Verkehrssicherheitsverordnung
                            1 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 15. Juni 1983)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            359 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. i PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Gr undstücknutzung im Bereich von Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidm et sind, sowie beson dere Anforderungen an Strassen. Als Strassen gelten auch Plätze und We ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  insbesonde re  die  Bestimmungen  über  die Baulinien,  den  Strassenabstand, den  Sondergebrauch, das  Landwirt schafts- und Forstwesen sowi e über den Strassenverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Strassenkörper umfasst de n Ober- und Unterbau sowie die  weitern  nach  der  Strassenge setzgebung  für  den  Bau  und  Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, welcher zur siche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Ausfahrt gilt jede für die Be nützung mit Fahrzeugen oder für Fussgänger  bestimmte  Verbindung zwischen  einem  Grundstück  und einer Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulässige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Zulässigkeit der Ausw irkungen von Grundstücknutzun gen auf den Verkehr und den Strasse nkörper beurteilt sich im Rahmen der Bestimmungen dies er Verordnung unter folgenden Gesichtspunk ten: a.   Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -ge schwindigkeit unter Berücksichtig ung verkehrspoliz eilicher Signa lisationsvorschriften, b.   örtliche Verhältnisse, wie best ehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des angrenzenden Landes, c.   Strassenverlauf und -verzweigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r ü b e r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehende Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stücknutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Bei  vorübergehenden  Grundstü cknutzungen,  insbesondere bei Baustellen, können unter Wahrung der Verkehrssi cherheit gerin gere Anforderungen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) II. Verkehrseinwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausfahrten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Ausfahrten  sind  im  Bereich  von  Strassenverzweigungen und von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel in der Regel nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Fussgängerverbindungen, die auf ein Trottoir führen, gilt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Grundsatz nicht. Technische Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die technischen Anforderungen an Ausfahrten sind im An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang zu dieser Ve rordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen sind zulä ssig bei Ausfahrten a.   in Wohnstrassen, b.   in Zufahrtswege, Zufahrtsstrasse n und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern, c.   allgemein, wenn Gründe des Na tur- und Heimatschutzes oder an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere öffentliche In teressen überwiegen. Stark belastete Ausfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für  die  Beurteilung,  ob  ungewöhnlich  starker  Verkehr  im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 PBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 besondere Vorkehren erfordert, ist das Zusammenwirken  von  Art,  Intensit ät  und  Geschwindigkeit  des  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrs  auf  Ausfahrt  und  Strasse  unter Berücksichtigung  der  örtlichen Verhältnisse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als besondere Vorkehren fallen namentlich Abbiegespuren, Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zögerungs-  und  Beschleunigungsspur en,  Verkehrsregelungs-  und  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leuchtungsanlagen sowie Personenübergän ge in Betracht. Fusswege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Können Fussgängerverbindungen nicht im Bereich von Trot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toiren an Strassen angeschlossen werden, ist an der Anschlussstelle für genügende  Sichtweiten  und  für  ei nen  ausreichenden  Warteraum  zu sorgen. Stark verschmutzte Ausfahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Ausfahrten  aus  Kies-  und  Lehmgruben,  Deponien,  Stein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brüchen und andern Anlagen, bei denen Fahrzeuge st ark verschmutzt werden, sind auf einer hinreichenden Strecke bi s zur Strasse mit fes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Oberflächenbelag zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer solche Anlagen betreibt, hat, soweit erforderlich, durch wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere  Massnahmen  dafür  zu  sorgen, dass  die  Strasse  durch  Fahrzeuge nicht verschmutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tankstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für Tankstellen sind unter Vo rbehalt der nachfolgenden Be stimmungen die Vorschriften über Ausfahrten sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wegfahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Wegfahrtachse  hat  zur  Strassenachse  einen  Winkel von 45–90° einzuhalten. Wo Geh- und Radwege gekreuzt werden, sind Zuund Wegfahrten so zu gestalten, da ss die Benützer der Tankstelle zu langsamer Fahrt ge zwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Längs der Grenze der Verkehrsfl äche ist zwischen Zu- und Weg fahrt der Tankstelle ein we nigstens 50 cm breite r und 12 m langer, nicht überfahrbarer Trennstr eifen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Anlagen sind so zu gestal ten, dass die tankenden oder wartenden Fahrzeuge sich ausserhalb der Verkehrsfläche und der not wendigen  Sichtbereiche  bei  Kurven ,  Verzweigungen  und  Ausfahrten befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zapfsäulen haben von der Ve rkehrsfläche einen lichten Ab stand von wenigstens 4 m aufzuweisen. III. Bauliche Einwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Behinderungen im Lichtraumprofil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das Lichtraumprofil der Strasse darf – vorbehältlich der Bau linien-,  Abstands-  und  Sondergebra uchsvorschriften  –  weder  durch feste  noch  durch  bewegliche  Te ile  von  Bauten  und  Anlagen  beein trächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r k a u f s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Durch  den  Verkauf  ab  Automaten,  aus  Ladengeschäften, Kiosken,  Schaltern  und  dergleiche n  an  Kunden  auf  Verkehrsflächen darf der Verkehr weder behi ndert noch gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorplätze und Vorgärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Vorplätze  und  Vorgärten  sind durch  geeignete  Massnah men von der Strasse abzugrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Können  Vorplätze  durch  die  Öffe ntlichkeit  mitbenützt  werden, sind sie ausreichend tragfähig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) Park-, Kehr- plätze, Zufahrts strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten sowie Park- und Kehrplätze,  die  gemäss dem  Anhang  zu  dieser  Verordnung  nur  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wärts  aufgesucht  und  ve rlassen  werden  dürfen, sind  durch  Rabatten, Abschrankungen,  Mauern  oder  dergle ichen  von  der  Strasse  zu  tren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Geländeänderungen Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Bei Geländeänderungen ist darauf zu achten, dass a.   die erforderliche Sicht gewahrt bleibt, b.   der geordnete Wasserab fluss gewährleistet ist, c.   keine Risse, Senkungen und Ru tschungen auftreten sowie d.   kein loses Material au f die Strasse fallen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Abgrabungen  ist  die  Verk ehrssicherheit  durch  geeignete Vorkehren,  wie  Erddämme,  Wände,  Leitplanken  und  Geländer,  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterirdische Bauten und Anlagen Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Unterirdische Bauten, Anlagen , Ausstattungen und Ausrüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen  wie  Tankanlagen,  Lichtsch ächte,  Notausstiege,  Unterniveau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - garagen, Erdkollektoren, Erdanker und Leitungen sind so anzulegen, dass der Strassenkörper und die Verk ehrssicherheit durch deren Bau und Betrieb nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Insbesondere  sind  Senkungen  ode r  Hebungen,  Temperaturein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkungen sowie das Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meiden. IV. Immissionen Unkörperliche Einwirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Durch  den  Betrieb  von  Einr ichtungen  in  Bauten  und  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen und durch sonstige Grundstüc knutzungen dürfen auf der Strasse keine Behinderungen und Gefährdung en namentlich durch Blendung, Staub, Rauch, Dampf oder Lärm verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Materialien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Verkehrssicherheit  darf nicht  durch  Materialien  und Gegenstände beeinträch tigt werden, die von Grundstücken stammen. Gegen  Schneerutsche  von  Dächern, Bälle  von  Sportanlagen,  Herab fallen  von  Material  bei  Transporte inrichtungen  über  der  Strasse  und dergleichen sind ausreichende Schutzvorkehren zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Regen-  und  Schmelzw asser  und  andere Flüssigkeiten  dür fen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden, ausgenom men bei kleinen Teilflächen und be sondern topografischen Verhältnis sen. V. Routen für Ausnahmetransporte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt Routen für Ausnahme transporte  in  einem  Plan  fest,  de r  auf  der  Gemeindeverwaltung  auf liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gelten folgende Mindestanforderungen: Typ I Typ II (Exportrouten) (Versorgungsrouten) Lichte Höhe mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,80 m Lichte Breite mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,50 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,50 m Totalgewicht höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            480 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240 t Achslast höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen sind Richtlinien, Normalien und Empfehlungen aner kannter Fachverbände we gleitend zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Anforderungen  an  Routen für  Ausnahmetransporte  sind durch die zuständigen Behörden bei deren Projektierung, Erstellung, Ausbau  und  Unterhalt  sowie  beim Erteilen  von  Be willigungen  zu berücksichtigen. VI. Bedürfnisse der Be hinderten und Betagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hinsichtlich der Bedürfnisse der Behinderten und Betagten sind bei der Projektierung und beim Bau von Stra ssen die im Anhang aufgeführten Richtlinien u nd Normalien zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  strassenpolizeilichen  Vors chriften  für  Tankstellen  an Strassen I. und II. Klasse ausserhalb der Städ te Zürich und Winterthur vom 17. Januar 1956 werden aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1983 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 731.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 1994 (OS 52, 854). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 292 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 10 - 69 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Technische Anforderungen für Ausfahrten Anwendung verschiedener Ausfahrt-Typen Anschluss Zufahrts- Zufahrts- Erschlies- Sammel-        Über- von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 weg strasse sungs- strasse geordnete strasse Strassen Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: – einzelner Abstellplatz A A A B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 – Zufahrtsweg A A B B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 – Zufahrtsstrasse – A/B B B/C C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 – Erschliessungsstrasse – – B/C B/C C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kriterium Ausfahrt-Typ Typ A Typ B Typ C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aus- und Einfahrt nur vorwärts nein ja ja Trottoir entlang (durch- durch- unterbrochen übergeordneter Strasse gehend) gehend oder (falls vorhanden) durchgehend Maximale Neigung inner- halb 6 m ab Strassengrenze    % ± 5 ± 3 ± 3 Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikalausrundung (an der Strassengrenze) %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einlenkerradius m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–12 Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der über- geordneten Strasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40–70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90–120 Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–4 Breite der Ausfahrt – mit Gegenverkehr m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5–6 – mit Einbahnverkehr m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Strassentypen gemäss Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anwendung unter Vorbehalt von §§ 240 Abs. 3 und 241 PBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Ausfahrt eine Notzufahrt im Sinne der Zugangsnormalien, sind deren Mindestwerte einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gilt  für  Innerortsstrecken;  ausserort s  ist  die  einschlägige  VSS-Norm  weg leitend zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.15 Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedürfnisse der Behi nderten und Betagten Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten: – Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988