Universitätsordnung der Universität Zürich
                            1 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 (vom 4. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Aufgaben der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 In der Forschung hat die Univ ersität die Aufgabe, wissen schaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Ange hörigen  in  der  Grundlagenforschun g  und  in  der  angewandten  For schung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Selbstständige  Forschung  bild et  Voraussetzung  und  Grundlage für die Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 In der Lehre hat die Universi tät die Aufgabe, die Studieren den wissenschaftlich zu bilden, di e Grundlagen zur Ausübung von aka demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft lich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und verleiht  die  Fähigkeit,  Probleme  zu erfassen  und  zu  lösen,  Erkennt nisse methodisch kontrolliert zu gewi nnen, kritisch zu beurteilen, ver antwortungsbewusst anzuwende n und weiterzuvermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Universität  ermöglicht  sowohl fachbezogene  als  auch  inter disziplinäre Bildung und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die universitäre Bildung ist offen für Persone n, welche die dafür erforderlichen Qualifikationen na chweisen. Besonde re Veranstaltun gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Universität  sorgt  für  die Förderung  der  Begabten  und  ins besondere des akadem ischen Nachwuchses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung und Lehre wissenschaftliche Dien stleistungen zugunsten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstleistungen  dürfen  Forsc hung  und  Lehre  nicht  behindern. Sie sind in diese sinn voll zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            An der Universität gilt akad emische Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit. Sie ist sowohl ge genüber der Trägers chaft und den Orga nen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Ethische Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Wahrnehmung  der  ethisc hen  Verantwortung  in  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung, Lehre und Dienstleistung ob liegt in erster Linie den wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlich tätigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  ethische  Problemstellung en  die  persönliche  Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftsbereiche Richtlinien zu r Wahrung der ethischen Verantwor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung erarbeitet. Qualitäts sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität  die  Qualität  der  wissenschaftl ichen  Arbeit  in  Forschung,  Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüll ung der Leitungs- und Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben und der Öffentlichkeitsarb eit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Qualitätssicherung  orientiert sich  an  bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben. Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitäts leitung legt ein Kommunikationskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Angehörige der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Univ ersitätspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 A. Professorenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Ordentliche und ausser ordentliche Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ordentliche  und  ausserordentliche  Professorinnen  und Professoren sind verantwortlich fü r Forschung, Lehre und Dienstleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen in ihrem Fachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind in der Regel auf einen Le hrstuhl ernannt und unbefristet an der Universität angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie können auch ad personam ernannt werden. In diesem Fall sind sie in der Regel befristet an der Univ ersität angestellt. Im Übrigen haben sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von Dritten bezahlte Professori nnen und Professoren haben die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selbe Stellung wie jene, di e vom Staat entlöhnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Voraussetzung für die Professu r sind ausgewiesene Forschungs- und Lehrleistungen. Di ese können durch eine Habilitation ausgewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professo ren sind berechtigt, während der Daue r ihrer Anstellung und nach der Emeritierung den Profes sorentitel zu führen. Die Erweiterte Univer sitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der  Fakultät  auch  Professorinnen  u nd  Professoren  gestatten,  welche die Universität aus anderen Gründen verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ein Titel, dessen Weiterführung be i Rücktritt gewährt worden ist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung au f Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhabe rin oder der Inhabe r die Interessen der Universität ernsthaft verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaft lerinnen und Wissenschaftler , die auf eine Assistenzprofessur ernannt und befristet an der Univ ersität angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Die Ernennung kann mit dem Anspruch auf Prüfung einer unbe fristeten Anstellung (Tenur e Track) verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  Dritten  bezahlte  Assisten zprofessorinnen  und  -professoren haben dieselbe Stell ung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habi litation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur  Assistenzprofessorin  oder zum  Assistenzprofessor  kann  in der Regel nur ernannt werden, we r im Zeitpunkt der Ernennung das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45. Altersjahr noch nicht überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Assistenzprofessorinnen  und  -pro fessoren  sind  berechtigt,  wäh rend der Dauer ihrer Anstellung de n Professorentitel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung eine Le hrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Erweiterten Uni versitätsleitung  die  Le hrstuhlplanung.  Er  kann in  besonderen  Fällen einen separaten Bericht einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszu schreiben. In das Berufungsver fahren können auch Personen einbezo gen werden, die sich nicht beworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät ein Direktberufungsver fahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandi daten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf  Antrag  des  Fakultätsvorsta nds  setzt  die  Universitätsleitung eine Berufungskommission ein, der mindestens zwei externe Expertin nen oder Experten angehören. An der Theologischen Fakultät kann die  Fakultätsversammlung  die  Aufg aben  der  Berufungskommission wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Berufungskom mission erarbeitet einen Einer- bis Dreiervor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag und stellt einen begründeten An trag an die Universitätsleitung. Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaftliche Leistungen in Fors chung und Lehre sowie deren soziale Kompetenzen und Führungs qualitäten massgebend. Für klinisch tätige Professorinnen  und  Professoren  sind  zu sätzlich  ausgewie sene  klinische Kompetenzen erforderlich. Den Anliegen der Gleichstellung ist Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungnahme des Fakultäts ausschusses vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Beru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsverhandlungen ein. Will die Un iversitätsleitung dem Antrag nicht Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur Konsultation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7bis Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinsam mit der Dekani n oder dem Dekan der zuständigen Fakultät. Zusagen zulasten der Ressourcen der Fakultät bedür fen der Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung der Dekanin oder des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Universitätsleitung stellt dem Universi tätsrat Antrag auf Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nennung der oder des Vorgeschlagenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In den Berufungsverfahren für Pr ofessuren ad personam und Assis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenzprofessuren ohne Te nure Track finden Abs. 1–8 eine entsprechend den Besonderheiten dieser Profes surenkategorien angepasste Anwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung. Förderungs professorinnen und -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Förderungsprofessorinnen undprofessoren sind Wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlerinnen und Wissen schaftler, die gestützt auf ein von der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsleitung anerkanntes Förder ungsprogramm von Forschungsförde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsinstitutionen,  in sbesondere  des  Schweize rischen  Nationalfonds, an der Universität angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung entscheidet über die Anstellung von För
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsprofessorinnen und -profess oren auf gemeinsamen Antrag des gastgebenden Instituts und der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Förderungsprofessorinnen und -profe ssoren sind berechtigt, wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fakultät  entscheidet  über  die  Befugnis  zur  Abnahme  von Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 B. Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angehörige des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzung für eine Anst ellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuch ses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rech nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem indivi duellen Pflichtenheft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stellen von Oberassistierenden, von Postdoktorieren den, von Assistierenden sowie von Doktorierenden di enen der wissen schaftlichen Qualifikation in Fors chung und Lehre (Qualifikationsstel len). Sie umfassen die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei administrativen Aufgaben . Postdoktorierende, Doktorierende und Assistierende widmen sich in di esem Rahmen hauptsächlich der For schung und Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stellen von Oberassistiere nden und Postdoktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eine Professur oder eine äquivalent e wissenschaftliche Position. Die Stel len von Assistierenden und Doktor ierenden dienen der wissenschaft lichen Qualifikation mit dem Ziel der Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung ist zeitlich beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stellen von wissenscha ftlichen Abteilungsleiterin nen  und  -leitern  sowie  von  wissen schaftlichen  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern dienen hauptsächlich der Erfüllung von Aufgaben in For schung, Lehre und Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wissenschaftlichen  Abteilungsleite rinnen  und  -leitern  soll  die selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereic hs übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Befristete Anstellungen können insbesondere für die Durchfüh rung zeitlich begrenzter Pr ojekte vorgenommen werden. C. Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in den zentralen Diensten sowie in de n Fakultäten sicher und unterstützt damit Forschung und Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Angehörigen des administra tiven und technischen Personals wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 A. Privatdozentinnen und Privatdozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Habilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehr befugnis (Venia Legendi ) und werden zu Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dozentinnen oder -dozenten ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzungen, Verfahren und Wi rkungen der Habilitation sowie der Entzug der Venia Legendi richte n sich nach der Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Lehrtätigkeit im Rahmen von Studien programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            27 Die Privatdozentinnen und -doz enten werden bei der Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung und Zuteilung von Lehrveranstal tungen im Rahmen von Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - programmen angemessen berücksich tigt. Sofern sie Lehrveranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  durchführen,  sind  sie  im  Rahm en  der  Regelungen  der  Fakultät befugt, Prüfungen abzunehmen. Lehrtätigkeit ausserhalb von Studien programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet, für das ihnen die Venia Lege ndi erteilt worden ist, Lehrveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen ausserhalb von St udienprogrammen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrveranstaltungen  ausserhalb von  Studienprogrammen  wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            24 B. Titularprofessorinne n und Titularprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag der Fakultät durch die Erweiter te Universitätsleitung zur Titular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professorin oder zum Titula rprofessor ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erhalten  damit  das  Recht,  den  Titel  einer  Professorin  oder eines Professors zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titula rprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofe ssur richten sich nach der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            14 a–14 c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            15 und 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 C. Weitere Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Externe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Externe Lehrpersonen sind Do zentinnen und Dozenten, denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni versität erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio nenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Reglement über die Lehranstel lungen von externen Lehrper sonen an der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klinische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizi nischen Fakultät kann nach mindesten s fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fä higkeiten sowie ih rer Publikations tätigkeit auf Antrag de r Fakultät durch die Erwe iterte Universitätslei tung der Titel einer klinischen Doze ntin oder eines klinischen Dozen ten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt mit dem Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt den Erlass der Erweiter ten Universitätsleitung zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastprofesso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            27 Die Fakultäten können Gast professuren bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            19–21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            23 Die rechtliche Stel lung der Studierenden richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) VSUZH
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Verband  der  Studierend en  der  Universität  Zürich (VSUZH) vertritt den Stand der Studierenden gege nüber den Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsorganen und der Ö ffentlichkeit und informiert sie über studenti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche und hochschulpolitische Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird durch die Standesange hörigen im Proporzwa hlverfahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede Fakultät muss nach Möglic hkeit durch mindestens drei Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierte vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Vertreter in die gesamtuni versitären Organe und weitere Gre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mien, in denen sie ein Einsitzrecht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der VSUZH-Rat erlässt Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 . Diese unterliegen der Geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migung durch den Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Alumnae und Alumni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität gewährt ihnen bestimmte Rechte, insbesondere den Zugang zu Informationen der Unive rsität und zu besonderen Anlässen. Organisationen der Alumnae und Alumni
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität kann die Or ganisationen der Alumnae und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Rechtsstellung des Universitäts personals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Anstellung  sowie  Rechte  und  Pflichten  des  Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personals richten sich nach den fü r das Staatspersonal geltenden Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen sowie der Personalv erordnung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Personalverordnung  kann,  sowe it  es  die  universitären  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen abweichen. Gleichstellung der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie streben eine ausgewogene Vertre tung der Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an . Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Erlass und bei der Anwe ndung von Regelungen, insbeson dere bezüglich Habilitation, Beru fungs- und Befö rderungskommissio nen, ist der Gleichstel lung der Geschlechter Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Universitätsleitung  ernennt eine  Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftr agten. Sie oder er berät und unter stützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakul täten und Institute in Gleichstellungsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Behinderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Men schen mit Behinderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behin derung ein. Diese berät die Uni versitätsangehörigen und Organe der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Delegierten  der  Stände  wirken  im  Universitätsrat sowie in den Organen und weiteren Gremien der Univer sität, der Fakul täten und der Institute nach Mass gabe der entsprechenden Bestimmun gen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitbestimmungsrechte könne n nur im Rahmen eines einzi gen Standes ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Verleihung und beim Entz ug bzw. der Aberkennung von akademischen Titeln und Graden si nd die Delegierten der Stände nur dann stimmberechtigt, wenn sie den entsprechenden Titel oder Grad füh ren. Die Fakultäten können in ih ren Organisationsreglementen Aus nahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Delegierte des Standes des admi nistrativen und technischen Per sonals haben kein Einsitz- und Stimmrecht in Berufungs- und Beförde rungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Standes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu dium gehören dem Stand der Studiere nden an, auch wenn sie an der Uni versität angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für alle anderen Standesangehör igen wird der Stand bei der An stellung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn die Zugehörigkeit zu mehr al s einem Stand möglich ist, gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie dem Stand des administrativen und tec hnischen Personals vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der Stand der fortgeschrittene n Forschenden und Lehrenden geht dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Oberärztinnen und Oberärzte gehö ren dem Stand der fortgeschrit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenen Forschenden und Lehrenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten. Standeswechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören können, haben das Recht, einen Standeswechsel zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In begründeten Fällen können auch Standesangehörige mit eindeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiger Standeszugehörigkeit einen St andeswechsel beantragen. In diesen Fällen ist die Zustimmung des Ge neralsekretariats erforderlich. Wahl der Delegierten der Stände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Stan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Or gane und weitere Gremien der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität Zürich (Wahlreglement)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . Standes organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Angehörigen  der  Stände  des  wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des  administrativen  und  technischen Personals  können  sich  in  einer Standesorganisation als Vereinigung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität kann die Stande sorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen. Vereinswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Gründung, Organisati on und Auflösung von Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einen im universitären Bereich ge lten die Bestimmungen des Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung kann Verein e, die im universitären Bereich tätig sind, als «Verein an der Unive rsität Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Angehör igen der Universität Zürich und gegebenenfalls einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie der Eidgenössischen Technischen Ho chschule Zürich erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkannte Vereine haben die St atuten und deren Änderungen sowie  das  Verzeichnis  der  Vorstands mitglieder  bei  der  Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Sie werden mit ihrer Kontaktadr esse auf der Webseite der Uni versität aufgeführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. sie  können  den  Zusatz  «Verein an  der  Universität  Zürich»  ver wenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Univer sitätsorganen angeme ssen informiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. sie haben Vorrang bei der Benutzung von Räumen der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Be strebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beit räge bewilligen oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Benutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            23 Die  Einrichtungen  der  Univer sität  stehen  den  Angehöri gen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und kulturelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Universität unterhält ei ne Psychologis che Beratungs stelle für Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  erleichtert  durch  Einrichtungen  zur  Kinder betreuung  Studierenden  sowie  dem Universitätspersonal  die  Erfül lung von Betreu ungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Universität  kann  für  ihre  Angehörigen  weitere  soziale  und kulturelle Einrichtungen führen ode r entsprechende Institutionen finan ziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hoch schulen geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Akademischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportverband
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Universität  ist  Mitglied des  Akademischen  Sport verbandes Zürich (ASVZ). Sie unterst ützt die Aktivi täten des ASVZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Angehörigen  der  Universitä t  sind  berechtigt,  das  Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Beitrag der Studi erenden wird mit der Semestergebühr erho ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Institute erhalten mit ih ren Betriebsmitteln eine Grund finanzierung für die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Deren Höhe wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Universitäre Forschungs förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Förderung des wissenschaft lichen Nachwuchses ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Fo rschung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage der Qualität des bisher erzielten so wie des zu erwartenden Outputs der Beitragsempfän gerinnen und -empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen. Externe Forschungs mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Univer sität Zürich gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden Grundsätzen vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Benutzung  der  Infrastruktur  der  Universität  erfolgt  ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Die Angehörigen der Universi tät haben die Erkenntnisse und Ergebnisse ihrer Forschung in an gemessener Form zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet  haben, nach  Massgabe  des  Ur heberrechts  aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angehörigen  der  Universitä t  sind  verpflichtet,  von  jedem selbstständigen wissensc haftlichen Werk, das si e während ihrer Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit an der Universität veröffentlic hen, der Zentralbibliothek und der Instituts- oder zuständigen Fachbib liothek je ein Exemplar abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultäten bestim men die Anzahl und die Form von Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - exemplaren,  die  von  Dissertatione n  und  Habilitationsschriften  abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Studien gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufbau und Gestaltung des St udiums werden in den Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität und die Fakultät en beraten die Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Einführung einer Studienze itbeschränkung er lässt der Uni versitätsrat besondere Regelungen für Te ilzeitstudierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Bachelorstudium vermitte lt grundlegende fachliche Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Den ken. Es bildet die Vorausse tzung für das Masterstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Umfang des Bachelorstudium s beträgt 180 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät verleiht bei erfolg reicher Absolvierung des Bache lorstudiums den Bachelorgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masterstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kennt nisse und die Fähigkeit zum selbst ständigen wissenschaftlichen Arbei ten sowie professionelle Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Umfang des Masterstudiums beträgt je nach massgebender Rahmenverordnung für das Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90, 120 oder 180 ECTS Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Master studiums den Mastergrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vetsuisse-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Das Bachelor- und das Master studium an der Vetsuisse- Fakultät richtet sich nach dem «R eglement über das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich » des Vetsuisse-Rates*.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            27 Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermit telt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu ei nem universitären fachwissenschaft lichen Masterabschluss oder eine m äquivalenten Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das  Doktoratsstudium  dient der  wissenschaftlichen  Ver tiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dis sertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dissertation ist zu veröffentli chen oder öffentlich zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            24 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität kann besonde re Programme anbieten. Diese führen nicht zu eine m universitären Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Pro grammordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder Zertifikate erla ngt werden können. * vetsuisse.ch/doku mente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            40 und 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Lehrangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  den  Lehrveranstaltungen  werden  wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen vermitt elt und vertieft. Die Studierenden werden mit wissenschaftlichen Ar beitsweisen vertraut gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Lehrangebot soll den Studie renden ermöglichen, die für den Bachelor- und Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der Regelstudienzeit zu erlangen. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultäten gliedern da s Lehrangebot in Module und legen deren Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen eines Moduls werden eine oder mehr ere Studienleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen erbracht. Vorlesungs verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            27 Das Lehrangebot eines Semest ers wird im Vorlesungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird. Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Semesterdauer  ist  in  K oordination  mit  den  anderen schweizerischen Hochschulen festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Blockkurse  und  Exkursionen  können  auch  in  der  vorlesungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freien Zeit durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Weiterbildung ist die Fortse tzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu , Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifika tion in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fac hbereich übergreif ende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen. Weiterbildungs programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die Universität bietet Weit erbildungsprogramme in Form von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiter- und Fortbildungskur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Didaktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die Universität bietet hoch schuldidaktische Weiterbil dungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universi tät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Die  Universität  bietet  Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebote des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lebenslangen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Die Universität kann weiter e Angebote des lebenslangen Lernens anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            management
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -ent wicklung von Lehre und Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt die dafür erforderlich e Datengrundlage zentral zur Ver fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssiche rung und -entwicklung in Lehre und Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Gliederu ng und Organisation der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gliederu ng der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            27 Die Universität gliedert si ch in folgende Fakultäten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Theologische Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rechtswissenschaftliche Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Medizinische Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Vetsuisse-Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Philosophische Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Mathematisch-naturwiss enschaftliche Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Organisation und Aufg aben der gesamtuniversitären Organe und Gremien A. Universitätsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Vertretung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An den Sitzungen des Univer sitätsrates nehmen mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender Stimme teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Mitglieder der Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eine Vertreterin oder ein Vertre ter der Professorinnen und Professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft gewählt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Grün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  insbesondere  aus  solchen  des Persönlichkeitsschutzes,  ohne  die Delegierten der Professorensch aft und der Stände behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer der oder des Delegi erten der Professorenschaft be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . B. Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Senat setzt sich aus der Professorenschaft und den Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern der Universitätsleitung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die emeritierten Professorinne n und Professoren sowie die Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Universitätsleitung  kann  weitere  Personen  mit  beratender Stimme zu den Sitzungen einladen. Aufgaben und Informations rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Senat  kann  zu  Fragen von  gesamtuniversitärer  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deutung Stellung nehmen und zu diesem Zweck von anderen Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsorganen Auskunft verlangen über bestimmt e Ereignisse und über ihre Tätigkeit im Allgemeinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mi t der Wahl der Universitätsleit ung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs. 5 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die ordentliche Sitzung des Se nats findet jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Uni versitätsleitung, der Er weiterten  Universitäts leitung oder auf Begeh ren  einer  Fakultät  oder  von  minde stens  vierzig  stimmberechtigten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Besuch der Senatssitzungen ist Amtspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Der  Senat  ist  beschlussfähig ,  wenn  die  Hälfte  der  stimm berechtigten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäfte n können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer gering eren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindes tens vier Fünfteln der anwesen den Stimmberechtigten als dr inglich anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rektorin oder der Rektor le itet die Senatssitzung. Bei Stim mengleichheit gibt sie ode r er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Senat kann bestimmte Geschä fte der Schweigepflicht unter stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über die Verhandlungen des Sena ts führt das Generalsekretariat Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Für die Durchführung der Sitzung en des Senats auf schrift lichem Weg oder in elektronischer Form gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 b. C. Universitätsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung se tzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Rektorin oder dem Rektor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den Prorektorinnen und Prorektoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Direktorin ode r dem Direktor Univ ersitäre Medizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den Verwaltungsdirekto rinnen und -direktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren eine Vize-Rek torin oder einen Vize-Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter Die Zusammensetzung der Univer sitätsleitung trägt den unter schiedlichen Wissenschaftskul turen angemessen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Generalsekretärin  oder  der Generalsekretär  führt  das  Ak tuariat und nimmt mit beratender St imme an den Sitzungen der Uni versitätsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gewählte  Nachfolgerinnen  und  Na chfolger  von  Mitgliedern  der Universitätsleitung nehmen mit be ratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin nen und Prorek toren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Universitätsrat  leitet  das  Verfahren  zur  Wahl  der Rektorin oder des Rektors, der Pr orektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Un iversitäre Medizin. Er setzt die Findungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat legt die An zahl der Mitgli eder der Findungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission fest und wählt höchsten s die Hälfte ihrer Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie werden vom Universitätsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter Die übrigen Mitglieder der Fi ndungskommission  werden  von der Erweiterten Universitätsleitun g gewählt. In die Findungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion für die Direktorin oder den Dire ktor Universitäre Medizin ist eine Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater Die Findungskommission wird von einem Mitglied des Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsrates präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat kann auf di e Einsetzung einer Findungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige  Amtsinhaber  fü r  eine  Wiederwahl  zur  Verfügung  stellt.  Er holt dazu die Stellungnahme der Er Bei  der  Wiederwahl  der Direktorin  oder  des Direktors  Universitäre einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer oder meh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reren Kandidaturen. Be i mehreren Kandidiere nden kann die Findungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission eine Rang ierung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis Die Nominationsliste unterliegt der Genehmigung durch den Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsrat. Der Unive rsitätsrat kann einzelne Kandidatinnen oder Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die Findungskommission auffordern, we itere Kandidaturen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Senat stellt auf der Grundl age der Nominationsliste und der persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Stän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsrat auffordern, weit ere Kandidaturen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktor in oder des Direktors Universitäre Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit und im Fall der dauernden Ve rhinderung eines Mitglieds der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung  an  der  Amtsführung erfolgt  für  den  Rest  der  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer eine Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Erfolgt der Rücktritt oder die En tlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe de s letzten Jahres der Am tsdauer, kann der Uni versitätsrat die bereits gewählte Na chfolgerin oder den bereits gewähl ten  Nachfolger  oder  eine  Prorekto rin  oder  einen  Prorektor  mit  der interimistischen Gesc häftsführung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung der Verwaltungsdirektorinnen und -d irektoren. Er setzt die Findungs kommission gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Abs. 2–2 quater ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Findungskommission  erarbeit et  eine  Nominationsliste  mit einer oder mehrer en Kandidaturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Erweiterte Univer sitätsleitung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleit ung ernennt auf der Grundlage der Nomina tionsliste und der Anhörung die Verw altungsdirektorinnen und -direk toren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ernennung unterliegt der Ge nehmigung durch den Universi tätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            27 Während ihrer Amtsdauer werd en die Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medi zin in angemessenem Rahmen von de n Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und An tragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Berei chen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Festsetzung des Budgets der Univ ersität, konsolidiert aus den Bud gets der Fakultäten, der Univer sitätsleitung und der Universitäts verwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erlass der Rahmeninstitutsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Schaffung, Umwandlung und Aufhe bung von Instituten und weite ren Organisationseinhe iten der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schaffung, Umwandlung und Au fhebung von Lehrstühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Ernennung, Beförderung und Entl assung von Professorinnen und Professoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erwei terten Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstel lung  betreffend  Entwicklungs-  un d  Finanzplan  zuhanden  der  Erwei terten Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beschlussfassung über die Orga nisation, soweit die Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufsicht über die Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufsicht über die Un iversitätsverwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis .   Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastrukturein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen an die Fakultäten u nd weiteren Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zuweisung von Ress ourcen aus gesamtuniversitären Pools,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Durchführung der Berufungsver handlungen gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan de r zuständigen Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis .   Ernennung und Entlassung von As sistenzprofessorinnen und -pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professuren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Genehmigung der Umbe nennung von Instituten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bis .   Erlass der Institutsordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Genehmigung  von  Verträgen  v on  Angehörigen  und  unterstellten Organen der Univer sität mit Dritten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Berichterstattung an den Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem ande ren Organ übertragen sind. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Die Universitätsleitung erläss t ein Organisa tionsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Dieses regelt insbes ondere die Führungs- und Bereichsverantwortung ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben und die Organisation der Stäbe und Abteilungen auf gesamtuniversitärer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Kommissionen einsetzen. D. Erweiterte Un iversitätsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus  der  Universitätsleitung,  au s  den  Dekaninnen  und  Dekanen  der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Gleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär nehmen an den Sitzungen der Erweiterten Universi tätsleitung mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als stän dige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorberei tung und Antragstellung an den Uni versitätsrat insbesondere in folgen den Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verabschiedung des Entwicklung s- und Finanzplans, mit Ausnahme des Jahresbudgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis .   Genehmigung des Leitbi lds der Universität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erlass der Un iversitätsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Erlass der Rahmenverordnungen über die Habilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und über die Titularprofessur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , der Rahmeninstitut sverordnung, der Rah menverordnung über die Weiterbild ung sowie weiterer Verordnun gen im gesamtuniversitären Bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo tionsverordnungen der Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschen den und Lehrenden sowie des admi nistrativen und technischen Per sonals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Genehmigung der Or ganisationsreglemen te der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnun gen sowie der Verordnungen über die Titularprofessur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und über die Weiterbildungsstudien gänge der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Ver längerung und Entzug der Titula rprofessur und weiterer vom Uni versitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bewilligung  zur  Weiterführung sowie  Entzug  des  Professoren titels bei vorzei tigem Rücktritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Delegation von Aufgab en an Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisations reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Die Erweiterte Univ ersitätsleitung wird von der Rektorin oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist ausser in dringenden Fäll en nur beschlussfähig, wenn min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens die Hälfte der stimmberec htigten Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder sind zur Stimmabg abe verpflichtet. Bei Stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gleichheit gibt die Rektorin ode r der Rektor den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Erweiterte  Universitätsleitung  kann  bestimmte  Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen. Durchführungs vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung auf schr iftlichem Weg oder in el ektronischer Form gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            b. E. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            27 Die Aufgaben der Universitätsanwältin oder des Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsanwalts richten sich na ch der Disziplinarverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 . F. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Zusammen setzung, Amtsdauer und Rechenschafts pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen sind  gegenüber  dem  jewe iligen  Gremium  rechen schaftspflichtig.  Das Generalsekretariat  publiziert  di e  ständigen  Kommissionen  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitätsleitung und der Erweiterten Un iversitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  Kommissionen  sind  im Grundsatz  alle  Fakultäten  und Stände vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem Stand rechenschaftspflichtig. Vert reterinnen und Vertreter der Fakultä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommissionsmitglie der werden, sofern keine abweichende Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelung besteht, für eine Amtsdaue r von zwei Jahren gewählt. Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahl ist zulässig. Rekurs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            27 Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben der Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission richten sich nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommiss ion der Zürcher Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Evaluations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Evaluationsstelle unters tützt die Universitätsorgane bei  der  Sicherung  der  Qualität  der  Aufgabenerfüllung  durch  regel mässige Evaluationen v on Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nachwuchsförderung  sowie  der  Le itungs-  und  Verwal tungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berück sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leitung der Evalua tionsstelle obliegt ei ner oder mehreren wis senschaftlich qualifizierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle richten sich nach dem Evaluationsreglement der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            1 Die  Gleichstellungskommissi on  unterstützt  die  Universi täts-,  Fakultäts-  und  Institutsorgan e  in  ihren  Bestrebungen  zur  Ver wirklichung der Gleichste llung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet zu diesem Zweck mi t den zuständigen Instanzen der Universität,  der  Fakul täten  und  Institute  zusammen  und  erhält  dazu die notwendigen Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellt zuhanden der Universi tätsleitung Antrag auf Anstellung und  Entlassung  der  Gleichstellung sbeauftragten  oder  des  Gleichstel lungsbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  der  Gleichstellungskommission  sind  die  Fakultäten  und  die Stände durch mindestens je ein Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studium und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission Studium und Behinderung unterstützt die Tätigkeit der Fachstelle Studi um und Behinderung zur Realisierung der Gleichstellung der Universi tätsangehörigen mit Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet zu diesem Zweck mi t den für ihren Auftrag relevan ten Organisationen zusammen und er hält dazu die notwendigen Infor mationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission Studium und Behi nderung setzt sich zusammen aus zehn Vertreterinnen und Vertre tern der Universität sowie höchs tens drei extern en Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung erlä sst eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ethik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ethikkommission unters tützt  die  Angehörigen  der Universität bei der Wahrnehmung ethischer Verantwortung in For schung, Lehre und Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Ethikkommission sind di e Fakultäten und die Stände durch mindestens je ein Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Forschungs förderungs kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Forschungsförderungskommi ssion entscheidet im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men ihrer Zuständigkeit über Zusp rachen aus Förderprogrammen des UFO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Prorektorin oder de r zuständige Prorektor bestimmt die Förderprogramme des UFO, die in die Zuständigkeit der Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - förderungskommission fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Forschungsförder ungskommission kann st rategische Anliegen im Zusammenhang mit der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses diskutieren. Die Universitätsle itung kann der Forschungsförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission weitere Auf gaben im Bereich der Forschungsförderung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In der Forschungsförderungskommi ssion sind die Fakultäten und die Stände durch je zwei Mitglieder vertreten. Ein Mitglied der Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsleitung ha t den Vorsitz. Kommission Lehre und Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kommission Lehre und Stud ium behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Lehre, der Zulassung zum Studium und der Studierendenadministration. Sie nimmt Stellung zu universitären Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haben im Bereich Lehre und Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befasst sich mit Fragen der Innovationsförderung in der Lehre und der Hochschuldidaktik und unters tützt die Universitätsleitung in der entsprechenden Zuteilung der Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie besteht aus höchstens fünfze hn Mitgliedern. Die Fakultäten und die Stände sind durch mindeste ns je ein Mitglied vertreten. Das für Lehre und Studium zuständige Mi tglied des Fakultätsvorstands ist von Amtes wegen vertreten. Ein Mitglied der Universitätsleitung hat den Vorsitz. Bibliotheks board
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Bibliotheksboard stellt di e strategische und finanzielle Steuerung der bibliothekarischen Versorgung der Universität Zürich sicher, die durch die Universitätsbi bliothek (UB) Zürich und die Zen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tralbibliothek Zürich geme insam gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Bibliotheksboard sind die Fakultäten und die Stände durch je ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Das Mitglied der Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsleitung, zu dessen Geschäftsberei ch die UB gehört, hat den Vorsitz. Personal kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            27 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission werden in der Personal verordnung der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 G. Universitätsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            1 Die Universitätsverwaltung er bringt im Auftrag der Uni versitätsleitung  zentrale  Dienstleis tungen  für  die  Ge samtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informatio nen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Ent wicklung der Universität erforderlic h sind, stufengerecht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie stellt das Instrumentarium fü r die Bewirtschaftung der Ressour cen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rech nungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung un d Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Organisation und Aufg aben der Fakultäten und Institute A. Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professoren schaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der  Anzahl  der  Professorinnen  und Professoren  entspricht,  mindes tens aber je zwei Delegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Abstimmungen in der Fakul tätsversammlung über Prüfungs leistungen steht den Privatdozenti nnen und -dozenten sowie den Titu larprofessorinnen und -professoren das Stimmrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultäts versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Dekanin oder dem Dekan oblie gen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein ent sprechendes Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer sitätsleitung sowie gegenübe r der Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mitwirkung bei Be rufungsverhandlungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verantwortung für das Budget der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Zuteilung der fakultären Räume un d der sonstigen fakultären Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Leitung der Fakultäts versammlung sowie des allfälligen Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschusses und des Fa kultätsvorstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Medizinische Fakultät übe rnimmt die Dire ktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3. Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten bleiben die Sonde rregelungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 b–80 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universitätsleitung regelt di e Führungsverantwortung der De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kaninnen und Dekane gegenüber den Professorinnen und Professoren. Sie bestimmt namentlich deren Zu ständigkeit und Aufgaben auf Stufe Professur im Rahmen der fakultäre n Strategie- und Qualitätsentwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung. Diese Regelung unterliegt der Genehmig ung durch den Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitätsrat. Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Vorbereitung der Wa hl setzt die Fakultät eine Findungskommission ein. Diese best eht aus mindestens zwei Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Wiederwahl kann die Fa kultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung au f die Einsetzung eine r Findungskommission ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zichten. Weitere Fakultätsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76.
                            1 Die Fakultäten können einen Fa kultätsvorstand und einen Fakultätsausschuss  einrichten  und ihnen  einzelne  Befugnisse  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis Mindestens ein Mitglied des Fakul tätsvorstands ist zuständig für die Belange von Lehre und Studium . Die Fakultäten können Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktionen einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Fakultätsausschuss  ist  die  Vert retung der Stände zu gewähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Freistellung und weitere Rahmen bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Während ihrer Amtsdauer werd en die Dekanin oder der Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79.
                            1 Die  Fakultäten  erlassen  ein  Organisationsreglement,  das der Genehmigung durch die Erweiter te Universitätsleitung unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bestimmt, welche Aufgaben den Or ganen und weiteren Gremien der Fakultät obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Organisationsregl ement  sind  die  Geschäfte  zu  bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleis tungen zuständig. Sie sorgen insb esondere für die erforderliche Koor dination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  sind  zuständig  für  die  Lehr stuhlplanung,  für  die  Berufungs- und Habilitationsverfahren sowi e für die Nachwuchsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie verleihen den Doktortitel au fgrund eines ents prechenden Leis tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mas tergrad. Sie können nach Massga be der entsprec henden Bestimmun gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und die von ihnen verliehene n Titel und Grade entziehen bzw. aberkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Fakultäten obliegt die Vorber eitung und Antragstellung zu handen der Universitätsleitung insb esondere in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Fakultätsbudget, konsolidiert au s den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Entwicklungs- und Fina nzplanung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schaffung, Umwandlung und Aufh ebung von Instituten und wei teren Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis .   Erlass der Institutsordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den Fakultäten obliegt die Vorber eitung und Antragstellung zu handen der Erweiterten Un iversitätsleitung insb esondere in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo tionsverordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Genehmigung der Studienor dnungen und Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei terbildungsstudiengänge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Erteilung, Änderung und En tzug der Venia Legendi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ernennung zur Titularp rofessorin oder zum Titularprofessor und zur klinischen Dozentin oder zu m klinischen Dozenten sowie Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - längerung und Entzug de r Titularprofessur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Genehmigung des Organisationsreglem ents der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Bewilligung v on Gastprofessuren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Anstellung von externen Lehrpersonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Verteilung der Ressourcen au f die Institute und weitere Orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisationseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Den Fakultäten ob liegen überdies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Auswahl und die Führung de s Personals für ihren Bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Zuweisung von Ressourcen au s  den  Fakultäts-Pools  an  die Institute und weiteren Organisations einheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis .   die kontinuierliche Weiterentw icklung und Qualitätssicherung ih
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer Studienprogramme unter Mitwirkung der jeweiligen Programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Vorbereitung des Vorlesungsv erzeichnisses für ihren Bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wicklung in der Fakultät. Berufungs- und Beförderungs kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die  Berufungs-  und  Beförderungskommissionen  der Fakultäten stellen zuhanden der Un iversitätsleitung Antrag auf Beru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung und Beförderung von Prof essorinnen und Professoren. B. Sonderregelungen für di e Medizinische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Für die Medizinische Fakultät gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74–80 a, vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behältlich abweichende r Regelungen in der Verordnung über die For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. Ap
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ril 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sowie in den nachfo lgenden Bestimmungen. Direktorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitung der Medizinisc hen Fakultät obliegt dem Direktorium. Dieses verfüg t über ein Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Direktorium setzt sich zu sammen aus der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizi n, der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktorin oder de r Direktor Universitä re Medizin steht dem Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheide t die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Umsetzung der Dachstrate gie Universitäre Medizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vorbereitung der Entwicklungsund Finanzplanung zuhanden des Fakultätsvorstands,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Festsetzung  des  Budgets  der  Fa kultät  sowie  Zuweisung  der  Res sourcen an die Institute und weit eren Organisati onseinheiten der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Direktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Direktorin oder dem Di rektor Universitäre Medi zin  obliegt  die  Koordination  und operative  Leitung  des  Netzwerks Universitäre Medizin Zü rich nach Massgabe de r Verordnung über die Forschung und Lehre der Univ ersität im Ge sundheitsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er ist ferner insb esondere zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vertretung der Medizinischen Fa kultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte de r Universitätsleitung nach aus sen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Koordination der Forschung und Le hre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhal tung des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungs kommissionen sowie auf Ernennu ng, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professore n an die Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fakultätsvorstand setzt si ch unter der Leitung der Direktorin oder des Di rektors Universitäre Medizin zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Dekanin oder dem Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   mehreren Vizedeka ninnen und Vizedekanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fakultätsvorstand ist in sbesondere zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anträge zur Entwickl ungs- und Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anträge betreffend Zusammense tzung der Beru fungskommissio nen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des Fakultätsvors tands sind insbesondere zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Leitung der Fakultä tsversammlung, des Fakultätsau sschusses und fakultärer Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigen Mitglied de r Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Planung des Raumbe darfs und Verwaltung der fakultären Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Aufsicht über die Institute,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Förderung von Lehre und Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Forschungsplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Förderung des akademischen Na chwuchses und der Chancengleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. akademische Be richterstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Qualitätssicher ung und Evaluation. Organisations reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten und Aufgaben der fakultäre n Organe und Grem ien sowie ihrer Mitglieder. C. Institute und weitere Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Institutsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81.
                            1 Der  Institutsvorsteherin  ode r  dem  Institutsvorsteher  ob
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Mitbestimmung der Stände is t in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Di e Institutsordnung regelt die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82.
                            1 Den  Instituten  obliegt  die Vorbereitung  und  Antragstel lung zuhanden der Fakul tät insbesondere in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Institutsbudget,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Umbenennung des Instituts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schaffung, Umwandlung und Au fhebung von Lehrstühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Bewilligung von Gastprofessuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Instituten obliegt die Mi twirkung bei der Lehrstuhlplanung und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Instituten obliegt überdies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Berichterstattung für ihren Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultäten können weiter e Organisationseinheiten bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  können  auch  fakultätsübergre ifende  Organisationseinheiten gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die weiteren Or ganisationseinheiten können analoge Organe wie für die Fakultäten geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Durchführung von Versammlungen und Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichem Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder in elektro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nischer Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Versammlungen und Sitz ungen von Organen und Gremien  der  Universitä t,  der  Fakultäten  und der  Institute  kann  die Leitung  in  begründeten  Fällen  an ordnen,  dass  di e  Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektroni scher Form ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmep flichten gelten unter den Be dingungen von Abs. 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leitung muss die Durchfüh rung der Versam mlung oder Sit zung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form spätestens beim Versand der Traktanden schriftlich mitteilen oder elektronisch veröf fentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83.
                            1 Die Universitätsordnung tritt au f den 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttret ens  wird  die  Universitätsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung vom 11. März 1920 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84.
                            24 Bisherige Privat- dozentinnen unddozenten sowie bisherige Titularprofes sorinnen undprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten  dieser  Be stimmung  das  Recht  auf  den  Erhalt  der  PD- Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen erbringen und sofern di e Entschädigung nicht im Rahmen einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist. Es besteht wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend dieser Zeit kein Anspruch auf Durchführung von Lehrveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen im Rahmen von Studienprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdoz
                            ierende, denen die Venia Legendi vor Inkrafttreten dieser Best immung erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Titularprofessorinnen und -professor en, die vor dem 1. August 2017 ernannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31 . Juli 2023 wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen Gründen. Lehrleistungen und Entsch ädigung richten sich nach Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85.
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Universitätsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 415.111.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 415.111.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.111.7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 415.115 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 415.16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 415.211 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 415.23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 415.24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 415.33 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 LS 415.34 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 LS 415.431 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 SR 818.101.24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 187 ). In Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 448 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 448 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung  gemäss  URB  vom  29. Juni  2015  ( OS  70,  307 ; ABl  2015-07-24 ).  In Kraft seit 1. Oktober 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Nummerierung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Eingefügt durch URB vom 16. April 2020 ( OS 75, 247 ; ABl 2020-04-24 ). In Kraft seit 4. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Eingefügt durch URB vom 7. Dezember 2020 ( OS 76, 40 ; ABl 2020-12-18 ). In Kraft seit 1. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Aufgehoben durch URB vom 7. Dezember 2020 ( OS 76, 40 ; ABl 2020-12-18 ). In Kraft seit 1. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 ( OS 76, 237 ; ABl 2021-06-04 ). In Kraft seit 1. August 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Eingefügt durch URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Fassung gemäss URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Aufgehoben durch URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Nummerierung gemäss URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.