Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                            1 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche (vom 7. Juli 1963)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die evangelisch-reformierte Landeskirche  des  Kantons  Zü rich besteht auf Grund des Evangeliums und der von Huldrych Zwingli begonnenen  und  gemäss den  Beschlüssen  des zürcherischen  Rates durchgeführten Reformation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Landeskirche baut sich auf den Kirchgemeinden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Landeskirche und Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte Per sonen des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Landeskirche  organisiert sich  im  Rahmen  dieses  Ge setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihre innerkirchlichen Angelegenh eiten ordnet sie selbständig und gibt sich zu diesem Zw ecke eine Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu  den  innerkirchlichen  Ange legenheiten  der  Landeskirche  ge hören  namentlich  die  gottesdienstl ichen  Veranstaltungen,  die  kirch liche Unterweisung, die Seelsorge, die Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Oberaufsicht  des  Staate s  wird  durch  den  Kantonsrat ausgeübt.  Die  Jahresberichte  de s  Kirchenrates  und  der  Rekurskom mission  sowie  die  Prot okolle  über  die  Verha ndlungen  der  Kirchen synode  sind  dem  Regierungsrat  zuzust ellen.  Dieser  erstattet  darüber Bericht an den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ist  dem  Regierungsrat zur  Prüfung  ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Staat übernimmt, unter Vorbehalt der näheren Bestim mungen  dieses  Gesetzes  und  der  Ve rpflichtungen  Dritter,  insbeson dere die folgenden Leistungen fü r die ökonomischen Bedürfnisse der Landeskirche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 die Besoldungen der Pfarrer gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16, 18, 19 und 41–45;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 einen  Beitrag  von  7%  seiner  Leistungen  gemäss  Ziffer  1  an  die Aufwendungen der Landeskirche, insbesondere für die Kirchen synode,  den  Kirchenrat  und  sein  Sekretariat  sowie  für  die  Be zirkskirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  eröffnet  hiefür dem  Kirchenrat alljährlich  den erforderlichen Kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anordnungen von Organen der La ndeskirche, welche die Finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen  des  Staates  in  Anspruch  nehm en,  bedürfen  der  Zustimmung  der staatlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landes kirchliche Mittel; Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Landeskirche  stehen  zur  Lösung  von  Aufgaben,  die nicht  aus  Staatsmitteln  erfüllt  we rden  können,  die  Mittel  der  landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen  Zentralkasse  zur  Ve rfügung.  Die  Landeskirche  verfügt ferner  über  Spezialfonds  für  kirchl iche  Zwecke  nach  den  für  diese bestehenden  Vorschriften.  Die  Verw altung  der  Zentralkasse  und  der Fonds ist Sache der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zentralkasse  wird  durch  di e  Beiträge  der  Kirchgemeinden, den Beitrag des Staates gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 Ziffer 2 sowie durch Schen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungen, Vermächtnisse und a ndere Zuwendungen gespeist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchensynode  setzt  die  Be iträge  der  Kirchgemeinden  in Steuerprozenten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aus  der  Zentralkasse  werden an  Kirchgemeinden  Finanzaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichs- und Baukostenbeit räge ausgerichtet. Dies e sind so zu bemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen,  dass  die  Kirchensteuersätze  ni cht  mehr  als  drei  Steuerprozente über  dem  gewogenen  Mittel  der  ev angelisch-reformierten  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steuersätze liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanz ausgleichs sowie die Abgrenzung der   Zuständigkeit   für   Ausgabenbe willigungen   zwischen   Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode und Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Steuerfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Landeskirche  und  ihre  Kirc hgemeinden  sind  steuerfrei nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. VI. Mitglied schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Als  Glied  der  Landeskirche  wird  jeder  evangelische  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebenen  kirchlichen  Erforderni sse  erfüllt  und  nicht  ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nich tzugehörigkeit erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zugehörigkeit der Kind er unter 16 Jahren zur Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche  bestimmen  die  Inhaber  de r  elterlichen  oder  vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Gewalt. Vom erfüllten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigen frei, über seine Zugehörigkeit zur Landeskirche selbständig zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitze s schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Stimm-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Stimmberechtigt  und  wählbar  sind  die  nach  der  Staats verfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zur  Ausübung  politischer  Re chte  in  kirchlichen  Angele genheiten befugten Glieder der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wählbarkeit  für  das  Pfarra mt  wird  durch  die  Kirchen ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Stimmrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlass und Gesamtrevisionen der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 unter stehen dem obligatorischen Refere ndum, ebenso Teilrevisionen, welche die  Befugnisse  der  Stimmberechtigte n  betreffen;  ande re  Teilrevisio nen unterstehen dem fakultative n Referendum. Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt  die  weiteren  Beschlüs se  der  Synode,  insbesondere  Aus gabenbewilligungen,  welche  dem  fa kultativen  Referendum  unterste hen.  Sie  bestimmt,  welche  Mindes tzahl  von  Stimmberechtigten  oder Mitgliedern  der  Synode  und  welche Behörden  zur  Ergreifung  des Referendums berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt die Gegenstände und die Berech tigten für die Initiative im Bereich der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübu ng der politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Befugnisse  der  Stimmber echtigten  in  den  Kirchgemein den gilt das Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dung staatlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Organisation und Geschäftsführung der kirchlichen Behörden und Angestellten, für die Beschränkungen der Wähl barkeit infolge Unver einbarkeit von Ämtern und wegen Ve rwandtschaft, für die Verwaltung der  Kirchgemeindegüter  und  für die  Erhebung  v on  Kirchgemeinde steuern die gesetzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 kann  Abweichungen  vom  Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 festlegen. Der Kirchenr at regelt in einer Pe rsonalverordnung die Ein zelheiten.  Diese  bedarf  der  Gene hmigung  durch  di e  Kirchensynode und  zusätzlich  der  Ge nehmigung  des  Regierungsrates,  soweit  staat liche  Mittel  für  Besoldungen  einges etzt  werden,  und  soweit  die  vom Gesetz  eingeräumte  Autonomie  de r  Kirchgemeinden  eingeschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Die Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Im  Kanton  Zürich  bestehen die  im  Anhang  zu  diesem Gesetz aufgeführten evangelisc h-reformierten Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Neubildung,  Aufhebung  und  Vereinigung  von  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden sowie für Grenzveränder ungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veränderungen im Bestand si nd im Anhang nachzutragen. II. Gemeinde zugehörigkeit; Autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Jede Kirchgemeinde umfasst die auf ihrem Gebiet wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haften Glieder der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  die  beso nderen  Bestimmungen  über  die französischen Kirchgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Rahmen der Gesetzgebung und der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ordnen die Kirchgemeinden ihre An gelegenheiten selbständig. III. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die   kirchlichen   Dienste   we rden   nach   Massgabe   der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 in erster Linie von den Kirchgemeinden geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An die Kosten der Ausbildung ki rchlicher Gemeindehilfen kann der Staat Beiträge gewähren. IV. Verein barungen zwischen Kirch gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Kirchgemeinden sind berechtigt, ne ben Zweckverbän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  auch  andere  Vereinbarungen untereinander  zu  schliessen,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere  zum  Ausgleich  der  Steu erlasten  oder  der  dienstlichen Beanspruchung der Pfarrer und ihrer Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche  Vereinbarungen  unterli egen  der  Genehm igung  des  Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenrates. Die Befugnisse des Ka ntonsrates und des Regierungsrates gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bleiben vorbehalten. V. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehören;  die  Bestimmungen  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  und  117  des  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch  eine  von  den  Stimmberec htigten  auf  Amtsdauer  gewählte Kirchenpflege von mindes tens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die von den Stimmberechtigten zu treffenden Wahlen gelten, soweit  dieses  Gesetz  nichts  ande res  bestimmt,  die  Vorschriften  des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  kirchlichen  Aufgaben  der Kirchgemeindeve rsammlung  und der Kirchenpflege werden durch die Kirchenordnung bestimmt. VI. Gemeinde pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Jede Kirchgemeinde wählt eine n oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die während einer Amts periode gewählten Pf arrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Neuwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Verfahren  bei  Neuwahlen  vo n  Pfarrern  wird  durch  eine Verordnung  des  Kirchenrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 geregelt,  die  de r  Genehmigung  des Regierungsrates bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bestätigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Pfarrer  der  Kirchgemeinden  unterliegen  alle  sechs Jahre der Bestätigungswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Neue Pfarrstellen werden auf Antrag des Kirchenrates vom Regierungsrat errichtet, wenn in einer Kirchgemeinde auf einen Pfar rer mehr als 3000 Ge meindeglieder entfallen und die Kirchgemeinde sich  zur  Übernahme  der  gesetz lichen  Leistungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  ver pflichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Befristete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Liegen  in  einer  Kirchgemeinde  für  die  pfarramtliche Tätigkeit besonders erschwerende Ve rhältnisse vor, kann der Kirchen rat  zusätzlich  eine  zeitli ch  befristete  Pfarrstelle errichten,  sofern  sich die Kirchgemeinde zur Übernahme de r gesetzlichen Leistungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 verpflichtet hat. Ausnahmswe
                            ise können Teilzeitstellen errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat wählt die Inhaber auf die Dauer dieser Stellen auf Vorschlag der Kirchenpflege und setzt die Grundbe soldung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  staatlichen  Aufwendungen  fü r  diese  Stellen  sind  durch  den Voranschlagskredit  begrenzt.  Der Betrag  richtet  sich  nach  der  Mit gliederzahl der Landeskir che und den Lebenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat erlässt eine Vero rdnung über Errichtung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 , die der Geneh migung der Kirche nsynode bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Kirchliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Erstellung  und  Unterhalt der  Kirchen,  Kirchgemeinde häuser,  Pfarrhäuser  und  der  Unterr ichtslokale  sind  Sache  der  Kirch gemeinden, sofern sie nicht kraft be stehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit solche besondere Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und einzelnen Kirchgemeinden über staatliche Leistungen für kirchliche Zwecke  bestehen,  kann  von  beiden  Te ilen  jederzeit  deren  Ablösung verlangt werden. Im Streitfall en tscheidet das Verw altungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An  Neubauten  und  Hauptreparaturen  von  Kirchen  und  Pfarr wohnungen leistet der Staat angemesse ne Beiträge. De r Regierungsrat erlässt hierüber eine Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Kirchenpflegen  können  di e  Benützung  von  Kirchen und  Kircheneinrichtungen  zu  ande ren  Zwecken  gestatten,  sofern deren  kirchliche  Zweckbestimmung nicht  beeinträchtigt  wird.  Re kurse gegen solche Beschlüsse entscheidet erstinstanzlich die Bezirks kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Benützung  der  Kirchen  und der  dazugehörenden  Einrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  durch  die  politischen  Ge meinden  richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . VIII. Kirchliche Minderheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Verbindet  sich  infolge  abweic hender  religiös er  Richtung eine  Minderheit  der  Kirchgemeinde zu  einer  kirchlichen  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft mit gesondertem Gottesdienst und Religionsunterricht und mit eigener Seelsorge, ohne aus der Lande skirche auszutreten, so hat diese Minderheit, falls sie mi ndestens den fünften Teil der Stimmberechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  umfasst,  unter  Wahrung  des  Vo rrechts  der  kirchlichen  Mehrheit das  Recht  zu  unentgeltlicher  Benüt zung  der  Kirche  und  ihrer  sämt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Kultusgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses  Recht  ist  an  die  Bedi ngungen  geknüpft,  dass  die  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder  ihre  Steuerpflicht  gegenübe r  der  Landeskirche  erfüllen,  dass sie  sich  in  den  kirchlichen  Funkt ionen  an  die  Bestimmungen  der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 halten, dass sie auf eigene Kosten einen in der Lan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deskirche wählbaren Pfarrer bestel len und sich den kirchlichen Visita
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen unterziehen. IX. Französische Kirchgemein schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die der Landeskirche ange hörenden Personen, deren Um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangssprache  die  französische  Sprache  ist,  bilden  zwei  französische Kirchgemeinschaften,  die  im  Anha ng  zu  diesem  Gesetz  aufgeführt sind. Die französischen Kirchgemeins chaften sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts. Si e sind steuerfrei nach den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der Steuergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die französischen Kirchgemeinschaften organisieren sich in ähn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  Weise  wie  eine  Kirchgemeinde.  Oberstes  Organ  ist  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung  erlässt  ein  Statut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,  das  der  Genehmigung des  Regierungsrates bedarf.  Durch  das  Statut  können  be sondere  Verwaltungskreise  mit dem Recht eigener Pfarrwahl bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Beitritt  zu  einer  französisc hen  Kirchgemeinschaft  und  der Austritt aus ihr erfolgen durch schri ftliche Erklärung an die Vorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft.  Diese  gibt  davon  der  Kirc henpflege  der  Kirchgemeinde,  in deren Gebiet der Betreffend e wohnt, unverzüglich Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  französischen  Kirchgemeins chaften  erheben  von  ihren  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern zur Deckung der Ausgaben die erforderlichen Beiträge. Die Mitglieder  sind  berechti gt,  diese  Beiträge  vo n  den  Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Bestimmungen dieses Gese tzes über die ökonomischen Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen des Staates an die Kirchg emeinden und über die Pfarrer finden für die französischen Kirchgem einschaften ebenfalls Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Die kirchlichen Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die kirchlichen Bezirke umfa ssen die Kirchgemeinden der staatlichen Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bezirk Zürich jedoch ist in zwei selbständige kirchliche Be zirke  aufgeteilt,  von  denen  der  er ste  die  Kirchgemeinden  der  Stadt Zürich  links  der  Limmat,  der  zwei te  die  Kirchgemei nden  rechts  der Limmat umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenordnung bestimmt, welc hen kirchlichen Bezirken die französischen  Kirchgemei nschaften  Zürich  und  Winterthur  zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Jeder  kirchliche  Bezirk  wähl t  eine  Bezirkskirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat setzt nach Anhö ren des Kirchenrates die Mitglieder zahl der einzelnen Bezirkskirchen pflegen fest. Die Mehrheit der Mitglieder darf nicht dem Pfarrerstand angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bezirkskirchenpflege  wird von  den  Stimmberechtigten  des Bezirkes auf Amtsdauer gewählt. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Bezirkskirchenpflege  beaufsichtigt  die  Kirchgemein den und ihre Organe hinsichtlich de r Erfüllung ihrer kirchlichen Auf gaben  sowie  die  Amtsführung  der Pfarrer  und  ihrer  Vertreter.  Sie überwacht das kirchlic he Leben im Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie entscheidet Rekurse gegen Be schlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrkapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die  Regelung  der  Organisation  und  der  Aufgaben  kirch licher Bezirksversa mmlungen und der Pfarrkapitel bleibt der Kirchen ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Die Kirchensynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlart
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Kirchensynode  ist  die  Ve rtretung  der  gesamten  Lan deskirche.  Sie  besteht  aus  180  v on  den  Stimmberechtigten  in  den Synodalwahlkreisen ge wählten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Synodalwahlkreise  gelten  in der  Regel  die  kirchlichen  Be zirke sowie die französischen Kirchgemeinschaften als Ganzes. Volks reiche Bezirke können in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufteilung in Wahlkreise und die Verteilung der Mandate auf die  einzelnen  Wahlkreise erfolgen  nach  Anhören  des  Kirchenrates durch den Regierungsrat. Die Sitze werden auf die Wahlkreise im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche hältnis zur evangelisc h-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zu letzt ermittelt worden ist, verteilt. Dem Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreis der französischen Kirchgemei nschaften stehen mindestens zwei Sitze zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitglieder der Synode werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 an der Urne gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Mehrheit  der  Mitglieder  ei nes  Wahlkreises  darf  nicht  dem Pfarrerstand angehören. II. Amtsdauer; Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die  Synode  konstituiert  sich selbst.  Ihre  Amtsdauer  fällt mit der des Kantons rates zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentlicherweise hält die Synode jährlich zwei Sitzungen ab, die in der Regel im Frühling und im Herbst stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausserordentlicherweise wi rd die Synode einberufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   auf Verlangen des Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   auf Anordnung ih res Präsidenten. III. Pflichten und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Synode hat namentlich folgende Pflichten und Befug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   sie wacht über den Anliegen de r Landeskirche und ihrer Glieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   sie erlässt die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 , fasst für alle Kirchgemeinden ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bindliche Beschlüsse und bestimmt ihre Bekanntgabe im kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Amtsblatt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   sie hat das Begutachtungs- und An tragsrecht für die zu erlassenden staatlichen Gesetze, welche die Landeskirche berühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   sie  beaufsichtigt  die  Geschäfts führung  des  Kirchenrates  und  der Rekurskommission und nimmt de ren Jahresberichte ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   sie fördert evangelische Liebes werke und die Hilfeleistung an be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dürftige Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 sie erlässt ein Reglement über das kirchliche Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und den kirchlichen  Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ;  sie  setzt  die  Beiträge  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden in Steuerprozenten fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   sie  entscheidet  über  die  Zuge hörigkeit  der  Landeskirche  zum Schweizerischen  Ev angelischen  Kirchenbund  und  über  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehungen zu anderen Kirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   sie wählt nach ihrer Erne uerungswahl auf Amtsdauer: a.   die Mitglieder des Kirchenrates; b.   die Mitglieder und Ersatzmi tglieder der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 c.   den Abgeordneten in die interkantonale Prüfungsbehörde und seinen Stellvertreter; d.   die Vertreter für die Abgeor dnetenversammlung des Schweize rischen Evangelischen Kirchenbundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenordnung kann der Synod e weitere in den Aufgaben kreis der Landeskirche fallende Obliegenheiten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die  Synode  gibt  sich eine  Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .  Ihre  Ver handlungen sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            5. Abschnitt: Der Kirchenrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Der  Kirchenrat  besteht  aus sieben  durch  die  Synode  aus den stimmberechtigten Gliedern de r Landeskirche ge wählten Mitglie dern. Die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt seine Konstituierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitgliedschaft  in  einer  Ki rchenpflege,  in  einer  Bezirks kirchenpflege  und  in  der  Synode sind  mit  der  Mitgliedschaft  im Kirchenrat unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Soweit dieses Gesetz oder die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 nichts an deres bestimmt, steht dem Kirchenrat die Vertretung der Landeskirche nach aussen, insbesondere gegenübe r den staatlichen Behörden, zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat vollzieht die Be schlüsse der Synode und übt die Oberaufsicht über das kirchliche Leben der Bezirke und Gemeinden aus. Er erstattet jährlich ei nen Bericht über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Insbesondere stehen dem Kirchenrat zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Prüfung  und  Ordination  von  Pfarra mtskandidaten,  soweit  nicht interkantonale Vereinbarungen bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Erteilung des Rechts zur Aushilfe im Pfarrdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Beurlaubung von Pfarrern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Wahl der Hilfsprediger und ihres Vorstehers, Wahl von Pfarrern für  zeitlich  befristete  Pfarrs tellen,  Abordnung  von  Verwesern und Vikaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Vorschlagsrecht für die Ernennung der Pfarrer für staatliche An stalten und Spitäler sowie fü r das Taubstummenpfarramt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Vorschlagsrecht für die Ernennung von Feldpredigern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Begutachtung der Berufung von Professoren an die Theologische Fakultät der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Begutachtung  der  Lehrpläne und  Lehrmittel  für  den  Religions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht gemäss der Gesetz gebung über das Schulwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Antragstellung an den Regierung srat auf Schaffung neuer Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Antragstellung  an  den  Regierung srat  in  Angelegenheiten  der Landeskirche, soweit staatliche Leistungen beansprucht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Vernehmlassung zuhanden der staatlichen Behörden bei Grenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - veränderungen  und  Änderungen im  Bestand  der  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sowie bei der Bild ung von Zweckverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Letztinstanzliche  Beurteilung von  Rekursen  gegen  Beschlüsse der Bezirkskirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt  im  Rahmen  des  Gesetzes  die nähere  Umschreibung  der  Obliegenhe iten  des  Kirchenrates.  Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und bestellt sein Sekretariat. III. Stellung gegenüber den staatlichen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Aufträge  des  Regierungsrates und  seiner  Direktionen  an kirchliche  Behörden  und  Beamte werden  durch  Vermittlung  des Kirchenrates erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Behandlung  von  Geschäfte n,  welche  die  Landeskirche berühren,  geben  die  staatlichen Behörden  dem  Kirc henrat  Gelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit zur Stellungnahme. IV. Mass nahmen gegen Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der  Kirchenrat  trifft  nach fruchtlosen  Bemühungen  der Bezirkskirchenpflege  die  nötigen  Massnahmen,  wenn  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den trotz Verwarnung sc hwere Missstände dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Einstellung im Amt oder Abberufung der mit kirchlichen Funktionen betraute n Personen durch den Kirchenrat gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Die Rekurskommission I. Zusammen setzung; Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die von der Synode gewählte Rekurskom mission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatz mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und amtet in der Bese tzung von fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar  sind  alle  stimmberechtig ten  Glieder  der  Landeskirche, mit  Ausnahme  der  Mitglieder  de s  Kirchenrates  und  der  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekurskommission beurteilt Re kurse gegen erstinstanzliche Entscheidungen  des  Kirc henrates,  soweit  dies e  nicht  an  das  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsgericht weitergezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das  kirchliche  Rekur sverfahren  richtet  sich  nach  den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Mitglied der Rekurskommissio n hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgem einde in Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekurskommission er stattet der Synode jä hrlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Die Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Zur Führung des Pfarramtes be rechtigt sind die nach den Bestimmungen   der   Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ordinierten   oder   durch   den Kirchenrat als wahlfähig bezeichneten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise  kann  der  Kirchenrat  auch  ausländische  Staats angehörige als wahlfähig bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            20 Die  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bestimmt  die  Obliegenheiten  der Gemeindepfarrer und ihrer Vertrete r sowie die besondern Aufgaben der  nicht  im  Gemeindedienst  stehen den  Pfarrer.  Vorbehalten  bleibt die Gesetzgebung über das Schulwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Vikariate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Ein Vikariat wird bei Militä rdienst, Krankheit und Unfall oder  zur  vorübergehenden  Entlastung eines  Pfarrers  errichtet.  Die Vikare  werden  vom  Kirchenrat  abgeordnet  und  vom  Staat  besoldet. Die Kirchgemeinde sorgt für die Bereitstellung eines geeigneten Au dienzzimmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Besoldung des Pfarrers während seiner Beurlaubung sind die  für  die  Beamten  der  Verwalt ung  geltenden  Be stimmungen  mass gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beurlaubungen  aus  anderen  Gründe n  als  Militärdienst,  Krank heit  oder  Unfall  können  vom  Kirc henrat  nur  nach  Anhören  der Kirchenpflege  bewilligt  werden.  Üb er  die  Regelung  der  Besoldung (Übernahme  der  Kosten  der  Stellv ertretung,  teilweise  oder  völlige Sistierung  der  Besoldung)  holt  der Kirchenrat  die Zustimmung  des Regierungsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wesereien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            20 Der Kirchenrat ordnet an eine freie Pfarrstelle bis zu ihrer Besetzung oder Wiederbesetzung eine n Verweser ab. Eine Verweserei soll in der Regel längst ens zwei Jahre dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Lernvikariate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Der  Kirchenrat  ist  ermächtigt ,  Theologen,  die  nach  der Ordination noch keine Anstellung haben,  im  Einvernehmen  mit  den Kirchenpflegen Pfarrern zur weiter en Einführung ins Pfarramt zuzu weisen. Ein Lernvikariat soll in de r Regel längstens ein Jahr dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche VI. Hilfs prediger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Zur  Aushilfe  bei  dringlicher Verhinderung  von  Pfarrern werden vom Kirchenrat Hilfspredi ger und ein Vorsteher derselben auf Amtsdauer gewählt. Ihre Zahl wird vom Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates festgesetzt. Über ihre Wahl und dienstlichen Verrichtun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen erlässt der Kirchenrat ein Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. VII. Anstalts pfarrer und Pfarrämter für besondere Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Pfarrer  an  den  kantona len  Kranken-,  Pflege-  und Strafanstalten  sowie  die  Seelsorger an  den  Bezirksgefängnissen  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den vom Regierungsrat nach Anhöre n des Kirchenrates gewählt. Der Regierungsrat setzt di e Besoldungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrämter für besondere Dien ste der Landeskirche können auf Antrag der Synode durch den R egierungsrat gesc haffen werden. VIII. Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Der Kirchenrat kann Pfarrer, die unverschuldet nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst zu erfüllen, mit Zustimmung des Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates vorzeitig in den Ruhestand versetzen. IX. Einstellung im Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Der  Kirchenrat  kann  Pfarrer und  andere  mit  kirchlichen Funktionen betraute Personen (Mitglieder von Bezirks- und Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchenpflegen, Angestellt e von Kirchgemeinden), die a.   ihre kirchlichen Obliegenheiten auch nach Ermahnung schwer ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nachlässigen oder b.   in Strafuntersuchung gezogen sind, vorübergehend,  jedoch  längstens  bi s  zum  Ablauf  der  Amtsdauer,  in ihren  dienstlichen  Verrichtungen einstellen.  Über  die  Regelung  der Besoldung während der Amtseinstellung (Übernahme der Kosten der Stellvertretung,  teilweis e  oder  völlige  Sistier ung  der  Besoldung)  holt der Kirchenrat die Zustimm ung des Regierungsrates ein. X. Abberufung und Entzug der Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Pfarrer und andere mi t pfarramtlichen Funktionen betraute Personen,  die  sich  zur  Weiterführ ung  ihres  Amtes  als  unfähig  oder unwürdig  erwiesen  haben,  oder  de ren  Verhalten  Ursache  schwerer Missstände  in  der  Kirc hgemeinde  geworden  is t,  können  durch  den Kirchenrat  abberufen  werden.  Unte r  den  gleichen  Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der Entzug der Wählbarkeit erfolgen. XI. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Gegen Beschlüsse des Kirchenr ates über die Einstellung im Amt, die Abberufung und den Entz ug der Wählbarkeit ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XII. Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Die  Pfarrer  sind  verp flichtet,  auf  das  der  Vollendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65. Altersjahres  folgende  Frühjahr  vom  Amt  zurückzutreten.  Bei Pfarrermangel  kann  ein  Pfarrer  mit  Zustimmung  der  Kirchenpflege und des Kirchenrates se in Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Tod  eines  im  Amt  stehenden  Pfarrers  wird  die  Barbesol dung noch für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. Die  Familie  des  verstorbenen  Pfarrers  ist  berechtigt,  die  Amtswoh nung während eines halben Jahres weiterzubenützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XIII. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Besoldungen  der  Pfarrer  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  und  19,  der Verweser  sowie  die  Entschädigung en  der  Vikare,  Lernvikare  und Hilfsprediger  werden  nach  Anhöre n des Kirchenrates durch Verord nung  des  Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 festgesetzt.  Die  Verordnung  regelt  auch die Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  ist  berechtigt, Pfarrern  kleine r  Kirchgemeinden ohne  Gewährung  von  Besoldungszul agen  zusätzliche  Funktionen  im Dienst der Landeskir che zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pfarrer gehören der Vorsorge einrichtung für das Staatsperso nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XIV. Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pfarrer sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Eine geeignete Amtswohnung ist ihnen unentgeltlich zur Ver fügung  zu  stellen.  Wo  kein  Pfarrh aus  vorhanden  ist,  sorgt  die  Kirch gemeinde für eine Amtswohnung ode r richtet eine angemessene Ent schädigung für die Mietkosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bezirkskirchenpflege entscheidet, ob die angebotene Amts wohnung oder die Entschädigung fü r die Mietkosten den Anforderun gen genüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hinsichtlich  der  Amtswohnungen von  Pfarrern,  die  in  mehr  als einer  Kirchgemeinde  pfarramtliche  Tätigkeiten  ausüben  oder  eine zeitlich befristete Pfarrs telle innehaben, bestim mt der Kirchenrat das Erforderliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Amtswohnungen sind von ih ren Benützern sorgfältig zu verwalten und instand zu halten. Kleinere Ausbesse rungen sind von ihnen auf eigene Kosten zu besorgen ; Kosten für grössere Reparaturen und für den Gebäudeunterhalt trägt der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlä sst  nach  Anhören  des  Kirchenrates  eine Verordnung über die Amts wohnungen der Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen I. Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Durch  dieses  Gesetz  werden alle  ihm  widersprechenden Vorschriften  früherer  Gesetze  aufge hoben,  insbesondere  das  Gesetz betreffend die Organisa tion der evangelischen Landeskirche des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich vom 26. Oktober 1902 mit den seitherigen Abänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fortführung  des  Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 betreffend  gegenseitige  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung  evangelisch-reformierter  Pf arrer  in  den  Kirchendienst  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Februar  1923  bleibt  nach  dem  I nkrafttreten  dieses  Gesetzes  der Landeskirche überlassen. II. Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Bis  zum  Erlass  de r  neuen  Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ,  die  der  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenabstimmung durch die Stimmber echtigten der Landeskirche unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt, findet die bisherige Kirche nordnung Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gese tzes nicht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  legt  der  Synode spätestens  ein  Jahr  nach  dem Inkrafttreten  dieses  Ge setzes  den  Entwurf  zu einer  neuen  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Gesetzes bestehenden kirchlichen  Behörden  beenden  di e  begonnene  Amtsdauer.  Die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirkskirchenpflegen  im Gebiete  des  staatlichen  Bezirks  Zürich  sind jedoch sofort neu zu wählen. Die drei neugewählten Bezirkskirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegen treten in den ordentlichen Turnus der Gesamterneuerung der Bezirkskirchenpflegen ein. III. Inkraft treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Dieses  Gesetz  tritt  nach der  Annahme  durch  die  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten am Tag nach der am tlichen Veröffentli chung des kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rätlichen Erwahrungsbes chlusses in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Anhang Die evangelisch-reformi erten Kirchgemeinden Bezirk Zürich links der Limmat Albisrieden Friesenberg St. Peter Altstetten Hard Sihlfeld Aussersihl Im Gut Wiedikon Enge Industriequartier Wollishofen Fraumünster Leimbach Bezirk Zürich rechts der Limmat Affoltern Matthäus Schwamendingen Balgrist Neum ünster Seebach Fluntern Oberstrass Unterstrass Grossmünster Oerlikon Wipkingen Hirzenbach Paulus Witikon Höngg Predigern Hottingen Saatlen Bezirk Dietikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Birmensdorf-Aesch Schlieren Weiningen Dietikon Uitikon Oberengstringen Urdorf Bezirk Affoltern Aeugst a. A. Kappel a. A. Ottenbach Affoltern a. A. Knonau Rifferswil Bonstetten Masch wanden Stallikon Hausen a. A. Mettmenstetten Hedingen Obfelden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche Bezirk Horgen Adliswil Kilchberg Rüschlikon Hirzel Langnau a. A. Schönenberg Horgen Oberrieden Thalwil Hütten Richterswil Wädenswil Bezirk Meilen Erlenbach Männedorf Uetikon a. S. Herrliberg Meilen Zollikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Hombrechtikon Oetwil a. S. Zumikon Küsnacht Stäfa Bezirk Hinwil Bäretswil Gossau Seegräben Bubikon Grüningen Wald Dürnten Hinwil Wetzikon Fischenthal Rüti Bezirk Uster Dübendorf Maur Volketswil Egg Mönchaltorf Wangen- Fällanden Schwerzenbach Brüttisellen Greifensee Uster Bezirk Pfäffikon Bauma Kyburg Sternenberg Fehraltorf Linda u Weisslingen Hittnau Pfäffikon Wila Illnau-Effretikon Russikon Wildberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Bezirk Winterthur Altikon Neftenbach Winterthur- Brütten Pfungen Mattenbach Dägerlen Rickenbach Oberwinterthur Dättlikon Schlatt Seen Dinhard Seuzach Töss Elgg Sitzberg Veltheim Ellikon a. d. Th. Turbenthal Wülflingen Elsau Wiesendangen Zell Hettlingen Winterthur-Stadt Bezirk Andelfingen Andelfingen Feuerthalen Ossingen Benken Flaach-Volken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Rheinau-Ellikon Berg a. I. Henggart Stammheim Buch a. I. Laufen Thalheim a. d. Th. Dorf Marthalen Trüllikon-Truttikon Bezirk Bülach Bassersdorf-Nürensdorf   Glattfelden Rorbas Bülach Kloten Wallisellen Dietlikon Lufingen Wil Eglisau Opfikon Embrach Rafz Bezirk Dielsdorf Bachs Niederweningen Rümlang Buchs Oberglatt Schöfflisdorf Dällikon Otelfingen Stadel Dielsdorf Regensberg Steinmaur Niederhasli-Niederglatt   Regensdorf Weiach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche Die französischen Kirchgemeinschaften Zürich umfassend  die  französisc h  sprechenden  Glieder  der evangelisch-reformierten Landeskirche  in  den  staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Bezirken  Zürich,  Dietikon,  Affoltern,  Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf. Winterthur umfassend  die  französi sch  sprechenden  Glieder  der evangelisch-reformierten Landeskirche  in  den  staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Bezirken  Hinwil,  Pf äffikon,  Winterthur,  Andel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fingen und Bülach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 41, 460 und GS I, 595.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 181.111 und LS 181.112 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 181.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 181.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 181.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 181.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 181.22 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 181.42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 181.421 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 LS 181.422 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 LS 181.61 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 LS 181.62 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Gesetz über die evangelischreformierte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 529). In Kraft seit 1. Januar 1981 (OS 47, 538).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung  gemäss  Wahlgesetz vom  4.  September  1983,  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  (OS  48,  785).  In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch G über die Bezirk sverwaltung vom 10. März 1985, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 lit. c (OS 49, 363).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Bildung Bezirk Dietikon / Zollikon zu Meilen G vom 10. Mä rz 1985 (OS 49,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            406).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben  durch  Verwaltungsvereinf achungen  G  (Art.  IV)  vom  16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 (OS 49, 600).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss Verwaltungsvereinfachungen G (Art. IV) vom 16. März 1986 (OS 49, 600).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss Bildung Bezirk Dietikon G vom 4. Mai 1988 (V) (OS 50, 455).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 259). In Kraft seit 1. Ja nuar 1991 (OS 51, 261).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss G vom 22. November 1994 (OS 52, 968).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung  gemäss  Gesetz  über  die  politis chen  Rechte  vom  1.  September  2003 ( OS 58, 289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung  gemäss  G  über  die  Verselbstst ändigung  der  Versicherungskasse  für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).