Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
                            1 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro fessoren, die bei der Witwen-, Wa isen- und Pensionskasse der Profes soren der Universität (WWPK) versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ruhegehalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das  Ruhegehalt  bemisst  sich  nach  der  anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und di e angerechneten Dienstjahre,  doch  darf  die  Zahl der  angerechneten  Dienstjahre  die jenige der tatsächl ichen Dienstjahre nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dienstjahre als ausserordentlich e Professorin oder Assistenzpro fessorin bzw. als ausser ordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der  Universität  Zürich  werden  be i  der  Bemessung  des  Ruhegehalts einer  ordentlichen  Professorin  oder  ei nes  ordentlichen  Professors  zu zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor werden bei de r Bemessung des R uhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes sors voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol dung, begrenzt auf die Höchstbesold ung der betreffenden Professoren kategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei vorzeitigem Rücktr itt im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 der Personalverord nung  der  Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird  die  nach  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  berechnete  mass gebende Besoldung gekürzt. Die Kürz ung beträgt für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ruhegehalts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Höchstbetrag  des  Ruhege halts  wird  mit  24  anrechen baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der ma ssgebenden Besol dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  weniger  als  24  anrechenbaren Dienstjahren  vermindert  sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.22 Ruhegehaltsverordnung der Pr ofessorinnen und Professoren Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Wird  eine  Professorin  oder ein  Professor  mit  hauptamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher  Tätigkeit  bei  normaler  Leistungsfähigkeit  ohne  eigenes  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulden entlassen und ha t sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter erreicht, das es verhinde rt, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, so wird ein le benslängliches Ruh egehalt ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3 fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt. Austritt ohne Ruhegehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst au streten,  haben  Anspruch  auf  die Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Freizügigkeitsleistu ng wird nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Bunde sgesetzes über die Freizügigkeit in der beru flichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. Sie entspricht dem Ba rwert der erworbenen Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Ruhegehalt  im  Alter  65  ents pricht  demjenig en  Ruhegehalt gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sor  bei  unveränderter  massgebende r  Besoldung  und  unverändertem Dienstverhältnis  am Semesterende  nach  Vo llendung  des  65.  Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres Anspruch hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die tatsächliche Dienstdauer ents pricht den vom Amtsantritt bis zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  mögliche  Dienstdauer  entspr icht  den  vom  Amtsantritt  bis zum Semesterende nach Vollendung de s 65. Altersjahres vollen Jahren und Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen der Versicherungskass e für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ermittelt. Verwendung der Freizügig keitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig  mit  dem  Austritt  aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpu nkt wird sie mit dem Verzugszins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satz gemäss Freizügigkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Freizügigkeitsleistung  wird an  die  Vorsorgeeinrichtung  des neuen  Arbeitgebers  überwiesen.  Is t  dies  nicht  möglich,  haben  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretende  mitzuteilen,  in  welcher  zu lässigen  Form  der  Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsleistung  spätestens  innert  zw ei  Jahren  nach  Austritt  aus  dem Staatsdienst samt Zinsen an die Auffa ngeinrichtung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lidenvorsorge vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 überwiesen. tatsächliche Dienstdauer mögliche Dienstdauer Ruhegehalt im Alter 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   sie die Schweiz e ndgültig verlassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   sie  eine  selbstständige  Erwerb stätigkeit  aufnehmen  und  der  obli gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Freizügigkeitsleistung  weni ger  als  einen  Sechstel  des  Ruhe gehalts im Alter 65 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Eheg atte schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohneigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Professorinnen oder Professore n können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Alte rsleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Fr eizügigkeitsleistung für die Finan zierung von Wohneigentum zum eige nen Bedarf verpfänden oder vor beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Vollendung des 50. Altersja hres ist der Betrag auf die Frei zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits leistung, falls diese hö her ist, beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für verheiratete Anspruchsberecht igte ist die Verpfändung oder der  Vorbezug  nur  zulässig,  wenn die  Ehegattin  oder  der  Ehegatte schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs kasse für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 versicherten Professorinnen und Profes soren, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Wohneigentum veräussert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen leistungen der WWPK verrechnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf  Altersleistungen,  bis  zum  Eintritt  eines  anderen  Vorsorgefalles oder  bis  zur  Barauszahlung  der  Frei zügigkeitsleistung zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ehescheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Bei  Ehescheidung  wird  die während  der  Ehedauer  erwor bene  Freizügigkeitsleistung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 ff.  Freizügigkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede nen Ehegattin oder des geschi edenen Ehegatten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.22 Ruhegehaltsverordnung der Pr ofessorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Ruhegehalt wird wie bei ei nem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt.  Die  verpflichtete  Ehegatti n  oder  der  verpflichtete  Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertra genen Betrag zurückzuzahlen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 am 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 561 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 831.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 831.42 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  Berichtigung  vom  17.  März  2000  ( OS  56,  87 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  URB  vom  5.  Juli  2001  ( OS  56,  621 ).  In  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.22 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung der Ruhegehaltsverordnung (Barwertfaktoren zu §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) Alter bei Austritt Männer Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,309
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,776
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,731
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,744
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,449
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,780
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,895
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,761
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12,295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,754
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12,858
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13,452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14,082 Das Alter wird auf M onate genau berechnet. Für nicht ganzzahlige Alter wi rd der Barwert interpoliert. Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als Barwertfaktor  erworbene Leistung.