Universitätsgesetz
                            1 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 (vom 15. März 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Universität  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  des Kantons mit eigener Re chtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und  Lehre  im  Interesse  der  Allgem einheit.  Sie  erbringt  in  diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität vermittelt wissenschaft liche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zu r Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrerbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Die Universität bietet die Au s- und Weiterbildung für die Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel len zusammen, die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk tion bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  wissenschaftlichen  Arbeit  ge hört  die  ethische  Beurteilung der  eingesetzten  Mittel  sowie  der möglichen  Folgen  für  Mensch  und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Universität trifft  Vorkehrungen  zur Sicherstellung  der  ethi schen Verantwortung der Wissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitäts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Universität trifft Vorkeh rungen zur Sicherung der Qua lität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Universität und ihre Ange hörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordina tion innerhalb de r Universität so wie mit anderen Universi täten, Fachhochschulen und weiteren schwei zerischen und ausländischen Bildung s- und Forschungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität fördert den Au stausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern so wie von Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschul bereich  und  über  Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Zusammen- arbeit im Gesundheits bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Universität  schliesst  mit  dem  Kanton  und  den  vom Regierungsrat bezeichne ten Trägerschaften Verträge ab über die For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zuständigkeiten und Aufgaben de r Direktorin ode r des Direktors Universitäre Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommt zwischen den Vertragspartne rn keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat. Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Universität  kann  sich  an juristischen  Personen  des öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  darf  in  den  verantwortliche n  Organen  dieser  juristischen Personen  und  Gesellschaften  kein e  Mehrheitsposition  einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenar beit mit anderen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Beteiligung  ist  insbesonde re  zur  Verwertung  von  Immate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rialgüterrechten oder zur Umsetz ung von Lehr- und Forschungsinhal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beteiligungen  dürfen gegenüber  privaten  Anbietern  zu  keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie unterliegen der Genehmigung durch de n Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten. Beziehungen zur Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit und orientiert über ihre Täti gkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  kann  zugunsten  der  Öffentlichkeit  besondere wissenschaftliche und kulture lle Leistungen erbringen. Bearbeitung von Personen daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität bearbeitet für die Erfüllung ihrer Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von a.   Studierenden, b.   Teilnehmenden an Weiterbildun gsstudiengängen und -programmen, c.   Auditorinnen und Auditoren, d.   Studienanwärterinnen und Studienanwärtern, e.   Habilitierenden und Doktorierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a.   Eignung, b.   Leistung, c.   Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie werden auch bearbeitet, we nn  eine  Person  nicht  immatriku liert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Berufungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulen bewahren Unterlagen aus Berufungs verfahren nach deren Abschluss längstens 30 Jahre auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Be werber können ver langen,  dass  von  ihnen eingereichte  Unterlagen  zurückgegeben  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufbewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsfristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Der Universitätsrat kann von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 abwei chende Aufbewahrungsfristen fe stlegen für Personendaten und beson dere Personendaten in a.   Aus-   und   Weiterbildungsarbeiten, b.   Abschlussarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie strebt eine ausgewogene Vertre tung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soziale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kulturelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sportliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kul turelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Die Angehörigen der Universität A. Universitätspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Universitätspersonal setz t sich zusammen aus der Pro fessorenschaft, dem Mittelbau und dem administrativen und technischen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat kann weitere Kategorien von Angehörigen des Universitätspersonals bilden oder diese wieder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG) Professoren schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -profe ssoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefriste ten Anstellung (Tenure Track) sowie den För
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungsprofessorinnen und -professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist verantwortlich für Fors chung, Lehre und Dienstleistungen in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs, die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trative und tec hnische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit. Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten, die a.   hauptsächlich in der Forschun g und Lehre tätig sind oder wissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftliche Dienstleistungen erbringen und b.   Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen inne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhabern von Qua lifikationsstellen wird im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Mindestanteil der für die eigene Qualifikationsarbeit aufgewendeten Arbeitszeit wird in einem Reglement festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat bezeichnet di e Qualifikationsstellen und die anderen wissenschaftlichen Stellen. Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das administrative und techni sche Personal setzt sich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung und Lehre tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die Forschung und Lehre sowie die Er bringung von Dienstleistungen. Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Für  das  Universitätspersonal gelten  grundsätzlich  die  für das Staatspersonal an wendbaren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat erlässt eine Personalverordnung mit beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Bestimmungen, die den univer sitären Verhältnissen Rechnung tragen. Sie können von den für das St aatspersonal geltenden Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen abweichen. Die Personalverord nung kann insbesondere privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Anstellungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Offenlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Universitätsleitung schriftlich über: a.   die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan tonaler, schweizerischer und ausl ändischer Körperschaften, Anstal ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, b.   dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan tonale, schweizerische und au sländische Interessengruppen, c.   die Mitwirkung in Kommissione n und anderen Organen des Bun des, des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Änderungen  sind  zu  Beginn  je des  Kalenderjahres  anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat regelt die Ei nzelheiten, insbesondere die Ver öffentlichung der Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebentätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Universitätsrat  regelt  di e  Bewilligungspflicht  für  die Ausübung  von  Nebentätigkeiten  und öffentlichen  Ämtern  durch  das Universitätspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er regelt die Abgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtun gen und Personal der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und urheber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschützte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfindungen,  welche  das  Univ ersitätspersonal in Aus übung  seiner  dienstlichen  Tätigkei t  macht,  stehen  im  Eigentum  der Universität.  Vorbehalte n  bleiben  die  in  Fors chungsaufträgen  getrof fenen Vereinbarungen. Die Erfinder in oder der Erfinder ist angemes sen am Gewinn zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Computerprogrammen, die vom Universitätspersonal in Aus übung seiner dienstlichen Tätigkei t oder in Zusammenhang damit ge schaffen werden, liegen die aussch liesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erzielt  das  Universi tätspersonal  aus  der  Nutzung  von  urheber rechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erhe blichen Gewinn, kann es verpflich tet werden, die Universität an gemessen daran zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG) B. Privatdozentinnen und -dozente n sowie Titularprofessorinnen und -professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Privat dozentinnen und -dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wissenschaftlich ausgewiese ne Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vatdozentinnen oder -dozenten ernannt. Titular professorinnen und -professo ren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erweiterte Universitäts leitung kann wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder -professoren ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Titularprofessur ist befriste t. Sie kann verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitäts rat erlässt eine Rahmenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Einbezug in die Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultäten berücksichti gen die Titularprofessorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei der Planung von Lehrver anstaltungen im Rahm en von Studienprogram
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men in angemessener Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Titularprofessorinnen und -p rofessoren sowie die Privatdozen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf a.   Anstellung, b.   Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen, c.   Entschädigung für Lehrveranstal tungen ausserhalb von Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grammen. C. Externe Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit nicht im Rahmen einer anderw eitigen Beschäftig ung an der Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität erfolgt. D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 . Studierende Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende sind Personen, di e an der Universität imma
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung für die Immatrikul ation zum Bachelorstudium ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Besitz eines eidge nössischen oder eidgenössisch anerkannten gym nasialen Maturitätsausweises,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Ausweis über eine als gleichwe rtig anerkannte Vorbildung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   eine bestandene Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Voraussetzungen für die Imma trikulation zum Masterstudium, zum Doktoratsstudium, zum Studien gang Lehrdiplom für Maturitäts schulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den ent sprechenden Verordnungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren ein zelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester be suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Universitäts rat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat kann auf An trag des Universitätsrates für einzelne Studienprogramme Zu lassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäs sen Studienbetriebs erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung von Zulassungsbesch ränkungen setzt voraus, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Universität  geeignete  Ma ssnahmen  zur  Vermeidung  der  Be schränkungen ergriffen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die  finanziellen  Mi ttel  des  Kantons  eine Verbesserung  der  Auf nahmefähigkeit der Univ ersität nicht zulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Koordination mit anderen Ho chschulträgern gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Zulassungsbeschränkungen  si nd  für  jedes  Studienjahr  neu anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Zulassungsbeschränkungen en tscheidet die Eignung der Stu dienanwärterinnen und -anwärter. Di e Eignung wird mithilfe von Eig nungsprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Studienanwärterinnen und -anwär ter können einer anderen Uni versität zur Immatrikulation zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ausserkantonale St udierende sind unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 unter den gleichen Bedingungen zuzulass en wie zürcherische Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der  Regierungsrat  kann  die  Zahl der  ausländischen  Studieren den,  die  zum  Zeitpunkt  der  Erla ngung  des  Hochsc hulzulassungsaus weises ihren gesetzlichen Wohnsit z im Ausland hatten, beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiendauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Universitätsrat legt di e Normalstudiendauer fest und kann die Dauer des Studiums und de r einzelnen Studienabschnitte be schränken. Für besondere Fälle si nd Fristverlängerungen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiengänge  sind  so  auszuges talten,  dass  di e  Studierenden ihr  Studium  grundsätzlich  in  der  Normalstudiendauer  abschliessen können. Disziplinar- ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Zur  Gewährleistung  des  geor dneten  Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  schwer  oder  wiederholt  geg en  die  Disziplinarordnung  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stösst, kann von der Universi tät ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            34 Rechtsstellung der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der  Universitätsrat  regelt  die  Rechte  und  Pflichten  der Studierenden sowie der A uditorinnen und Auditoren. E. Alumnae und Alumni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universität  pflegt  die  Verbindung  mit  ihren  Alumnae  und Alumni und gewährt ihne n bestimmte Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es besteht keine Verpflichtung, einer Organisation der Alumnae und Alumni beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. F. Stände der Universität und Organisation der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Stände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Mitbestimmung in universitären Angelegenheiten be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen folgende Stände: a.   Stand der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom für Maturitätsschulen, b.   Stand des wissenschaftlichen Na chwuchses, bestehend aus den im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matrikulierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bern von Qualifikationsstellen, c.   Stand der fortgeschrittenen Fors chenden und Lehrenden, bestehend aus den Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen sowie den externen Lehrpersonen, d.   Stand des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Mitbestimmungsrecht darf nur im Rahmen eines einzigen Stan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von aka demischen Titeln kann die Mitbes timmung eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kate gorien von Angehörigen eines Standes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Bei der Ein schreibung können sie den Austritt au s der Körperscha ft erklären. Von der Mitgliedschaft in der Körperscha ft unberührt ist der Bestand privat rechtlicher Organisati onen der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Körperschaft nimmt ohne allg emeines politisch es Mandat die studentischen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sie in hoch schulpolitischen Angele genheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesond ere die Interessen der Studieren den auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Körperschaft regelt in den St atuten insbesondere ihre Organi sation und Aufgaben. Di e Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ka nn die Körperschaft in den Sta tuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Un iversität erhe bt die Mitgliederbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Re kurskommission der Zürcher Hoch schulen angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Gliederung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die  Universität  gliedert  sich in  Fakultäten.  Die  Univer sitätsordnung bezeichnet die Fakultäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fakultäten können weitere Organisationsein heiten gebil det werden, denen Kompetenzen übertragen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institute und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kliniken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Die Klin iken der Universitätsspitäler sind den Instituten in universitä ren Belangen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Institute  verwalten  sich im  Rahmen  der  Institutsordnung selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Institutsordnung legt die Bereic he fest, in welchen das Institut in  eigenem  Namen  Rechte  und  Pf lichten  gegenüber Dritten  begrün den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG) Aufgaben der Fakultäten und Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schung, Lehre und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultäten verleihen den Dokt ortitel und andere akademische Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnungen für das Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Fakultäten erlassen Studien ordnungen und regeln die Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung. Die Erlasse unterliegen der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Kantonale Behörden Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihm obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beschluss über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren Staatsleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Genehmigung des Rech enschaftsberichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Genehmigung der Vereinbarung en über Hochschulbeiträge und weiterer Konkordate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Genehmigung der Wahl der Präs identin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Universitätsrates. Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Dem  Regierungsrat  obliegt  die  allgemeine  Aufsicht  über die Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er hat zuhanden des Kantons rates folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verabschiedung des Gl obalbudgets sowie Antr agstellung zu den weiteren Staatsleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Verabschiedung des Re chenschaftsberichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschluss der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terer Konkordate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder des Universitätsrates sowie Festlegung der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Genehmigung der Personalveror dnung und des Fina nzreglements,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Anordnung von Zula ssungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Die Organe der Universität A. Universitätsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Dem Universitätsrat gehören sieben bis neun Mitglieder an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 von Amtes wegen: das  für  das  Bildungswesen  zust ändige  Mitglied des  Regierungs rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. durch den Regierungsrat gewählt: Persönlichkeiten aus Wissenscha ft, Kultur, Wirtschaft und Politik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  ka nn  im  Rahmen  von  Vereinbarungen  den Universitätsrat durch Vertreteri nnen oder Vertrete r anderer Kantone erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  wählt  die  Pr äsidentin  oder  de n  Präsidenten des Universitätsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Amtsdauer  der  gewählten  Mi tglieder  beträgt  vier  Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 An den Sitzungen des Universitäts rates nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Ge sundheitswesen zuständigen Direk tion  und  ein  Mitglied  des  Spitalrat es  des  Universitätsspitals  Zürich sowie  die  Universitäts leitung  mit  beratender Stimme  teil  und  haben das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter de r  Professorenschaft  und  der  Stände mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staats leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Antragstellung auf Genehmigun g der Personalver ordnung und des Finanzreglements,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Antragstellung betreffe nd Zulassungsbeschränkungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Verabschiedung des Rechenschaftsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Antragstellung gilt das Organisationsrecht des Regierungs rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Universitätsrat übt die unmitt elbare Aufsicht über die Univer sität aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtuniversitären Bereich, in sbesondere der Rahmenverordnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen über die Habilitation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und die Weiterbildung sowie der Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meninstitutsverordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Genehmigung des Leit bilds der Universität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verabschiedung des Entw icklungs- und Finanzplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verabschiedung de r Evaluationsplanung der Universität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsverordnungen der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Wahl und Entlassung der Rektor in oder des Rektors, der Prorek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tors Universitäre Medizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Genehmigung der Anstellung de r Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Ernennung, Beförderung und Entlas sung der ordentlichen und aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professorinnen und -professoren mi t Tenure Track sowie der Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terin oder des Leiters der Evaluationsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schaffung, Umwandlung und Aufhe bung von Fakultäten, Institu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und weiteren Organisations einheiten der Universität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Genehmigung von Kompetenzzentren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Wahl der Rekurskommissi on der Zürcher Hochschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    Festlegung der Kontrakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vorbehalten bleibt für die Medizi nische Fakultät betreffend Ziff. 9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 und 13 die Regelung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 B. Senat, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren, den Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierten der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten Professorinnen und Professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er stellt zuhanden des Universitä tsrates Antrag auf Wahl und Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassung der Rektorin oder des Rekt ors, der Prorektorinnen und Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er kann zu Fragen von gesamtun iversitärer Bedeutung Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. der Rektorin oder dem Rektor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 den Prorektorinnen und Prorekto ren sowie der Direktorin oder dem Direktor Univ ersitäre Medizin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 den Verwaltungsdirektorinne n und Verwaltungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Uni versität für den gesamtuniversitären Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie hat insbesondere di e folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beschlussfassung über die Organ isation, soweit die Universitäts gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Führung des Finanzhaushalts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Erlass der Institutsordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Führung  der  Berufungsverhandl ungen  und  Antragstellung  auf Ernennung  und  Beförderung  von Professorinnen  und  Professo ren zuhanden des Universitätsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Ernennung und Entlassung von As sistenzprofessorinnen und -pro fessoren ohne Tenure Tr ack sowie Verlängerung dieser Assistenz professuren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Erstellung des Rechenschaftsber ichts zuhanden des Universitäts rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die kei nem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rektorin  oder  der  Rektor  f ührt  den  Vorsitz  in  der  Univer sitätsleitung  und  in  der  Erweiter ten  Universitätsle itung.  Sie  oder  er vertritt die Universität gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erweiterte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Erweiterte  Universitäts leitung  setzt  sich  zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   der Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den Delegierten der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  den  Sitzungen  der  Erweiter ten  Universitätsleitung  nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellung skommission mit beratender Stimme teil. Die Erweiter te Universitätsle itung kann wei tere Personen als ständige Teil nehmerinnen und Teilnehmer mit bera tender Stimme zu ihre n Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Erweiterte Univer sitätsleitung ist das oberste Organ im aka demischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der Genehmigung durch de n Universitätsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme des Jahresbudgets zuhande n des Universitätsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verabschiedung der Rahmenverordnu ngen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weit erbildung sowie der Rahmeninsti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Verabschiedung der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen zuha nden des Universitätsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnunge n der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administ rativen und technischen Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nals in Organe der Universität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Genehmigung der Or ganisationsreg lemente der Fakultäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleih ung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - professors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mischer Titel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Wahl der Mitglieder der ständi gen Kommissionen der Universität. C. Fakultäts- und Institutsorgane Fakultätsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fakultätsorgane sind die Fakul tätsversammlung, die Deka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nin oder der Dekan sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin oder der Direktor Un iversitäre Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultäten können weit ere Organe einsetzen. Fakultäts- versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Fakultätsversammlung  setzt  sich  aus  den  Professo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen. Für einzelne Geschäfte können weit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnungen für das Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium sowie der Prom otionsverordnungen z uhanden der Erweiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Antragstellung auf Genehmig ung der Studienordnungen, der Ver ordnungen über Weiterbildungsstu diengänge und übe r die Titular professur sowie der Habilitati onsordnung zuhande n der Erweiter ten Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verabschiedung des Organisation sreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätslei tung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahl der Dekani n oder des Dekans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Antragstellung  auf  Erteilung und  Entzug  der  Ve nia  Legendi,  auf Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularpro fessur sowie auf Verleihung und Entzug von ak ademischen Titeln zuhanden der Erweiterten Univ ersitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Organisationsreglement regelt die Organisati on der Fakultät und die Vertretung der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuha nden der Universitätsleitung er folgt durch eine Kommission der Fakul tät. Bei Berufungen gehören ihr mindestens zwei externe Expe rtinnen und Experten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver tritt sie gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  ist  für  alle  Angelegenheiten  der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Medizinischen Fakultät üb ernimmt die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des De kans, soweit der Universitätsrat keine abweichende Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institutsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Institutsorgane sind die Instit utsversammlung sowie die Vor steherin oder der Vorsteher des Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instituts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Insti tutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Institutsordnung regelt die Or ganisation des Instituts, die Zu sammensetzung der Institutsversamm lung sowie die Vertretung der Stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Planung und Finanzen A. Planung Entwicklungs- und Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            22 Die  Universität  er stellt  einen  Entw icklungs-  und  Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan  mit  den  Zielen  und  Schwerpunkten  von  Forschung,  Lehre  und Dienstleistungen.  Sie  is t  dabei  an  die  Vorgaben  des  Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (K EF) des Regierung srates gebunden. B. Mittel der Universität Staatsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenbeiträge für den Be trieb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kanton  haftet  subsidiär  für die  Verbindlichkeiten  der  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versität. Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt der Universität die Bauten gegen Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnung der Kapitalkosten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung über die Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung bedarf der Genehm igung des Kantonsrates. b. Planung und Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Sie schliesst mit dem Kanton eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab. c. Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Der  Regierungsrat  erlässt  ei ne  Verordnung  über  die Grundzüge der Investitionsplanung u nd der Vereinbarungen sowie über das Verfahren. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates. Drittmittel und Dienst- leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstle istungen zugunste n Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Finanzreglem ent regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln  und  für  die Erbringung  von  Dienst leistungen  zugunsten Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der  Universitätsrat  setzt  Im matrikulations-,  Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese trag en zur Deckung der Kosten bei. Sie  sind  unter  Berücksichtigung  de r  an  den  anderen  schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahr ung des gleichen Zugangs aller Pers onen mit der nötigen Vorb ildung zur Universität zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Studierende,  welche  die  durch  den  Universitätsrat  fest gesetzte  Studiendauer  ohne  wichti gen  Grund  überschreiten,  können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für besondere Kurse und Verans taltungen können von den Stu dierenden spezielle Gebü hren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausserkanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nale Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Der Regierungsrat kann von Studierenden mit massgeben dem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Ne ttokosten der Universität erheben. Bei der Ermittlung der anrechenbare n Nettokosten sind die Kosten für bauliche  Investitionen  sowie  ein Anteil  für  Forschung  und  Standort vorteile abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Er langung des Hochschulzulassungs ausweises ihren gesetzlichen Wohns itz hatten. Im Rahmen einer Ver einbarung  über  Hochschulbeiträg e  kann  ein  andere r  massgebender Wohnsitz bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zusätzliche  Gebühr  wird  ganz oder teilweis e  erlassen,  wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat  direkt  oder  im  Rahmen  eine r  allgemeinen  Vere inbarung  einen Beitrag leistet, de r die anteilmässigen Nettokosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Aus land kann berücksichtigt werden, wi e der Zugang von Schweizer Stu dierenden an Universitäten des be treffenden Staate s geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Nachdiplomstudien  und  beru fsbegleitende  Weiterbil dungsveranstaltungen sind kostendeck end in Rechnung zu stellen. Der Universitätsra t regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für soziale,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kulturelle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sportliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Dienstleistungen  sozial er  und  kultureller  Einrich tungen sowie von Einrichtungen de s Hochschulsports, welche die Uni versität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbrin gen, kann die Universitätsleitung an gemessene Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren dürfen die anrech enbaren Nettokosten nicht über steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG) Benutzungs- gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Die  Universitätsleitung  setz t  angemessene  Gebühren  für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnl iche Veranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen ist eine Reduk tion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen. C. Finanzhaushalt und Rechnungsführung Finanzhaushalt und Rechnungs führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Universität  ist  dem  Gesetz  über  Controlling  und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Universitätsrat  erlässt  ein  Finanzreglement.  Dieses  kann Abweichungen  davon  vorsehen,  soweit  es  die  universitären  Verhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse erfordern. Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die Universität führt eine Kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Rechtspflege und Titelschutz Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Anordnungen  des  Universitä tsrates  können  gemäss  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anordnungen  der  übrigen  Organe der  Universität  können  mit Rekurs  bei  der  Rekurskommission der  Zürcher  Hochschulen  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fochten werden. Vorbehalten bleibe n die Bestimmungen der eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Medizina lgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Universitätsrat regelt Zusa mmensetzung und Verfahren der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Angefochtene  Verfügungen  über  das  Ergebnis  von  Prüfungen und  Promotionen  werden  auf  Rech tsverletzungen  und  Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprü ft. Die Rüge der Unangemessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Entscheide  der  Re kurskommission  sind nach  Massgabe  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 an das Verwaltungsgericht weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehbar. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die i hn verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die strafrec htlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Schluss- un d Übergangsb estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Bis  zum  Erlass  neuer  Regel ungen  gelten  di e  bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes bei einer nach neuem Recht un zuständigen Behörde hängig sind, werden  noch  von  dieser  erledigt.  Der  Rechtsmittelweg  richtet  sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die  von  der  Universität  in  de r  Stadt  Zürich  belegten  Ge bäude und Liegenschaften an der Blümlis alpstrasse 10, Fr eiestrasse 15, Hirschengraben  56,  Mühlegasse  21 ,  Plattenstrasse  22  und  24,  Sumat rastrasse 30 sowie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25,5  Mio.  Franken  werden  vom  Fi nanz-  ins  Verwaltungsvermögen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007 ( OS 62, 202 ) Bis  zum  Inkrafttreten  des  Gese tzes  über  Controlling  und  Rech nungslegung  vom  9.  Januar  2006 gelten  die  Vorschriften  des  Finanz haushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 502.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 410.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 415.111.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 415.23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 415.24 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Text siehe OS 54, 502.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 166 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben  durch  G  vom  24.  März  2003  ( OS  58,  161 ; ABl  2002,  1100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. September 2003 ( OS 58, 192 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 447 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss G vom 24. März 2003 ( OS 58, 161 ; ABl 2002, 1100 ). In Kraft seit 1. Januar 2006 ( OS 60, 447 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 2005 ( OS 61, 426 ; ABl 2003, 126 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt  durch  Fachhochschulgesetz  vom  2. April  2007  ( OS  62,  189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, 268 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung  gemäss  Fachhochschulgesetz  vom  2. April  2007  ( OS  62,  189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, 268 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss G vom 29. August 2011 ( OS 67, 478 ; ABl 2011, 1418 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. September 2014 ( OS 70, 148 ; ABl 2014-04-25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Eingefügt durch G vom 16. November 2015 ( OS 71, 441 ; ABl 2015-02-13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss G vom 16. November 2015 ( OS 73, 131 ; ABl 2015-04-17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Eingefügt durch G vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2015 ( OS 74, 96 ; ABl 2014-09-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Universitätsgesetz (UniG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss G vom 14. September 2015 ( OS 74, 96 ; ABl 2014-09-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2019 ( ABl 2019-02-01 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss G vom 26. November 2018 ( OS 74, 377 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. August 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Eingefügt durch G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Fassung gemäss G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Aufgehoben durch G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Nummerierung gemäss G vom 2. September 2019 ( OS 75, 122 ; ABl 2018-06-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Eingefügt durch G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 547 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 547 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.