Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
                            1 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.13 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung vo n Depositen, Kautionen und Effekten (vom 23. November 1960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Depositen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5 Depositen  im  Sinne  dieser Verordnung  sind  Gegenstände und Werte, die einem Gericht gest ützt auf kantonales oder eidgenös sisches Recht als Hinter legung oder Sicherstel lung zugunsten Dritter übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung des zuständigen Richters ode r der zuständigen Richterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht  in  bar  hinterlegte  Depositen  sind  in  einem  Depositenver zeichnis einzutragen, das nach vorg eschriebenem Formular zu führen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind bei der Zürcher Kantonalbank in ei n offenes Depot der Gerichtskasse zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je nach richterlicher Anordnun g sind die Zinsund Dividenden coupons  von  Wertpapieren  bei  Fällig keit  entweder  der  berechtigten Person zurückzugeben oder einzulös en, wobei der Nettoerlös als Bar depot zu behandeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen Monat hinterlegt bl eiben, wird ein Zins verg ütet zum Satz der Zürcher Kantonalbank für jederzeit frei ve rfügbare Kontokorrentguthaben der Gerichtskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zinsen sind unter Vorbehal t anderer richterlicher Anordnung der berechtigten Person gutzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  übrigen  Bardepots  gelt en  die  Bestimmungen  über  die Kautionen, die durch Barz ahlung geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.13 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten II. Kautionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kautionen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  Werte,  die Gerichten  zu  gesetzlich  vorgesehenen  Sicherstellungszwecken  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Bestehen  Kautionen,  soweit nach  gesetzlicher  Vorschrift zulässig, in Wertschriften, Bürgsc haftsverpflichtungen oder ähnlichen Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so gelten  dafür  die  allgemeinen  Re geln  über  das  Re chnungswesen  der Gerichtskanzleien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet. III. Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Effekten  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  alle  in  einem gerichtlichen Verfahren erhobenen Ge genstände und Werte, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu  gehören  namentlich  die  in Prozessen  eingelegten  Gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stände sowie solche, die in Strafp rozessen beschlagnahmt und von den Untersuchungs- und Verwaltungsbe hörden den Gerichten übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Wertschriften, Wertsachen, Bü rgschaftsverpflichtungen, Gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen  sind  Wechsel,  die in  Rechtsöffnungs-  oder  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kurseröffnungsverfahren nur ku rzfristig zu verwahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gerichtskasse macht die zustä ndige Verfahrensleitung darauf aufmerksam,  wenn  ihrer  Ansicht  na ch  die  Voraussetzungen  für  eine sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Andere Gelder sind wie Ba rkautionen zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.13 IV. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5 Die  Verwaltungskommission  de s  Obergerichts  erlässt  die erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung ge leisteten Kautio nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste henden Bestimmungen oder aus rich terlicher Anordnung im Einzelfall nichts anderes, so ist die Verwal tung und Verwahrung von Depositen, Kautionen und Effekten im Sinne de r §§ 9 und 10 Sache der Gerichts kassen.  Bei  den  übrigen  Effekten obliegen  Verwaltung  und  Verwah rung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die zuständige Richterin abwe ichende Anordnungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Bei Depositen, Kautionen und E ffekten ist für sichere Ver wahrung und möglichste Werterhaltun g zu sorgen. Für daraus erwach sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschus spflicht die einschlä gigen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            3 Bei  Wertschriften  ist  die  Geltendmachung  eines  Rück erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs steuer Sache der berechtigten Pers on. Die Gerichtskasse macht diese darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Alljährlich hat die Gerichtskasse das De positenverzeichnis durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei nigung offener Einträ ge zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  den  übrigen  Kautionen  und Effekten  wird  sinngemäss  ver fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Depositen werden auf richterl iche Anordnung freigegeben. Das Gleiche gilt für die im Depo sitenverzeichnis eingetragenen Kau tionen  und  Effekten  sowie  für  alle im  Strafprozess  beschlagnahmten Gegenstände und Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  werden  Kautionen und  Effekten  von  der  Gerichts kasse  beziehungsweise der  Gerichtskanzlei  na ch  rechtskräftiger  Er ledigung des Verfahrens unter Eins chluss der Nichti gkeitsbeschwerde und  der  staatsrechtlichen  Beschwer de  unter  Beachtung  der  richter lichen  Anordnungen  insbesondere  über  die  Kosten-  und  Entschädi gungsfolgen der berechtigt en Person ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.13 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Sind nicht in Bargeld bestehen de Depositen, Kautionen und Effekten gemäss richterlicher Anor dnung zu Gunsten des Staates oder Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weder der zuständigen Gantbeamtu ng zur Versteigerung zu übergeben oder unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 StPO nach fachmännischer Schätzung oder  Einholung  mehrerer  seriöser Angebote  möglichst  günstig  frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - händig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und ersetzt das Reglement be treffend die Behandlung der Depositen und Kautionen vom 3l. Dezember 1887.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verwaltungskommission  des  Ob ergerichtes  erlässt  die  erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 40, 1197 und GS II, 56.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 312.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 ( OS 58, 148 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 ( OS 65, 841 ; ABl 2010, 2525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. November 2010 ( OS 65, 841 ; ABl 2010, 2525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.