Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)
                            1 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanz haushalt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO) (vom 12. April 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Finanzordnung regelt für die Römisch-katholische Kör perschaft des Kantons Zürich (Körperschaft) a.   den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b.   die Führung de r Zentralkasse, c.   das Ausgabenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein den a.   die  Beiträge  der  Kirchgemeinden  an  die  Zentralkasse  und  ihre Verwendung, b.   die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c.   die Konkretisierung der negati ven Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen, d.   den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            definitionen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaberechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Im Sinne dieser Fi nanzordnung bedeuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Ausgabe: Als Ausgabe gilt di e Bindung von Fina nzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Einmalige  Ausgabe:  Eine  einmalige  Ausgabe  ist  eine  Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetreffnis beka nnt ist, die Daue r der Verpflich tung jedoch ungewiss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere a.   der  Erwerb  von  Grundstücken  zu  einem  bestimmten  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Zweck, b.   die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die  Einräumung  von  Baurechten ,  wenn  sie  einem  öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, c.   Bürgschaften,  Garantieverpfl ichtungen  und  andere  Eventual
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verpflichtungen, d.   Einnahmeverzichte. Veröffent lichung von Jahresrechnung und Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der  Synodalrat  veröffentlicht  die  Jahresrechnung  und  das Budget der Körperschaft. B. Organisation Gesamt rechnung der Körperschaft und Kirch gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Gesamtrechnung fasst di e Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körpersc haft unter Weglassung der Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge der Kirchgemeinde n an die Zentralkasse , der Finanzausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge und der Baubeitr äge pauschal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Pe rsonen entspreche nd der negativen Zweckbindung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht für kul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Synodalrat  erstellt jährlich  die  Gesa mtrechnung.  Er  leitet diese  bis  spätestens  Ende  Juni  de s  auf  das  Rechnungsjahr  folgenden Jahres an die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Körperschaft weiter. Koordinations ausschuss Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die kantonalen kirchlichen Kö rperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Koordinationsausschuss  Fina nzen  unterstützt  die  kantona- len kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forderten Koordination der Haus haltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramm e sowie der Berichters tattung über die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbrei tet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen  Körperschaften  Vorschl äge  betreffend  die  Einzelheiten der Darstellungen zur Be schlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Koordinationsausschuss  Finanzen  verständigt  sich,  soweit erforderlich, mit den anerka nnten jüdischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Ko ordinationsausschuss  Finanzen.  Er  ve rständigt  sich  mit  den  weiteren kantonalen kirchlichen Körperscha ften über die Arbeitsweise des Ko ordinationsausschusses und da s massgebende Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Zur  Ermittlung  der  Zentralk assenbeiträge  und  Finanzaus gleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrec hnung sowie die Steuerdaten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschätzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Stellt  die  Kirchgem einde  die  zur  Berechnung  von  Zentral kassenbeitrag und Finanzausgleichs leistungen erforderlichen Unter lagen nicht zur Verfügung, setzt de r Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde  ka nn  gegen  den  Entscheid  de s  Synodalrates  bei  der Rekurskommission Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Haushaltsführung  richtet sich  nach  den  Grundsätzen der  Gesetzmässigkeit,  des  Haushaltsg leichgewichts,  der  Wirtschaftlich keit und des Verursacherprinzips.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sachwerte sind laufend so zu un terhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit  erhalten  bleiben  und  keine  Personen-,  Sach-  oder Bauschäden auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Das  Budget  und  die  Jahresrechnung  werden  nach  den  vom Synodalrat  bestimmten  Organisations einheiten  gegliedert  (institutio nelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kon tenrahmen dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Körperschaft  erstellt  zusätzli ch  eine  Gliederung  nach  Auf gaben (funktionale Gliederung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über jede einzelne Liegenscha ft ist gesondert Rechnung zu füh ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einheit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kör perschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus a.   der Hauptrechnung, einschlies slich Spezialfinanzierungen, b.   den Sonderrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einnahmen  der  Körperschaft fliessen  in  den  allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenomme n sind Einnahmen, die aufgrund ihrer  Zweckbestimmung einer  Spezialfinanzier ung  zuzuweisen  oder als Sonderrechnung zu verwalten sind. Spezial finanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Spezialfinanzierungen  werden geführt,  wenn  Mittel  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund einer Rechtsgrundla ge zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind zulässig für a.   Fürsorgefonds, b.   Bistumsfonds, c.   Bildungsfonds, d.   Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben. b. Vorfinanzie rungen von Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Sind künftige Investitionsvorha ben in den Finanzplan ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt,  können  sie  bis  zur  Höhe  de r  voraussichtlichen  Nettoinvesti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen vorfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Höhe  einer  Vorfinanzierung  wird  als  Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Einlagen  in  die  Vorfinanzierung  werden  bis  zum  Jahr  des Nutzungsbeginns  des  Investitionsgu tes  mit  dem  Budget  beschlossen. Sie dürfen im Budget zu kein em Aufwandüberschuss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird  von  einem  Investitionsvorh aben  abgesehen  oder  dieses  seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, si nd die bereits geäufneten Mittel auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulösen. Sonder rechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Sonderrechnungen  werden  geführt  zur  Verwaltung  von Mitteln  im  Interesse  Dritter,  au s  Schenkungen  und  letztwilligen  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendungen mit bestimmter Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind die verwalteten Mi ttel geringfügig, ka nn der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zweckbindung  wird  geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der  Zuständigkeitsordnung  für  Ve rpflichtungskredi te  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36–38. Massgebend ist der Gesamtbetr ag der verwal teten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sonderrechnungen  werden  im  Anha ng  zur  Jahresrechnung  dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt. Sie werden mit de r Jahresrechnung genehmigt. a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts A. Haushaltsgleichgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgleich des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Budgets
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigen kapital gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Budgetierte  Aufwandüberschüsse dürfen  höchstens  10%  des zweckfreien Eigenkapitals betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fehlbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Bilanzfehlbetrag  ist  innert  längstens  fünf  Jahren  abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren ke in Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget einge stellt. B. Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das  Budget  legt  die  Finanzierung  der  Aufgaben  für  das nächste Rechnungsjahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich keit, der qualitativen, quantitat iven und zeitlichen Bindung, der Voll ständigkeit, der Vergleichbark eit und der Bruttodarstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das Budget enthält die Er folgsrechnung und die Investi tionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es zeigt einen Vergle ich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  voraussehbare  Ausgaben,  für  die  bei  der  Beschlussfassung über  das  Budget  die  rechtskräftige Bewilligung  der  Synode  noch  aus steht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenom men. Sie bleiben gesperrt, bis di e Bewilligung re chtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Der Synodalrat erstellt da s Budget zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Be ratung des Budgets in der Syno
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Budget sind folgende Mi nder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorj ahres zu begründen: a.   bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%, b.   bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%, c.   alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Davon ausgenommen sind teuer ungsbedingte Lohnerhöhungen. C. Finanzplan Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er enthält a.   die Investitionsprojekte, b.   die Planerfolgsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den Beitragssatz  der  Kirchgemeinden  an  die  Zentralkasse  festlegt,  einen Finanzplan über mindestens drei Ja hre und legt diesen der Synode vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens  die  folgenden  vier  Jahre. Das  erste  Planjahr  entspricht  der Budgetvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Ausgaben A. Allgemeines Gebundene und neue Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Ausgaben  gelten  als  gebund en,  wenn  die  Körperschaft durch  einen  Rechtssatz  oder  durch einen  früheren  Beschluss  der  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen  Organe  zu  ihrer  Vornahme verpflichtet  ist  und  ihr  sachlich, zeitlich und örtlich kein erhebliche r Entscheidungsspi elraum bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denen Anteil ist zulässig. Bewilligung neuer Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Neue  Ausgaben  setzen  eine n  Verpflichtungskredit  und einen Budgetkredit voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne  dass  ein  Budgetkredit  vorliegt,  wird  dem  Synodalrat  die Befugnis  eingeräumt,  im  laufenden  Rechnungsjahr  neue  einmalige Ausgaben bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000,  und  neue  wiederkehrende  Ausgaben  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 000  für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45 000 im Jahr, zu bewilli gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebundener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Gebundene  Ausgaben  setzen einen  Beschluss  des  Syno dalrates und, soweit die Ausgabe vo raussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat kann dies e Kompetenz delegieren. B. Verpflichtungskredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Der  Verpflichtungskredit  ist die  Ermächtigung,  für  einen bestimmten  Zweck  und  bis  zu  eine m  bestimmten  Betrag  finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der  Verpflichtungskredit  umfasst  alle  für  das  geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere a.   Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen, b.   Landerwerb, c.   Baukosten, einschliesslic h Kosten für Provisorien, d.   die für den sachgemässen Gebrau ch erforderlichen Ausstattungen, e.   wesentliche Eigenleist ungen der Körperschaft, f.    Steuern und Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erläuterungen zur Kreditbewi lligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat legt fest, ab we lchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusatzkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Reicht  ein  Verpflichtungskredi t  nicht  aus,  ist  ein  Zusatz kredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  einer  wesentlichen  Zweckände rung  ist  ein  neuer  Verpflich tungskredit einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Zuständigkeit  für  die  Be willigung  von  Zusatzkredi- ten  richtet  sich  nach  der  Zustä ndigkeitsordnung für Verpflichtungs kredite gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 und 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Begriff und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Anwendungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überschreitet  der  Gesamtbetrag von  Verpflichtungskredit  und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 und 38 den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach de r Höhe des Gesamtbetrags. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenh ang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Ve rpflichtungskredit aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verpflichtungskredit kann al s Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen  beschlossen  werden,  wenn die  Beiträge  Dritter  in  ihrer Höhe rechtskräftig feststehen ode r wenn er unter dem Vorbehalt be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmter Leistungen Dr itter bewilligt wird. Verfall und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Ein Verpflichtungskredit verf ällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  er  nicht  innert  fünf  Jahren  beansprucht,  entscheidet  das zuständige Organ, das den Ve rpflichtungskredit gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung. Kontrolle und Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der  Synodalrat  führt  eine  Ve rpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die vo n der Synode bewilligt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Vollendung  des  Vorhabens erstellt  er  eine  Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor. Kredit rückstellung bei Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Sind  bei  Investitionen  ledigl ich  noch  kleinere  Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeiten  ausstehend,  kann  für  diese eine  Rückstellung  in  die  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rückstellung wird innerhal b von fünf Jahren aufgelöst. C. Budgetkredit Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Der  Budgetkredit  ermächtigt den  Synodalrat,  die  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung für den bezeichneten Zwec k bis zum festgelegten Betrag zu belasten. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt. Budgetkredit abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die  Synode  genehmigt  Budgetkreditüberschreitungen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen mit der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  gestützt  auf  die  Ausgabenkompetenzen  des  Synodalrates gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ein im Budget enthaltener Kre- dit um mehr als 10% über- oder unte rschritten oder eine Ausgabe, die im Budget nicht enthalten ist, getäti gt, so ist dies zu begründen, sofern die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Begründungspflicht  ist  da s  Total  der  Kostenstelle  pro Institution und nicht die einz elne Unterposition massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freier Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Für die Durchführung besonde rer Anlässe wie den Emp fang  von  Delegationen  oder  Vergab ungen  bei  Jubiläen  verfügt  der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalr ates regelt seine Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt. D. Finanzkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultatives
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Dem fakultativen Referendum unt erstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgab en von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wieder kehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die Synode ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Festsetzung des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Festsetzung der Beitrags sätze an die Zentralkasse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Kenntnisnahme des Finanzplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Bewilligung von neuen ei nmaligen Ausgaben über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 für  einen  bestimmten  Zweck  oder  über  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000  bei  Bauvor haben und von neuen wiederke hrenden Ausgaben über Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 000 für einen bestimmten Zweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungs vermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die  Einräumung  von  Baurechten und  die  Begründung  anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Genehmigung de r Jahresrechnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   die Kenntnisnahme des Jahresberichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   die  Genehmigung  von  Abrechnu ngen  über  neue  Ausgaben,  die von der Synode beschl ossen worden sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Der Synodalrat ist zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   den Ausgabenvollzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Bewill igung gebundener Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Bewilligung  von  im  Budget  enthaltenen  neuen  einmaligen Ausgaben  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000  für  einen  bestimmten  Zweck  oder  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 000 000  bei  Bauvorhaben  und neuen  wiederkehrenden  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Ausgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die  Beschlussfassung  über  Bete iligungen  und  die  Gewährung  von Darlehen  des  Verwaltungsvermögens  gemäss  seiner  Befugnis  zur Bewilligung ne uer Ausgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Anlagen des Finanzvermögens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Beschlussfassung über den Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Zentralkasse A. Allgemeines Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die Zentralkasse bezweckt a.   die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , b.   die Finanzierung der Baukostenb eiträge sowie weiterer Leistun- gen  an  die  Kirchgemeinden,  sowe it  diese  nicht  durch  staatliche Leistungen bestritten werden können, c.   die  Möglichkeit  der  Finanzierung  von  Unterstützungsbeiträgen für  Kirchgemeindefusionen,  sofe rn  diese  im  Interesse  der  Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaft sind. Beiträge an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Gesuche um Beiträge sind sc hriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge an Dritte werden dire kt der Erfolgsrechnung belastet. B. Beiträge der Kirchgem einden an die Körperschaft Eingegangene Kirchensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die  eingegangenen  Kirchensteue rn  setzen  sich  für  natür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Personen zusammen aus: a.   Einkommens-  und  Vermögenssteue rn  natürliche  Personen  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 b.   Einkommens- und Vermögenssteue rn natürliche Personen frühe rer Jahre, c.   Quellensteuern natürliche Personen, d.   aktiven  Steuerausscheidungen  Einkommens-  und  Vermögens steuern natürliche Personen, e.   Nachsteuern Einkommens- und Ve rmögenssteuern natürliche Per sonen, Zinsen auf Steuerford erungen natürliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Per sonen zusammen aus: a.   Gewinn- und Kapitalsteuern ju ristische Persone n Rechnungsjahr, b.   Gewinn- und Kapitalsteuern ju ristische Persone n früherer Jahre, c.   Quellensteuern juristische Personen, d.   aktiven  Steuerausscheidungen  Ge winn-  und  Kapitalsteuern  juris tische Personen, e.   Nachsteuern  Gewinn-  und  Kapita lsteuern  juristische  Personen, Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Von den eingegangenen Kirche nsteuern können für natür liche Personen folgende Aufwendun gen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden: a.   Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen, b.   tatsächliche  Forderungsverlust e  von  Steuern  und  Zinsen  natür liche Personen, c.   passive  Steuerausscheidungen Einkommens-  und  Vermögens steuern natürliche Personen, d.   pauschale Steueranrec hnung natürliche Personen, e.   Steuerbezugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  den  eingegangenen  Kirchens teuern  können  für  juristische Personen  folgende  Aufwendungen  bz w.  Ertragsminderungen  in  Ab- zug gebracht werden: a.   Vergütungszinsen auf Steu ern juristische Personen, b.   tatsächliche  Forderungsverluste von  Steuern  und  Zinsen  juris tische Personen, c.   passive  Steuerausscheidungen  Gewi nn-  und  Kapitalsteuern  natür liche Personen, d.   pauschale Steueranrec hnung juristische Personen, e.   Steuerbezugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Netto steuererträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  Differenz  zwischen  eingegangenen  Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  sind  für  natürliche  und  ju ristische  Personen  getrennt  zu berechnen. Beiträge der Kirch gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Syn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse. Berechnungs grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Zur  Ermittlung  des  Zentralkassenbeitrags  werden  die Nettosteuererträge  der  natürliche n  und  der  juristischen  Personen  je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Persone n der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fusses des dem Beitragsjahr vora ngehenden Rechnungsjahres berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Beitragssätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Der  Beitragssatz  der  Steuern  von  juristischen  Personen  ist Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Der  Synodalrat  teilt  den  Ki rchgemeinden  bis  zum  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni die Höhe des Beitrags fü r das laufende Jahr mit. Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Die  Kirchgemeinden  entrichten ihre  Beiträge  in  drei  glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dri tte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres. Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Leistet  eine  Kirchgemeinde  ih ren  Beitrag  nicht  innert  der festgelegten  Fristen,  wird  ein  Verz ugszins  erhoben,  dessen  Höhe  dem passiven  Kontokorrentzins  zuzüglich  Kommission  für  öffentlich-recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Institutionen der Zürc her Kantonalbank entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Rechnungsleg ung und Berichterstattung A. Allgemeines Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die  Rechnungslegung  soll  di e  Vermögens-,  Finanz-  und Ertragslage den tatsächl ichen Verhältnissen ents prechend darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Rechnungslegung richtet  sich  nach  den  Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichk eit, der Zuverlässigkeit, der Ver gleichbarkeit, der Fortführung, de r Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen  von  den  gelte nden  Rechnungslegungsgrundsät zen sind im betroffenen Jahr ausz uweisen und der Effekt der Abwei chung im Jahresabsc hluss darzustellen. B. Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die  Jahresrechnung  zeigt  di e  finanzielle  Lage  der  Kör- perschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie enthält insbesondere a.   die Bilanz, b.   die Erfolgsrechnung, c.   die Investitionsrechnung, d.   die Geldflussrechnung, e.   den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Bilanz enthält auf der Ak tivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdk apital und das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vermögenswerte werden gegl iedert in Finanz- und Verwal tungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Verwaltungsvermögen  umfasst  jene  Vermögenswerte,  die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verpflichtungen   gegenüber   Sonderrechnungen   werden   dem Fremdkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Das  Eigenkapital  umfasst  das  zweckgebundene  und  das zweckfreie Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das zweckgebundene Ei genkapital umfasst a.   Fürsorgefonds, b.   Bistumsfonds, c.   Bildungsfonds, d.   Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bi lanzüberschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Erfolgs rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erfolgsrechnung  nach  Aufwa nd-  und  Ertragsarten  umfasst insbesondere a.   das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b.   das Finanzergebnis, c.   das ausserordentliche Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das ausserordentliche Ergebnis umfass t die Einlagen in Vorfinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zierungen und deren Auflösung. Investitions rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Beim  Verwaltungsvermögen  enthält  die  Investitionsrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsvermögen bilanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Finanzvermögen  enthält  die Investitionsrechnung  alle  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und Einnahmen für Sachan lagen des Fina nzvermögens. Geldfluss rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Die  Geldflussrechnung  informiert  über  die  Herkunft  und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - titions- und Finanzierung stätigkeit unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geldmittel  im  Sinne  der  Geldflussrechnung  umfassen  die flüssigen  Mittel  und  die  kurzfristige n  Geldanlagen  bis  längstens  drei Monate. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Der Anhang a.   bezeichnet das für die Rechnun gslegung angewendete Regelwerk und begründet Abweichungen, b.   fasst die Rechnungslegungsgrundsä tze, einschliesslich der wesent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Bilanzierungs- und Be wertungsgrundsätze, zusammen, c.   bezeichnet  die  von  der  Jahres rechnung  erfassten  Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einheiten, d.   enthält weitere Angaben zur Beur teilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Erstellung und Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jahresrechnung  wird  von  de r  Synode  innerhalb  von  sechs Monaten nach Ablauf des Rechnung sjahres abschlie ssend behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Vermögenswerte  im  Finanzve rmögen  werden  bilanziert, wenn  sie  einen  künftigen  wirtschaftl ichen  Nutzen  erbringen  und  ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vermögenswerte  im  Verwaltung svermögen  werden  bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftl ichen Nutzen hervorbringen oder ihre  Nutzung  zur  Erfüllung  öffentlicher  oder  kirchlicher  Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verpflichtungen werden bilanzie rt, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis  der  Vergangenheit  liegt,  ihre  Erfüllung  sicher  oder  wahr scheinlich zu einem Mittelabfluss f ühren wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuordnung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Liegenschaften,  die  ausschliesslich  oder  zur  Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsver mögen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegenschaften, die im untergeo rdneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Auf gaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwalt ungsvermögen zugeordne t werden. In allen anderen Fällen werden sie vollum fänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktivierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze für Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            1 Die  Aktivierungsgrenze  für  Vermögenswerte  des  Verwal tungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, we rden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Pr ojekts oder Beschaf fungsgeschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter  der  Aktivierungsgrenze  liegende  Ausgaben  werden  der Erfolgsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grund stücke, Investitionsbeiträ ge, Darlehen und Beteiligungen in der Investi tionsrechnung des Verwalt ungsvermögens erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Vora ussetzungen erfüllt sind: a.   die  Verpflichtung  hat  ihren  Ursp rung  in  einem  Ereignis  vor  dem Bilanzstichtag, b.   der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich c.   die Höhe der Verpflichtung zu verlässig geschätzt werden kann, d.   der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rückstellungen  für  personalrech tliche  Ansprüche  werden  unge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - achtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wesentlichkeitsgrenze ents pricht der Aktivierungsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Bildung,  Verwendung  und  Auflösung  von  Rückstellungen werden über die Aufwand- und Au sgabenkonten verbucht. Die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert. Bewertung des Finanz vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundstücke,  Grundeigentumsanteile  und  Gebäude  werden  in einer Amtsperiode mindeste ns einmal neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - a.   Investitionen in das Grundeigentum, b.   Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, c.   Änderungen der Bau- und Zonenordnung, d.   Überführung von Verwalt ungs- ins Finanzvermögen, e.   Feststellung von Altlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wertänderungen werden in de r Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgrupp e Anlagen im Bau. Die Übertragung auf  das  entsprechende  Sachkonto  in  der  Bilanz  erfolgt  bei  Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beginn. b. im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertet: a.   flüssige Mittel zu Nominalwerten, b.   Forderungen zu Nominalwerten, c.   Geldmarkt- und Festgeldan lagen zu Nominalwerten, d.   Darlehens- und Hypothekarfor derungen zu Nominalwerten, e.   Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert, f.    Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert, g.   Fremdwährungen zum Kurswert, h.   aktive Rechnung sabgrenzungen zu Nominalwerten, i. Vorräte  und  angefangene  Arbeiten  zum  Anschaffungswert  bzw. zu Herstellungskosten oder zum Ma rktwert, wenn dieser darunter liegt, j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer, a. im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 k.   Grundstücke zum Verkehrswert, l. mit  Baurechten  belastete  Grundstücke  anhand  des  Baurechts zinses, kapitalisiert zu ei nem marktkonformen Zinsfuss, m.  Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertrag swert, geteilt durch 4, n.   grundbuchamtlich  ausgeschiedene  Miteigentumsanteile  entspre chend der Formel für Gebäude, o.   grundbuchamtlich  nicht  ausges chiedene  Grundeigentumsanteile zum kapitalisiert en Ertragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Das  Verwaltungsvermögen  wi rd  zum  Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanz iert (Aktivierung der Nettoinves titionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird eine neue Anlage am Jahres ende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungs beginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Das Fremdkapital wird zu m Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berichtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            1 Das Verwaltungsver mögen, das durch Nutzung entwertet wird,  wird  planmässig  nach  den vorgegebenen  Anlagekategorien  über die  festgelegte  Nutzungsdauer  linea r  abgeschrieben.  In  begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abschreibungen  beginnen  mit der  Nutzung.  Im  ersten  Jahr der Nutzung kann eine Jahresab schreibung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundstücke,  Darlehen  und  Bete iligungen  des  Verwaltungsver mögens  werden  nicht  abgeschrieben.  Bei  Bedarf  findet  eine  Wert berichtigung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Darlehen ohne festgelegten Rü ckzahlungszeitpunkt und Einlagen in  privatrechtliche  Stiftungen  od er  Vereine  zur  Bildung  von  Eigen kapital  werden  als  Inve stitionsbeiträge  aktivi ert  und  über  eine  Nut zungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Verwaltungsvermögen wird jä hrlich auf dauernde Wertmin derungen  geprüft.  Ist  bei  einer  Po sition  eine  dauerhafte  Wertminde- rung eingetreten, wird deren bila nzierter Wert ausserplanmässig abge schrieben oder im Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich Vermögens übertragung und Vermögens veräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Die  Übertragung  von  Vermögenswerten  zwischen  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen und Verwal tungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vermögenswerte werden zum Verkeh rswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fentliches Interesse vorliegt. D. Rechnungsführung Grundsätze der Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            1 Die  Buchführung  richtet  sich nach  den  Grundsätzen  der Vollständigkeit,  der  Richtigkeit, der  Rechtzeitigkeit  und  der  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unabhängig  vom  Informationsträger  sind  bei  der  Führung  der Bücher  und  der  Erfassung  der  Buc hungsbelege  die  Grundsätze  der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Belege werden chronologisch abgelegt. Informations träger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            1 Zur  Aufbewahrung  und  Archivierung  von  Büchern,  Bu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chungsbelegen  und  Geschäftskorres pondenz  sind  unve ränderbare  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - formationsträger zulässig, nament lich Papier, Bildträger und Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn a.   technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barkeit und Echtheit der gespei cherten Informationen gewährleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, b.   der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist. b. Überprüfung und Daten übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            1 Die  Informationsträger  werden  regelmässig  auf  ihre  Un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfälschbarkeit und Le sbarkeit geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Daten können in andere Form ate oder auf andere Informa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass a.   die Vollständigkeit und die Richti gkeit der Informationen gewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistet bleiben und b.   die  Verfügbarkeit  und  die  Lesbar keit  den  gesetzlichen  Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Übertragung  von  Daten  von einem  Informationsträger  auf einen  anderen  wird  protokolliert. Das  Protokoll  wird  zusammen  mit den Informationen aufbewahrt. a. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            buchhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die  Sachanlagen  des  Fina nzvermögens  und  des  Verwal tungsvermögens,  die  übe r  mehrere  Jahre  genutzt  werden,  werden  in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere a.   den Anschaffungswert, b.   die erhaltenen Beiträge, c.   die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen, d.   die Wertberichtigungen und au sserplanmäss igen Abschreibungen, e.   den Restbuchwert, f.    die Zu- und Abgänge, g.   die Umgliederungen, h.   die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            1 Interne  Verrechnungen  sind Gutschriften  und  Belastun- gen zwischen Verwaltungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  werden  vorgenommen,  we nn  sie  für  die  Aufwand-  und  Er tragsbestimmung  oder  die  wirtschaftl iche  Leistungse rbringung  erfor derlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interne Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            1 Verzinst werden a.   die Verpflichtungen der Körp erschaft gegenüber Sonderrechnun gen, b.   die Liegenschaften des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat legt ei ne marktübliche inte rne Verzinsung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten der internen Ve rzinsung werden im Budget und in der Jahresrech nung offengelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inventarführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat regelt die Einz elheiten zur Inventarisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen: a.   50 Jahre für Budget, Jahres rechnung und Geschäftsbericht, b.   30 Jahre für Buchhaltung und Inventar, c.   10 Jahre für Buchungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dokumente können elektr onisch aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich E. Finanzkennzahlen Finanz kennzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78.
                            Im  Budget  und  in  der  Jahresrechnung  werden  folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht: a.   Selbstfinanzierungsgrad, b.   Zinsbelastungsanteil, c.   Nettoverschuldungsquotient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            Der  Synodalrat  legt  die  Jahr esrechnung  der  Körperschaft einer Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zur finanztechnischen Prüfung vor. Inhalt und Gegenstand der finanztech nischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperscha ft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfung erfolgt jährlich. Di e Buchführung der einzelnen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tieften Prüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen vorzunehmen. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            7 Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fizierte Einzelpersonen oder Gesellsch aften beauftragt werden, die über eine Zulassung als Revisionsexper tinnen und Revisi onsexperten oder als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen. b. Unabhängig keit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalr at unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfenden und ihnen vorgeset zte oder nahestehende Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen dürfen insbesondere a.   keiner Behörde des auftragge benden Synodalrates angehören, b.   in keinem arbeitsrechtlichen od er anderen vertra glichen Verhält- nis zum auftraggebenden Synodalrat stehen. c. Prüfungs bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Berichterstattung zur Pr üfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form ei nes Prüfungsvermer ks (Kurzbericht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resrechnung einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung un d gegebenenfalls Empfehlungen. a. Fachkunde und Leumund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode sowie an den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kurzbericht wird vom Synodalr at als Bestandteil der Jahres rechnung der Synode zu r Kenntnis vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            7 Der  Synodalrat  zeigt  der  zuständigen  Behörde  anzeige pflichtige  Straftaten  im  Bereich  der  Rechnungsführung,  von  denen  er Kenntnis erlangt, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            7 Der Synodalrat beschliesst au fgrund des Berichts der Revi sionsstelle, ob und allenfalls we lche Massnahmen zur Beseitigung be anstandeter Punkte getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herausgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86.
                            Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann beim Synodalr at die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkei tsprogramms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87.
                            1 Das Tätigkeitsprogramm gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Kirchen gesetzes umfasst die Bereiche Bi ldung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalrat  kann  die  einzelne n  Bereiche  unterteilen,  sofern die bereichsweise Zusa mmenfassung der Tätigk eiten gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88.
                            1 Die Bereiche des Tätigk eitsprogramm s beinhalten a.   die Umschreibung der Tätigkeit, b.   die beabsichtigten Wirkungen, c.   den Adressatenkreis, d.   die finanziellen Eckwerte, e.   einen Kommentar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten  aus  den  Bereichen  können  in  einem  Anhang  zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89.
                            1 Die  Berichterstattung  über die  Verwendung  der  Kosten beiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Abs. 1 des Kirchengesetzes und über die Wirk samkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  gibt  insbesondere  Auskunft  über  allfällige  Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächl icher Wirkung der erfassten Tätig keiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Jahresbericht  der  Körperschaft  nimmt  Bezug  auf  das  Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90.
                            1 Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden  und  der  Körperschaft Bedeutung  für  die  ganze  Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Abs. 2 des Kirc hengesetzes haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erstellt  das  Tätigkeitsprogra mm  auf  die  Dauer  von  sechs  Jah- ren  und  besorgt  die  Berichterstatt ung  über  die  Verwendung  der  Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenbeiträge einer Beitra gsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er unterbreitet der Synode da s Tätigkeitsprogramm und die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richterstattung  über  die  Verwendun g  der  Kostenbeiträge  einer  Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsperiode im Jahr der Ei nreichung zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt: Negative Zweckbindung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91.
                            Die  Erträge  aus  den  Kirchenste uern  der  juristischen  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen  unterliegen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Kirchengesetzes  der  nega
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven Zweckbindung. Sie dürfen ni cht für kultische Zwecke verwendet werden. Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92.
                            1 Der  Nachweis  der Einhaltung  der  negativen  Zweckbin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung gilt als erbracht, wenn gemä ss der Gesamtrechnung die Einnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men der Kirchgemeinden und der Kö rperschaft  abzüglich  der  Erträge der  Kirchensteuern  der  juristisch en  Personen  und  der  Beiträge  des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Körperschaft zur Bestätigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bestätigung der Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bildet Bestandteil des Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berichts der Körperschaft. Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93.
                            1 Berechnungsgrundlage  der  ku ltischen  Aufwendungen  der Kirchgemeinden  und  der  Körperscha ft  bilden  der  Personalaufwand für  die  Pfarrer  und  Vikare  sowie für  Diakone  oder Pastoralassisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Pastoralassistenten mi t Gemeindeleitung sfunktion sowie der unmittelbare Sachaufw and für Kultushandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teils  am  Personalaufwand  und  eine s  Anteils  zur  pauschalen  Berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen  sich  als  Prozentsatz des  Personalaufwa nds  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und als Prozentsatz des sich daraus erge benden Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Synodalrat  legt  die  beiden Prozentsätze  au f  Vorschlag  des Koordinationsausschusses  Finanzen fest.  Er  überprüft  deren  Höhe periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94.
                            Die  Kirchgemeinden  erheben jährlich  bei  den  Gemeinde steuerämtern  die  Erträge  aus  den  Kirchensteuern  der  juristischen Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kont enrahmen detailliert aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Abschnitt: Finanzausgleich A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95.
                            Der Finanzausgleich fördert a.   die zielbezogene und wirtsc haftliche Aufgabenerfüllung, b.   den Abbau der Unterschie de der Steuerbelastungen, c.   die Autonomie und Eigenveran twortung der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96.
                            1 Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden er reicht (Normaufwandsausgleich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Finanzierung wird ein Finanz ausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die  Beiträge  der  Kirchgemeinden mit  überdurchschnittlicher  Steuer kraft (Steuerkraftabschöpfungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Ausnahmefällen können durch Be schluss des Synodalrates auch Sonderzahlungen des Kantons an die Kö rperschaft, welche für die Kirch gemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 B. Normaufwandsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normaufwands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97.
                            Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt,  erhalten  jährlich  eine n  Beitrag  zur  Deckung  dieser  Diffe renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98.
                            1 Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen: a.   betrieblicher Normaufwand, b.   Kapitalkosten, c.   Zentralkassenbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Normaufwand  entspricht  de m  Nettoaufwand,  der  sich  nach Abzug  der  direkten  Erträge  für die  einzelnen  Aufwandsgruppen  er gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  betriebliche  Normaufwand  be misst  sich  grundsätzlich  nach der  Mitgliederzahl  der  Kirchgem einde  gemäss  Angaben  des  Statis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Amtes des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kapitalkosten  und  Zentralkassenbe itrag  werden  zu  anerkannten Ist-Werten angerechnet. Betrieblicher Normaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99.
                            1 Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden: a.   Behörden, Verw altung, Pfarrei, b.   Gottesdienst, c.   Diakonie und Seelsorge, d.   Bildung, e.   Kultur, f.    kirchliche Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  berechnet  sich  aus  einem  Grundbeitrag  pro  Kirchgemeinde und  einem  nach  Grösse  der  Kirc hgemeinde  abgestuften  mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - proportionalen  Zuschlag.  Für  Mitg liederzahlen  zwischen  4001  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern um 20% gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  der  Kirchgemeinde  Winterthur,  die  aus  sieben  Territorial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pfarreien  besteht,  wird  der  sieb enfache  Grundbeitrag  und  für  jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die we iteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag  von  höchstens  50%  de s  ordentlichen  Grundbeitrags  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode. Kapitalkosten und Zentral kassenbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100.
                            1 Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung: a.   Zinsen, b.   Abschreibungen  und  Wertberichti gungen  auf  dem  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  berechnen  sich  aus  den  effektiven  Aufwendungen  gemäss Jahresrechnung  der  Kirchgemeinde n  abzüglich  allfälliger  Folgekos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten von Investitionen, die bei de r Bemessung von Baukostenbeiträ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen als für den Finanzausgleich ni cht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Zentralkassenbeitrag  entspric ht  dem  für  das  jeweilige  Rech nungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht anrechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            barer Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101.
                            Neutrale  Aufwendungen  und  a llfällige  weitere  Aufwen dungen gehören nicht zum Normaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102.
                            1 In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Syno dalrates  den  Normaufwand  einer Kirchgemeinde  um  Sonderaufwen dungen erhöhen. Diese können in sbesondere übergem eindliche Auf gaben oder ausserordentliche Sa nierungsleistungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sonderaufwendungen können auf Ge such hin dem Normaufwand auch  angerechnet  werden,  wenn  zu r  Erfüllung  des  seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen St euerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Norm steuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft  zusammen  mit  der  Kirc henpflege  und  dem  Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemei nde und entscheidet im Einverneh men mit dem Generalvik ar über die Höhe eines anrechenbaren Son derbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103.
                            1 Der  Normaufwand  wird  jährli ch  festgelegt  und  berück sichtigt die Durchschnittsau fwendungen der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalrat  legt  den  Gru ndbeitrag  und  den  variablen  Bei- trag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  publiziert  jährlich  die  Bere chnungsgrundlagen  und  Normauf wendungen der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104.
                            Der Normertrag der Kirchgem einden berechnet sich auf grund  der  Steuerkraft  von  natürlic hen  und  juristischen  Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr fest gelegten Normsteuerfuss multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normsteuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105.
                            Der  Synodalrat  setzt  jährlich den  Normsteuerfuss  fest.  Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirch gemeinden und allenfalls die Steuer erwartungen des la ufenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106.
                            Der  Synodalrat  teilt  den  Ki rchgemeinden  die  Normauf wandsausgleichsbeiträge  bis  spätestens  zum  15. September  mit  und bezahlt diese bis zum 15. Dezemb er. Akontozahlungen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kürzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -verweigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107.
                            1 Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwands ausgleichsbeitrag, wenn die Kirchg emeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ih ren Steuerfuss unter dem Norm steuerfuss ansetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Normaufwandsausgleichsbeitra g  wird  in  folgendem  Ausmass gekürzt: a.   um  20%,  wenn  der  Kirchgemeind esteuerfuss  den  Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet, b.   um  55%,  wenn  der  Kirchgemeind esteuerfuss  den  Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet, c.   um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozen tpunkte unterschreitet, d.   um  50%,  wenn  das zweckfreie  Ei genkapital  der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2-Fache überschreitet, e.   um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechne t, den Normsteuerfuss um das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5-Fache überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kürzung  erfolgt  nachträglich  im  Zusammenhang  mit  der Aufarbeitung  der  Rec hnungswerte  der  Kirchg emeinden  für  die  Pub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - likation der Berechnung sgrundlagen für den Finanzausgleich. C. Steuerkraftabschöpfung Steuerkraft abschöpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108.
                            Übersteigt  die  Steuerkraft  pro  Mitglied  einer  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde  den  gewichteten  Mittelwer t  aller  Kirchgemeinden,  so  wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft. Abschöpfungs sätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109.
                            1 Der Synodalrat legt die Absc höpfungssätze  so  fest,  dass die  gesamten  Abschöpfungen  etwa die  Summe  der  Normaufwands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausgleichsbeiträge des Jahres decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derj enige von natürlichen Personen. Berechnungs grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110.
                            1 Der über dem Mittelwert li egende Anteil der Steuerkraft pro  Mitglied  wird,  gemä ss  den  Anteilen  von juristischen  und  natür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Personen an der gesamten Steu erkraft aufgeteilt, in einen Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hanganteil juristische und einen Üb erhanganteil natü rliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Überhanganteile  werden  je  mit  der  Mitgliederzahl  der Kirchgemeinde  und  dem  jeweiligen Abschöpfungssatz  multipliziert. Die  Summe  dieser  beiden  Beträge ergibt  die  Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Finanzordnung über den Finanzha ushalt und den Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111.
                            Der  Synodalrat  teilt  den  Kirchgemeinden  die  Abschöp fungsbeiträge  bis  spätestens  zum  15. September  mit.  Diese  entrich- ten  die  Beiträge  bis  zum  30. November.  Leistet  eine  Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festge legten Frist, wird ein Verzugszins gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragskürzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112.
                            1 Die  Abschöpfungsbeiträge  werd en  so  weit  gekürzt,  wie sie  ein  Ansteigen  des  Kirchgemeindesteuerfusses  über  den  Norm steuerfuss bewirken würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt: a.   um 30%, wenn der Kirchgemeinde steuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet, b.   um 60%, wenn der Ki rchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet, c.   um 100%, wenn der Kirchgemeind esteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er wird unabhängig vo m Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie  er  den  Betrag  von  1,5  Steuer prozenten  der  betreffenden  Kirch gemeinde übersteigen würde. D. Weiteres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgleichsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113.
                            Die Körperschaft führt eine n Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige  Unterschiede  zwisch en  Normaufwandsausgleichsbeiträ gen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fusionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114.
                            Gesuche  zur  Finanzierung  von  Beiträgen  für  Kirchge meindefusionen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat geste llt wurden, können rückwirkend behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingangsbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115.
                            1 Der  Synodalrat  erstellt  auf  den  1. Januar  2019  eine  Ein gangsbilanz wie folgt: a.   Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b.   Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerte n neu bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.25 Finanzordnung über den Finanzhaus halt und den Finanzausgleich c.   Das  Verwaltungsvermögen  wird zum  bestehenden  Restbuchwert in  die  Eröffnungsbilanz  übernom men  und  degressiv  mit  10%  auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Synodalrat prüft die Zuor dnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vermögenswerte,  die  aufgrund  eines  Beschlusses  einer  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Aufgabe  dienen  und  irrtümli ch  im  Finanzverm ögen  bilanziert sind,  werden  bei  der  Erstellung  de r Eingangsbilanz ins Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermögen übergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  betreffenden  Vermögenswerte  werden  im  Bilanzanpassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht unter Angabe ihre s Buchwertes offengelegt. Bilanz anpassungs bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116.
                            1 Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bilanzanpassungsbericht  unterliegt  der  finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Synodalrat genehmigt de n Bilanzanpassungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  genehmigte  Bilanzanpassung sbericht  wird  der  Finanzkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission der Synode zur Kenntnis vorgelegt. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117.
                            1 Die  Körperschaft  wendet  die  Bestimmungen  dieser  Fi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nanzordnung  erstmals  für  das  Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  an.  Dies es  zeigt  mindes- tens einen Vergleich zum Budget 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Jahresrechnung  2019  zeigt mindestens  einen  Vergleich  mit dem Budget 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Jahresrechnung  2018  werd en  letztmals  die  materiellen Haushaltsvorschriften  des  Reglem ents  über  den  Finanzhaushalt  und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons Zürich (Finanzreglement) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 73, 398 ; Begründung siehe ABl 2018-06-08 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch B vom 7. November 2019 ( OS 75, 19 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B vom 7. November 2019 ( OS 75, 19 ; ABl 2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.