes tens um 12 Uh r geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an min destens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungs tag, indem sie die Abstimmungsloka le entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemei ndeverwaltung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können die vorzeitige Stimma bgabe auf die sechs letzten Tage vor dem Wahl- oder Abst immungstag ausweiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 C. Elektronische Datenverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das a.   die  Wahlbüros  bei  der  Übertr agung  des  Inhalts  der  Wahl-  und Stimmzettel in elektroni scher Form unterstützt, b.   den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet, c.   die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt, d.   die  Daten  zwischen  Wahlbüro und  wahlleitende r  Behörde  über mittelt, e.   die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Programm  wird  den  zustä ndigen  Behörden  kostenlos  zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflic htet, es bei alle n Urnenwahlen undabstimmungen  auf  der  Ebene  des Kantons  und  der  Bezirke  zu  ver wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nale Wahlen und Abstimmungen einzus etzen. Kostenlos steht es ihnen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 a.   an  den  vom  Bund  oder  vom  Kanton  bezeichneten  Wahl-  oder Abstimmungsdaten, b.   in der Regel an fünf weiteren Da ten pro Jahr, welche die Direktion festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Direktion  kann  den  Einsat z  von  Geräten  für  die  automati
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierte Erfassung von Stimm- und Wa hlzetteln bewilligen. Der Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat kann deren Einsatz und di e Verwendung von hierfür geeigne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Wahl- und Abstimm ungszetteln anordnen. D. Publikationsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Veröffentlichungen  im  Zusa mmenhang  mit  Wahlen  und Abstimmungen des Kantons erfolgen im Amtsblatt, so lche des Bezirks zusätzlich in den amtl ichen Publikationsorgane n des Bezirks. Abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veröffentlichungen im Zusamm enhang mit ko mmunalen Wahlen und Abstimmungen richten si ch nach dem Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer A. Wählbarkeitsvoraussetzungen Wohnsitzpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Als Mitglied eines Organs de s Kantons oder de s Bezirks ist wählbar, wer im Kanton pol itischen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Mitglied  des  Gemeindeparlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und  eines  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde kann die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben. Beendigung der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Gibt das Mitglied eines Orga ns der Gemeinde oder des Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die  Aufgabenerfüllung  sichergestellt  ist.  Für  die  Mitglieder  des  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeparlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 ist die Bewilligung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 B. Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unvereinbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keitsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Mitglieder des Regierungs rates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, in einem Bezirk oder in ei ner Gemeinde bese tzen. Die Unver einbarkeit  mit  Ämtern  des  Bundes richtet  sich  nach  der  Kantons verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Mitglied des Kantonsrates, der Ob erstaatsanwaltschaft oder der Oberjugendanwaltschaft, voll- ode r teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts, Statthalterin oder Statthalter, Mitglied einer Behörde, die vom Kantonsrat gewä hlt oder deren Wahl von die sem genehmigt wird, Mitglied eines Organs, das vom Kantonsrat gewählt oder dessen Wahl von diesem genehmigt wird, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Mitglied des Bezirksgerichts, de r Staatsanwaltschaft, der Jugend anwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter  innerhalb des  gleichen  Bezirks,  ausgenommen  Mit glied der Staatsanwaltschaft und St atthalterin oder Statthalter, c. Mitglied des Gemeindeparlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und des Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 , d. Mitglied  des  Gemeindevorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 ,  Friedensrichterin  oder  Frie densrichter, Betrei bungsbeamtin oder Betreibungsbeamter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 inner halb derselben Gemeinde. e. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ämter  und  Anstellungen,  die  in  einem  unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhält nis zueinander stehen, sind unver einbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies gilt auch für a.   die Mitglieder eines Parlamente s gegenüber den E xekutivorganen des  betreffenden  Gemein wesens  sowie  den  An gestellten,  die  der unmittelbaren  Aufsicht  eines Direktions-  oder  Departements vorstandes  dieses  Ge meinwesens  untersteh en,  wie  Generalsekre tärinnen und -sekretäre, Am tsleiterinnen und -leiter, b.   die  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  gegenüber jedem andern Amt oder jeder andern Anstell ung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgli edschaft im Wahlbüro, c.   die  kantonale  Ombudsperson  und die  Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragte n gegenüber jedem anderen Amt und  jeder  anderen  Anstellung  auf der  Ebene  des  Kantons,  eines Bezirks oder einer Gemeinde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organ-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) d.   die Leiterin oder den Leiter de r Finanzkontrolle gegenüber jedem Amt und jeder andern Anstellung auf der Ebene des Kantons oder eines Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Ersatzleute  und  Stellvertretungen  gilt  dieser  Unvereinbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsgrund nicht, ausgenommen für die Stellvertreterin oder den Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreter der Ombudsperson. c. Rechtsmittel verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Innerhalb der folgende n Gruppen sind unvereinbar: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Friedensrichterin  oder  Friedensrichter,  vollamtliches  oder  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtliches Mitglied des Bezirksgerichts oder des Obergerichts, b. Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied  des  Bezirksrates,  vollamtliches  oder  teilamtliches  Mitglied des Verwaltungsgerichts, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 für Bausachen zuständiges Mitgli ed eines Gemeindeorgans, Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied des Baurekursgerichts, voll amtliches oder teilamtliches Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glied des Verwal tungsgerichts, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Finanzvorstand einer Gemeinde oder Mitglied der Grundsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission, Mitglied des Steuerrekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  nebenamtliche  Ersatzleute  und Stellvertretungen gilt  dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht. d. Verwandt schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem gleichen Exekutivorga n und der gleichen Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abteilung dürfen nicht angehören: a.   Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner, b.   Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Partner, c.   Geschwister  und  ihre Ehegatten  oder  ihre  eingetragenen  Partne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen  in  faktischer  Lebens gemeinschaft  sind den  Ehegatten bzw. den eingetragenen Partneri nnen und Partnern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Mitglieder  des  Wahlbüros  gilt  dieser  Unvereinbarkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund nicht. e. Weitere Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreibe r dieses Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Mitglieder  von  Geme indeorganen  kann  die  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung weitere Unvereinbarkeite n für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der  wahlleitenden  Behörde  innert fünf  Tagen  nach  Mitteilung  der Wahl oder nach Eintritt des Unvere inbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betrof fenen Person ein Amt in der Reihen folge der nachfolgenden Kriterien zu: a.   das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang, b.   das bisherige Amt vor dem neuen Amt, c.   Entscheid durch das Los. C. Amtszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Für folgende Organe besteht Amtszwang: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Gemeindevorstand, Rechnungsp rüfungskommission, Schulpflege und Wahlbüro, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Beisitzende des Arbeitsgericht s und des Mietgerichts sowie Han delsrichterinnen und Handelsrichter, c. Organe von Zweckverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kein  Amtszwang  besteht  bei  Vo llämtern  und  bei  kommunalen Ämtern,  wenn  die  Amtsträgerin  oder  der  Amtsträger  nicht  in  der Gemeinde wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Amtszwang ist ferner befreit, a.   wer mehr als 60 Jahre alt ist, b.   wer  bereits  ein  Gemeindeamt  od er  ein  anderes  von  den  Stimm berechtigten zu wählendes Amt ausübt, c.   wer  schon  während  zwei Amtsdauern  Mitgli ed  des  betreffenden Organs war, d.   wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist. D. Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Für die Richterinnen und Rich ter sowie die Friedensrich terinnen  und  Friedensrich ter  beträgt  die  Amtsda uer  sechs  Jahre,  für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Amtsdauer  beginn t  bei  Organen  mit  mehreren  Mitgliedern mit  der  Konstituierung  des  neu  gew ählten  Organs,  bei  Organen  mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Organs. Konstituierung und Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlich tätigen Mitg liedern erfolgt, sobald die Mehrheit der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder rechtskräftig gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  ein  Organ  teilweise  oder vollständig  aus  teil-  oder  voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtlich  tätigen  Mitgliedern,  einige n  sich  die  bisherigen  und  die  neu gewählten Mitglieder übe r den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist das Präsidium eines Organs vo m Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rech tskräftiger Wahl der Pr äsidentin oder des Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten. b. Kommunale Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Versammlungsgemeinden kons tituieren sich Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand, Schulbehörden, Rechnung sprüfungskommission und eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständige Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, auf den 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unabhängig von Abs. 1 erfolgt ei ne Konstituierung erst, wenn die Wahl der Mehrheit der Mitglieder einer Behörde und deren Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder Präsidenten rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Parlamentsgemeinden richtet sich die Konstituierung der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörden grundsätzlich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33. Bei Schulbehörden ohne teil- und voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtlich  tätige  Mitglieder  erfolgt  di e  Konstituierung  auf  Beginn  des Schuljahres. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Aufsichts rechtliche Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Hat  sich  das  Organ  bis  zum  1. September  de s  Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, trifft die Aufsichtsbehör de die nötigen Vorkehrungen. Vorzeitige Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Wer  die  Wählbarkeit  verliert, ersucht  schriftlich  um  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Um  vorzeitige  Entlassung  kann  ersuchen,  wer  ein  Amt  ohne Amtszwang bekleidet ode r wer sich auf eine n Wahlablehnungsgrund nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 3 berufen kann, der ni cht schon bei der Wahl bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiter gehende persona lrechtliche Verpflichtungen bleiben vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten. a. Im Allgemeinen a. Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die vorzeitige Entlassung entscheidet: a. der Kantonsrat bei Mitgliedern de s Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Or ganen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 der Gemeindevorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 bei Mitgliedern des Wahlbüros, c. die zuständige Aufs ichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die entlassene Person bleibt bi s zum Amtsantritt der Nachfolge rin oder des Nachfolgers im Amt. Die  Entlassungsbehörde  kann  das Ausscheiden auf einen frühe ren Zeitpunkt hin anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilentlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersu chen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  für  die  vorzeitige  Entlassung  zuständige  Organ  entscheidet über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Or gans und legt den Beschäftigungsg rad neu fest. E. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Allgemeine Verf ahrensbestimmungen für Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlorgan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            21 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a. die beiden Mitglieder des Stä nderates, die Mitg lieder des Kan tonsrates und des Regierungsrates, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 die Statthalterin oder den Statth alter, die Mitglieder und Ersatz mitglieder  des  Bezirk srates,  die  Mitglieder und  die  Präsidentin oder  den  Präsidenten  des  Bezirksg erichts,  die  Beisitzenden  des Arbeitsgerichts und des Mietgerich ts sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, c. die Notarinnen und Notare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) b. Organe der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            34 In  den  Gemeinden  werden folgende  Organe  und  Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, soweit vorhanden, wie folgt gewählt oder ernannt: a.   an der Urne:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gemeindeparlamen t (Mitglieder),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gemeindevorstand (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Schulpflege  (Mitglieder  und  gegebenenfalls  Präsidentin  oder Präsident),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Rechnungsprüfungskommission in  Versammlungsgemeinden (Mitglieder und Präsiden tin oder Präsident),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Friedensrichterin oder Friedensrichter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Bürgerrechtskommission (Mitglieder), b.   durch  die  Gemeindeversammlung oder  das  Gemeindeparlament, sofern die Gemeindeordnung kein e Wahl durch den Gemeindevor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stand vorsieht: die Mitg lieder des Wahlbüros, c.   durch den Gemeindevorstand, so fern die Gemeindeordnung weder eine Urnenwahl noch die Wahl durch das Gemei ndeparlament vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sieht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   unterstellte Kommissionen (Mitglieder und gegebenenfalls Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentin oder Präsident),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eigenständige Kommis sionen (Mitglieder),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Betreibungsbeamtin ode r Betreibungsbeamter, d.   durch den Gemeindevorstand, so fern  das  Organisationsrecht  von Organisationen des öffentlichen ode r privaten Rechts keine abwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Bestimmung vorsieht: di e Vertretungen der Gemeinde in solchen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            35 Wahlart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Mitglieder des Kantonsr ates und des Gemeindeparla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  übrigen  Orga ne  werden  im  Mehrheitswahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Wahlkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesens  gewählt,  für  das  sie  zust ändig  sind.  Vorbehalten  bleiben  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden mit Gemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 können in ihrer Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das ge samte Organ eine Erne uerungswahl statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erste Wahlgang findet zwis chen Januar und April, bei kom munalen  Organen  zwischen Januar  und  Juni  statt.  In  den  Fällen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            a Abs. 1 findet auch der zweite Wahlgang bis E nde Juni statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ersatzwahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Tritt während der Amtsdauer ei ne Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Organen mit mehr eren Mitgliedern fi ndet  keine  Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerungswahl inne rt sechs Monaten erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Or gans gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Gemeindewahlbüro kann de r Gemeindevorstand auf eine Ersatzwahl verzichten, wenn die Mitgliederzahl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 und 2 aufgrund der Vakanz ni cht unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneue rungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahl jahres stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlannahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -ablehnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Eine Wahl gilt als angenomm en, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleite nden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Ämtern mit Amtszwang kann di e Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt we rden. Die Wahlablehnung ist schrift lich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Ämtern ohne Amtszwang ka nn die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Die Verordnung regelt das Wa hlverfahren für Teilämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            50 Bei Mehrheitswahlen wird ei n Vorverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wahlleitende Behörde setzt mit der Anordnung der Wahl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Abs. 2 eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr ei ngereicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindeordnung  kann  für kommunale  Wahlen  eine  kür zere Frist vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Erneuerungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und des Stände- rates sind die Wahlvorschläge der zu ständigen Stelle bis zum elften Mon- tag vor der Wahl (76. Tag) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahlvorschläge könne n eingesehen werden. b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bare Personen genannt sein, al s Stellen zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Person  darf  höchstens  au f  einem  der  Wahlvorschläge  und dort höchstens einmal genannt sein. c. Unterzeich nung und Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten des betreffenden Wahl kreises unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede  Person  kann  nur  einen  Wahl vorschlag  unterzeichnen.  Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn  die  Unterzeichnenden  eine s  Wahlvorschlages  keine  zur Vertretung  ermächtigte  Person  bezeichnen,  gilt  die  erstunterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nende  und,  wenn  diese  verhindert  is t,  die  zweitunterzeichnende  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son  als  berechtigt,  Vorschläge  zu rückzuziehen  und  andere  Erklärun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen abzugeben. d. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entspr echen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Mangel innert Frist ni cht behoben, ist de r Wahlvorschlag ganz oder teilwe ise ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weist  ein  Wahlvorschlag  auch  na ch  der  Verbesserung  zu  viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verliert eine vorgeschlagene Person die Wählbarkeit, gilt ihre Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatur als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 e. Zweite Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die  wahlleitende Behörde  veröffentlicht  die  Namen  der vorgeschlagenen  Personen und  setzt  eine  Frist  von  sieben  Tagen  an, innert welcher fr ühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  wahlleitende  Behörde  prüft  auch  die  definitiven  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stimmen  die  zunächst  vorgesch lagenen  mit  den  definitiv  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlagenen Personen ni cht überein, werden di e Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stille Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die stille Wahl ist mögl ich bei Wahlen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 lit. b und c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist möglich bei Gemeindewa hlen, soweit die Gemeindeordnung die stille Wahl vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wahlleitende Behörde er klärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn a.   gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stel len zu besetzen sind, und b.   die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Per sonen übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wahlgangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Wahl an der Urne wi rd ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 verwendet. Die Namen der vorgeschlage nen Personen werden auf dem Beiblatt aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wurden keine Personen vorgeschlagen oder sind alle vorgeschla genen Personen in stiller Wahl gewäh lt, wird auf die Verwendung eines Beiblatts verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten erha lten eine Wahlanleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gedruckter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Findet ein Wahlgang für mindestens zehn zu besetzende Stellen statt, werden die Wahlvo rschläge auf je einen Wahlzettel ge druckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind weniger als zehn Stellen zu besetzen und gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden , als Stellen zu besetzen sind, kann die Gemeindeordnung die Verwendung eines gedruckten Wahl zettels vorsehen. In diesem Fall werden die Namen aller vorgeschla genen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel gedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten erhalten ei ne Wahlanleitung sowie im Fall von Abs. 1 zusätzlich einen leeren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            50 Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben die Namen auf  den  Wahlvorschlägen,  dem  Wa hlzettel  und  dem  Beiblatt  ergänzt werden. B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anwendungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Leerer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Beiblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keit, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Veröffent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung umfasst insbesondere: a.   den Gegenstand der Wa hl oder Abstimmung, b.   den Wahl- oder Abstimmungstag, c.   den Ort und die Frist zur Einr eichung von Wahlvorschlägen, d.   den Hinweis zur Möglichkeit der stillen Wa hl gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54, e.   das Datum für den zweiten Wahl gang sowie den Ort und die Frist zum Rückzug von bestehenden Wa hlvorschlägen oder zur Einrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung von neuen Wahl vorschlägen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 a Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jenige der Abstimmung mindestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht. b. Wahl- und Abstimmungs tag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung Pfingstsonntag, 1. August, den Eidge nössischen Bettag oder einen Sonn- tag zwischen dem 24. Deze mber und dem 2. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wahl-  und  Abstimmungstage  we rden,  soweit  möglich,  mit jenen des Bundes zusammengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung a.   der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen, b.   von  eidgenössischen  oder  kant onalen  Abstimmungen  einerseits und  Erneuerungswahlen  des  Kant onsrates  und  des  Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates anderseits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht. c. Kantonale Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungszeit möglichst bald durchgeführt wird a.   ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat, wenn diese dem obligator ischen Referendum untersteht, b.   ab Feststellung des Zustandekom mens eines fakultativen Referen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dums. c.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine Vorlage angefochten, legt der Regierungsrat das Datum frühestens nach dem rechtskräftige n Abschluss des Verfahrens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fristvorgaben  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  und  137  sowie  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Liegen zwei einander au sschliessende Vorlagen vor, bringt sie der Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt der  Regierungsrat  das  Abstimmungs verfahren  fest.  Er  stellt  dabei sicher, dass die Stimmberechtig ten ihren Willen eindeutig und unver fälscht ausdrücken können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Wahl- und Abstimm ungsunterlagen sind: a.   die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht, b.   die Wahl- und Stimmzettel, c.   der Stimmrechtsausweis, d.   die Wahlanleitung, e.   das Beiblatt, f.    das verschliessbare Stimmzettelkuvert, g.   das portofreie Antwortkuvert fü r die briefliche Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wahlleitende Behör de stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, di e Wahlanleitung und die Beleuchten den Berichte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  der  Abstimmung  über  eine  Vorlage  werden  die Stimmberechtigten  auf  dem  Stimmz ettel  gefragt,  ob  sie  der  Vorlage zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Abstimmung  über  zwei  einander  ausschliessende  Vor lagen werden die Stimmberechtigten gefragt, a.   ob sie den einzelnen Vorlag en zustimmen (Hauptfragen), b.   welche  der  beiden  Vorlagen  in Kraft  treten  soll,  falls  beide  Vor lagen mehr zustimmende als able hnende Stimmen erhalten (Stich frage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Beiblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wahlleitende Behörde legt den Wahl- und Abstim mungsunterlagen ein Beiblatt bei. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf dem Beiblatt werden die Na men der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfo lge aufgeführt. Die Namen der bis herigen Amtsinhaberinnen und Amts inhaber werden mit dem Zusatz «bisher» ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die Gemeinde stellt den St immberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl- und Stimmzettel und de r Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) e. Veröffent lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Die wahlleitende Behörde ver öffentlicht die Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorlage  und  den  Beleucht enden  Bericht  spätestens  drei  Wochen  vor dem Abstimmungstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstim mungsvorlage beschränken. Beleuchtender Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fasster und gut verständlicher Bele uchtender Bericht verfasst, der fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Inhalt aufweist: a.   die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags, wobei für Einzelheiten auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde verwiesen werden kann, b.   die Begründung der Mehrheit u nd von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inha ltlich abweichend, jene des Exe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kutivorgans, c.   bei Volksinitiativen oder fakult ativen Volksreferenden die Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme des Initiativ- bzw. Refe rendumskomitees und bei Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - referenden die Stell ungnahme der Gemeinden, d.   das Ergebnis der Schlus sabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des  Parlaments  un d  die  Abstimmungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - empfehlung des Exekutivorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Beleuchtende  Bericht  wird in  der  Regel  vo n der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder sie mit der Formul ierung der Minderheitsm einung gemäss Abs. 1 lit. b beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei kantonalen Vorlagen kann de r Kantonsrat überdies den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leuchtenden Bericht de r Genehmigung durch di e Geschäftsleitung des Kantonsrates unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ehrverletzende, offens ichtlich wahrheitswid rige oder zu lange Äus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serungen in der Stellungnahme gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. c kann die wahllei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Behörde ändern oder zurückweisen. b. Versamm lungsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Versammlungsgemeinden wird neben den Angaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Abs. 1 lit. a folgender Inha lt in den Beleuchtenden Bericht aufgenommen: a.   die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage, b.   die Anträge der Exekutivorga ne und der Rechnungsprüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission, c.    die Abstimmungsempfehlung de r vorberatenden Gemeindeversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung, d.   bei Einzelinitiativen die Stellung nahme der Initiantin oder des Ini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tianten, wobei §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Abs. 4 sinnge mäss anwendbar ist, a. Kanton und Parlaments- gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 e.   bei fakultativen Referenden de r Entscheid der Gemeindeversamm lung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie die wichtigsten Argume nte, die in der Geme indeversammlung geäus sert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst. C. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfüllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Wahl- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmzettels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Für  die  Stimmabgabe  werden  die  amtlichen  Wahl-  und Stimmzettel verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Wahl-  oder  Stimmzettel  mu ss  durch  die  stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefül lt oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vor lagen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 können die Stimmberechtigten jede Abstim mungsfrage  unabhängig  von  der Antwort  auf  die  anderen  Fragen beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die  Stimme  kann  jeder  wähl baren  Person  gegeben  wer den. Diese muss aufgrund des Name ns und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person au ch eine Stimme als Mitglied des Organs  gegeben  wird  oder  wenn die  Person  bereit s  Mitglied  des Organs ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei gedruckten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschlägen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            50 Bei als Wahlzettel gedruckten Wahlvorschlägen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            a Abs. 1 und 2 können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Bei  der  Stimmabgabe  an  der Urne  weist  sich  die  stimm berechtigte Person durch den Stimmr echtsausweis aus, den sie unter schrieben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf  dem  Stimmrechtsausweis  beze ichneten  Person  übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifels fall entscheidet die Leiterin ode r der Leiter des Urnendienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine stimmberechtigte Person ka nn höchstens zwei weitere Per sonen an der Urne vertreten. Die ve rtretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftl ich einverstanden zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Briefliche Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            50 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert: a.   den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brief
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zu stimmen, b.   das  verschlossene  Stimmzettelk uvert  mit  den  Wahl-  und  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zetteln. b. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - büros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist gültig, wenn a.   der Stimmrechtsa usweis mit der unterzeic hneten Erklärung beiliegt, b.   im Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise mit unter zeichneter Erklärung liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Steht die Gültigkeit nicht zweifels frei fest, übergeben die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angestellten die Unterlagen dem Wahlbüro. D. Auswertung der Wa hl- und Stimmzettel Zusammenzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Berücksichtigt werden die Wa hl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  den  Zeit punkt  der  letzten  Leerung  des Briefkastens und des Postfaches der Gemei ndeverwaltung auf frühes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens Samstag, zwölf Uhr, vorverle gen. Sie geben das den Stimmberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten in geeigneter Weise bekannt. Ermittlung der Stimmenzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Das Wahlbüro ermittelt a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 die Zahl der Stimmenden, besteh end aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsa usweise und der br ieflich einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise, b. die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Wahl- und Stimmzettel, c. unter  den  massgebenden  Wahl- und  Stimmzetteln:  die  Zahl  der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 unter den massgebenden St immen bei Abstimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Ergebnis einer Stichfrage nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. b, e. unter den massgebenden Stimme n bei Wahlen: die Zahl der Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, die jede kandidieren de Person erhalten hat. a. Vorgaben a. Zu ermit- telnde Werte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ungültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmzettel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Wahl- oder Stimmzette l sind ungültig, wenn a.   sie nicht amtlich sind, b.   sie nicht abgestempelt sind, so fern bei einer Wa hl mehrere Stimm zettel zur Verfügung stehen, c.   sie ehrverletzende Äusserungen enthalten, d.   wesentliche   Teile   fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn das Stimmze ttelkuvert zur gleichen Sache meh rere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Ungültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Eine Stimme ist ungültig, wenn a.   die Eintragung anders als ha ndschriftlich durch die stimmberech tigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, b.    sich  der  Wille  der stimmenden  Person  nicht eindeutig  feststellen lässt, c.    die  Person,  der  di e  Stimme  zukommen  soll,  nicht  genügend  be stimmt oder diese Pers on nicht wählbar ist, d.   die Person auf dem Wahlzette l bereits einmal aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Enthält ein Wahlzettel mehr gült ige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimme für die Präsidentin ode r den Präsidente n ist ungültig, wenn  für  diese  Person  nicht  gleichzeitig  als  Mitglied  gestimmt  wird oder  wenn  diese  Person bei  Ersatzwahlen  nich t  bereits  Mitglied  des Organs ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Die Ergebnisse der Auswert ung und die Zahl der Stimm berechtigten werden in einem dop pelt geführten Pr otokoll festgehal ten und der wahlleitenden Be hörde sofort übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  v on  der  Präsidentin  ode r  dem  Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekret är und von zwei weiteren Mitglie dern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt. E. Ermittlung des Wahl- u nd Abstimmungsergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die wahlleitende Behörde er mittelt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Ergebnis einer Wahl oder Ab stimmung gilt der Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug der Auswertungsergebnisse de r Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüf en und berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei einem knappen Ausgang ordne t sie eine Nachzählung an, wenn a.   konkrete Hinweise vorlie gen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde, und b.   diese Hinweise nach ihrer Art und ihrem Umfa ng geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  kommunalen  Wahlen  und  Abstimmungen  kann  die  wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitende Behörde die mit der Er mittlung des Ergebnisses zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängenden Aufgaben de m Wahlbüro übertragen. Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Eine  Abstimmungsvorlage ist  angenommen,  wenn  die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erhalten bei einer Abstimmung übe r zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 a Abs. 2 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Eine Person ist im ersten Wa hlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Sti mmen auf sich vereint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das rela tive Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zw eiter Wahlgang durchgeführt. b. Absolutes und relatives Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            1 Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die dop
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pelte Zahl der zu besetzenden Stel len geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim relativen Mehr ist entsch eidend, wer mehr Stimmen erhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten hat. c. Losentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Haben  mehrere  Personen  gleich  viele  Stimmen  erhalten und liegen keine sofortigen Wahlab lehnungen vor, so zieht der Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dent oder die Präsid entin der wahlleitende n Behörde das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit möglich, werden die Be troffenen für die Losziehung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gezogen. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Se kretär der wahl leitenden Behörde unterzeichnet wird. a. Erforderliches Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Die  wahlleitende  Behörde  te ilt  den  gewählten  Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie we ist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlableh nung und die Unvereinbarkeit hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  veröffentlicht  das  Ergebnis der  Wahl  oder  Abstimmung  mit der entsprechenden Re chtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  kommunalen  Wahlen  und  Abstimmungen  kann  die  wahl leitende Behörde diese Aufg aben dem Wahlbüro übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtbesetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            21 Lehnt  eine  gewählte  Person die  Wahl  ab  oder  kann  das Amt  aus  anderen  Gründen  nicht  bese tzt  werden,  findet  ein  zweiter oder ein weiterer Wahlgang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die wahlleitende Be hörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weicht der zunächst veröffentli chte Ausgang der Wahl oder Ab stimmung  vom  rechtskräftig  gewordenen  Ausgang  ab,  veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Er gebnis der Wahl oder Abstimmung. G. Zweiter Wahlgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beim  zweiten  Wahlgang  gelten  unter  Vorbehalt  von
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            84 a–84 c die Vorschriften für den ersten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei weiteren Wahlgängen gelten die Vorschriften für den zweiten Wahlgang sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahl vorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeindeordnung kann für ko mmunale Wahlen eine andere Frist vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtig- ten erhalten einen leeren Wahlzettel mit einem Beiblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheidend ist das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständerates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis zum Donnerstag nach dem ersten Wahlgang (vier Tage) können gültige Wahlvorschl äge zurückgezogen oder neue Wahl vorschläge eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahlunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zuge stellt. Wurde auf den Wahltag eine eidgenössische Abstimm ung angeordnet, gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Frist nach Abs. 2 gilt au ch für weitere kantonale und kommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nale Wahlen und Abstimmungen, die auf den Tag des zweiten Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangs angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Soweit  die  nachfolgenden  Best immungen  nichts  anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts dieses Gesetzes. Wahlkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Für die Kantonsratswahlen best ehen folgende Wahlkreise: I. Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2, II. Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9, III. Stadt Zürich, Stadtkreise 4 und 5, IV. Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10, V. Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8, VI. Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12, VII. Dietikon, umfassen d den Bezirk Dietikon, VIII. Affoltern, umfasse nd den Bezirk Affoltern, IX. Horgen, umfassend den Bezirk Horgen, X. Meilen, umfassend den Bezirk Meilen, XI. Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil, XII. Uster, umfassend den Bezirk Uster, XIII. Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon, XIV. Stadt Winterthur, XV. Winterthur-Land,  umfassend sämtliche  Landgemeinden  des Bezirks Winterthur, XVI. Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen, XVII.   Bülach, umfasse nd den Bezirk Bülach, XVIII. Dielsdorf, umfassen d den Bezirk Dielsdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            51 b. Sitz- zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Di visor geteilt und zur nächstgelege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahl kreis zu vergeben sind. a. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Zuteilungs-Divisor  wird  so  festgelegt,  dass  beim  Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion ermittelt die den Wahlkreisen zustehende Zahl von Sitzen und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Eine Person darf nur auf ei nem Wahlvorschlag aller Wahl kreise und dort höchstens zweimal genannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandi datur anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder  Wahlvorschlag  muss  eine  Bezeichnung  tragen,  die  nicht irreführend  sein  darf  und  die  si ch  von  der  Bezeichnung  der  anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geht  der  Wahlvorschlag  von  einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Grup pierung in einem demokratis chen Verfahren festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppier ung, die in der laufenden Amts dauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Wahlvorschläge müss en von mindestens 30 Stimm berechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Abs. 3 gilt sinn gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahlvorschläge sind der Dire ktion bis zum zehnten Montag (69. Tag) vor dem Wahltag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ab  diesem  Zeitpunkt  können  di e  Wahlvorschläge  nicht  mehr geändert werden. Die Behe bung von Mängeln gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 bleibt vor behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            50 Die Direktion pr üft die Wahlvorschläge gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Die bereinigten Wahlvors chläge heissen Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, er halten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erhaltenen Parteistimmen, b eginnend mit der Liste mit den meis ten Parteistimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den übrigen Listen wird unter Au fsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers  der  Direktion  durch Losentscheid  ei ne  Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten di eselbe Listennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Listen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nummern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktion teilt den Vertrete rinnen und Vertretern der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit. b. Listen verbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            15 Listenverbindungen sind ausgeschlossen. c. Veröffent lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            21 Die Direktion veröffentlicht di e Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern. Wahlunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            50 Die Direktion lässt die Listen als Wahlzettel und einen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlichen leeren Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit der Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung. Ausfüllen des Wahlzettels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Auf  den  Wahlzetteln  dürfen nur  Kandidatennamen  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt werden, die auf einer der Li sten des Wahlkreises erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Derselbe  Name  darf höchstens  zweimal auf  einem  Wahlzettel stehen. b. Listen bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Listennummer und Listenbeze ichnung können gestrichen oder durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Widersprechen  sich Listennummer  und  List enbezeichnung,  ist die Listenbezeichnung massgebend. Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neben  den  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungül- tig,  wenn  keiner  der  aufgeführten  Na men  auf  einer  der  Listen  des  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreises enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neben den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Abs. 1 lit. a–c genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn a.   der  Kandidatenname  auf  keiner der  amtlichen  Listen  des  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreises steht, b.   derselbe Kandidatenname be reits zweimal aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, sind die überzähligen Stimmen ungül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig. Zunächst werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten ha ndschriftlich ausgefüllten Namen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strichen. b. Zusatz stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            Enthält  ein  Wahlzettel  weniger  gültige  Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als  Zusatzstimmen  jener  Liste  zu gezählt,  die  auf  dem  Wahlzettel bezeichnet ist. a. Kandidaten a. Ungültige Wahlzettel und Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Zu ermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            telnde Werte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            Neben den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich a.   unter den massgebenden Wahlzetteln : die Zahl der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen, b.   unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten ha t (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste, c.   die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Par teistimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Sitzverteilung erfo lgt durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergeben  sich  bei  der  Oberzute ilung  oder  der  Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 und 104 genannten Be dingungen gleichermassen erfüllen, so zieht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Di rektion das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Listen mit gleicher Be zeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besteht  eine  Liste  nur  in  einem  Wahlkreis,  bildet  sie  ebenfalls eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ent weder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 a.   wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkr eises erhalten hat oder b.   ihre Listen zusammen mindestens 3% aller Parteistimmen im gan zen Kanton erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Oberzuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das unge rundete Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  jeder  Listengruppe  werden  die  Wählerzahlen  der  Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ga nzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Direktion  legt  den  Kantons-Wah lschlüssel  so  fest,  dass  180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahl kreis-Divisor  und  den  ListengruppenDivisor  geteilt  und  zur  nächst gelegenen  ganzen  Zahl  gerundet. Das  Ergebnis  bezeichnet  die  Zahl der Sitze dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion legt für jeden Wa hlkreis einen Wahlkreis-Divisor und  für  jede  Listengruppe  einen  Li stengruppen-Divisor  so  fest,  dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 jeder Wahlkreis die ihm von der Direktion zugewiesene Zahl von Sitzen erhält, b. jede Listengruppe di e ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält. e. Sitzverteilung innerhalb der Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            1 Die  einer  Liste  zugewiesenen  Sitze  werden  nach  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe  der  Kandidatenstimmen  auf die  kandidierenden  Personen  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhä lt die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden  einer  Liste  mehr  Sitze zugeteilt,  als  sie  kandidierende Personen  enthält,  gelten  die  Re geln  über  die  Bezeichnung  einer  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satzperson und über die Nachwahl. Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            21 Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht die Wahlergebnisse (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81). b. Bericht und Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            Auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrates hin stellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen. c. Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            1 Kann ein Sitz nicht besetzt we rden oder wird er nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich frei, erklärt die Direktion di e erste Ersatzpers on der betreffenden Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzpe rson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden de r Liste eine Ersatzperson bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kann ein Sitz auch auf diese We ise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im be treffenden  Wahlkreis  ei ne  Nachwahl  an,  bei der das relative Me hr entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Weitere Wahlen Ständerat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Auslandschweizerinnen  und  Au slandschweizer  sind  bei den  Ständeratswahlen  stimmberecht igt  und  wählbar,  soweit  sie  nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 an eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Wahlen und Abstim mungen teilnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 a. Mitteilung und Veröffent- lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Erneuerungswahle n nehmen neu Gewählte erst dann Ein sitz im Ständerat, wenn beide Mitg lieder rechtskräftig gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Mitglieder  des  Ständera tes  beginnt  die  Amtsdauer  mit ihrer Vereidigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nationalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates sind die Wahlvorschläge bis zum elft en Montag vor der Wahl (76. Tag) der Direktion einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Listen, die in der laufenden Amts dauer im Nationalrat vertreten sind, erhalten Listennummern in de r Reihenfolge der bei der letzten Wahl erhaltenen Parteistimmen im Kanton, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Listen, die in der laufenden Amts dauer nicht im Nationalrat, aber im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennum mern in der Reihenfolge der bei de r letzten Kantonsratswahl erhaltenen Parteistimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Listen, die nicht unter Abs. 2 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fallen und die in einer Unter listenverbindung mit einer Liste stehen, die in der laufenden Amtszeit im Nationalrat vertreten ist, er halten die nachfolgenden Listennum mern in der Reihenfolge der bei de r letzten Nationalratswahl erhalte nen Parteistimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den übrigen Listen wird unter Au fsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Lo sentscheid eine Listennummer zu gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Vertreterinnen und Vertrete r der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Direktion teilt den Vertre terinnen und Vertretern der Wahl vorschläge die Listennummer bis zum ac hten Freitag vor der Wahl mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            parlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            1 Die Wahl des Ge meindeparlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 erfolgt im Verhält niswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  über  die  Wa hl  des  Kantonsrates  kommen sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bildet  das  Gemeindegebiet  einen  einzigen  Wahlkreis,  kommt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 nicht zur Anwendung.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann die Gemeindeordnung von den Quoren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Abs. 3 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            115–118.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 III. Teil: Kantonale Initiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119.
                            22 Gegenstand, Urheberschaft und Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120.
                            1 Gegenstand,  Urheberschaft  und  Form  einer  Initiative richten sich nach Art. 23–25 und 134 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Be schlussentwurf in seiner endgül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen, vollziehbaren Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Initiative in der Form de r allgemeinen Anr egung umschreibt das  Begehren,  ohne  den  Konkr etisierungsgra d  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen. Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121.
                            1 Die  Gültigkeit  von  Initiati ven  richtet  sich  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese einen hinreichenden inneren Zusamm enhang aufweisen. Vorbehalten bleiben Initiativen auf Gesamt revision der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Volksinitiativen A. Vorbereitung und Zustandekommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Initiativkomitee
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122.
                            1 Das  Initiativkomitee  best eht  aus  mindestens  fünf  und höchstens zwanzig Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Initiativkomitee bezeichnet ei n Mitglied als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitgli ed als dessen Stellvertretung. Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 123.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben: a.   die  Gemeinde,  in  der  die  unt erzeichnenden  Personen  politischen Wohnsitz haben, b.   den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative, c.   das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt, d.   eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, e.   die Namen und Adressen der Mitg lieder des Initiativkomitees, a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 f.    den  Hinweis,  dass  sich  strafbar  macht,  wer  das  Ergebnis  einer Unterschriftensammlung fälscht ode r sich bei der Unterschriften sammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Titel  und  die  Begründung  der Initiative  dürfen  nicht  irre führend, ehrverletzend oder übermässig lang se in, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthal ten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Ini tiativkomitee der Direktion eine Unte rschriftenliste zur Vorprüfung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  verfügt  die  nötig en  Änderungen,  wenn  die  Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorsch riften nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Widerspricht  der  Ti tel  oder  die  Begründung  der  Initiative  den gesetzlichen Vorschriften, erhält da s Initiativkomitee Gelegenheit zur Verbesserung. Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direk tion die nötigen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Veröffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der Initiative  sowie  die  Namen  der  Mitglieder  des  Initiativkomitees  im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Veröffentlichung  beginnt die  Frist  zur  Einreichung  der Unterschriften gemäss Art. 27 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Listen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126.
                            1 Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimm berechtigte  Person  handschriftlich ihren  Namen,  Vornamen,  ihr  Ge burtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert innert der Frist nach Art. 27 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Initiative ist zu stande gekommen, wenn a.   die Unterschriftenlisten den gese tzlichen Anforderungen entspre chen und rechtzeitig eingereicht worden sind, b.   die nach Art. 24 lit. a KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erforderliche Zahl gültiger Unterzeich nungen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Unterzeichnung ist gültig, we nn die Person im Zeitpunkt der Prüfung  ihrer  Unterzeichnung  in der  Gemeinde,  die  auf  der  Liste angegeben ist, politischen Wohns itz hat und wenn die Person die Ini tiative nicht bereits ei nmal unterzeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion lä sst so viele Unterzeic hnungen durch die Stimm registerführenden  auf  ihre  Gültigkeit  hin  prüfen,  wie  für  das  Zu standekommen der Initia tive erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Direktion  stellt  innert  drei  Monaten  nach  Einreichung  der Initiative fest, ob sie zustande gek ommen ist, und veröffentlicht dieses Ergebnis. Ist die Volksinitiative nich t zustande gekommen, wird sie dem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen. Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 128.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verstösst nur ein Teil der Initia tive gegen übergeordnetes Recht oder ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird nur dieser für ungültig erklärt, wenn der restliche Teil die wesentlichen Anliegen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weist  eine  Initiative  keinen hinreichenden  i nneren  Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - volles Ganzes ergibt. Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  kann  eine rechtsetzungstechnische Bereinigung  des  Initiativtextes  besc hliessen,  sofern die  Mehrheit  der Mitglieder des Init iativkomitees den Ä nderungen zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der bereinigte Text wird dem In itiativkomitee zugestellt und ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - öffentlicht. B. Behandlung von Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Antrag des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs  zustande  gekommen,  be schliesst  der  Re gierungsrat  innert sechs  Monaten  nach  ihrer  Einreic hung  über  ihre  Gültigkeit.  Gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Ge genvorschlag ausarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hält  der  Regierungsrat  die  Initiative  für  vollständig  ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat entscheidet innert weiteren drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung Bericht und Antrag über de ren Gültigkeit und Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag i nnert 16 Monaten nach Einreichung Behandlung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stimmt der Kantonsrat der Initiati ve zu und beschl iesst er einen Gegenvorschlag,  findet  eine  Volksa bstimmung  über  die  beiden  Vor lagen statt. Im Beleuc htenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kan tonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehnt  der  Kantonsrat  die  Initiative  mit  oder  ohne  Gegenvor schlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeich neten Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132.
                            21 Die Volksabstimmung findet statt: a.   innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regie rungsrat einen Gegenv orschlag beantragt ha t oder der Kantonsrat beschlossen hat, eine n Gegenvorschlag ausa rbeiten zu lassen, b.   innert 30 Monaten nach Einreic hung der Initiative in den übrigen Fällen. C. Behandlung von Volksinitiativen in der Form der allgemei nen Anregung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist  eine  Volksinitiative  in  der  Form  der  allgemeinen Anregung zustande ge kommen, erstattet der Regierungsrat dem Kan tonsrat innert vier M onaten nach ihrer Einr eichung Bericht und An trag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innert  gleicher  Frist  beantrag t  er  dem  Kantonsrat  zudem  einen der folgenden Entscheide: a.   Ablehnung der Initiative, b.   Ablehnung  der  Initiative  und  Zustimmung  zum  beantragten Gegenvorschlag, c.   Zustimmung  zur  Initiative und  Zustimmung  zum  beantragten Gegenvorschlag, d.   Ausarbeitung   einer   ausformulie rten Vorlage (Umsetzungsvorlage), die der Initiative entspricht, mi t oder ohne Gegenvorschlag dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Entscheid des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat entscheidet üb er den Antrag des Regie rungsrates innert ne un Monaten nach Einrei chung der Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehnt er die Initiative ab, ohne eine Umsetzungsv orlage ausarbei ten zu lassen oder einen Gegenvorsc hlag zu beschliessen, findet eine Volksabstimmung über di e Initiative statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschliesst  er  einen  Gegenvorschl ag  zur  Initiative,  findet  eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Antrag des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Umsetzungs vorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135.
                            21 Hat der Kantonsrat die Ausa rbeitung einer Umsetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorlage mit oder ohne Gegenvorschl ag beschlossen, unterbreitet ihm der Regierungsrat die en tsprechende Vorlage innert der in der Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung bezeichneten Frist. b. Entscheid des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimm ung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschlag, findet keine Volksabstimm ung über die Initiative statt. Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschliesst der Kanton srat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative und einen Gegenvorschlag, findet ei ne Volksabstimmung über die bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  Vorlagen  statt.  Im  Beleuchten den  Bericht  wird  ausgeführt,  dass der Kantonsrat den Gege nvorschlag vorziehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten Frist. Volks abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137.
                            21 Die Volksabstimm ung findet statt: a.   innert 18 Monaten nach Einrei chung der Initiative, wenn der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrat die Initiative ohne Gegenvorschl ag ablehnt, b.   innert 24 Monaten nach Einrei chung der Initiative, wenn der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst, c.   innert 30 Monaten nach Einrei chung der Initiative, wenn der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrat  einer  in  Auftrag  gegebe nen  Umsetzungsvorlage  nicht  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 Abs. 1), d.   innert 36 Monaten nach Einrei chung der Initiative, wenn der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonsrat  beschliesst,  eine  Umsetzungsvorlage  und  einen  Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschlag dazu ausarbeiten zu lassen. Umsetzung nach der Volks abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138.
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nehmen die Stimmberechtigte n die Initiative oder den Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung an, unterbrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet  der  Regierungsrat  dem  Kantonsra t  innert  eines  Jahres  nach  der Volksabstimmung eine Umsetzung svorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  beschliesst  innert zweier  Jahre  nach  der  Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung eine Umsetzungsvorlag e. Der Beschluss über die Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungsempfehlung schliesst die Beratungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Ma ssgabe der Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfassung de m Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschliesst  der  Kantonsrat  einen  Gegenvorschlag  zur  Umset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsvorlage, findet eine Volksabsti mmung über beide Vorlagen statt. a. Antrag des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 D. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorlage und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Der Gegenstand einer Umse tzungsvorlage oder eines Gegenvorschlags muss dem Gegenstand einer Initiative gemäss Art. 23 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Der Gegenvorschlag muss a.   die gleiche Form wie die Initiative aufweisen, b.   denselben  Regelungsgeg enstand  betreffen  wie  die  Initiative  bzw. die Umsetzungsvorlage, c.   eine selbstständige, von der Init iative unabhängige Vorlage bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Initiativkomitee
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Initiativkomitee  kann die  Initiative  zuhanden des Kantonsrates in schri ftlicher Form begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorberatende Kommission kann eine Vertretung des Initiativ komitees zur Begründung der Initiati ve anhören. Sie kann der Vertre tung einen allfälligen Gegenvorsc hlag zur Stellungnahme unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung des Initiativkomitees das Recht, di e Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit bera tender Stimme teilzunehmen, falls ein  entsprechendes  Gesu ch  von  mindestens  ei nem  Viertel  der  anwe senden Mitglieder des Kant onsrates unterstützt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mehrheit  der  Mitglied er  des  Initiativkomitees kann  die  Volksinitiative  mit  schriftl icher  Erklärung  an  die  Direktion zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hat der Kantonsrat einen Gegenvor schlag zu einer ausformulier ten  Initiative  beschlossen  und  wird die  Initiative  zu rückgezogen,  gilt der  Gegenvorschlag  als  Beschluss des  Kantonsrates,  der  nach  Mass gabe der Kantonsverfassung dem Refe rendum untersteht. Untersteht der Gegenvorschlag dem fakultative n Referendum, setzt die Direktion die Referendumsfristen na ch Art. 33 Abs. 3 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat  der  Kantonsrat  einen  Gegenvors chlag  zu  einer  Initiative  in der Form der allgemeinen Anregung beschlossen und wird die Initia tive zurückgezogen, so arbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die dem Gegenvorschlag entspricht. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Rückzug ist nicht mehr mögl ich, nachdem der Regierungsrat die Volksabstimmung angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bedingter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Liegt  eine  ausformulierte Initiative  vor  und  hat  der Kantonsrat dazu einen dem fakulta tiven Referendum unterstehenden Gegenvorschlag  beschl ossen,  kann  das  Komite e  die  Initiative  unter der  Bedingung  zurückziehen,  dass gegen  den  Gegenvorschlag  kein Referendum zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen Vorläufige Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einzel- und Behördeninitiat iven werden der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung des Kantonsr ates eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  entscheidet  innert  sechs  Monaten  nach  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung der Initiative über die vorl äufige Unterstützung nach Art. 31 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unterstützt er die Initiative vorläufig, überweist er sie dem Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt. Bericht und Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat erstatte t Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den I nhalt der Initiative. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 Abs. 1–3 gelten sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zudem  beantragt  er  dem  Kantonsrat  einen  Beschluss  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139
                            b Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bericht und Antrag ergehen inne rt 18 Monaten nach der vorläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - figen  Unterstützung  der  Initiative .  In  begründeten  Fällen  kann  der Kantonsrat die Frist um höchst ens sechs Monate verlängern. Entscheid des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat besc hliesst wie folgt: a.   bei Initiativen in der Form de s ausgearbeiteten Entwurfs: Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung oder Ablehnung der Initiative, b.   bei Initiativen in der Form de r allgemeinen An regung: Ablehnung der  Initiative  oder Zustimmung  oder  Ab lehnung  der  vom  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrat beantragte n Umsetzung svorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehnt der Kantonsrat die Initiative und eine allfällige Umsetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorlage ab, kann er einen ausformuli erten Gegenvorschlag beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kantonsrat  kann  den  Regier ungsrat  mit  der  Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stimmt  der  Kantonsrat  einer  ausf ormulierten  Initiative,  einer Umsetzungsvorlage  oder einem  ausformulierten Gegenvorschlag  zu, untersteht  die  Vorlage  nach  Mass gabe  der  Kantonsverfassung  dem Referendum. IV. Teil: Kantonales Referendum Gegenstand, Urheberschaft, Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140.
                            30 Gegenstand, Urheberschaft un d Fristen des Referendums bestimmen sich nach Art. 32 und 33 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dringliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141.
                            21 Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 kann der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142.
                            1 Die Unterschriftenlisten für ein Volksreferendum enthal ten folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 a.   die  Gemeinde,  in  der  die  unt erzeichnenden  Pers onen  ihren  poli tischen Wohnsitz haben, b.   die  Bezeichnung  und  das  Datum des  Beschlusses, über  den  die Volksabstimmung verlangt wird, c.   den  Hinweis,  dass  sich  strafb ar  macht,  wer  da s  Ergebnis  einer Unterschriftensammlung fälscht ode r sich bei der Unterschriften sammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterzeichnung der Unterschrifte nliste richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Referendumskomitee bezeichnet eine Vert reterin oder einen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zustande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustande kommen eines Volksref erendums richten sich nach den entsprechen den Bestimmungen über die Volksinitiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktion  stellt  innert  drei Monaten  nach  Einreichung  der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Zustandekommen  eines  Volk sreferendums  wird  nicht  ge prüft, wenn gegen die betreffende Vorlage ein Kantonsratsreferendum oder ein Gemeindereferendum zustande gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Fall von Abs. 3 kann das Referendumskomitee im Beleuchten den Bericht eine Stellungnahme zu r Abstimmungsvorlage abgeben, wenn es gemäss einer summarischen Pr üfung der Direktion innert Frist die erforderliche Anzahl Unterschr iften für das Volksreferendum ein reichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            143 a–143 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einrei chung eines Gemeinderefe rendums fest, ob es zu stande gekommen ist, und veröffentlicht den Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Unterschriftenliste fü r das Kantonsratsreferendum nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Geschäftsleitung  des  Kanton srates  stellt  das  Zustandekom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men fest und veröffentlicht den Entscheid. Teil- und Varianten abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 144
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Hat  der  Kantonsrat  eine  Teil-  oder  eine  Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstimmung nach Art. 34 Abs. 1 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beschlossen, wird den Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten im Fall einer Volksabstimmung unterbreitet: a.   die   Hauptvorlage, b.   die Hauptvorlage ohne die umstritt enen Bestimmungen (Teilabstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung) bzw. mit den umstrittenen Bestimmungen in der Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung, c.   die Stichfrage. Rechtskraft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145.
                            21 Ist  das  Referendum  nicht  ergriffen  worden  oder  nicht zustande gekommen, stellt die Di rektion die Rechtskraft des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsbeschlusses fest und veröffentlicht dies. V. Teil: Initiativen in Gemeinden und Zweckverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Volks- und Einzelinitiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146.
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  Versammlungsgemeinden können  Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Parlamentsgemeinden können eingereicht werden: a.   Volksinitiativen  von  der  in der  Gemeindeordnung  bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten, b.   Einzelinitiativen von einem ode r mehreren Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Zweckverbänden können Volksini tiativen von der in den Sta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tuten bezeichneten Zahl von Stimmb erechtigten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die für eine Volksinitiative erfo rderliche Unterschriftenzahl darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5% der Stimmberechtigten nicht übe rsteigen. In Gemeinden darf sie zudem nicht grösser als 3000 und in Zweckverbänden nicht grösser als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 sein. Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  Versammlungsgemeinden können  Einzelinitiativen eingereicht werden über Gegenständ e, die der Abstimmung in der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeversammlung oder an der Urne unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Parlamentsgemeinden  können Einzel-  und  Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstä nde,  die  dem  obligatorischen  oder dem fakultativen Referendum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Zweckverbänden können Volksini tiativen eingereicht werden über  Gegenstände,  die  dem  obligat orischen  oder  dem  fakultativen Referendum unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Form einer Initiative gelten Art. 25 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sinn gemäss sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Gültigkeit einer Initiative gelten Art. 28 Abs. 1 und 2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 Abs. 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Wird in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Re gelungen über die kantonalen Initia tiven verwiesen, gelten folgende Besonderheiten: a.   An  die  Stelle  des  Regierungsra tes  oder  der  Dire ktion  tritt  der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeinde parlament. b.   An  die  Stelle  des  Amtsblattes tritt  das  Publikationsorgan  der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Einzelinitiati ven in Versammlungsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Initiativbegehren enthäl t den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelin itiative sowie Na me und Adresse der Initiantin oder des Initianten. Die Initiativen werden dem Gemeinde vorstand eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gemeindevorstand  beschliess t  innert  dreier  Monate  nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindever sammlung untersteht, unterbrei tet ihr der Gemeindevo rstand die Initiative zur Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Initiantin  oder  der  Initiant kann  die  Initiative  in  der  Ver sammlung mündl ich erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Urnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152.
                            1 Betrifft  die  Einzelinitiative einen  Gegenstand,  welcher der  Urnenabstimmung  untersteht, bringt  der  Geme indevorstand  die Initiative zur Abstimmung an de r Urne. Er kann den Stimmberechtig ten  einen  Gegenvorschlag  beantrag en.  Für  den  Gegenvorschlag  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemeinde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Urnenabstimmung  findet  innert  sechs  Monaten  nach  dem Beschluss über die Gültigke it der Initiative statt. Rückzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153.
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Initiantin oder der Init iant kann die Einzelinitiative mit schriftlicher Erklärung an de n Gemeindevorstand zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Rückzug  ist  nicht  mehr  möglich,  nachdem  der  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand die Urnenabsti mmung angeordnet hat. Umsetzung von allgemeinen Anregungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154.
                            34 Wird die Einzelinitiative ode r der Gegenvorsc hlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, arbeitet der Gemeindevorsta nd eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Initiativen in Parlamentsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 155.
                            Für Volks- und Einzelinitiati ven in Parlamentsgemeinden gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122–139 b, unter Beachtung folgender Besonderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            : a.   Behördeninitiativen sind ausgeschlossen. b.   Die  vorläufige  Unterstützung  v on  Einzelinitiativen  erfordert  die Zustimmung eines Drittels der Mi tglieder des Parlaments. Die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeordnung kann ein höhe res Quorum festlegen. c.   Das Referendum richtet sich nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 Abs. 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Initiativen in Zweckverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Volksinitiativen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156.
                            34 Der Regierungsrat regelt di e Vorbereitung und das Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standekommen von Volksinitiativen und das Verfahren zu deren Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlung in einer Verordnung. VI. Teil: Referenden in Gemeinden und Zweckverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: In Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157.
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  kantonale  Recht  und die  Gemeindeordnung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risches und fakulta tives Referendum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Versammlungsg emeinden richtet sich da s fakultative Referen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dum nach Art. 86 Abs. 3 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Parlamentsgemeinden können eine Urnenabsti mmung schrift lich verlangen: a.   eine durch die Gemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimmberech tigten  innert  60  Tagen  nach  de r  amtlichen  Veröffentlichung  des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum), b.   ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  für  das  Volksreferendum  er forderliche  Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigte n und 3000 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158.
                            33 Für das fakultative Referendum gelten §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beac htung folgender Besonderheiten: a.   An  die  Stelle  der  Direktion  tr itt  der  Gemeindevorstand,  an  die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament. b.   An  die  Stelle  des  Kantonsrat sreferendums  tri tt  das  Parlaments referendum. c.   An die Stelle eines Kantonsratsbe schlusses tritt ein Beschluss des Gemeindeparlaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: In Zweckverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urheberschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  kantonale  Recht  und  die  Zweckverbandsstatuten bezeichnen die Gegenstände, über we lche die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu ent scheiden haben (obligatorisch es und fakultati ves Referendum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Urnenabstimmung könne n schriftlich verlangen: a.   eine  durch  die  Statuten  bestim mte  Zahl  von  Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffe ntlichung des Beschlus ses der Delegiertenversamm lung (Volksreferendum), b.   ein  Drittel  der  Mitglieder  der  Delegiertenversammlung  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tagen nach der Besc hlussfassung (Delegiertenreferendum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  für  das  Volksreferendum  er forderliche  Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigte n und 1000 nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160.
                            33 Für die Behandlung des fakul tativen Referendums gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            141–143, 144 und 145 sinngemäss, unt er Beachtung folgender Beson derheiten: a.   An  die  Stelle  der  Direktion  tr itt  der  Verbandsvo rstand,  an  die Stelle des Kantonsrates di e Delegiertenversammlung. b.   An  die  Stelle  des  Kantonsratsre ferendums  tritt  das  Delegierten referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) c.   An die Stelle eines Kantonsratsbe schlusses tritt ein Beschluss der Delegiertenversammlung. VII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161.
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen  Rechts  richtet  sich  na ch  dem  Verwalt ungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Schutz  der  politischen  Rechte des  Bundes  richtet  sich  nach Bundesrecht. Straf bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162.
                            36 Mit Busse bis zu 500 Fr anken wird bestraft, a.   wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet, b.   wer als Mitglied oder Hilfspers on des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt, c.   wer als Angehörige oder Angehörig er der Gemeindeverwaltung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlich ihre oder seine Pflichte n bei der Prüfung von Unterschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt, d.   wer  den  Anordnungen  der  verantwortlichen  Organe  des  Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - büros  zwecks  Wahrung  von  Ruhe und  Ordnung  in  und  um  die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet. VIII.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Teil: Übergangs- u nd Schlussbestimmungen Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163.
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  ein  Organ  oder  eine  Ve rwaltungsstelle  mit  einer  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen. Anpassung von Bezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 164.
                            36 In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - druck «Gesetz über die polit ischen Rechte» ersetzt: a.   Gemeindegesetz: §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs. 4, 60 Abs. 1, b.   Verwaltungsrechtspflegegesetz: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Abs. 4, c.   Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche: §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 2 und 28 Abs. 4, d.   Gesetz über das kathol ische Kirchenwesen: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 e.   Gerichtsverfassungsgesetz: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, f.    Gesetz über das Sozia lversicherungsgericht: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 b Abs. 4, g.   Planungs- und Baugesetz: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Abs. 4, h.   Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165.
                            36 Mit Inkrafttreten dieses Gese tzes werden das Wahlgesetz vom 4. September 1983 und das Initiativgesetz vom 1. Juni 1969 auf gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166.
                            36 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: a.   Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 b.   Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 c.   Das Gesetz betreffend die Organisa tion und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 d.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 e.   Das Gesetz über das kath olische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 f.    Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 g.   Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ) Üben  Personen  am  Datum  des Inkrafttretens  dieser  Gesetzes änderung  Ämter  aus,  die  aufgr und  dieser  Gesetz esänderung  unver einbar sind, so dürfen sie diese weit erhin bekleiden, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Amts dauer eines der beiden Ämter. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 133 ) Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 28. August 2017 ( OS 72, 523 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei unbenütztem Ablauf der Re ferendumsfrist vor dem 8. Novem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  übrigen  Fällen  entschei det  der  Regierungsrat  über  den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2020 ( OS 76, 191 ) Im Zeitpunkt des Inkr afttretens der Änderung vom 30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 gewählte Mitglieder von Behörd en oder Organen können wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewählt werden, auch wenn eine Unvereinbarkeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 2 lit. a vorliegt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf Wahlen und Abstimmungen, die innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Ge setzesänderung durchgef ührt werden, ist das alte Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Parlamentsgemeinden nehmen die für die Festlegung der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliederzahl des Wahlbüros erforder liche Anpassung der Gemeindeord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 bis zum Ende der während des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Amtsdauer ih rer Behörden vor. Bis dahin legt das Gemeindeparlament die Mitgliederzahl des Wahlbüros fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 289 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ). Vom Bund genehmigt am 5. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ABl 2002, 1507 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2003, 517 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 182.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 SR 195.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Text siehe OS 58, 289 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch G vom 17. November 2003 ( OS 59, 69 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G vom 17. November 2003 ( OS 59, 69 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung  gemäss  G  vom  25. Oktober  2004  ( OS  60,  68 ).  In  Kraft  seit  1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 ( OS 60, 70 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573 ). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben  durch  Kirchengesetz  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  482 ; ABl  2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            573 ). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2009 ( OS 64, 693 ; ABl 2008, 2069 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss G vom 14 . September 2009 ( OS 64, 693 ; ABl 2008, 2069 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Aufgehoben durch G vom 14. September 2009 ( OS 64, 693 ; ABl 2008, 2069 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 568 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze  des  B undes  vom  10.  Mai  2010  ( OS  65,  520,  568 ; ABl  2009,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 23. April 2012 ( OS 68, 133 ; ABl 2011, 3157 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Aufgehoben  durch  G  vom  23.  April  2012  ( OS  68,  133 ; ABl  2011,  3157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Nummerierung gemäss G vom 23. April 2012 ( OS 68, 133 ; ABl 2011, 3157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Nummerierung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 ( OS 72, 523 ; ABl 2016-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 ( OS 72, 523 ; ABl 2016-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Eingefügt durch G vom 26. Juni 2017 ( OS 73, 115 ; ABl 2016-10-14 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2017 ( OS 73, 115 ; ABl 2016-10-14 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Nummerierung gemäss G vom 26. Juni 2017 ( OS 73, 115 ; ABl 2016-10-14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Aufgehoben durch Kirchenges etz vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Eingefügt durch Kantonsratsge setz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 ( OS 76, 191 ; ABl 2018-06-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Fassung gemäss G vom 30. November 2020 ( OS 76, 193 ; ABl 2018-07-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Eingefügt durch G vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Fassung gemäss G vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Aufgehoben durch G vom 9. Mai 2022 ( OS 77, 403 ; ABl 2021-07-16 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.