Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode der Römisch-ka tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 1. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Berich t und Antrag des Büros der Synode vom 2. September 2009, beschliesst: I. Einberufung und Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Synodalrat ordnet die Er neuerungswahl der Synode an. Im  Jahr,  in  dem  die  Amtsdauer  abläuft,  findet  der  erste  Wahlgang zwischen Januar und April statt. Die vierjährige Am tsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat stellt die Rechts gültigkeit der Erneuerungs- und Ersatzwahl der Mitgli eder der Synode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Ge samterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituie renden Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode u nd des Synodalrates eingeladen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode eröffnen gemeinsam die konstituiere nde Sitzung. Sie halten ihre An sprachen in alphabetischer Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Mitglied,  das  als  zweites  sprechen  wird,  bezeichnet  vor  der konstituierenden  Sitzung  vier  Stimmenzählerinnen  oder  Stimmen zähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen zusammen  die  provisor ische  Geschäftsleitung.  Unter  seinem  Vorsitz wählt die Synode die Präsidentin oder den Pr äsidenten auf die Amts dauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz ange treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Danach wählt die Synode die Vi zepräsidentin oder den Vizeprä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidenten  und  weitere  fünf  Mitglie der  der  Geschäftsleitung  auf  die Amtsdauer der Synode. Amtsgelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Nach der Konstituierung leis ten die Mitglieder der Synode unter  der  Leitung  der  Präsidentin  oder  des  Präsidenten  das  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelübde. Es lautet: «Ich verspreche vor Gott, nach me inem besten Wissen und Gewissen, die  Kirchenordnung  und  alle  für  die  Römisch-katholische  Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft des Kantons Zürich bestehen den verfassungsmässigen und gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Vorschriften  treu  einzuhalte n,  die  Rechte  und  Freiheiten  der Kirche und der Gläubigen zu acht en und die mir übertragenen Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben gewissenhaft zu erfüllen , so wahr mir Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mitglieder, die während der Amtsda uer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Weigert sich ein Mitgli ed, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl anzuordnen. II. Wahlgeschäfte der Synode Wahl des Synodalrates und übrige Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Synode wählt au f ihre Amtsdauer: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - k ommission sowie der weiteren st ändigen Kommissionen und deren Präsidentinnen oder Präsidenten; b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, c. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle, d. ihre Vertretung in Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode wählt in der Mitte ih rer Amtsdauer auf vier Jahre:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a. die Mitglieder der Rekurskommi ssion und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission über Kirchgemei nden und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates und der Rekurskommission da s Amtsgelübde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. III. Synodensitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel vier Wo chen vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträ gen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingelade nen in der Regel zwei Wochen vor de r Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Be handlung auf Begehren von mindesten s 20 Mitgliedern der Synode auf eine spätere Sitzung zu verschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Versand der Dokumente erfolgt in der Regel elektronisch. Die Mitglieder der Synode haben das Recht auf einen Versand der Doku mente in Papierform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzun gen  der  Synode  teilzunehmen.  Im  Ve rhinderungsfalle haben  sie  sich bis  spätestens  drei  Tage  nach  der  Sitzung  bei  der  Geschäftsleitung schriftlich zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in der Höhe eines einfachen Sitzungs geldes gemäss dem Entschädigungs reglement ( LS 182.15 ) belegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsenzliste,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegfall des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor- und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Namen  der  entschuldigt  od er  unentschuldigt  abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schluss  eines  späteren Namensaufrufes  ohne  En tschuldigung  fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Synode ist verhandlungsfäh ig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Scheint dies nicht mehr gewährleis tet zu sein, veranlasst die Prä sidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglie des die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Mitglieder der Synode treten in den Ausstand, wenn sie mit einem Geschäft im Einzelfall unmittelbar persönlich betroffen sind. Dies betrifft die Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a.   in eigener Sache; b. einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zw eifelt ein Mitglied der Synode an seiner Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Ist die Ausstandspflicht streit ig, entscheidet di e Synode endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl v on Personen betreffen. Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommunikationsstelle der Kat holischen Kirche im Kanton Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandl ungen der Synode. Publikum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen. Im Ratssaal steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Publikum hat sich jeder Äuss erung des Beifalls oder der Miss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - billigung zu enthalten. Die Präsiden tin oder der Präsident kann Zuwider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handelnde aus dem Saal weisen. Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Zulassung von Medien is t Sache der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Vertreterinnen  und  Vertreter der  Medien  stehen,  soweit  es der Raum gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung. IV. Geschäftsleitung, Sekretar iat, Präsidium, Protokoll Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Geschäftsleitung konstituie rt sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie wählt: a.   eine Aktuarin oder einen Aktuar, b.   die Mitglieder de s Personalausschusses, c.   Ausschüsse für besondere Sachgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Synode verfügt über ein eige nes Sekretariat. Es ist An lauf-, Informations- und Koordination sstelle der Synode. Es unterstützt insbesondere die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissio nen und Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitarbeitenden des Sekretariates unterste hen fachlich und per sonell der Präsidentin oder dem Präsidenten; ad ministrativ sind sie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unter stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Mitarbeitenden  des  Sekretariates  gilt  die  Anstellungs ordnung  der  Körperschaft.  Die  An stellung  von  Mitarbeitenden  und die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsv erhältnisses erfolgt im Einvernehmen mit de r Geschäftsleitung dur ch den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Geschäftsleitung kommen zu: a.   die Vertretung der Synode nach aussen, b.   die Planung und Zuweisung der zu r Beratung anstehenden Geschäfte an die Kommissionen, unter Berück sichtigung der Planung des Syno dalrates, c.   die Vorbereitung de r Traktandenliste und Einladung für die Syno densitzungen, d.   die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen der Synode, e.   die Auswahl und Führung der Mi tarbeitenden des Sekretariats, f.    die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der Synode und der Kommissionen, g.   das Erstellen des Budgets und di e Kreditkontrolle der Kostenstelle Synode, h.   die Einsetzung von nichtständi gen Kommissionen und deren Infor mation über die gelte nden zeitlichen Fristen, i. die Entgegennahme v on Rücktritten von Mitgliedern der Synode, j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Geschäfts leitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 l. die Entgegennahme von Rücktri tten von Mitgliedern des Synodal rates sowie der Rekurskommission, m.  die Antragstellung au f Revision der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und Geschäfts ordnung sowie weiterer Erlass e von grundlegender Bedeutung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft n.   die Sicherstellung des Informati onsflusses zwischen ihr, den Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen  und  den  Fraktionspräs idien  sowie  zwischen  den  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen unt ereinander, o.   die Sicherstellung des Informat ionsflusses  zwischen  ihr  und  dem Synodalrat, p.   die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der Synode, q.   die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode für die parlamentarische Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung ka nn in eigener Kompetenz im Rahmen des bewilligten Budgets Sach verständige beiziehen. Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu: a.   die Leitung der Verhandlungen, b.   die  Überwachung  der  genauen Befolgung  der  Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der pa rlamentarischen Regeln, c.   die Aufsicht über die Tätigkei t der Aktuarin oder des Aktuars, d.   die Aufsicht über die Tätigkei t der Stimmenzählerinnen und Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in g eeigneter Weise davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vertretung im Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt die Vizepräsidentin oder der Vi zepräsident den Vorsitz; sind beide verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten. Aufgaben der Aktuarin oder des Aktuars
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in den Sitzungen der Synode und de r Geschäftsleitung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aktuarin oder der Aktuar is t für die ordnungsgemässe Archi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vierung sämtlicher Akten verantwortlich. Unterzeichnung von Schrift stücken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident,  bei  Verhinderung  die Stellvertretung, unterzeichnet zusa mmen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke. Protokoll führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Über die Verhandlungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommissionsprotokolle werden den Kommissionsmitgliedern, den  Mitgliedern  der  Geschäftsle itung  sowie  den  Kommissions-  und Fraktionspräsidien  zugestellt.  Au ssenstehende  Sitzungsteilnehmende erhalten einen Protokollauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            10 Das Beschlussprotokoll enthäl t die an der Sitzung behandel ten Geschäfte, die gestellten Anträge sowie die Ergebnisse der Abstim mungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener Frist erstellt und verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Substanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Das substanzielle Protokoll en thält alle Geschäfte, die ge fassten Beschlüsse sowie den wesentlichen Inhalt der Voten, die zusätz lich  eingebrachten  Anträge  und  die entsprechenden  Be schlüsse,  die Art ihrer Erledigung sowie die au sgesprochenen Disziplinarmassnah men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Antrag von einer nichtständigen Kommission beraten, ist im Protokoll die personelle Zusa mmensetzung dieser Kommission auf zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Protokoll wird innert dreier Monate nach der Synoden-Sit zung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Tonträger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeich net, sachgerecht indexiert und archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeich nungen kann keine Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  Beschluss  der  Synode  wird  im Einzelfall  auf  die  Aufzeich nung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Protokolle der Synode sind von der Gesc häftsleitung zu genehmigen. Über Einwände gegen di e Richtigkeit des Protokolls ent scheidet die Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode wei ter gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates, den eingeladen en Personen, sowie den Präsidien der  Kirchenpflegen  zugestellt.  Über  die  Zustellung  an  weitere  Emp fänger entscheidet die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Beschlussprotokoll sowie da s substanzielle Protokoll stehen der Öffentlichkeit zudem in el ektronischer Form zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode und ihrer Ko mmissionen im Sekretariat einzu sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft V. Kommissionen Allgemeines; Ständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Aufsichtskommissionen  si nd  die  Geschäftsprüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission und die Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sachkommissionen  sind  die  Kommission  für  Bildung/Medien/ Soziales (BiMeSo) und die Ko mmission für Seelsorge (SeSo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere Sachkommi ssionen schaffen oder bestehende auflösen. Nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Nichtständige  Kommissionen werden  bei  Bedarf  für  die Behandlung  bestimmter  Geschäfte eingesetzt.  Sie  bestehen  in  der Regel aus neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wahl  der  Mitglieder  und  de s  Präsidiums  erfolgt  durch  die Geschäftsleitung auf An trag der Fraktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsetzung  und  Zusammensetzung solcher  Kommissionen  sind den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen. Zuweisen von Geschäften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Geschäftsleitung kann Gesc häfte einer ständigen oder einer nichtständigen Kommission zu r Prüfung und Antragstellung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen. Mitwirkung der Mitglieder des Synodalrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Für die Teilnahme der Mitglied er des Synodalrates an den Sitzungen der Kommissionen findet Art. 26 Abs. 2 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anwendung. Aufsichts kommissionen; Geschäfts prüfungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Geschäftsprüfun gskommission prüft: a.   den  Jahresbericht  des  Synodalr ates,  der  Rekurskommission  und der Personalombudsstelle der Römi sch-katholischen Körperschaft, b.   den  Vollzug  der  von  der  Synode  dem  Synodalrat  überwiesenen Geschäfte, c.   die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte. Finanz kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Finanzkommission prüft: a. die Jahresrechnung der Zentralk asse sowie alle r dem Synodalrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den gefassten Beschlüssen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 das Budget der Zentralkasse, die Nachtragskredite, den Finanzplan sowie die Stellungnahme zur Fe stsetzung der Beitragssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzkommission  kann  zuha nden  der  vorberatenden  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission zu den Anträgen des Sy nodalrates Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskunft des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synodalrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommis sion haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgab en jederzeit eine Ab ordnung  des  Synodalrates  beizuzie hen.  Sie  können  vom  Synodalrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte verlang en. Das Amtsgeheimnis zum Schutz überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet er einen besond eren Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachkommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sion Bildung/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien/Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der Sachkommission Bildung /Medien/Soziales obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a.   die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge schäfte aus den Bereichen Bildung, Medien und Soziales; b.   die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Gesc häftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäfte n der ihr zugeordneten Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab ordnung des Synodalrates beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Der Sachkommission Seelsorge obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a.   die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Ge schäfte aus den Seelsorgebereichen; b.   die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Gesc häftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäfte n der ihr zugeordneten Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Ab ordnung des Synodalrates beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Betrifft  ein  Geschäft,  das  einer  Kommission  zur  Vorbe ratung  zugeteilt  wurde,  den  Fac hbereich  einer  anderen  Kommission, muss  die  zuständige  Kommission  die  andere  Kommission  zum  Mit bericht einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die vorberatende Kommission be stimmt das Verfahren der Mei nungsäusserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beizug von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            10 Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäfts leitung Sachverstä ndige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Pr üfungen und stellen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch all fällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommis sion und Mitberichte enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weicht  der  Antrag  einer  Komm ission  in  wesentlichen  Punkten vom Antrag des Synodalrates ab, ha t sie vor dem Abschluss ihrer Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VI. Fraktionen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der  Vorberatung  der  Geschäfte  un d  unterbreiten  Vorschläge  für  die durch die Synode zu treffenden Wahlen. Mitwirkung in der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Mindestens  fünf  Mitglieder  der  Synode  können  sich  zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konsti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tuierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fraktionen  sollen  bei  der  Bestellung  der  Geschäftsleitung und der Kommissionen ange messen vertreten sein. Interfraktionelle Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die Interfraktionell e Konferenz bereitet insbesondere die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen ei ngegangenen Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaturen eine Wahlempfeh lung. Gleichzeitig teil t sie mit, welche wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren Personen sich zur Wa hl zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder dem Präsidenten und der Vi zepräsidentin oder dem Vizepräsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten der Synode. Die Delegierten vertreten die Meinung ihrer Frak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie konstituiert sich selbst. VII. Gegenstände und Form der Verhandlung Verhandlungs gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die  Synode  übt  die  ihr  durch  das  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  die Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 übertragenen Aufgaben aus. Reihenfolge der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die Präsidentin oder der Präsid ent bestimmt die Reihenfolge der  Geschäfte.  Die  Synode  kann  die vorgeschlagene Traktandenliste ändern. Ablauf der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident  legt  der  Synode  die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Sachgeschäften (B erichte und Anträge) erteilt die Präsiden tin oder der Präsident das Wo rt in folgender Reihenfolge: – der Sprecherin oder dem Sprech er der vorberatenden Kommission, – der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheits antrages, – der Sprecherin oder dem Spreche r der Mitberichtskommission, – dem Synodalrat. Danach wird die Diskussion eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu Geschäften mit seelsorgerisch en Auswirkungen haben die Ver tretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantona len Seelsorgerates das Re cht, sich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Prä sident  den  Vertretungen  von  kirchl ichen  oder  privaten  Institutionen und Organisationen da s Wort erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            debatte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Bei Vorlagen, die aus mehrer en Abschnitten oder Artikeln bestehen,  geht  der  artikelweisen  Beratung  eine  Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mi tgliedern Gelegenhe it zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintre ten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Ist die Synode auf eine Vorla ge eingetreten, kann sie diese während der Beratung ganz oder teilw eise an den Synodalrat zur Über prüfung oder Änder ung zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anträge  auf  Rückweis ung  sollen  in  der  Begründung  eine  kurze Darstellung der verlangten Über prüfung oder Änderung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diskussion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihen folge der Anmeldungen. Mi tglieder, die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorr ang gegenüber jene n, die bereits sprechen konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Redezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Die Redezeit beträgt höc hstens 20 Minuten für: – Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission und des Synodal rates, – Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, höchstens 10 Minuten für: – Diskussionsredneri nnen oder -redner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode kann eine längere Rede zeit bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht me hr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen . Ausnahmen gelten für Sprecherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder Sprecher einer Kommission, Mitglieder des Synodalrates sowie für Fraktions- oder pers önliche Erklärungen. Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Alle  Anträge  sind  mündlich  zu  eröffnen  und  sofort  nach deren Begründung schriftlich und unt erzeichnet der Pr äsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Parlamenta rische Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand , ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Verletzung des parlamentarisc hen Anstandes, namentlich durch beleidigende Äusse rungen, ruft die Präsidenti n oder der Präsident zur Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erhebt  die  betroffene  Person  Ei nspruch  gegen  den  Entzug  des Wortes, entscheidet die Synode. Ordnungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Stellt jemand währe nd der Beratung eine n Ordnungsantrag, wird die Beratung über den Gegen stand bis zur Erledigung des Ord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsantrages unterbrochen. Schluss der Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Jedes Mitglied de r Synode kann die Sc hliessung der Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung beantragen. Die Beratung wi rd geschlossen, wenn die Mehrheit der  anwesenden  Mitglieder  der  Synode dafür  stimmen.  Mitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Antragst ellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beratung ist abgeschlosse n, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt. Rückkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            Die Synode kann bis zum Abschl uss der Beratung eines Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftes auf bereits gefasste Teilb eschlüsse  zurückkommen.  Entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende Anträge sind vor der Schlus sabstimmung zu stellen und bedür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen der Unterstützung von mindes tens 20 Mitgli edern der Synode. Schlussworte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Spre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cher  der  Kommission  und  allenfalls vorher  die  Sprecherin  oder  der Sprecher einer Kommissionsminderhei t sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Synodalrates nochmals da s Recht, das Wort zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakul tativen Referendum unterstehen, sind im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren. VIII. Parlamentarische Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die  Mitglieder  und  die  Ko mmissionen  der  Synode  sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Mittel der Motion wird de r Synodalrat verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  unterzeichnete  Motion  is t  der  Präsidentin  oder  dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsid ent  bestätigt  den  Eingang  der Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsid ent setzt die Motion auf die Traktandenliste  der  nächsten  Sitz ung,  sofern  die  Motion  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er teilt den Motionstex t den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Später  eingereichte  Motionen  werden  an  der  nächsten  Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglied er der Synode dafür aus sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Die  Motionärin  oder  der  Mo tionär  begründet  die  Motion mündlich.  Bei  Verhinderung  kann ein  anderes  Mitglied  der  Synode diese Aufgabe übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbestrittene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Spre cherin oder der Sprecher de s Synodalrates das Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nimmt  der  Synodalrat  die  Motion entgegen  und  wird  aus  der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als über wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be schlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft Umstrittene Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder ihre  Überweisung  von  einem  Mitgli ed  der  Synode  abgelehnt,  ist  die Diskussion über da s Geschäft offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Abschluss  der Diskussion  entscheide t  die  Synode,  ob  die Motion überwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abänderung des Motionstex tes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen. Bericht und Antrag des Synodalrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Der  Synodalrat  unterbreitet  der  Synode  zu  jeder  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wiesenen Motion innerhalb von zw ei Jahren Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Synode  kann  dies e  Frist  auf  Gesuch  des  Synodalrates  um höchstens ein Jahr verlängern. En tspricht der Synodalrat den Forde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen einer Motion nicht, kann si e einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode darüber, ob die Motion abgeschrieben wird. Hängige Überweisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die hängigen Motionen werd en im Anhang des Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berichtes des Synodalrates mit ei nem Vermerk über den Stand des Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftes aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Postulat Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Mitglieder  und  die  Kommissionen  der  Synode  sind berechtigt, Postulate einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch das Mittel des Postulats wird der Synodalrat eingeladen, zu prüfen, ob er der Synode eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vo rlegen will oder ob eine andere Massnahme zu treffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Das unterzeichnete Postulat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t bestätigt schriftlich den Emp
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fang  des  Postulats  und  gibt  desse n  Wortlaut  den  Mitgliedern  der Synode und des Synodalrates bekannt. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  setzt  das  Postulat  auf die Traktandenliste der nächsten Si tzung, sofern das Postulat mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 30 Tage vor der Si tzung eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Später eingereichte Postulate we rden an der nächsten Sitzung nur behandelt,  wenn  sich  mehr als  20  Mitglieder  der  Synode  dafür  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Bei der Beratung des Jahres berichtes des Synodalrates und des Budgets der Zentralkasse können Postulate, die mit dem behandel ten Gegenstand in engem Zusammenhan g stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Wortlaut  des  Postulats  ist spätestens  nach  der  Begründung der Präsidentin oder dem Präsidente n schriftlich und unterzeichnet ab zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Postulat  wird  zusammen mit  dem  Gegens tand  behandelt, wenn  nicht  die  Behandlung  von  der Synode  sofort  wegen  fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglie der der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entgegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahme durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            Dem Synodalrat steht es frei, er st in der nächsten Sitzung zu erklären,  ob  er  das  Postulat  zu r  Prüfung  entgegennehmen  oder  ab lehnen will. In diesem Fa ll ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Synodensitzung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbestrittene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenant rag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion be schlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umstrittene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodal rat  oder  seine  Überweisung  von einem  Mitglied  der  Synode  abge lehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Abschluss der Diskussion en tscheidet die Synode, ob das Pos tulat überwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synodalrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwie senen  Postulat  innerhal b  von  einem  Jahr  einen schriftlichen  Bericht. Die  Synode  beschliesst  in  der  Sa che  und  über  die  Abschreibung  des Postulats. Schreibt die Synode das Po stulat nicht ab, verlängert sich die Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hängige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überweisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Die  hängigen  Postulate  werd en  im  Anhang  des  Jahres berichtes des Synodalrates mit ei nem Vermerk über den Stand des Ge schäftes aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes auf grund der schriftlich begründeten Anträge des Synoda lrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob ei n Postulat abgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Parlamentarische Initiative Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Die Mitglieder der Synode si nd berechtigt, für Erlass, Än
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sowie für Synodenbeschlüsse pa rlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer parl amentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund einer Vorlage des Synodalr ates beschäftigen. Wird der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative. Vorläufige Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Die Präsidentin oder der Präsid ent stellt fest, ob mindestens ein  Drittel  der  Mitglieder  die  parlamentarische  Initiative  vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweis t die Synode die Init iative einer vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beratenden Kommission zu Bericht und Antrag. Vorberatende Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            10 Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung und kann dabei, im Einverständnis mit de m Synodalrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden und in Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit der Geschäftsleitung ext erne Sachverständige beiziehen. Sie kann Änderungen beantragen, eine n Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der parl amentarischen Initiative beantra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Stellungnahme des Synodal rates und des Generalvikars
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            10 Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vikar – das Ergebnis ihrer Beratung en mit einem erlä uternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre An träge an die Synode. Behandlung in der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            Die Synode berät die Anträge der Kommission. Bei Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eintreten oder Ablehnung in der Sc hlussabstimmung ist das Verfahren beendet. Abstimmung der Stimm berechtigten der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            Sofern gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sehen  oder  von  der  Synode  beschl ossen,  unterbrei tet  der  Synodalrat den bereinigten Entwur f mit einem beleuchte nden Bericht den Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten der Körperschaft zu r Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des beleuchtenden Berich ts der Geschäftsleitung übertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Die Vorlage ist innert sechs M onaten nach der Schlussabstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Mit einer Interpella tion kann jedes Mitg lied der Synode vom Synodalrat über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlan gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Die Interpellation ist der Pr äsidentin oder dem Präsiden ten  schriftlich  einzureichen.  Si e  muss  mit  einer  kurzen  Begründung versehen und unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  bestätigt  den  Eingang  der Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut de n Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            1 Die Synode behandelt die Inte rpellation an ihrer nächsten Sitzung, sofern die Einr eichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und sie von wenigstens 20 weiteren Mi tgliedern unterzeichnet ist oder an der Sitzung unterstützt wird. Die In terpellantin oder der Interpellant kann den Vorstoss mündlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalrat  kann  die  Beantwor tung  auf  die  nächste  Sitzung verschieben.  In  diesem  Fall  muss  er  die  Interpellation  allen  Mitglie dern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Der Synodalrat beantw ortet die Interpella tion schriftlich auf die nächste Synodensitzung nach ihre r Überweisung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort ist diese zusa mmen mit der Interpellation als Ge schäft in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen und mit der Einladung den Mitg liedern der Synode zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Aus kunft zu verweigern. Über die Stic hhaltigkeit der Gründe entscheidet die  Synode.  Sie  kann  de n  Synodalrat  beauftragen ,  die  Interpellation dennoch zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach der Beantwortung der Inte rpellation kann di e Interpellan tin  oder  der  Interpellant  erklären ,  ob  sie  oder  er  von  der  erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Mehrheit de r Synode dies beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jede Beschlussfassung über di e mit der Interpellation aufgewor fene Frage ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schriftliche Anfrage Gegenstand; Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Jedes Mitglied der Synode ka nn der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit eine schriftliche Anfrage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung überweist di e schriftliche Anfrage dem Syno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dalrat. Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            Der Synodalrat teilt die schri ftliche Anfrage binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mi t seiner Antwort den Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern der Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fragestunde Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat findet in jeder Versamml ung eine Fragestunde st att. Kurz gefasste Fra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Vers ammlung schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den elektronisch zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  der  Fragestunde  können  auch dem  Generalvikar  Fragen  und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat und der Generalvikar antworten mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn der Synodalrat und der Gene ralvikar ein Thema als zu um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fangreich erachten, könne n sie die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung abzugeben. Eine Di skussion findet nicht statt. IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition Resolution
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            1 Die Resolution ist eine öffent liche Erklärung, die sich mit den  Aufgaben  der  Römisch-katholis chen  Körperschaft  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auseinandersetzt. Sie kann sich an die Gläubigen, die Öffentlichkeit, an weltliche Behörden, kirchliche Ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tanzen oder an bestimmte Gruppen wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Resolutionsentwurf kann de r Synode von einzelnen Mitglie dern, von den Fraktionen, von der Geschäftsleitung oder vom Synodal rat unterbreitet werden. Es kann ih m eine kurze schriftliche Begrün dung beigefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Resolution  kommt  auf  di e  Traktandenliste,  wenn  sie  der Präsidentin oder dem Pr äsidenten der Synode mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich und unter zeichnet eingereicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Präsidentin oder de r Präsident gibt den Wortlaut des Resolu tionsentwurfs  den  Mitgliedern  de r  Synode  und  des  Synodalrates  be kannt und bestätigt der Absenderin oder dem Absender den Eingang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  der  Behandlung  der  Resolution wird  zuerst  das  Wort  zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt  eine  Diskussion  über  das Eintreten.  Beschliesst  die  Synode Eintreten,  erfolgt  die  inhaltliche Beratung  des  Resolutionsentwurfs . Eine Diskussi on  findet  dabei  nur statt,  falls  Änderungen  des  Resolutionstexts  vorgeschlagen  werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung der Antragstelle rin oder des Antragstelle rs beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fraktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklärung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Fraktionserklärungen und pers önliche Erklärungen einzel ner Mitglieder der Synode sind jede rzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten oder der Präsidentin anzumelden. Per sönliche Erklärungen sind kurz zu ha lten; eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Be schlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbst ständigen  Wirkungsbereichs  der  Sy node  liegen,  insbesondere  die  Ge schäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beschlussantrag ist schriftl ich und begründet der Geschäfts leitung zuhanden der Sy node einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäfts leitung  zur  Weiterbeha ndlung  überwiesen,  sofe rn  nichts  anderes  be schlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Petition
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            An die Synode gerichtete Peti tionen werden der Geschäfts leitung zugewiesen. X. Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor der Abstimmung gibt di e Präsidentin oder der Präsi dent der Synode die Anträge und di e Abstimmungsfolge bekannt. Über Einsprachen gegen dieses Vorg ehen entscheidet die Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über teilbare Abstimmungsfrage n wird auf Verlangen eines Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedes der Synode getrennt abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Liegen zu einem Abstimmungsgegen stand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessen, sind sie gege neinander auszumehren. Reihenfolge Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, ist zu prüfen, ob eine paarwe ise Ausmehrung der Anträge möglich ist. Dabei sind die Anträge mit der kl einsten inhaltlichen Differenz vor denjenigen mit der grössten inhalt lichen Differenz zur Abstimmung zu bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lässt sich nach den Kriterien von Abs. 2 keine klare Reihenfolge bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bracht (Cupsystem). In diesem Fall hat jedes Mitglied der Synode nur eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vereinigt keiner der Anträge die absolute Mehrheit der stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Mitglieder der Synode auf sich , fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. In der Folge wird das Verfahren fort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt, bis einer der Antr äge die Mehrheit erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            91 und 92.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            Liegen  mehr  als  zwei  gleichgeordnete  Hauptanträge  vor, werden sie nebeneinander zur Abst immung gebracht. Jedes Mitglied kann nur für einen dieser Anträge st immen. Wenn kein Antrag die ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solute Mehrheit der ab gegebenen Stimme n erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus de r Abstimmung. Auf gleiche Weise wird  zwischen  den  übrig gebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Die Stimmabgabe erfolgt mi t der elektronischen Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungsanlage ode r unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen von mindestens 30 Mitgli edern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, wie die einzelnen Mitgli eder gestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Falls die elektronische Abstimmungsanlage ausser Betrieb ist, erfolgt  die  Stimmabgabe  durch  Au fstehen.  Die  Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben ihr Erge bnis der Aktuarin oder dem Aktuar laut bekannt. Die gemeldeten Abstim mungsresultate werden laut wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derholt und der Präsiden tin oder dem Präsiden ten weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            1 Die  Zahl  der  Stimmen  wird  mit  der  elektronischen  Ab stimmungsanlage festge stellt und mit einer Au swertung protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t enthält sich der Stimme, doch steht  ihr  oder  ihm  bei  Stimmengleichheit  der  Stichentscheid  zu.  Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Vorlagen,  die  dem  Refere ndum  unterstehen,  sind  die  Stim menzahlen bei der Schlussa bstimmung zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stimmabgabe in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Bei Abstimmungen in der Geschäftsleitung und in den Kom missionen stimmt die oder der Vors itzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese St imme doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Ist  bei  der  Behandlung  einer  Vorlage  über  einzelne  Ab schnitte oder Artikel abgestimmt wo rden, ist zuletzt über die durch die vorangegangenen  Abstimmungen  ge wonnene  Fassung  eine  Schluss abstimmung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Redaktionelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Vorlagen, die mehrere Abschn itte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimm ung von der Geschäftsleitung durch gesehen und formell bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung ist nicht be fugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Wider sprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Än derungen nötig machen, erstattet sie Bericht an di e Synode, die darü ber entscheidet. Die Synode kann di e redaktionelle Bereinigung grös serer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Berich t und Antrag für die Redaktionslesung stellt. XI. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            Für die durch die Synode und die Geschäftsleitung zu treffen den Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschlägen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Fr ist angemeldeten Wahlvorschläge  werden mit  der  Einladung bekannt  gegeben  und  zu Beginn des Wahlaktes verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, mit Ausnahme der vom Synodalr at unterbreiteten Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Au fsichtskommission über Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtskommission  über  Kirchgem einden  und  Zweckv erbände  dürfen von der Synode weder ergänzte noch abgeändert werden. Geheime Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            1 Geheim in geschlossener Ve rsammlung gewählt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a.   die Präsidenti n oder der Präsident der Synode, b.   die Vizepräsidentin oder de r Vizepräsident der Synode, c.   die Mitglieder des Synodalrates, d.   die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates, f.    die Präsidentin oder der Pr äsident der Rekurskommission, g.   die Mitglieder der Aufsichtsk ommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Mitglieder der Gesc häftsleitung sowie die Mitglieder und  Präsidien  der  ständigen  Kommi ssionen  werden  offen  gewählt, sofern die Synode nicht die Durc hführung des geheimen Wahlverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens beschliesst. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 Die Stimmabgabe erfolgt schr iftlich auf Wahlzetteln, die von der Geschäftsleitung ausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei geheimen Wahlen in geschlos sener Versammlung wird zuerst die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl  der  eingesammelten  Wahlzettel  ermittelt.  Die  Präsidentin  oder der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Personen, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel derart bezeichnet werden, dass übe r sie kein begr ündeter Zweifel be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steht. Andernfalls is t die Stimme ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weist ein Wahlzettel mehr Namen au f als zulässig, fallen die über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen  werden  von  oben  nach  unten gezählt,  bis  die  zulässige  Stim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menzahl erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Enthält  ein  Wahlzettel  für  die  gl eiche  Stelle  de nselben  Namen mehrmals,  wird  dieser  nur  einmal gezählt;  Wieder holungen  des  glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Geschäftsordnung der Synode der Röm.-kath. Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Es finden höchstens drei Wahl gänge statt. Im ersten und im  zweiten  Wahlgang  entscheidet das  absolute,  im dritten  Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalr ates mehr Personen gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen die jenigen mit den ge ringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gi lt das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten drei  Wahlgängen  keine  Person  geis tlichen  Standes  gewählt,  scheidet das Mitglied mit der geringsten St immenzahl aus. Zur Wahl der Person geistlichen Standes findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das rela tive Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  erfolgter  Wahl  des  Synoda lrates  und  der  Rekurskommis sion wählt die Synode aus deren Mitte je die Präs identin oder den Prä sidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchs tens zwei Wahlgänge st att. Es gilt das ab solute Mehr. Erreicht eine vom Sy nodalrat vorgeschlagene Person auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszählung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            1 Die  Stimmenzählerinnen  und Stimmenzähler  zählen  die Wahlzettel aus und erstellen über da s Ergebnis ein schriftliches Wahl protokoll.  Die  Präsidentin  oder  de r  Präsident  gibt  der  Versammlung das Wahlergebnis bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahlzettel und die Hilfsunterl agen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Offene Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren: a.   Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahl vorschläge zu machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der Vorgeschlagene als gewählt. b.   Werden  die  Namen  mehrerer  Kandidatinnen  oder  Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitg lieder bei gesc hlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für je de Kandidatin und für jeden Kandi daten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.31 Geschäftsordnung der Synode de r Röm.-kath. Körperschaft c.   Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute , im dritten das relative Mehr. Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin oder der Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sident mit, bei offenen nur dann, we nn ein Stichentscheid erforderlich ist. XII. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Sy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - node am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 27. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 829 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22 ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch B vom 7. Dezember 2017 ( OS 73, 77 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 431 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch B vom 11. April 2019 ( OS 74, 283 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Juni 2019.