Verordnung über den Baulärm
                            1 Verordnung über den Baulärm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.5 Verordnung über den Baulärm (vom 27. November 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Verordnung über allgem eine und Wohnhygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärmgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Baumaschinen, die auf Bauste llen verwendet werden, dürfen keinen  stärkeren  Lärm  als  85  Dezi bel  (A),  bezogen  auf  die  einzelne Maschine, erzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dies gilt insbesondere für: Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte Druckluftkompressoren Betonmischer Mobile Brechanlagen Betonverdichtungsgeräte Bodenverdichtungsgeräte Lade- und Erdbewegungsgeräte Baustellen-Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Abbau-,  Bohr-  und  Bohrschlaggeräte  mit  einem  Gewicht unter  50  kg  sowie  für Druckluftkompressoren mit  einer  Luftleistung von  weniger  als  10  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 je  Minute  gilt  diese  Gr enze  nur,  sofern  diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später an geschafft worden, dürfen sie keinen st ärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärmmessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Lärmmessung erfo lgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs-  und  Versuchsanst alt  hiefür  aufgestellten  Grund sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhöhung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärmgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gemeindebehörde kann  auf  Gesuch  hin  im  Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli gung zulassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.5 Verordnung über den Baulärm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätte  entfernt  ist,  dass  der Lärm  die  dort  üblichen  Umgebungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geräusche nicht oder nich t wesentlich übersteigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   wenn der Lärm durch schalldämm ende Wände oder andere geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nete Massnahmen entspr echend vermindert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   wenn  sich  der  die  üblichen  Um gebungsgeräusche übersteigende Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf di e Bauarbeiten zu verzichten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   wenn die Kosten, die durch die Be seitigung des Me hrlärms oder die Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar kras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästigung stünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  der  Bewilligung können  einschränkende Bedingungen  über Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen im Sinne von § 6 dieser Verordnung verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur kurzfristigen Bekämpfung ei nes Notstandes ist keine Bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung einzuholen. Rammarbeiten, Sprengungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Rammarbeiten  und  Sprengun gen  dürfen  ausser  zur  kurz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fristigen  Bekämpfung  ei nes  Notstandes  nur  mit schriftlicher  Bewilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Gemei ndebehörde vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 zuzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lassen. Nachtarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – au sser solchen zur kurzfristigen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kämpfung eines Notstandes – verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeindebehörde  kann  auf  Gesuch  hin  durch  schriftliche Bewilligung  Ausnahmen  zulassen.  Sie  hat  dabei  Massnahmen  zum möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen. Verhütung vermeidbaren Lärms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird. Vorschriften der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Den Gemeinden bleibt vorbehal ten, ergänzende Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a dieser Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch elektrische Motoren vorzuschreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den Baulärm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Verlegung  von  lärmigen  Arbe iten  in  geschlossene  Räume  zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können überdies fü r die Baustelle einen Höchst grenzwert festsetzen, den der von ih r herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht überstei gen darf. Wird der Grenzwert übersch ritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt  werden,  wenn  die einzelnen  verwendeten  Maschinen, jede für sich gemessen, den Vorschriften von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 dieser Verordnung genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontroll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            messungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Gemeindebehörde  ist  jede rzeit  befugt,  auf  der  Bau stelle die verwe ndeten Baumaschinen und Bauv erfahren zu kontrollie ren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmme ssungen anzustel len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erfor derlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kont rollierenden  Maschinen  sowie  de ren  Bedienungspersonal  zur  Verfü gung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten der notwendigen Me ssungen werden dem Unterneh mer  auferlegt,  wenn  sich  zeigt,  dass  der  Lärm  die  zulässigen  Werte übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausnahmebewilligungen , die aufgrund der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 4 oder 4 a dieser Verordnung erteilt worden sind, mü ssen den Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewie sen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einstellung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Gemeindebehörde ist befugt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unz ulässigen Lärm verursachen, sofort still zulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   nicht bewilligte Rammoder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inspektorates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das  kantonale  Arbeitsinspekt orat  steht  den  Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft be i Lärmmessungen mit. Es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  dieser  Verordnung  der Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            713.5 Verordnung über den Baulärm Übertretungs strafe, Zwangsvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Übertretungen dieser Veror dnung und der gestützt darauf erlassenen  Anordnungen  können  mit Busse  bestraft  und,  bei  Wider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen  gegen  Anordnungen  zur Einstellung  von  Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmer  verantwortlich.  Neben  ih m  können  auch  der  vom  Bauherrn eingesetzte  örtliche  Bauführer  und  der  Bauherr  selbst  zur  Verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortung  gezogen  werden,  insbesonde re  wenn  sie  dem  Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 391 und GS V, 383.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 1969, 1801 vom 19. Dezember 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 710.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 ( LS 810.1 ).