Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
                            1 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.3 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden (vom 22. Januar 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 und 164 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Haushaltführung mit Global budgets in a.   den  Politischen  Gemeinden,  Sc hulgemeinden,  Kirchgemeinden, Zivilgemeinden und Bürgergütern, b.   den Zweckverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo nachfolgend von Gemeinde n  und  deren  Organen  die  Rede und deren Organe erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Soweit  diese  Verordnung  keine  Regelung  trifft,  ist  die  Verord nung über den Gemeindehaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Verwaltungszweige mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktion alen Rechnung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Globalbudget erfasst nur die Laufende Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Gemeinden informieren di e Direktion des Innern über den Beginn von Versuchsprojekten zur Globalbudgetierung, insbeson dere über deren Umfang, Dauer und rechtliche Grundlagen auf Ge meindeebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden berichten der Dire ktion des Innern jährlich über Stand und Verlauf der Versuchsprojekte sowie über die Erfahrungen mit der Globalbudgetierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Bestandesrechnung und die Verwaltungsrechnung werden nach dem Kontenrahmen für die al lgemeine Gemei nderechnung dar gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Verwaltungszweige bauen ei ne Kostenrechnung auf, die am Ende der Versuchspha se einsatzbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.3 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein branchenüblicher Kontenplan wi rd verwendet, sofern er die Voraussetzungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erfüllt. Steuerung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Verwaltungszweige bauen während  der  Versuchsphase Steuerungs- und Kontrollmechanisme n auf, die am Ende der Versuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phase einsatzbereit sind. II. Formen und Elemente des Globalbudgets Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Globalbudget wird als Brutto- oder Nettobudget geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbindlich sind: a.   beim Nettobudget der Sa ldo aus Aufwand und Ertrag, b.   beim Bruttobudget je die Summe von Aufwand und Ertrag. Leistungs- umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Globalbudget enthält eine verbindliche Leistungsum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leistungen werden mittels qualitativer und quantitativer Indi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - katoren bestimmt. Berichtswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Jeder  Leistungserbringer  erstellt  jährlich  einen  Rechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsbericht. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und gibt Auskunft über: a.   die laufende Tätigkeit, b.   Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen, c.   die  für  die  Steuerung  und  Kontrolle  erforderlichen  Daten,  insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere Leistungs-, Qualitäts- , Kosten- und Personaldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Bericht zur Jahresrechnung we rden die Abweichungen zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung sichtbar gemacht und erklärt. III. Instrumente des Globalbudgets Kontrakte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ein Globalbudget kann mit Kontrakten auf einen Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erbringer  übertragen  oder  auf  mehrer e  Leistungserbringer  aufgeteilt werden. Dabei sind die zu erbringe nden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu bestimmen. Weit er e Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Gemeinden können im Zu sammenhang mit der Global
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - budgetierung  weitere  Instrumente  ei nsetzen,  namentlich  solche,  mit denen die zu erbringenden Leistun gen so genau umsc hrieben werden, dass sie ohne weitere Anga ben erbracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Mit den Kontrakten oder weiteren Instrumenten können für das Globalbudget ergänzende Aufla gen oder Weisungen verbunden wer den, insbesondere über: a.   Mehrleistungen des Leistungserbringers, b.   Zahlungskonditionen und Bewirtschaftung der Kredite, c.   Qualitätssicherung und Berichtswesen, d.   Subkontrakte mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Leistungen innerhalb der Verw altung werden in der Regel kostendeckend verrechnet. IV. Zielabweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Brutto-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielabweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Als  Brutto-Zielabweichung  gilt  die  Differenz  zwischen bewilligtem und abgerechnetem Glob albudget (Brutto- oder Netto budget).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ist die Gemeinde bei der Behandlung der Zielabweichung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Netto-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielabweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Netto-Zielabwei chung ergibt sich, indem Abweichun gen zwischen Rechnungs- und Budget saldo aufgrund von Umständen, die vom Leistungserbringer nicht beeinflusst werden können, von der Brutto-Zielabweichung abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichungen werden namentlich abgezogen, wenn: a.   sie auf Änderungen des übergeor dneten Rechts oder auf Gemeinde beschlüsse zurückzuführen sind, b.   sie sich aus Veränderungen im Bestand von Empfängerinnen und Empfängern von Transf erzahlungen ergeben, c.    es sich um Abschlussbuchungen mit Ergebniswirkung, wie Auflösun gen stiller Reserven oder Systemwechsel in der zeitlichen Abgren zung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Netto-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zielabweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet den Antrag für die Behandlung der Netto-Zielabweichung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Geme inderat mit der Jahresrechnung zur Genehmi gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Behandlung der Zielabweichung wird in der Jahresrechnung auf einem separaten Konto ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zielabweichungen von Zweckverbä nden werden nach den Regeln von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133.3 Verordnung über das Globalbudget in den Gemeinden V. Gemeinden mit Steuerfussausgleich Berück- sichtigung der Netto- Zielabweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Wird  eine  positive  Netto-Ziela bweichung  erreicht,  dürfen dem Verwaltungszweig insgesamt höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% davon zweckgebun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den zugewiesen werden. Dokumen- tierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Mit dem Gesuch um Steuerfussausgleich werden der Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anschlagsentwurf und je Verwaltungszweig, der global budgetiert, die Einzelheiten  der  Globalbudgetieru ng  sowie  die  Leistungsumschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung vorgelegt. VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 133.1 .