Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            862.2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (vom 6. Dezember 1925)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Verträge über die Versicherung gegen Feuerschaden von im Kanton  Zürich  befindlichen  Mobili en  dürfen  nur  mit  Gesellschaften abgeschlossen werden, die vo m Bundesrat konzessioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Regierungsrat ist befugt, Bestimmungen über die Nach prüfung der Mobiliarversicherungs verträge auf ungerechtfertigte Über versicherung aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Kanton Zürich erhebt vo n jedem Unternehmen, das im Kanton  das  Mobiliarversic herungsgeschäft  betrei bt,  einen  jährlichen Beitrag  an  seine  Ausg aben  für  Feuerpolizei  und  Feuerlöschwesen. Dieser  Beitrag  beträgt  mindestens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50;  im  übrigen  bestimmt  der Regierungsrat  den  Ansatz  vom  Ta usend  der  im  Kanton  Zürich  ver sicherten Mobiliarwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die im Kanton Zürich Geschäfte treibenden Feuerversicherer sind verpflichtet, neben den dem B undesamt für Priv atversicherungs wesen zu liefernden statistische n Angaben der Gebäudeversicherungs anstalt  Unterlagen  für  Erstellung und  Fortführung  einer  Statistik  zu feuerpolizeilichen, feue rwehrtechnischen und ba upolizeilichen Zwecken unentgeltlich zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Versicherer,  die  ungerechtfertigte  Überversicherungen  abge schlossen haben, sind verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Direktion des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 herabzusetzen. Im Wiederholungsfall können  sie  durch  Beschl uss  des  Regierungsrates angehalten  werden, die zur Prüfung ihrer sämtlichen Mo biliarversicherungsverträge nötigen Unterlagen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Übertretungen dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion des Regi erungsrates ist befugt, auf Kos ten der Fehlbaren die zum Vollzug de s Gesetzes erforderlichen Anord nungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Dieses Gesetz tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1926 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            862.2 Gesetz über die Beaufsichtig ung der Mobiliarversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch dieses Gesetz werden alle damit in Widerspruch stehenden früheren  Erlasse  aufgehoben,  insb esondere  das  Gese tz  betreffend Aufsicht  des  Staates über  Versicherung  von Fahrhabe  und  von  der kantonalen Brandassekur anzanstalt nicht einverleibten Gebäuden ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Feuerschaden  vom  21. Dezember  1852  und  die  dazu  gehörende Verordnung vom 27. Juli 1880 sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 und 71 des Gesetzes betreffend die Brandversicherungsanstalt für die Gebäude im Kanton Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Oktober 1885.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 33, 171 und GS VI, 675.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 862.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Direktion der Justiz und des Innern gemäss Verordnung über die Organisa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  des  Regierungsrates  und  der  kant onalen  Verwaltung  (VOG  RR)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juli 2007 ( LS 172.11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fünf Rappen pro Tausend gemä ss RRB vom 8. Januar 1931.