Verordnung über das Messwesen
                            1 Verordnung über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.1 Verordnung über das Messwesen (vom 14. Mai 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Eichmeisterinnen  und  die Eichmeister  sorgen  für  die Einhaltung  und  Durchsetzung  der  Bestimmungen  über  das  Mess wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun desgesetzes über die Ge wichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif fung bestimmten Frachtstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eichkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Sicherheitsdirektion  legt  nach  Massgabe  der  vorhan denen Messmittel die Eic hkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu gehörigen Eichämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess wesens einem Eich amt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eichämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 kann  die  Eichmeisterinnen  und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt dessen den Ertrag der für die Ei charbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zur  Einbehaltung  der  Ge bühren  und  Spesen  ermächtigten Eichmeisterinnen  und  Eich meister  richten  auf  ihre  Kosten  in  ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5 Die  Sicherheitsdirektion  erne nnt  für  jeden  Eichkreis  eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel lung von Eichassistentinnen ode r Eichassistenten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5 Die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 genannten Personen werden von dem für die Sitz gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.1 Verordnung über das Messwesen Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Eichmeisterinnen und Eichme ister vertreten sich gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seitig. II. Amtstätigkeit und Entschädigung Zutrittsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Den  mit  dem  Vollzug  des  Mess wesens  betrauten  Personen sowie  den  Hilfsorganen  ist  bei  ih rer  Amtstätigkeit  der  ungehinderte Zugang  zu  Gebäuden  und  Räumen ,  wie  Geschäftslokalen,  Gast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten, Garagen, Lager-, Werkund Produktionsstä tten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren. Unterstützungs pflicht der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Gemeinden unterstützen di e mit dem Vollzug des Mess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesens  betrauten  Personen  bei  dere n  Amtstätigkeit  im  Bedarfsfall unentgeltlich. Nachschau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und den Gemeinden über das Ergebnis der Na chschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, di e Bezeichnung und Zahl der kontrol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lierten Gegenstände, de ren Eigentümer und Verw ender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt. Entschädi gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 legt  einen  Stundenansatz  fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folg ende Tätigkeiten ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt werden: a.   die Durchführung der Nachschau, b.   der Besuch der vom Eidgenös sischen  Amt  für  Messwesen  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführten Aus- und Weiterbildung, c.    die  Ausführung  weiterer  amtlicher  Tätigkeiten  im  Auftrag  der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  Entschädigungen  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  die  zur Einbehaltung der Gebühren und Spes en ermächtigten Eichmeisterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Eichmeister für die in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassisten tinnen und Eichassistenten abord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Spesen  gelten  die  Be stimmungen  des  kantonalen  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Das  Eichamt  verrechnet  seine  Auslagen  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Nove mber 2005 über die Eich- und Kont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nach dem Tarif im Anhang zu dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchführungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Eichämter führen die Bü cher entsprechend den An weisungen der Finanzdire ktion einheitlich nach den für die kaufmän nische  Geschäftsführung  gelte nden  Grundsätzen  und  nehmen  den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Be legen  muss  der  Finanzdi rektion  jederzeit  auf  Verlangen  zur  Einsicht offenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Eichämter  stellen  der  Sicherheitsdirektion  nach  Bedarf, jedoch  mindestens  vierteljährlich  für  die  vom  Kanton  zu  tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung. III. Messung von Gütern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gütern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die  Gemeinden  setzen  die  Pers onen  ein,  welche  nach  den Bundesvorschriften Güte r messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen  werden  dem  Eichamt und  der  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 mit geteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zu ständigen Statthalte ramt vereidigt. IV. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung über Mass und Gewi cht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 941.298.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 ( OS 69, 52 ; ABl 2013-11-22 ). In Kraft seit 1. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 ). In Kraft seit 1. März 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 444 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.1 Verordnung über das Messwesen Anhang: Tarif für die Auslagen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Eichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 von Waagen mit Wägebereich bis 20 kg Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 über 20 kg bis 50 kg Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 über 50 kg bis 100 kg Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 über 100 kg bis 200 kg Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 über 200 kg bis 500 kg Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Preisauszeichnung swaagen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 auf Märkten pro Verkaufsstand Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richte t sich die Pauschale nach der Waage mit dem grössten Wägebereich. Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 von Abgasmessgeräten (für Gas gemischanteile [MGA] oder Diesel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rauch [MDR])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 MGA/MDR Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und mehr MGA/MDR Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 von Tankstellen bis 10 Zapfsäulen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bis 20 Za pfsäulen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 und mehr Zapf säulen Fr. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 von anderen Messmitteln für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer für die Reisezeit gemäss dem St undensatz in der Eichgebührenver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Eichung und Kontrolle nach Absprache Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei Eichungen  und  Kontrollen  nach  vorh eriger  Terminabsprache  richtet sich die Auslagenentsch ädigung nach Ziff. 1.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wartezeit und Vorabklärungen Wartezeit, welche die Eichmeiste rin oder der Eichmeister weder ver ursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die Verursacherin oder der Verursache r dem Eichamt nach dem Stunden satz gemäss Eichgebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .