Fahrplanverfahrensverordnung
                            1 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 15. Oktober 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Gesetzes übe r den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahr plan)  und  die  Vertretung  des  Kantons im  Fahrplanverfahren  für  den Fernverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verbundfahrplan findet An wendung für den regionalen Per sonenverkehr öffentlicher Ve rkehrsmittel im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Diese Verordnung bezweckt a.   die Berücksichtigung der Intere ssen der Gemei nden, der regiona len  Institutionen  und  der  Öffent lichkeit  in  der  Angebotsplanung und  im  Fahrplanverfahren,  soweit sie  mit  überge ordneten  Zielen und Strategien im Einklang stehen, b.   eine Koordination mit den Nachbarkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            periode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Fahrplanperiode wird durch den Bund bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  dem  ersten  Fahrplanjahr kann  der  Verkehrsverbund  not wendige Fahrplananpa ssungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fahrplan wird jährlich publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Verkehrsverbund setzt die Fr isten und organisatorischen Einzelheiten  für  das  Fahrplanverfahr en  fest  und  gibt  sie  rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorga ben des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) II. Zuständigkeiten Verkehrs verbund
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Verkehrsverbund leitet da s Fahrplanverfahren durch finanzielle  und  stra tegische Vorgaben ein. Er überwacht und koordi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - niert den Verfahrensablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Verkehrsverbund  sorgt  für  di e  Abstimmung  der  Vorgaben sowie  des  Verfahrens  mit  den  Nac hbarkantonen.  Die  Koordination von  Einzelheiten  im  Rahmen  de r  regionalen  Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten. Marktverant wortliche Tr a n s p o r t unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der  Leitung  und  Durchführung  des  Fa hrplanverfahrens  in  genau  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichneten Marktgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die marktverantwortlichen Trans portunternehmen sorgen in ih
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rem Marktgebiet für die Ausarbeitung: a.   der Angebotsplanung, b.   der Angebotskonzepte, c.   des Fahrplan-Projekts, d.   des Fahrplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  beziehen  die  regionalen  Ve rkehrskonferenzen  rechtzeitig  in die Planungen und Verfahren ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Transportunternehmen  stel len  die  betriebliche  Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigkeit der Fahrpläne sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Diese  Bestimmungen  gelten  fü r  das  Verbundangebot  auf  den S- Bahn-Linien der SBB sinngemäss. Regionale Ve r k e h r s konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die regionalen Verkehrskonfe renzen koordinieren die Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressen der vertretenen Gemeinde n in der Angebotsplanung, im Fahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Ve r k e h r s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sorgen namentlich für a.   einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden und den interessierten regionalen Institutionen, b.   die Koordination mit a nderen Verkehrskonferenzen, c.   die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ressenvereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bildung  von  Projektausschü ssen  und  besonderer  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationen blei bt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Jede  Gemeinde  ordnet  für  di e  Amtsdauer  ihrer  Behörden eine Vertreterin oder einen Vertre ter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stadt  Zürich  schafft  für  ihre regionale  Verkehrskonferenz eine eigene Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die regionale Verkehrskonferen z wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Pr äsidenten und die Stellvertretung. Das Präsidi um ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Gemeinde hat in der Ve rkehrskonferenz eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliessli ch der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes,  der  betroffe nen  angrenzenden  Verkehrskonfe renzen und ausserkantonalen Geme inwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stim me teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertreterinnen  oder  Vertreter  we iterer  Transportunternehmen, von regionalen Planun gsverbänden und von ande ren vom öffentlichen Verkehr besonders abhä ngigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weite rer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anordnungen der regionale n Verkehrskonferenzen kön nen  beim  Bezirksrat  jenes  Bezirks  angefochten  werden,  in  dessen Gebiet die Gemeinde li egt, welche die Präsid entin oder den Präsiden ten stellt. IV. Verfahren für den Verbundfahrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Gemeinden und regionale Planungsverbände können Be gehren,  welche  im  Fahrplanverfahre n  berücksichtigt  werden  sollen, einreichen. Die Begehren sind zu b egründen. Die regionalen Verkehrs konferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden könne n, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahr planperioden geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.35 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV) Vorgaben für das Fahrplan verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates  über  die  Tarifordnung und  die  mittel-  und  langfristige Entwicklung  des  Angebots,  in  Ab sprache  mit  den  marktverantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Transportunternehmen  die strategischen  und  fi nanziellen Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest. Angebots konzepte der Tr a n s p o r t unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  marktverantwortlichen Transportunternehmen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrs verbund kann weitere Angaben ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  marktverantwortlichen  Tran sportunternehmen  unterbreiten die Angebotskonzepte den regiona len Verkehrskonferenzen zur Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  regionalen  Verkehrskonfer enzen  informieren  die  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den,  regionalen  Instit utionen  und  Interessenve reinigungen  über  die Angebotskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die  Gemeinden  hören  die interessierten  Kreise  auf  ihrem  Gebiet  in geeigneter Weise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  marktverantwortlichen  Transp ortunternehmen  erstatten  dem Verkehrsverbund  Bericht  über  die Ergebnisse  des  Vernehmlassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Verkehrsverbund überprüft di e Angebotskonzepte im Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men  eines  Genehmigungsverfahrens im  Hinblick  auf  ihre  Überein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung mit den strategische n und finanziellen Vorgaben. Fahrplan- Projekte der Tr a n s p o r t unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die für ihr Marktgebiet. Verbundfahr plan-Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonf erenzen und Institutio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  sowie  den  ausserkantonalen Gemeinwesen  zur Stellungnahme und Anmeldung von Ä nderungsbegehren zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  marktverantwortlichen  Tra nportunternehmen  geben  eine Stellungnahme zu den Änderungsbegehren ab. Festlegung des Verbund fahrplans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Verkehrsrat legt de n Verbundfahrplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  Änderungen aufgrund des Fahrplanverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens im Fernverkehr. Rekurs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Mit  der  Zustellung  des  Ver bundfahrplans  an  die  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den öffentlichen Personenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Gemeinden und Transport unternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetz ten Frist Angebotserweiterungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Gesetzes über den ö ffentlichen Personenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verbund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrplans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der  Verbundfahrplan  tritt  zusammen  mit  den  Fahrplänen der übrigen schweizerischen Tr ansportunternehmen in Kraft. V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r t r e t u n g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            3 Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Ver kehrsverbund den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Für   Änderungsbegehren   sind die   Fristen   des   Bundes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale Fahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            plankonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur Bereinigung der Ände rungsbegehren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bil det der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  kantonale  Fahrplankonferenz steht  unter  dem  Vorsitz  einer Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regiona len Verkehrskonferenzen können je ei ne Vertretung stellen. Die Kon ferenz  kann  durch  weitere  Interess envertreterinnen  und  Interessen vertreter ergänzt werden. VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Diese Verordnung tri tt am 1. November 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Fahrplanverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. März 1989 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 376.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 ( OS 55, 232 ). In Kraft seit 1. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt  durch  RRB  vom  19.  Mai  2010  ( OS  65,  295 ; ABl  2010,  1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 295 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.