Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals
                            Nr. 820c Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Januar 2008 (Stand 16. September 2010) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Reglement bestimmt den Finanzhaushalt des Luzerner Kantonsspitals, soweit die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser nicht in anderen Gesetzen und Reglementen, insbesondere im Spitalgesetz, Spitalre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glement, Tarifreglement, Personalreglement und Patientenreglement geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechnungswesen, Dotationskapital und Zuwendungen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Rechnungswesen dient der quantitativen Erfassung, Darstellung, Auswertung und Planung der Geschäftstätigkeit. Es beinhaltet das finanzielle und das betriebliche Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorschriften, an anerkannten Grundsätzen der Branche und an den reglementarischen Vorschriften des Luzerner Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 820c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Spitalrat legt die Standards für das finanzielle und das betriebliche Rechnungswe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen fest, soweit diese nicht durch den Kanton Luzern im Leistungsauftrag vorgegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Direktor oder die Direktorin organisiert das Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dotationskapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Dotationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Fonds, Drittmittel und übrige finanzielle Zuwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fonds sind Gelder, die dem Luzerner Kantonsspital von Dritten zweckgebunden, aber ohne weitere Verpflichtung, zur Verfügung gestellt werden. Sie werden dem Eigenkapi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tal zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittmittel sind geldwerte Leistungen Dritter, durch die sich das Luzerner Kantonsspi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tal zu konkreten Gegenleistungen im Bereich Lehre und Forschung oder Weiterbildung verpflichtet. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übrige finanzielle Zuwendungen von Dritten sind geldwerte Leistungen, die einer Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son, bestimmten Personengruppen oder einer Organisationseinheit des Luzerner Kant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - onsspitals von einer internen oder externen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Sponsorengelder, Spenden und dergleichen. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzielle Zuwendungen von Dritten in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und dergleichen werden dem Eigenkapital zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, dem Direktor oder der Direktorin sämtliche bestehenden Fonds, Drittmittel und übrigen Zuwendungen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für die Annahme oder Ablehnung, die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung von Fonds, Drittmitteln und finanziellen Zuwendungen ist der Direktor oder die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torin zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Leistungserfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Klinik-, Instituts- und Abteilungsleitungen sind für die vollständige, richtige und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Fakturierung, Mahn- und Inkassowesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Finanz- und Rechnungswesen ist für die Fakturierung, das Mahn- und Inkassowe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig. Das Inkassowesen kann ganz oder teilweise an Dritte delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 820c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf Basis des Leistungsauftrags bzw. der Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern, der unternehmerischen Zielsetzung sowie der finanziellen Planungsvorgaben das Budget zu Handen des Spitalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Budget ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit, Genauig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit und nach dem Bruttoprinzip zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Direktor oder die Direktorin regelt die finanziellen Vorgaben für die einzelnen Or
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ganisationseinheiten des Luzerner Kantonsspitals, soweit sie nicht durch den Spitalrat vorgegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat im Rahmen des Unterneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mens- und Leistungscontrollings über die Budgeteinhaltung und die getroffenen Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen bei Budgetabweichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzielle Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den gesamten Zahlungsverkehr am Luzerner Kantonsspital gilt grundsätzlich die Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt insbesondere auch für den elektronischen Zah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverkehr. Die hierfür notwendigen Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Kader regelt der Direktor oder die Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch oder in der Stellenbeschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Kompetenzen im operativen Geschäft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen des Versorgungsauftrages, des Budgets und des branchenüblichen Tagesge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftes kann der Direktor oder die Direktorin Einkäufe und Verkäufe tätigen, Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen und Arbeiten vergeben, sowie sonstige Verpflichtungen eingehen. Er kann diese Kompetenz delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            * Neu- und Ersatzinvestitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Neu- und Ersatzinvestitionen über 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken sind durch den Spitalrat zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            * Zivilprozesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Direktor oder die Direktorin kann Zivilprozesse führen und Vergleiche abschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, sofern der Streitwert 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 820c
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Darlehen und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen sowie über Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagen entscheidet der Spitalrat. Ausgenommen sind kurzfristige Festgeldanlagen in Schweizer Franken, über die der Direktor oder die Direktorin im Rahmen des Liqui ditätsmanagements beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Eventualverpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über Eventualverpflichtungen beschliesst der Spitalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            * Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Projekte können durch den Spitalrat sowie durch den Direktor oder die Direktorin in Auftrag gegeben werden. Projektierungskosten über 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Franken bedürfen der Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung des Spitalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Öffentliches Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Direktor oder die Direktorin stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Finanzreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 820c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 Erstfassung G 2008 25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010 geändert G 2010 222
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010 geändert G 2010 222
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010 geändert G 2010 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Nr. 820c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2008 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            geändert G 2010 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            geändert G 2010 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            geändert G 2010 222