Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)
                            1 X. X. 03 - xx Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.4 Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) (vom 24. April 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.   Es wird folgende Regelung über den Vollzug der Verordnung des Bundesrats über umweltgefährde nde Stoffe vom 9. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 er- lassen: A.  Die  dem  Kanton  aus  dem  Erlass der  Verordnung  über  umwelt- gefährdende Stoffe (Stoffver ordnung) vom 9. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erwachsenen Vollzugsaufgaben  werden  von  de n  Direktionen  je  in  ihrem  an- gestammten Zuständigkeitsbereich vollzogen. B.   In nachstehend aufgeführten Bere ichen ergeben sich insbesondere folgende Zuständigkeiten (Direk tion des Gesundheit swesens, Direk- tion der öffentlichen Bauten, Direktion der Volkswirtschaft):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Marktüberwachung Zuständigkeit nach Art. 54–59 –    Verbot der Abgabe best immter halogenierter Ges organischer Verbindungen und von Erzeugnissen, die solche enthalten (Anh. 3.1) – Einschränkungen über quecks ilberhaltige Erzeug-   Ges nisse und Gegenstände (Anh. 3.2) – Verbot asbesthaltiger Erzeugnisse und Gegen- Ges stände (Anh. 3.3) – Verbote von Stoffen, Erzeugnissen und Gegen- Ges ständen, welche zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Anh. 3.4) – Zusammensetzung, Etike ttierung, Gebrauchs- Ges anweisung von Textilwa schmitteln (Anh. 4.1) und Reinigungsmitteln (Anh. 4.2) – – Etikettierung der Brennsto ffzusätze (Anh. 4.7) Ges – Abgabeverbot von schadstoffhaltigen Konden- Ges satoren und Transformato ren sowie Beschriftungs- vorschriften betr. in Betrieb stehende Apparate (Anh. 4.8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.4 Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) – Etikettierung und Inhalt von Druckgaspackungen    Ges (Anh. 4.9) – Zusammensetzung und Etik ettierung von Batte- Ges rien sowie von Gegenständen, die Batterien enthalten (Anh. 4.10) – Beschriftung und Cadmiumgeh alte von kunststoff-  Ges haltigen Erzeugniss en und Gegenständen (Anh. 4.11) – Abgabeverbot betr. cadm ierte Gegenstände Ges (Anh. 4.12) – Verbot der Abgabe bestimmter Antifoulings Ges (Anh. 4.13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Überwachung Ein- und Ausfuhr – nur auf Ersuchen der Zollämter (Art. 53) die für den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Überwachung umweltgerechten Verhaltens nach Art. 60 – Allgemeine Überwachung nach Art. 9 und 10 die für den Stoff, das Erzeugnis oder den Gegenstand zuständige Direktion – Erteilung von Fachbewilligungen (Art. 45) Ges bei Verwendung von Holzschutz- und Pflanzen- behandlungsmitteln (Anh. 4.3 und 4.4) – Erteilung von kantonal en und Mitwirkung bei V – Kontrolle der Auflagen von Fach- und die für die Anwendungsbewilligungen (Art. 60) Bewilligung zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Stoffverordnung (Vollzugsorganisation)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Überwachung der Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 betr. Herstellung, Verwendung und Entsorgung – Herstellung und Verwendung halogenierter organi- Ges scher Verbindungen und Erzeugnisse (Anh. 3.1) – Verwendung von Quecksilb er und quecksilberhal-   Ges tigen Erzeugnissen und Gegenständen (Anh. 3.2) – Herstellung, Verwendung und En tsorgung von die für den asbesthaltigen Erzeugnissen und Gegenständen Vorgang (Anh. 3.3) zuständige Direktion – Herstellungsverbote von Sto ffen, welche zu einem   Ges Abbau der Ozonschicht führen (Anh. 3.4) – Verwendung und Entsorgung von Pflanzen- V/O behandlungsmitteln (Anh. 4.3) – Verwendung und Entsorgung von Holzschutz- V/Ges/O mitteln (Anh. 4.4) – Verwendung von Dünger sowie von Dünger- V und Bodenzusätzen (Anh. 4.5) – Verwendung von Auftaum itteln (Anh. 4.6) O – Verwendung und Entsorgung schadstoffhaltiger Ges/O Kondensatoren und Transformatoren (Anh. 4.8) – Rückgabe bzw. Rücknahme gebrauchter Batterien    O (Anh. 4.10) – Cadmiumgehalte von Zink bei der Herstellung Ges verzinkter Gegenstände (Anh. 4.12) – Herstellung und Verwendung von Antifoulings Ges (Anh. 4.13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Besondere Aufgaben gemäss der Anhänge 3 und 4 – Erlass von Vorschriften über die Verwendung V von Pflanzenbehandlungs mitteln an National- und Kantonsstrassen (Anh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3; Ziffer 3 Abs. 5) – Genehmigung der Abna hmeverträge für Hof- O dünger durch Gewässerschutzbehörde (Anh. 4.5; Ziffer 34) – Erstellung der Routenverzeichnisse für die Ver- O wendung von Auftaumitteln (Anh. 4.6; Ziffer 32 Abs. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.4 Stoffverordnung (Vollzugsorganisation) – Verzeichnis PCB- haltiger Kondensatoren und Ges Transformatoren sowie Koordination der Entsorgung  (Anh. 4.8; Ziffern 32 und 33 sowie Ziffer 4 Abs. 1 und 2) – Kontrolle der Werbung für schadstoffreiche Batte-  Ges rien und für Gegenstände mit solchen Batterien (Anh. 4.10; Ziffer 5) Diese Vollzugsorganisation ersetzt diejenige vom 29. Juli 1987. II.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 496.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 814.013 .