Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen
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                            1.10.99 - 26 Vermittlungskommission bei Mind erheitenfragen – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.82 Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungs kommission bei Minderheitenfragen (vom 14. Juli 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 40 a der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 I. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Verordnung  regelt  Au fgaben  und  Zusammensetzung der   landeskirchlichen   Vermittl ungskommission   bei   Minderheiten fragen (LVK) gemäss Artikel 40 a der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Gegenstand  eines  Verm ittlungsverfahrens  können  Anliegen  sein, die von einer Minderheit von Kirche nmitgliedern unter Berufung auf Glaubensgründe  geltend  gemacht  we rden,  solange  sie  nicht  eine zwingende Bestimmung der Kirchengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder der Kirchen ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verletzen. Dem Vermi ttlungsverfahren kann nicht unterstellt werden, was bereits durch Verfügung bzw. Urteil einer kantonal letzt instanzlich zuständigen Behörde bzw. Rekursinstanz rechtskräftig ent schieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  LVK  prüft  jedes  eingereichte  Vermittlungsbegehren. Umfasst eine Minderhei t mindestens 40 Gemeindeglieder, bei Kirch gemeinden  mit  weniger  al s  400  Stimmberechtig ten  mindestens  einen Zehntel, so muss die LVK auf das Ge such eintreten. Andernfalls kann sie Nichteintreten besc hliessen und die Gesuchsteller auf den Weg des ordentlichen  Verwalt ungsverfahrens  oder  auf andere  Bera tungswege verweisen, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ab satz 2 im Übrigen gegeben sind. Der Beginn einer formellen Vermi ttlungstätigkeit setzt einen von allen  Beteiligten  unter zeichneten  Vertrag  voraus.  Darin  sind  Gegen stand,  Ziel  und  Verfahrensbeding ungen  wie  Kosten ,  Rahmenfristen und  Schritte  festzuhalten,  auf  die sich  die  Beteiligten  untereinander und mit der LVK geeinigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.82 Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen – Verordnung Sobald  ein  Vermittlungsvertrag  unt erzeichnet  ist,  orientiert  die LVK Bezirkskirchenpflege und Kirc henrat mit dem Ersuchen, anhän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gig  gemachte  Verfahren  vorübergehend  zu  sistieren.  Soweit  es  nicht um Beseitigung oder Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  geht,  sollen  die  zuständigen kirchlichen  Behör den  dem  Gesuch entsprechen. Ein Sistierungsbeschluss ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. II. Zusammensetzung und Wahl der Vermittlungskommission Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die LVK besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern. Stehen gleichzeitig  mehr  als  zwei  Vermittlungsverfahren  an,  so  kann  der Kirchenrat die LVK durch zusätzliche Mitglieder erweitern. Die LVK führt  die  einzelnen  Vermittlungsver fahren  jeweils  in  der  Besetzung von  drei  Mitgliedern  durch.  Die allgemeinen  Auss tandsgründe  des Gemeindegesetzes kommen zur Anwendung. Als  Mitglieder  der  LVK  sind  Pers önlichkeiten  wählbar,  die  über integrative  Kraft  und  weite  kirch lich-theologische  Erfahrung  verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. In der Regel sollen sie der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Bei de r Bestellung der LVK ist darauf zu  achten,  dass  die  Mitglieder insgesamt  sowohl  ekklesiologisch- theologisches wie juristisch-insti tutionelles Fachwi ssen und Erfahrung in Konfliktberatung einbringen. Be ide Geschlechter und verschiedene theologische Richtungen sollen ausgewogen vertreten sein. Die Mitgliedschaft in dieser Kommi ssion ist mit der Mitgliedschaft in  einer  Kirchenpflege,  Bezirkskirch enpflege  oder  im  Kirchenrat  so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wie einem von diesen Behörden be gründeten Dienstverhältnis unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbar. Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der  Kirchenrat  wählt  die  Mitglieder  jeweils  auf  vier  Jahre entsprechend seiner eigenen Amtsdauer. III. Konstituierung, Aufgabe und Arbeitsweise Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die   LVK   konstituiert   sich selbst.   Bei   Konstituierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Vermittlungsgesuche  muss  die  Mehrheit  aller  Mitglieder  zustimmen. Die  Bezeichnung  der  Dr eierdelegation sowie  deren  Sprecher  bzw. Sprecherin  für  den  einzelnen  Vermi ttlungsfall  kann  auf  Antrag  des Präsidiums  auf  dem  Zirkularweg  er folgen  und  wird  rechtskräftig, sobald die Mehrheit aller Mitglieder zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.99 - 26 Vermittlungskommission bei Mind erheitenfragen – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.82 Das  präsidierende  Mitglied  trägt die  Verantwortung  für  die  not wendigen Kontakte zu den kirchlic hen Behörden und sorgt für die ad ministrative  Koordination.  Es  kann für  die  administ rativen  Belange beim Kirchenrat eine Hilfe beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fg ab e
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  LVK  berät  landeskirchlich e  Organe,  Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter  sowie  Angehörige kirchlicher  Gruppierungen  bei Minderheitenfragen und or ientiert sie über Möglichkeiten und Bedin gungen eines Vermittl ungsverfahrens. Auf Ge such einer Gruppierung gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1,  einer  Kirchenpflege  oder  einer  Bezirkskirchen pflege unterbreitet sie den Beteilig ten ihren Vorschlag für ein Vermitt lungsverfahren mit einer appr oximativen Kostenschätzung. Im  Einzelnen  kommen  der  Vermit tlungskommission,  wenn  alle Beteiligten ihre guten Dienste anne hmen, folgende Aufgaben zu: Sie klärt  den  Sachverhalt  ab,  hört  alle Beteiligten  an,  legt  einen  Verfah rensplan  vor  und  begleitet  die von  den  Beteiligten  unternommenen Bemühungen.  Sie  begutachtet  die von  den  Organen  der  Minderheit und  der  Kirchgemeinde  vorgesehen en  Schritte,  unterstützt  die  Be mühungen  um  Verständigung,  legt Termine  fest  und  erstellt  einen Schlussbericht übe r die Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  für  das  einzelne  Verfahren  bestimmten  Mitglieder  der LVK sprechen untereinander die Ve rfahrensschritte und die personel len  Zuständigkeiten  ab.  Für  Verfahrensanordnungen  sowie  für  die Verabschiedung  von  Zwischenberich ten  bzw.  des  Schlussberichts  ist die  Mitwirkung  aller  drei  Mitglie der  erforderlich .  Dabei  sind  Be schlüsse auf dem Zirkularweg möglich. Das Verfahren gilt im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 a der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 als gültig eröffnet, sobald dem Kirche nrat der Vertrag über das Vermitt lungsverfahren  sowie  Namen  und Adressen  der  dafür  verantwort lichen  Mitglieder  einger eicht  sind  und  über  die  al lfällige  Sistierung sonstiger Verfahren in der gl eichen Sache entschieden ist. Wo ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wird, kann ein zustän diges Aufsichts- oder Rekursorgan er st auf die Sache eintreten, wenn es auf Grund eines Berich tes der LVK die Aussich tslosigkeit weiterer Vermittlungsbemühungen formell  festgestellt  hat.  Vorbehalten  blei ben aufsichtsrechtliche Anordnungen zur Verhinderung oder Beseiti gung eines rechtswi drigen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.82 Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen – Verordnung IV. Kostenfolge Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für  Sitzungen  der  LVK  sowie  für  den  Zeitaufwand  der  an Vermittlungsverfahren  be teiligten  Mitglieder werden  Sitzungsgelder und Spesen gemäss landeskirchlic hem Entschädigungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet, soweit sie das Mass einer zumutbaren ehrenamtlichen Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  übersteigen.  Die  Kosten  für  je eine  Begegnung mit  jeder  Partei und  eine  Zusammenkunft  mit  allen Beteiligten  gehen  zu  Lasten  der landeskirchlichen  Zentralkasse.  We itere  Kosten  werden  gemäss  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung den Parteien be lastet. Jede Partei haftet solidarisch für den gesamten anrechenbaren Aufwand. Zur Vermeidung von Härtefällen kann  der  Kirchenrat  auf  Gesuch hin  eine  von  dieser  Regel  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weichende Kostenbeteiligung beschliessen. Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Abrechnung  er folgt  über  das  Finanzwesen  beim  Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenrat nach dessen Anordnungen. In der Regel haben die nach Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung  zur  Kostenübernahme  Verp flichteten  einen  Vorschuss  zu leisten. Dessen Höhe wird auf Grund einer Empfehlung der LVK vom Kirchenrat  festgelegt  und  soll  eine n  Fünftel  bis  höchstens  die  Hälfte der veranschlagten Ge samtkosten betragen. V. Berichterstattung, Akten Bericht erstattung, Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  LVK  orientiert  Kirchenrat  und  zuständige  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchenpflege  durch  eine  Kopie über  den  Vermittlungsvertrag  und durch einen Schlussbericht über da s Ergebnis der Vermittlungsbemü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hungen und über allenfalls abgege bene Empfehlungen. Auf Verlangen hat sie einen Zwischenbericht über getätigte sowie vorgesehene wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere  Schritte  mit  einem  Hinweis auf  anzunehmende  Aussichten  auf Einigung  einzureichen.  Lässt  der  Verlauf  des  Verfahrens  nach  zwei Jahren noch keinen Schlussbericht zu, so ist ein Zwischenbericht un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgefordert einzureichen. Der Kirc henrat kann in di esem Fall die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätigung des Vermittlung svertrages durch alle Beteiligten verlangen. Alle inhaltlichen Einzelheiten un terliegen im Übrigen der Schweige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflicht, soweit nicht durch schriftl iche Absprache unter allen Beteilig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten etwas anderes festgelegt wird. St ellt der Kirchenrat auf Gesuch hin für  die  administrativen  Belange  ei ne  Hilfe  zur  Verfügung,  so  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehen die damit betrauten Pers onen gegenüber dem Kirchenrat eben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls unter Schweigepflicht. Im Üb rigen bleiben die während eines Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittlungsverfahrens angel egten Akten intern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.99 - 26 Vermittlungskommission bei Mind erheitenfragen – Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlussbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  LVK  schliesst  das  Verfah ren  mit  einem zusammenfas senden Schlussbericht ab . Dieser gibt über den Anlass, die Verfahrens schritte,  allfällige Vermittlungsvereinbarung en,  Kosten  und  weitere Folgerungen Auskunft. Er wird al len Beteiligten so wie dem Kirchen rat und der zuständigen Bezirkskirch enpflege in einem Exemplar zur Verfügung gestellt. Der  Vermittlungsvertrag ,  der  Schlussbericht sowie  allfällige  Zwi schenberichte sind dem Kirchenrat zu r Archivierung zu übergeben. Im Übrigen  sind  ausser  a nonymisierten  statisti schen  Angaben  Akten nach  Abschluss  eines  Vermittlungsver fahrens,  jedenfal ls  spätestens zehn Jahre nach dessen Beendigung, zu vernichten, soweit die Parteien und die Vermittlungskommission nich t in allseitiger Übereinstimmung etwas anderes schriftl ich festgelegt haben. VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Diese  Verordnung  tritt  gleich zeitig  mit  dem  revidierten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 und dem neuen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 a der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 auf den 1. Ok tober 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 456 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.25 .