Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung
                            1 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (vom 2. November 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Prüfung für Jagdpächter und Jagdgäste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Bewerber um einen Fähigkeitsausweis werden zur Jägerprüfung nur  zugelassen,  wenn  sie  in  einem der  zwei  vorang egangenen  Jahre eine schriftliche Vorp rüfung bestanden haben. Die Bewerber für die Vorprüfung müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Anmeldungen  zur  Vorprüfung  sind  bis  spätestens  1. August  der Fischerei- und Jagdverwaltung einz ureichen. Die Vorprüfung findet im Sommer oder Herbst nach pe rsönlichem Aufgebot statt. Bei der Fischerei- und Jagdverwaltung kann ei n Fragenkatalog be- zogen werden, aus welchem anlässlich der Vorprüfung total 75 Fragen bzw. 15 pro Prüfungsfac h gemäss Ziffer 6 Abs. 1 gestellt werden. Bei je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  richtigen  Antworten  pro  Prüfungsf ach  gilt  die  Vorprüfung  als  be- standen. Die  Gebühr  für  die  Abgabe  des Fragenkataloges  inkl.  Prüfungs- unterlagen und für die Abnahme der Vorprüfung beträgt Fr. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Das Gesuch um Zulassung zur Jä gerprüfung ist bis 1. März bei der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anmeldungen werden fü r die Jägerprüfung im folgenden Jahr berücksichtigt. Dem Gesuch sind beizulegen: – ein Zeugnis der Wohnsitzgemeinde über das Fehlen von Jagdaus- schlussgründen (Formu lar der Fischerei- und Jagdverwaltung), – ein Auszug aus dem schweize rischen Zentralstrafregister. Bewerber  mit  Wohnsitz  in  eine m  Kanton,  mit  dem  eine  Gegen- rechtserklärung über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen aus- getauscht  wurde,  werden  zur  Prüf ung  nur  im  Einver ständnis  mit  der Jagdbehörde des Wohnsit zkantons zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die Gebühr für die Jägerprüfung beträgt Fr. 90. Sie ist mit der Anmeldung zu bezahlen. Dem Bewerber, der wegen Nichtbes tehens der Schiessprüfung von der   theoretischen   Prüfung   ausgeschlo ssen   ist,   wird   die   Hälfte   der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Verfügung über die Jägerprüfung Für die Wiederholung der ganzen th eoretischen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 75. Ist sie nur in eine m Fach zu wiederholen, ist die Gebühr Fr. 25. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wird oder sich aus entschuldbaren Gründen wieder abme ldet, entscheidet die Fischerei- und Jagdverwaltung über di e Höhe der Rückerstattung. Zweiteilung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Die  Jägerprüfung  besteht  aus einer  Schiessprüfung  und  einer theoretischen  Prüfung.  Letztere  erfo lgt  frühestens  14  Tage  nach  be- standener Schiessprüfung. Schiessprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zur  Schiessprüfung  wird  nur zugelassen,  wer  sich  mit  einem von  der  Fischerei-  und  Jagdverwal tung  abgegebene n  Standblatt  dar- über ausweist, dass er das Schiessprogramm an einem vom Jagdschutz- verein Zürich oder vom Jagdschu tzverein Winterthur und Umgebung durchgeführten Übungsschiessen in jenem  Jahr  bereit s einmal erfüllt hat.  Das  Standblatt  muss  von  de r  Übungsleitung  unterschrieben  und direkt der Fischerei- und Jagd verwaltung überg eben werden. b) Grund- anforderung Anlässlich  des  Prüfungsschiessens  muss  sich  der  Bewerber  über eine sichere Waffenhandhabung ausweisen. c) Waffen und Munition Für das Prüfungsschiessen sind nu r Jagdwaffen sowie Übungsjagd- gewehre für Ordonanzmunition zugel assen. Versagen von Waffen oder Munition wird dem Schützen nicht zur Last gelegt. d) Programm Die Schiessprüfung umfasst ein Kugel- und ein Schrotprogramm: Kugelprogramm Scheibe: stehender Rehbock (Einteilung 1, 3, 8–10); Distanz 100 m; Schusszahl: total  sechs  Schüsse;  Probeschüsse sind  nicht  gesta ttet;  wegen  ge- sicherten Gewehrs nicht ausgelöster Schuss wird dem Schützen nicht als Schuss angerechnet; Stellung: je zwei Schüsse aus folgenden Stellungen: –  stehend oder kniend angestrichen, –  sitzend angestrichen oder frei, –  ab  hochsitzähnlicher  Einrichtung (ab  Querstange,  aufgestützt oder aufgelegt); Bedingung: sechs  Treffer  (Punktzahl  8–10);  ei ne  einmalige  Wiederholung  ist zulässig, wenn der Schütze in der ersten Passe fünf Treffer erzielt hat. a) Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Schrotprogramm Scheibe: laufender Hase, Laufbahn höchstens 6 m, Scheibe abwechselnd von links und rechts, höchstens 3 Seku nden sichtbar, Distanz 30–35 m; Munition: Schrot mit Durchmesser 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mm; Schusszahl: total  zehn  Schüsse;  Probeschüsse  sind  nicht  gestattet;  wegen  ge- sicherten Gewehrs nicht ausgel öster Schuss gilt als Null; Anschlag: beim Auslösen der Hasenmaschine darf die Flinte nicht im Anschlag sein (Flintenkolben den Körper an der Hüfte berührend). Über die Zulässigkeit  der  Waffenhaltung vor  der  Auslösung  der  Hasen- maschine  entscheiden  die  anwese nden  Mitglieder  der  Jägerprü- fungskommissi on endgültig. Bedingung: sieben Treffer; bei fünf oder se chs Treffern kann die Passe einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theoretische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Die  theoretische  Prüfung  umfa sst  fünf  Fächer  mit  folgendem Prüfungsstoff: Ja gd re c h t : Bundesrechtliche und kantonale Vo rschriften über Jagd und Vogel- schutz. Waffenkunde: Waffenarten,  Munition,  Schiesskunde,  Sicherheitsvorschriften,  ver- botene und erlaubte Jagdwaffen sowie Materialkunde. Wildkunde: Erkennungsmerkmale jagdbarer und geschützter Wildarten, Fort- pflanzungszeiten,  Fährten- und  Spurenkunde,  Lebensweise  und Krankheiten des Wildes. Waldkunde: Baum- und Sträucherkunde, Wildschaden, Wildschadenverhütungs- massnahmen  und  Wildschadenver gütung,  Zusammenhänge  forst- licher und jagdlicher Planung. Jagdkunde: Verhalten bei der Jagdausübung, Wildhege, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung. Die Prüfungszeit pro Fach beträgt 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Verfügung über die Jägerprüfung b) Bewertung Die Arbeit des Bewerbers wird in jedem der fünf Fächer mit fol- genden Noten bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = ungenügend Es werden nur ganze Noten erteilt. Bei einer Bewertung mit Note 3 erstellt der betreffende Experte einen begründeten Bericht zuhanden de r Fischerei- und Jagdverwaltung. Dem Bewerber wird das Prüfungse rgebnis durch die Fischerei- und Jagdverwaltung schriftlich mitgeteilt. c) Bedingung Wiederholung Der Bewerber hat die theoretische Prüfung bestanden, wenn er in allen  Fächern  mit  der  Note  1  oder  2 beurteilt  worden  ist.  Wenn  der Bewerber in einem Fach mit der Note
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 qualifiziert worden ist, hat er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen. Wenn er in zwei oder mehr Fächern mit der Note 3 qualifizi ert worden ist, hat er die ganze theoretische Prüfung zu wiederholen. II. Prüfung für Jagdaufseher Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Zur  Prüfung  für  Jagdaufseher  werden  Schweizer  Bürger,  die Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises für Jagdpächter und Jagdgäste sind, zugelassen. Bewerber mit Fähigkeitsausweis eines Kantons, mit dem eine Ge- genrechtserklärung ausgetauscht wu rde, haben vor der Zulassung eine Prüfung im Fach Jagdrecht zu bestehen. Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  Anmeldung  zur  Jagdaufs eherprüfung  kann  während  des ganzen Jahres erfolgen. Der Anmeldung muss ein Lebenslauf, in welchem speziell  die  bisherigen  jagdlichen Tätigkeiten  umsc hrieben  werden, beigelegt sein. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    Innerhalb eines halben Jahres nach der Anmeldung wird der Be- werber durch einen von der Fische rei- und Jagdverwaltung bestimmten Experten  zu  einem  mehrstündigen Pirschgang  in  ei nem  Revier  des Kantons Zürich aufgeboten. Werden zu diesem Pirschgang me hrere, jedoch höchstens vier Be- werber aufgeboten, so erhöht si ch die Expertenzahl auf zwei. Der Bewerber hat zur Prüfung die vollständige Jagdausrüstung für einen Pirschgang auf Rehwild mitzunehmen. Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.    Der  Prüfungsstoff  umfasst  je nen  der  Jägerprüfung,  insbe- sondere  aber  die  Arten  von  Wild schäden  und  deren  Verhütung,  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Abschätzungsverfahren bei Wildschä den, das Vorgehen bei Jagdüber- tretungen,  die  Behandl ung  des  erlegten  Wild es  und  die  allgemeine praktische Tätigkeit des Jagdaufsehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    Der Experte bzw. die Expert en bewerten den Bewerber nach dem Gesamteindruck seiner Kenntnisse und seiner Einstellung zur Jagd. Die  Prüfung  gilt  als  be standen,  wenn  der  Bewerber  für  das  Amt  als Jagdaufseher genügend vorbereite t ist und keine Bedenken für seine spätere Vereidigung bestehen. Bei  Nichtbestehen  der  Prüfung  er stellen  die  Experten  einen  be- gründeten Bericht zuhanden der Fi scherei- und Jagdverwaltung. Das Prüfungsergebnis wi rd dem Bewerber durch die Fischerei- und Jagdverwaltung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    Gegen den Expertenentscheid steht der Rekurs an die Finanz- direktion offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    Die  Prüfung  kann  frühestens nach  einem  Jahr  wiederholt werden, wobei der Bewerber Anrech t auf die Zuteilung eines anderen Experten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 90. III. Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    Die  Prüfungen  für  Jagdpächter  und  Jagdgäste  werden  von drei Kommissionen aus je fünf Mi tgliedern der Jäge rprüfungskommis- sion abgenommen. Für jede dieser Kommissionen best immt die Finanzdirektion einen Obmann. Die Experten für die Jagdaufseher prüfung werden durch die Fische- rei-  und  Jagdverwaltung  aus  den Mitgliedern  der  Jägerprüfungs- kommission bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.    Der Präsident der Jägerprüfungskommission sorgt für die fach- lich richtige und zweckmässige Durchführung der Prüfungen. Er hat insbesondere fo lgende Obliegenheiten: a)   Bestimmung  der  Prüfungstage und  -orte  sowie  Aufstellung  des Prüfungsplanes; b)  Festlegung  des  Prüfungsstoffes und  des  Anschauungsmaterials  in Zusammenarbeit mit den Experten; c)   Besuch  von  Prüfungen  und  Sitz ungen  der  einzelnen  Kommissio- nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.31 Verfügung über die Jägerprüfung d)  Einberufung  der  Obmänner  und  Experten  zur  Besprechung  von Prüfungsfragen; e)   Entscheid in Ausstandsfällen und Regelung der St ellvertretung; f)   Expertenzuteilung für die Jagdaufseherprüfung. Aufgaben des Obmanns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    Der Obmann leitet die Sitzung zur Besprechung der Prüfungs- ergebnisse und führt das Prüfungsprotokoll. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.    Diese Verfügung tritt auf de n 1. Oktober 1979 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ve rfügung über die Jägerprüfung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Dezember 1965 aufgehoben. Übergangs- bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Für die Bewerber, welche auf Grund des alten Rechts die Prü- fung nur teilweise wiederholen mü ssen, erfolgt die Nachprüfung nach Massgabe des alten Rechts. Bewerber,  welche  die  ganze  th eoretische  Prüfung  wiederholen müssen, haben diese nach dem ne uen Recht (inklusive Waldkunde) zu bestehen. Für die Prüfung im Jahre 1980 ist die Vorprüfung nicht erforderlich. Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.    Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GS VII, 264.