Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter
                            1 Kantonale Konkursverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung) (vom 9. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, in Anwendung von Art. 13 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dem  Notariat  obliege n,  neben  den  weiteren  Aufgaben,  die ihm  durch  das  Gesetz oder  eine  vom  Gesetz  ermächtigte  Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ; §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 EG SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sachwalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Nachlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Dem  Konkursamt  obliegen  die Aufgaben  des  Sachwalters für  einen  Nachlassvertrag  im  Konkurs  (Art.  332  SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ),  sofern  die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlass vertrag ausser Konkurs als Sachwa lter bestimmen (Art. 295 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 e VZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 wird im  Falle  der  Verwertung  im Konkurs  durch  das  Konkursamt  durch geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            11 Die Durchführung der öffentlic hen Versteigerung in einem Konkursverfahren,  in  welchem  eine ausseramtliche Konkursverwal tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Miteigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tumsanteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund stücken  auf  Anordnung  des  Richters  im  Sinne  von  Art.  649 b  Abs.  3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und Art. 78 a VZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ist das Konkursamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eröffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Verwaltungskommission  de s  Obergerichtes  setzt  durch generellen  Beschluss  de n  bei  der  Stellung  eines  Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig keit (Art. 191 in Verbindung mit Ar t. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ) zu leistenden Kostenvorschuss fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kosten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.2 Kantonale Konkursverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Öffentliche Bekannt machungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die öffentlichen Bekanntmachung en sind in der Regel auch in  einem  am  Wohnsitz  oder  Sitz  des Schuldners  verbreiteten  lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das  Konkursamt  hat  die  Konkurseröffnung  und  den  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss des Konkursverfahrens zu melden an: a. das Betreibungsamt, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die  Direktion  für  Soziales  und  Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , wenn der Schuldner selbstständig  oder  uns elbstständig  als  Geschäftsagent,  Liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftenvermittler oder Pr ivatdetektiv tätig ist (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Lieg enschaftenvermittler und Privat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - detektive, LS 935.41), c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 d. das  Eidgenössische  Institut für  Geistiges  Eigentum,  wenn  zur Konkursmasse eine eingetragene Mark e gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g MSchV, SR 232.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkursamt teilt dem Handel sregisteramt in Konkursverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  über  der  Konkursbetreibung  unt erliegende  Schuldner  Folgendes mit: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b.   die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis, – ob aufgrund eines von einem Gl äubiger geleisteten Kostenvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder – ob  zur  Konkursmasse  gehörende, mit  Pfandrechten  belastete Vermögensstücke vorgefunden wo rden sind und ein Pfandgläu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - biger eine Liquidation nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 a Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verlangt hat, c.   den Abschluss eines Spezialliquid ationsverfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 oder der Liquidation nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230 a Abs. 3 oder 4 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . III. Anzeige an die Strafverfol gungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkursbeamten sind ver pflichtet, strafbare Handlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und Übertretungen im Sinne von Art. 323–325 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt  werden,  unter  Beilage  der  erforderlichen  Belege  schriftlich anzuzeigen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der  örtlich  zuständigen  Staatsanwa ltschaft  zur  Vorprüfung  zu  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Konkursverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ) nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Als Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeiter des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Bei der Entgegennahme u nd dem Vollzug der Grundbuch anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstück s ist kein Ausstand zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Erweiterte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeitern des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkursamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  erweiterten  Befugnisse  im  Konkurswesen  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 NotG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 umfassen im Einzelnen: a.   die Aufnahme und Führung des K onkursinventars sowie die Siche rung der Konkursaktiven, b.   die  Erteilung  von  Rechtshilfea ufträgen  im  Zusammenhang  mit Konkursaktiven, c.   die Einvernahme de s Gemeinschuldne rs zu den Konkursaktiven, d.   die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen di e Unterzeichnung der Vernehm lassung im Beschwerdeverfahren, e.   das Guthabeninkasso, ausgenom men prozessuale Handlungen, die Antragstellung an di e Gläubiger und die Rech tsabtretung im Sinne von Art. 260 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , f. die Durchführung von Zwangsve rsteigerungen, ausgenommen die Zwangsversteigerun g von Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. EDV-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota riaten durch das Notariatsinspektor at zur Verfügung gestellten EDV- Programme durchzuführen (Art. 12 KOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Amtsübergabe  (Art.  7  KOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  erfolgt  nach  den  Vor schriften der Notariatsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Protokoll  über  den  Übergabeakt  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  NotV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  ist  ein  Ver zeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            amtliche Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kursverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die ausseramtlichen K onkursverwaltungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.2 Kantonale Konkursverordnung IX. Wertsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Wertsachen,  Depositen  und  Kautionen,  die  nicht  mehr zurückgegeben  werden  können,  sind der  Aufsichtsbehörde  (Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen der Gerichtskasse, die nich t mehr zurückgegeben werden kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen,  zur  Abholung  binnen  Frist auszuschreiben  mit  der  Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der St aatskasse ve reinnahmt würden. X. Unzustell bare Treffnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Gläubigers bei der Depo sitenstelle zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  si nd  die  Treffnisse  im  Sinne  von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269 Abs. 1 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich er gebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 zu verfahren. XI. Ausserkraft setzung früherer Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung vom 1. September 1947 übe r die Betreibungs- und Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die  Viehinspektoren,  sowie  die  Anweisung  des  Obergerichtes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Februar 1952 zum SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und sämtliche Kreisschreiben des Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtes  und  der  Verwaltungskom mission  in  Konkursangelegenhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten aufgehoben, mit Ausnahme von: a.   Kreisschreiben vom 13. Mai 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74 über das konkursamtliche Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungswesen (KS 101), b.   Kreisschreiben  vom  8.  Februar  1978  über  den  Verkehr  mit  Gift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stoffen und Lebensmitteln in Konkur s- und Betreibungsverfahren (KS 138), c.   Kreisschreiben  vom  23.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978  über  die  Unzulässigkeit  der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148), d.   Kreisschreiben  vom  16.  Dezember  1986  über  die  Aufbewahrung von  Geschäftsbüchern  und  Geschäft spapieren  (KS  222)  mit  den späteren Ergänzungen dazu, e.   Kreisschreiben  vom  19.  Januar  1988  über  Neues  Eherecht  und Konkurs (KS 233), f. Kreisschreiben vom 9. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 über die Behandlung der Quel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lensteuer für ausländi sche Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebers (KS 295), g.   Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Ve rsteigerung vo n Grundstücken (KS 312).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Konkursverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            281.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XII. Inkraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            treten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 55 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 242 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 242.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 281 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 281.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 281.42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 167 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben  durch  B  des  Oberge richts  vom  23.  Juni  2004  ( OS  59,  167 ).  In Kraft seit 1. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Heute: Sicherheitsdirektion ( OS 61, 112 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 867 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 867 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.