Verordnung über die Finanzverwaltung
                            1 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Verordnung über die Finanzverwaltung (vom 10. März 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Grundsätze der Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung rege lt den Finanzhaushalt und die Verwal tung  der  Finanzen  für  die  kantona le  Verwaltung,  die  Bezirksverwal tung,  die  Verwaltung  der  Rechts pflege  und  die  unselbstständigen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jährlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Voranschlag  und  die  Rec hnung  werden  für  ein  Kalen derjahr erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klarheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Rechnungsabschnitte  und  Kontengruppen  sind  über sichtlich  zu  gliedern.  Die  Konten müssen  eindeutig  und  verständlich bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Alle Finanzvorfälle und Buchun gstatbestände werden in der Buchhaltung aufgezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brutto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Verrechnung  von  Einnahmen  und  Ausgaben  ist  unzu lässig. Ausgenommen si nd Aufwand- und Ertrag sminderungen sowie Korrekturen falsch verbuchter Rechnungsbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollverbuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Ausgaben  und  Einnahmen  sind  in  der  Regel  zu  ver buchen, wenn sie geschuldet sind ode r wenn sie in Rechnung gestellt werden. Spätestens am Ende der Rechnungsp eriode müssen die Guthaben und  Verpflichtungen  zusammen  mit  den  zeitlichen  Abgrenzungen sowie  den  internen  Verrechnungen unter  den  Amtsstellen  verbucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Kredite  sind  für  den  umschrie benen  Zweck  zu  verwenden. Zusätzliche  Angaben  im Zusammenhang  mit  de r  Budgetaufstellung entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Nicht  verwendete  Voranschlagskredite  verfallen  am  Ende des Rechnungsjahres. Die Finanzdirektion legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt zu Lasten der alten Rechnung verbucht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorherigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Regierungsrat  beschliess t  über  den  Voranschlag  bis Mitte Oktober des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Sicherungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Organisation des Kassenund Rechnungswesens muss zwingende Sicherheiten gegen Unregelmässigkeiten vorsehen. Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 II. Verwaltungsrechnung Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Rechnungswesen steht unt er der Aufsicht der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion. Der  Finanzdirektion  obliegt  di e  Organisation  und  Koordination des Rechnungswesens sowie seine Anpassung und Weiterentwicklung an neue Bedürfnisse. Änderungen   des   Kontenplans   bedürfen   der   Zustimmung   der Staatsbuchhaltung. Unselbst ständige Rech nungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Staatsbuchhaltung führt di e Buchhaltung der unselbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Rechnungsstellen. Selbstständige Rechnungs stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die selbstständigen Rechnungss tellen stehen mit der Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchhaltung  im  Kontokorrentverkehr. Sie  melden  ihr  periodisch  die Umsätze der Verwaltungs- und Bestandesrechnung. Konten eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Neue Konten werden auf Antr ag der Amtsstelle durch die Staatsbuchhaltung eröffnet. Betriebsrech nungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            17 Die Abschreibungen auf de m Verwaltungsvermögen und internen Zinsen auf dem Verwalt ungsvermögen werden den Amtsstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len belastet oder intern verrechnet. Andere  Aufwendungen  können  den Amtsstellen  belastet  oder intern  verrechnet  werden,  sofern dies  zur  Ermittlung der  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - entgelte oder zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Ist  zur  Ermittlung  der  Leistu ngsentgelte  oder  für  die  wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche  Betriebsführung  eine Kostenrechnung  erforderlich,  kann die  Fachdirektion  im  Einvernehmen mit  der  Finanzdirektion  eine besondere Buchhalt ung bewilligen. Gliederung der Verwaltungs rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Voranschlag und Rechnung werden nach Institutionen (z. B. Direktionen, Amtsstellen und Abteilungen), nach Arten und nach Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben gegliedert. Amtsstellen im Sinne dieser Ve rordnung sind die im vom Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat beschlossenen Voransch lag aufgeführten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institutionelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  institutionelle  Gliederung unterteilt  den  Haushalt  in eine  konsolidierte  externe  Rechnun g,  die  dem  Kantonsrat  vorgelegt wird, und eine intern e Rechnung für die bes onderen Bedürfnisse der Verwaltung. Die Buchführung erfolgt in der internen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Externe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Bezeichnung neuer Amtsstel len in der externen Rech nung bedarf der Zustimm ung der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Schaffung neuer Abteilungen in der internen Rechnung innerhalb bestehender Amtsstellen er folgt auf Antrag der Amtsstelle durch die Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Der Kontenrahmen gliedert de n Haushalt nach Arten. Die Finanzverwaltung führt de n kantonalen Kontenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktionale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  funktionale  Gliederung  unt erteilt  den  Haushalt  nach Aufgabenbereichen.  Sie  wird  von der  Finanzverwalt ung  statistisch erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Laufende  Rechnung  enthält  den  Aufwand  und  den Ertrag der Rechnungsperiode. Der Aufwand setzt sich zusammen aus dem Personal- und Sachauf wand,  Passivzinsen  und  Abschr eibungen,  Anteilen  und  Beiträgen ohne  Zweckbindung,  Entschädigungen an  Gemeinwesen,  laufenden Beiträgen, Einlagen in Spezialf onds und internen Verrechnungen. Der Ertrag setzt sich zusammen aus Steuern, Regal- und Konzes sionsgebühren,  Vermögenserträgen, Entgelten,  Anteilen  und  Bei trägen  ohne  Zweckbindung,  Rückerst attungen  von  Gemeinwesen, laufenden  Beiträgen,  Entnahmen aus  Spezialfonds  sowie  internen Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die jährliche Abschreibung au f dem Restbuchwert des Ver waltungsvermögens beträgt: a) bei den Sachgütern ohne Mobilien 10%; b) bei den Mobilien 20%; c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 bei den Investitionsbe iträgen und aktivierte n materiellen Enteig nungen 15%. Die  Abschreibung  der  Darlehen und  Beteiligungen  des  Verwal tungsvermögens  rich tet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Abs.  2,  diejenige  der  Vorräte nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Abs. 1 lit. e. Für  Betriebsrechnungsstellen  und  Amtsstellen  mit  Kostenrech nung kann die Amtsstelle im Einvernehmen mi t der Finanzverwaltung abweichende  Regelungen  für  di e  Abschreibungen  und  Zinsen  fest legen, sofern diese branchenüblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Interne Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Zinsen auf dem Verwaltungsver mögen, auf Verpflichtungen und  Vorschüssen  der  Spezialfonds und  Spezialfinanzierungen  sowie auf  Liegenschaften  des  Finanzverm ögens  werden  zum  Zinssatz  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Vorbehalten bleiben abweiche nde Regelungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 3. Zinsen auf Sonder vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Finanzdirektion setzt jährli ch die Verzinsung für Konto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - korrente und Schulden be i Sondervermögen fest. Spezialfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die Einlagen in und die Entn ahmen aus Spezialfonds ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ändern  das  Fondskapita l.  Sie  werden  über  die  Laufende  Rechnung verbucht. Investitions rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die  Investitionsrechnung  enthält  die  Ausgaben  und  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen zur Schaffung oder Aufl ösung von Verwaltungsvermögen. Investitions ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Investitionsausgaben sind insbesondere: a)   der  Erwerb,  die  Erstellung  so wie  die  Verbesserung  von  Vermö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genswerten, die eine mehrjährige neue, erweiterte oder wesentlich verlängerte  Nutzung  in  quantitat iver  oder  qualitativer  Hinsicht ermöglichen; b)  die  Ausrichtung  von  Investitions beiträgen  für  die  Schaffung  oder Verbesserung von Vermögenswerten; c)   die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentli chen Aufgabenerfüllung. Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Investitionen bis Fr. 100 000 im Einzelfall werden der Lau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Rechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bei den kantonalen Bauten setzen die Amtsstellen in Verbindung mit der Finanzverwaltung die Abgren zung des baulichen Unterhalts zu den Investitionsausgaben fest. Die  Abgrenzung  der  Investitione n  zu  den  laufenden  Ausgaben kann  von  den  Amtsstellen  in  Verbi ndung  mit  der  Finanzverwaltung abweichend geregelt werden, sofern es sich um eine branchenübliche Abgrenzung handelt. Investitionsbei träge, Darlehen, Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Investitionsbeiträge sind in jedem Fall der Investitionsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung zu belasten. Darlehen  des  Verwaltungsvermögens  werden  als  Investitionsbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge  verbucht,  wenn  nur  eine  be dingte  Rückerstattungspflicht  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht. Beteiligungen des Verw altungsvermögens werden als Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            13 Investitionseinnahmen sind: a)   Übertragungen  von  Verwaltung svermögen  in  das  Finanzvermö gen; b)  Abgänge von Sachgütern des Verwaltungsvermögens; c)   Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte; d)  Rückzahlungen von Darl ehen und Beteiligungen; e)   Rückerstattungen für Sachgüte r und von Investitionsbeiträgen; f)   eingehende Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Beim  Abschluss  der  Verwalt ungsrechnung  sind  folgende Salden auszuweisen: a)   Laufende Rechnung: Ertrag s- oder Aufwandüberschuss; b)  Investitionsrechnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Nettoinvestition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzierungsfehlb etrag oder -überschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitalveränderung. III. Bestandesrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Der  Aufbau  der  Bestandesrechnu ng  richtet  sich  nach  dem Kontenrahmen für die Aktiven und Passiven. Die Staatsbuchhaltung eröffnet die erforderlichen Konten. Die  Aktiven  setzen  sich  zusammen  aus  flüssigen  Mitteln,  Gut haben, Anlagen, transitorischen Ak tiven sowie Sachgütern, Darlehen und  Beteiligungen,  Investitionsbe iträgen  und  übrigen  zu  aktivieren den Aufwendungen des Verwaltung svermögens, Vorschüssen für Spe zialfonds und einem allfäl ligen Bilanzfehlbetrag. Die  Passiven  setzen  sich  zusammen  aus  laufenden  Verpflichtun gen, kurzfristigen, mittel- und langfr istigen Schulden, Verpflichtungen für Sonderrechnungen, Rückstellungen , transitorischen Passiven, Ver pflichtungen für Spezialfonds und dem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Anlagen  des  Finanzvermö gens  umfassen  die  festver zinslichen Wertpapiere, Darlehen , Beteiligungen, Liegenschaften und Materialien, welche der Staat al s Kapitalanlage oder zum Zweck der Vorratshaltung erworben hat und die ohne Beeinträchtigung der Auf gabenerfüllung veräussert werden könne n. Pflichtlager werden jedoch im Verwaltungsvermögen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Verbuchung innerhalb der Bestandes rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Verschiebungen innerhalb des Finanzvermögens, des Fremd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapitals  oder  zwischen  diesen  Be ständen  sind  ausschliesslich  in  der Bestandesrechnung zu verbuchen. Verbuchung der Sonder vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Einzahlungen  von  Dritten  zu gunsten  der  Legate  und  Stif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  oder  Auszahlungen  zu  deren Lasten  an  Dritte  werden  direkt den betreffenden Konten gutg eschrieben oder belastet. Bauliche Massnahmen im Finanz vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Für  bauliche  Massnahmen  mi t  Investitionscharakter  im Finanzvermögen wird ein Verpflichtun gskredit eingeholt. Dieser wird von der Liegenschaftenv erwaltung oder dem Bü ro für Landerwerb in Verbindung  mit  dem  Hochbauamt  ei ngeholt,  abgerechnet  und  im Liegenschafteninventar berücksichtigt. Verpflichtungskredite  für  baulic he  Massnahmen  mit  Unterhalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - charakter  im  Finanzve rmögen  werden  der  La ufenden  Rechnung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lastet. Soweit bauliche Massnahmen mit Investitionscharakter im Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen  nicht  durch  entspreche nde  Mehrerträge  gedeckt  werden können,  ist  im  Kreditbeschluss ein  entsprechender  Abschreibungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betrag zu Lasten der Laufen den Rechnung einzustellen. Bewertung des Finanz vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            11 Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet: a) flüssige Mittel: zum Nominalwert; b) Guthaben,   festverzinsliche   Wertpapiere,   Schuldbuchforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Darlehen und Hypotheken: zum Nominalwert; bei Gefähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung der Kapitalrückzahlung is t die Bewertung dem Risiko anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - passen; c) Aktien,   Anteilscheine   und   akti enähnliche   Wertpapiere:   Als Grundlage  für  die  Bewertung  von  Titeln,  welche  an  der  Börse oder  ausserbörslich  ge handelt  werden,  dien t  der  Jahresschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kurs.  Titel  ohne  Handel  werden  zu m  Steuerwert  am  Jahresende bewertet.  Zur  Vermeidung  stä ndiger  oder  übermässiger  Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsschwankungen kann die Vermögensverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung abweichend vom Jahresschlusskurs festsetzen; d) Liegenschaften  des Finanzvermögens:  zum  Anschaffungswert; vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 3; e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Vorräte:  zum  Anschaffungswert.  Die  Finanzverwaltung  erlässt Weisungen für abweichende Bewertungen. Allfällige  Wertberichtigungen sind  über  die  Laufende  Rechnung zu verbuchen. Bewertung des Verwaltungs vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  Bewertung  des  Verwaltungsvermögens  ergibt  sich  aus der Aktivierung der Investitionsausg aben sowie der Passivierung der Investitionseinnahmen und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Darlehen  und  Beteiligungen  des Verwaltungsvermögens  werden bei angemessener Rendite zum Nomi nalwert bewertet. Wird kein oder ein  sehr  bescheidener  Ertrag  erzielt,  werden  sie  vollständig  abge schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            11 Für die Bewertung der Sondervermögen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39. Zur  Erhöhung  der  Transparenz  und  der  Aussagekraft  kann  die Finanzdirektion  für  einzelne  S ondervermögen  die Bewertung  von Wertschriftenanlagen wie Obligationen, Aktien, Wandel- und Options anleihen,  von  Anlagestiftungen,  An lagefonds,  derivativen  Anlage instrumenten,  Darlehen  sowie  von  Liegenschaften  nach  dem  Markt wert am Jahresende verfügen. Die Fi nanzdirektion legt als Richtlinien nähere Ausführungsbestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Passiven
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet. IV. Verpflichtungskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die für die Vorbereitung eine s Verpflichtungskreditbegeh rens  zuständige  Amtsst elle  ist  für  die  sorgfä ltige  Kostenberechnung auf dem letztbekannten Preisstand ver antwortlich. Für Unsicherheiten wird  eine  offen  ausgew iesene  Reserve  in  die  Kostenberechnung  auf genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sacheinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Im Verpflichtungskredit sind all jene Aufwendungen einzu stellen, die von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Objek tes bis zu dessen betriebsfähigem Ge brauch anfallen. Darunter fallen die Projektierungskosten, der Land erwerb oder die Übertragung der Liegenschaften vom Finanz- ins Ve rwaltungsvermöge n, die Baukosten einschliesslich der Kosten für Pr ovisorien und der fü r den sachgemäs sen Gebrauch erforder lichen Ausstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebundene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und neue bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Ausgaben für wertvermehrende bauliche Massnahmen zur Erhaltung  und  zeitgemässen  Auss tattung  der  vorhandenen  Bausub stanz sind gebundene Ausgaben. Werden  in  einem  Bauvorhaben  so wohl  die  bauliche  Substanz  im Sinne  von  Abs.  1  erneuert  als  au ch  eine  Nutzungsänderung  oder  er hebliche  Nutzungssteig erung  im  Sinne  eine r  Ausgabe  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des Finanzhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorgenommen,  werden  die  beiden  Teile  als gebundene  und  neue  Ausgabe  betragsmä ssig  getrennt  und  nach  den kreditrechtlichen Bestimmungen je ein Kredit eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Auf dem Baukonto des Voranschlags können die beiden Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungskredite zusammengefasst budget iert werden. Die für die Bauaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung zuständige Amtsstelle is t für die Kreditüberwachung und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltung  der  kreditrech tlichen  Bestimmungen für  beide  Teilkredite verantwortlich. Folgekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Bringt  ein  Vorhaben,  für  das  ein  Verpflichtungskredit  von mehr als 1 Million Franken erforderli ch ist, nach seiner Verwirklichung neue  oder  höhere  Unterhalts-  und Betriebskosten  mit  sich,  werden diese  möglichst  genau  bei  der  Einh olung  des  Verpflichtungskredits umschrieben. Die Folgekosten setzen sich aus Kapitalfolgekosten sowie betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen, personellen und indirekten Folgekosten zusammen. Ihnen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den allfällige Erträge zur Ermittlung der Nettobeanspruchung aus all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinen Staatsmitte ln gegenübergestellt. Bei den Verpflichtungskreditbeg ehren für Um- und Erweiterungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauten werden jene zusätzlichen Ko sten und Erträge ermittelt, die sich unmittelbar aus der Erweiterung od er Erneuerung einer bestehenden Einrichtung ergeben. Die Vorlagen an den Kantonsrat und die Beleuchtenden Berichte für  Volksabstimmungen  geben  Aufs chluss  über  die  finanziellen  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkungen  der  vorgeschlagenen  Ma ssnahme.  Erhebliche  Nettobelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  oder  -entlastungen  der  La ufenden  Rechnung  werden  zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich in Steuerfussprozentpunkten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Teuerungs bedingte Mehrkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Die  Teuerungsberechnung  erfo lgt  für  die  Zeitspanne  zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen dem Zeitpunkt der Kostenbere chnung (Preisbasis des Verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungskredits)  und  der  Arbeitsv ergebung  auf  Grund  des  Baukosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - indexes. Für die Zeit zwischen der Ar beitsvergebung und der Abrechnung werden mit den Unternehmern und Lieferanten im Rahmen der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragserteilung vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Lohn- und Materialteuerungen ge troffen. Die teuerungsbedingten Mehrkosten  während  der  Ausführung des  betreffenden  Vorhabens werden auf Grund der Re chnungen genau ermittelt. Verpflichtungskredite  des  Regi erungsrates  dürfen  bei  der  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussfassung unter Aufrechnung de s Kredits auf den letztbekannten Preisstand 2 Millionen Fr anken nicht übersteigen. Bei Krediten für neue Ausgaben über 2 Millionen Franken ist der Preisstand anzugeben. Benötigen  Objektkredite  für  neue  Ausgaben  ein  Kreditvolumen, das  eine  Kompetenzgrenze  übersteig t,  deckt  die  ausdrückliche  oder stillschweigende Prei sstandsklausel auch di e überschiessende Summe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzkredite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            13 Für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschlüs sen des Kantonsrates ist der Kantonsra t zuständig; für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kreditbeschl üssen des Regierungsrates ist der Regierungsrat und für die Bewilligung eines Zusatzkredits zu Kredit beschlüssen einer Direkt ion ist diese zuständig. Übersteigt  die  Summe  des  urspr ünglichen  Verpflichtungskredits bereits  bewilligter  Zusatzkredite und  des  beantragten  Zusatzkredits eine  Zuständigkeitsgrenze,  so  wird das  Organ  zuständig,  das  für  den Gesamtkredit zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Ist das Einholen eines Zusatzkredits vor dem Eingehen der Verpflichtungen  nur  mit  bedeutende n  nachteiligen  Folgen  möglich, wird  die  Verpflichtung,  durch  die  de r  Objektkredit  (einschliesslich Teuerung)  übertreten  wird,  vom  Regi erungsrat  unter  gleichzeitiger Angabe der mutmasslichen Kreditübe rtretung bewilligt und der Ver pflichtungskredit entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Ein Verpflichtungskredit wird abgerechnet, sobald das Vor haben ausgeführt ist und di e Beiträge Dritter im wesentlichen einge gangen sind. Für  nur  teilweise  ausg eführte  Vorhaben  wird  eine  Abrechnung erstellt, in der die anteilmässigen Kosten gemäss ursprünglichem Ver pflichtungskredit und die effekt iven Aufwendungen enthalten sind. Für die sorgfältige und richtige Er stellung der Abrechnung ist die Amtsstelle verantwortlich, die das Vorhaben abgewickelt hat. Der  Regierungsrat  gene hmigt  die  Abrechnungen ,  soweit  es  sich um Objektkredite im Kompetenzb ereich des Volkes und des Kantons rates handelt. In den übrigen Fällen erstellt die Amtsstelle gemäss Abs. 3 die Ab rechnung. Soweit es sich um vom Ka nton subventionierte Bauten han delt, ist ein Gutachten der Baudirektion erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditrück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Für  kleinere  Abschlus sarbeiten,  die  erst  später  ausgeführt oder  beendigt  werden  können,  ka nn  im  Rahmen  der  Schlussabrech nung eine angemessene Rückstellung belastet werden. Die Differenz zwischen den späteren Ausgaben und der Rückstellung wird der Lau fenden  Rechnung  gutgeschrieben.  Rückstellungen  verfallen  spätes tens fünf Jahre nach ihrer Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            krediten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Die   Finanzverwaltung   erstellt   die   Übersicht   über   die Verpflichtungskredite  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs.  2  lit.  e  des  Finanzhaushalts gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung V. Finanzplan, Voranschlag und Rechnung Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            Mit  dem  Antrag  auf  Festsetz ung  des  Steuerfusses  und  des Voranschlags  beschliess t  der  Regierungsrat  eine n  Finanzplan  für  die beiden   folgenden   Steuerfussperi oden.   Der   Finanz plan   dient   als Grundlage für den Voranschlag und wird jährlich überarbeitet. Budget richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die  Finanzdirektion  stellt dem  Regierungsrat  auf  Grund des bestehenden Finanzplans, der letzten Rechnung sowie der finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Antrag für die Budgetrichtlinien. Die Budgetrichtlinien en thalten die Weisungen für die zeitlich und sachlich  koordinierte  Einreichung des  Voranschlags an  die  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion sowie die Aufträge für di e Kommission für Investitionspla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und für die Kommission für Personal- und Besoldungsfragen. Investitions planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Die  Kommission  für  Investiti onsplanung  setzt  sich  zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  aus  den  Direktoren  der  Finanz en,  der  Volkswirtschaft  und  der öffentlichen Bauten. Den Vorsitz f ührt der Finanzdire ktor, das Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat  die  Finanzverwaltung.  Die Mitglieder  können  Mitarbeiter  aus ihren Direktionen zur Beratung beiziehen. Der Kommission für Investitionspla nung obliegt in Verbindung mit den  Direktionen  die  Vorbereitung  de s  Finanzplanes  hi nsichtlich  der Investitionen. Das  Hochbauamt  führt  zusammen mit  der  Finanzverwaltung  die Erhebungen für kantonale Bauten durch. Die  Finanzverwaltung  führt  die Erhebungen  für  die  Investitions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge  sowie  die  Darlehen  und Beteiligungen  de s  Verwaltungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mögens durch. Personal planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Der  Kommission  für  Personalund  Besoldungsfragen  ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt  in  Verbindung  mit  den  Direkt ionen  die  Vorbereitung  des  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anschlags und des Finanzplans hi nsichtlich des Personalaufwandes. Das Personalsekretariat führt in Verbindung mit der Finanzverwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung die erforderlichen Erhebungen durch. Erstellung des Finanzplans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Die  Finanzverwaltung  führt die  weiteren  Erhebungen  für den Finanzplan durch, prüft die Fina nzplaneingaben und erstellt den Finanzplanentwurf. Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Die Finanzverwaltung stellt di e für die finanzielle Führung erforderlichen Daten bereit und koordiniert deren Erarbeitung. Differenz begründungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            Die   Differenzbegründungen   geben   Auskunft   über   Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen  der  Veränderung  der  Kredit e.  Sie  werden der  Finanzverwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung mit dem Voranschlag zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Im externen Voranschlag werd en Minder- und Mehrausgaben so wie Minder- und Mehreinnahmen g egenüber demjenigen des laufen den Jahres begründet, soweit folgende Abweichungen bestehen: a)   bei Krediten bis Fr. 100 000 mehr als 25% der Kreditsumme, min destens jedoch Fr. 2000 bei Versch lechterungen und mehr als 50% der Kreditsumme, mindestens jedoch Fr. 4000 bei Verbesserungen; b)  bei Krediten von mehr als Fr. 100 000 bis Fr. 200 000 mehr als Fr. 25 000 bei Verschlechterungen und Fr. 50 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 200 000 bis Fr. 500 000 mehr als Fr. 50 000 bei Verschlechterungen und Fr. 100 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 500 000 bis Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 75 000 bei Verschlechterungen und Fr. 150 000 bei Verbesserungen; mehr als Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 100 000 bei Verschlechterungen und Fr. 200 000 bei Verbesserungen. Bei  den  internen  Verrechnungen und  durchlaufenden  Beiträgen wird  die  Differenzbegründung  au f  den  Aufwand  (Laufende  Rech nung) oder die Ausgaben (Inves titionsrechnung) beschränkt. Die  Veränderungen  bei  den  internen  Verrechnungen  für  Zinsen und  Abschreibungen  sowie  bei  den Einlagen  in  und  die  Entnahmen aus Spezialfonds bedürfen keiner Begründung. Beim  Personalaufwand  werden  zusätzlich  gewährte,  im  Voran schlag des Vorjahres in den Besoldungskonten nicht enthaltene Teue rungszulagen in der Regel nicht begründet. Die  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  für  den  Vergleich  der  Jah resrechnung mit dem Voransch lag und den Nach tragskrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 a.
                            10 Die  Schaffung  und  Aufhebun g  von  Stellen  in  Stellen plänen  sowie  die  Stellenverschieb ung  zwischen  Direktionen  werden im  Rahmen  der  Budget vorbereitung  der  Finanzdirektion  gemeldet und im Bericht zur Rechnung au sgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voranschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die  Finanzdirektion  prüft  den  Voranschlag  und  stellt  dem Regierungsrat  Antrag  zur  Berein igung  der  verbleibenden  Differen zen. Von  der  Prüfung  ausgenommen  is t  der  Voranschlag  der  Verwal tung der Rechtspflege und der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Nachträge zum Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Bis zum 15. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 können die Verwaltung der Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflege  und  die  Direktionen  des  Regi erungsrates  der  Finanzdirektion Nachträge zum Voranschlag einreichen, soweit die Differenz je Konto des externen Voranschlags mindestens Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 beträgt. Soweit hie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - für  Regierungsratsbeschlüsse  erforderlich  sind,  müssen  diese  vorher gefasst  worden  sein.  Über  die  B udgetergänzungen  st ellt  die  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion dem Regi erungsrat Antrag. Nachtrags kreditbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Die Nachtragskreditbegehren sind der Finanzdirektion auf den 15. April, 31. Juli un d 15. Oktober einzureichen. Der Regierungsrat unterbreitet die Nachtragskreditbegehren dem Kantonsrat mit drei Sa mmelvorlagen im Mai, August und im Novem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber. Die Nachtragskreditbegehren geb en über die Ursa chen des erhöh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Kreditbedarfs  Auskunft.  Sow eit  die  Aufwendun gen  Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratsbeschlüsse  er fordern,  werden  diese  vorher  unter  dem  Vorbehalt der  Genehmigung  der  Nachtragskr editbegehren  durch  den  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat gefasst. Für die Einholung und die Behandl ung der Nachtrag skredite gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sinngemäss die gleichen Best immungen wie für den Voranschlag. Verzicht auf Nachtrags kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            Keine Nachtragskredite sind insbesondere einzuholen für: a) durchlaufende Beiträge; b) Teuerungszulagen; c) teuerungsbedingte Mehrkosten fü r Wasser, Elektrizität, Gas und Heizmaterial; d) den Mehraufwand an Passiv zinsen und Emissionskosten; e) den  Mehraufwand  für  Abschr eibungen  von  uneinbringlichen Guthaben; f) die Einlagen in Spezialfonds; g) die internen Verrechnungen für Kapitalkosten; h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Verzögerungen  von  eige nen  Investitionsvorhaben,  soweit  hiefür der Voranschlagskredit des Vorjah res in der Investitionsrechnung nicht beansprucht worden ist. Ausgaben kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Die Zuständigkeit zur Verwendung g bewilligter Kredite richtet sich na ch dem entsprechenden Kantonsratsbeschluss. Die Direktionen sind ermächtigt, zu Lasten von Voranschlags- und Nachtragskrediten  gebundene  Ausg aben  zu  tätigen.  Ausgenommen sind Ausgaben für eigene Invest itionen, Studien, Gutachten und Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jektierungen von mehr als Fr. 1 000 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . Für Staatsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen gelten di e besonderen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Die  Direktionen  können  ihre  Au sgabenkompetenzen  unter  Mit- teilung an die Finanzkontrolle an die Amtsstellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            13 Die Amtsstellen sind dafür ve rantwortlich, dass die ihnen zustehenden  Kredite  nicht  überschritten  werden.  Für  Kreditüber schreitungen  ist  vor  de m  Eingehen  einer  Verpflichtung  oder  vor  der Erteilung eines Zahlung sauftrags eine Bewilli gung erforderlich. Bei Anträgen auf vorzeitige Be anspruchung ohne Kreditdeckung gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  des  Finanzhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 müssen  Zwangslage  und Dringlichkeit der Ausgabe nachgewiesen werden. Kreditüberschreitungen  im  Zusammenhang  mit  Regierungsrats beschlüssen  werden  im  entspreche nden  Beschluss  gefasst.  Der  Be schluss wird der Staatsbuchhaltung mitgeteilt. In  den  übrigen  Fällen  bewillig en  die  Direktionen  Kreditüber schreitungen für jenen Betrag, der über den bewilligte n Voranschlags- und Nachtragskredit hina us beansprucht wird, sofern der Betrag einer Differenzbegründung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Verwaltung der Rechtspflege , die Direktionen und die Staats kanzlei melden der Staatsbuchhal tung die Kreditüberschreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            In Anträgen mit finanziellen Folgen wird angegeben, ob die Ausgabe  durch  einen  Voranschlags-  oder  Nachtragskredit  gedeckt oder im Finanzplan vorgemerkt ist. Die Staatskanzlei prüft in allen Anträgen an den Regierungsrat, ob die Angaben über die Kreditdeckung enthalten sind, und weist unvoll ständige Anträge zurück. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 VI. Anweisungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            7 Jede  Anweisung  zur  Zahlung  oder  Verrechnung  bedarf eines Belegs. Die Anweisung is t auf dem Beleg zu vermerken. Anweisungsberechtigte  überzeuge n  sich  vor  der  Anweisung  oder vor der Freigabe zur Verbuchung beim automatisierten Zahlungsver fahren, dass die Belege materiell, formell und rechnerisch geprüft wor den sind und dass die Ausgabe zw eckmässig und gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  Buchungsstellen  der  Bewirt schaftungsbereiche  des  automa tisierten Zahlungsverfa hrens dürfen Bele ge nur verbuc hen, wenn die erforderlichen Visa vorhanden sind. Die  Amtsvorsteherin  oder  der  Am tsvorsteher  beze ichnet  die  für die materielle, formelle und rechne rische Prüfung zuständigen Perso nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Anweisungsberechtigte dürfen keine Buchungen oder Zahlungen vornehmen.  Ausnahmen  sind  im Einvernehmen  mit  der  Finanzkont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rolle  zulässig,  wenn  die personellen  Verhältnis se  eine  Trennung  von Anweisung und Rechnungsführ ung nicht gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Zahlungsanweisungen an si ch selbst sind unzulässig. Anweisungsberechtigte müssen An gestellte der au sführenden Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle,  für  Ausgaben-Sammelanweisungen  im  Rahmen  des  automa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisierten  Zahlungsverfahrens  Anges tellte  des  betr effenden  Bewirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftungsbereichs sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Anweisungs berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            18 Anweisungsberechtigte, Rechnungsführerinnen und Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsführer  sowie  deren Stellvertretung  werden  unter  Mitteilung  an die  Finanzkontrolle  und  die  Staa tsbuchhaltung  von  der  Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung  des  Kantonsrates,  von  der Verwaltung  der  Rechtspflege,  von der  Finanzkontrolle,  vom  Kirchenrat ,  von  der  Römisch-katholischen Zentralkommission, von den selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der   Zürcher   Kantonalbank,   der   El ektrizitätswerke   des   Kantons Zürich sowie der Sozialversicherung der Staatskanzlei bestimmt. Die   Direktionsvorsteherin   oder der   Direktionsvorsteher,   die Generalsekretärin  oder  der  Generalsekretär  sowie  die  Präsidentin oder der Präsident des Regierungs rates und die Staats schreiberin oder der  Staatsschreiber  für  die  Staa tskanzlei  sind  für  die  ihnen  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten Amtsstellen anweisungsberechtigt. Materielle Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Wer die materielle Richtigkeit ei nes Belegs prüft, bestätigt, ob  die  auf  dem  Beleg  verrechnete n  Leistungen  dem  Auftrag  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen  und  richtig  erfolgt  sind. Soweit  nicht  ausdrücklich  anderen Personen überbunden, prüft sie auch die verrechneten Pr eise sowie die Berechtigung von Zuschlägen und Abzügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Bei  Zahlungen,  denen  keine  Gege nleistung  gegenübersteht  (z.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Beiträge), erfolgt di e materielle Prüfung auf Grund der Rechtsgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen. Formelle und rechnerische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            18 Wer die formelle Richtigkeit be stätigt, prüft, ob die Belege ordnungsgemäss erstellt sind. Wer  die  rechnerische  Richtigkeit  bestätigt,  rechnet  alle  Rechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorgänge nach und zieht Rabatte, Skonti usw. ab. Visa
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            18 Die materielle, formelle und rechnerische Richtigkeit der Belege  und  die  Zahlungsfreigabe  we rden  von  den  verantwortlichen Personen mit ihren Visa auf dem Beleg bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            18 Die  Rechnungsstellen  nehmen ihre  Zahlungen  durch  die Staatskasse vor. Die Finanzverwal tung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtskassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Unselbstständige Rechnungsstellen können Einnahmen und Ausgaben  über  eine  Amtskasse  tä tigen  und  mit  der  Staatskasse  ab rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anweisungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            Für Anweisungen zu Lasten de r Staatskasse sind besondere Formulare zu verwenden. Comput erausdrucke bedürfen der Zustim mung der Staatsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anweisungsberechtigte,  Re chnungsführerinnen  und  Rechnungs führer oder ihre Stellvertretung unterzeichnen die Originale der An weisung und visieren eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbstständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            Die selbstständigen Kassen- und Rechnungsstellen werden von der jeweiligen Amtsstelle im Einvernehmen mit der Finanzverwal tung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            18 Die Rechnungsstellen sind insb esondere verantwortlich für a)   Ausstellung von Anweisungen ih rer Amtsstelle oder Direktion; b)  Kontierung; c)   Prüfung der Vollständigkeit der Be legvisa für materi elle, formelle und rechnerische Richtigkeit; d)  Vergleich  der  Belege  nach  Be trag  und  Empfän ger  mit  den  An weisungen; e)   Prüfung,  ob  die  für  die  Anweisung  notwendigen  Kredite  vorhan den sind; f)   Verbuchung  der  Anweisungen,  so weit  eine  bes ondere  Buchhal tung geführt wird. Den Anweisungen sind di e Belege beizulegen. Die Finanzkontrolle regelt die Belegentwertung. VII. Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bargeld,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Postcheck- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bankkonten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Der  Zahlungsverkehr  ist  sowe it  als  möglich  bargeldlos durch Postcheck-, Bank- oder Verrechnungsanweisungen zu vollziehen. Für  jede  Kasse  bezeichnet  die  Amts stelle  einen  verantwortlichen Kassenführer. Die Eröffnung neuer Postcheck- und Bankrechnungen bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Über  Postcheck-  und  Bankgutha ben  darf  nur  mit  Doppelunter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schrift  verfügt  werden,  wobei  An weisungsberechtigte  von  der  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terschriftsberechtigung ausgeschlossen   sind.   Ausnahmen   sind   mit Bewilligung der Finanzkon trolle zulässig, sofern die personellen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse eine Trennung nicht erlauben. Die  Direktionen bestimmen  die  Zeichnungsb erechtigten  im  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vernehmen mit der Finanzkontrolle. Bargeldbestände  und  Guthaben auf  Postcheck-  und  Bankkonten sind möglichst klein zu halten. En tbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Staatskasse zu überweisen. Aufbewahrung und Sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Bargeld,  Wertschriften  und  a ndere  Wertgegenstände  sind möglichst feuer- und diebstahlsiche r zu verwahren. Private Werte dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen  nicht  unter  gemein samem  Verschluss  mit  staatlichen  Beständen aufbewahrt werden. Die  Finanzverwaltung  regelt  di e  Aufbewahrung  der  Doppel  der Kassenschlüssel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Wertschriften verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            Wertschriften und Darlehen werden durch die Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 verwaltet. Ausgenomme n sind Studiendarlehen. Kassenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            Die Kasse ist durch die Kassen führerin oder den Kassenfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer  in  angemessenen  Abständen aufzunehmen.  Die  Finanzkontrolle und  die  Amtsvorsteherin  oder  der Amtsvorsteher  werden  über  Kas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sendifferenzen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  Kassen-  und  Buchführung  richte t  sich  im  Übrigen  nach  den allgemeinen kaufmännisc hen Grundsätzen. Die Finanzverwaltung er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lässt die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Tresorerie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            Die Finanzdirektion sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Staates und nimmt die sichere und zinsgünstige Anla ge der Gelder des  Finanzvermögens  und  der  Sonde rvermögen  vor.  Sie  erlässt  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handen der Vermögensverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Richtlinien. Die  Vermögensverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 führt  für  die  kostengünstige  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewirtschaftung  die  erforderlich en  Erhebungen  bei  den  Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen durch. Die Finanzdirektion ist ermächtigt , kurz- und mittelfristige Gelder zu beschaffen und die Kond itionen zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            9 Teilabrechnun gen bei Staats beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            Teilabrechnungen  können  auf  Ge such  frühestens  jeweils nach dreijähriger Baudauer vorge nommen werden. Mit ihnen werden die aufgelaufenen Kosten auf 100% des Beitragsanspruchs abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            Für  die  Annahme  von  Zuwendung en  Dritter  an  staatliche Anstalten und Institute stellt die Finanzdirektion dem Regierungsrat Antrag, wenn der Staat Verpflicht ungen eingehen muss, der Verwen dungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist, oder dem Staat Liegenschaften und Vermögenswerte von über Fr. 50 000 zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ist  der  Staat  gesetzlicher  Erbe,  so ist  die  Finanzdirektion  für  die Annahme zuständig. VIII. Inventarführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            7 Die Inventarführung dient de r Kontrolle und der Übersicht über  die  vorhandenen  Vermögen swerte  und  der  Überwachung  der verlust-  und  diebstahlgefährdeten Mobilien.  Die  Inventare  werden laufend nachgeführt ode r jährlich erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            18 Das Inventar der Vorräte und der Viehhabe wird jährlich nach Weisung der Finanz verwaltung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            Die  Vermögensverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 führt  das  Inventar  über  die Wertschriften, Darlehen und Hypotheke n. Im Inventar sind auch voll ständig abgeschriebene Werte aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Sie  überwacht  den  Eingang  der Erträge  und  der Kapitalrückzah lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            Die  Inventare  der  Liegensc haften  des  Finanzvermögens werden  dort  geführt,  wo  die  Lieg enschaften  verwal tet  werden.  Die Finanzverwaltung regelt die Inventarführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Das Liegenschafteninven tar enthält insbesondere die Bezeichnung der Objekte, einen Kurzbeschrie b der Gebäude, die Grundstück- und Gebäudegrundfläche   sowie   die   As sekuranznummern   und   -werte. Ferner  werden  das  Anschaffungsjah r,  der  Anschaffungswert  und  der kapitalisierte  Ertrag swert  zum  Internen Zinssatz  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  ange geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            18 Die   Liegenschaftenverwaltung   führt   das   Inventar   der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit Ausnahme derjenigen gemäss Abs. 2–6. Das  Amt  für  Landschaft  und  Natur führt  das  Inventar  für  die Waldungen, Waldstrassen und Forststrassen. Das Amt für Abfall, Wasser, Ener gie und Luft führt das Inventar für das Heizkraftwerk Aubr ugg und die Fernwärmenetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung Das Tiefbauamt führt da s Inventar für die Stra ssen im Staatsbesitz mit den Angaben über die Strassenlä ngen und -flächen. Es führt das Inventar für die Nationalstrassen. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft führt das Inventar für die öffentlichen Gewässer. Für  den  Inhalt  der  Inve ntare gilt sinngemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 Abs. 2; der Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragswert wird jedoch nicht ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            4 Mobilien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Die  Amtsstellen  führen  Invent are  für  ihre  Mobilien  sowie besondere  Verzeichniss e  oder  Karteien  für  Bibliotheken,  Medio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - theken, Büromaschinen, Bi lder und Kunstgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausgenommen sind Büro-, Schulund Labormöbel sowie Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände von geringem Wert. Inventarpflichtige  Mobilien,  welc he  zu  Lasten  eines  Baukontos oder  einer  anderen  Amtsstelle  erworben  worden  sind,  werden  dort inventarisiert, wo sie genutzt werden. Rechnungen über Anschaffungen dür fen in der Regel erst bezahlt werden, wenn die inventarpflichtige n Mobilien ins Inventar aufgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men sind und auf den Rechnungen der Eintrag ins Inventar vermerkt ist. Das  Inventar  enthält  alle  für  die  Kontrolle  erforderlichen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben,  insbesondere  die  Objektbe zeichnung,  den  Anschaffungswert und -zeitpunkt sowie den Standort. Kunst gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            12 Die Denkmalpflege führt zusätz lich das Inventar über die Kunstgegenstände.  Zugänge,  Vers chiebungen  und  Abgänge  werden ihr unverzüglich gemeldet. Eigentum Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            18 Die  Finanzverwaltung  regelt mit  den  Amtsstellen  die  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ventaraufnahme von Anschaffungen zu Lasten a nderer Geldgeber. Treuhänderisch verwaltete Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Die  Amtsstellen  sind  verantwortlich  für  die  sachgemässe Aufbewahrung,  Inventarisierung  u nd  Verwaltung  der  ihnen  treuhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derisch übergebenen Wertschriften und Depositen. Eventual verpflichtungen und -guthaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            Die Amtsstellen führen für di e bedingt rückzahlbaren Dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehen und Beteiligungen ohne Ertrag sowie für die Bürgschaften und Garantien des Staates ein Inventar. Sie melden ihre Beträge jähr lich der Staatsbuchhaltung. Koordination und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Die  Finanzverwaltung  ist  zu ständig  für  den  Erlass  von Weisungen zur Koordination und Kont rolle der Inventarführung. Sie kann  mit  den  Amtsstellen  ergänzen de  oder  abweichende  Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Für den Bereich der Rechtspflege ist hiefür die Verwaltungskom- mission des Obergerichts, das Verw altungsgericht, das Sozialversiche rungsgericht oder das Kass ationsgericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die Ämter sind für die Inventarf ührung und -kontrolle verantwort lich. Sie bestimmen die für die In ventarführung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            Es werden aufgehoben: a)   die  Verordnung  über  die  Finanz verwaltung  vom  22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960; b)  die  Verordnung  über  den  Anweis ungsverkehr  in  der  Verwaltung vom 12. Juli 1949; c)   die Verordnung über die Ausrichtung von Teilzahlungen an Bauten und Einrichtungen vom 28. Dezember 1977; d)  die  Verordnung  über  die  Inve ntarführung  von  Mobilien  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1981; e)   der Regierungsratsbe schluss betreffend di e Behandlung der Bau kredite vom 5. Juni 1899.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            Die  Inventare  im  Sinne  der Verordnung  werden  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1983 erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            Die Verordnung tritt am 1. April 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 434 und GS IV, 205. Vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben durch RRB vom 22. Dezember 1982 (OS 48, 675).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vom  5.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986  (OS  49,  542).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Ja nuar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 31. De zember 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            612 Verordnung über die Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 1986 (OS 49, 542). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (OS 51, 382). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 1994 (OS 52, 602). In Kraft seit 1. Feb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ruar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Dezember  1994  (OS  52,  999).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss V über die KDMZ vom 29. März 1995 (OS 53, 140). In Kraft seit 1. Mai 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  RRB  vom  4.  Dezember  1996  (OS  53,  514).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 1997 (OS 54, 119). In Kraft seit 1. Juli 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung  gemäss  RRB  vom  9.  Dezember  1998  (OS  54,  921).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung  gemäss  RRB  vom  13.  Dezember  2000  ( OS  56,  439 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 22. August 2001 ( OS 56, 702 ). In Kraft seit 1. Ok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tober 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch RRB vom 9. Juli 2003 ( OS 58, 170 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 19. März 2003 ( OS 58, 78 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.