Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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                            672.610 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Solothurn über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 26. Mai / 10. August 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Die  Regierungen  der  Kantone Zürich  und  Solothurn  verein baren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an a.   die Kantone und Gemeinden sowi e ihre öffentlich-rechtlichen An stalten und Institutionen, b.   juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl tätigen oder kirchlic hen Zwecken dienen, in dem Masse von der Erbschaftsund Schenkungssteuer zu befreien, wie  diese  im  Sitzkanton  von  der Erbschafts-  und  Schenkungssteuer befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch  den  besteuernden  Kanton  eine r  ähnlichen  juristischen  Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diese Vereinbarung tritt in Kr aft, nachdem ihr die Regierun gen  beider  Kantone  zugestimmt  ha ben.  Sie  ist  anwe ndbar  auf  die  zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskr äftig veranlagte n Erbschafts- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die  beiden  Regierungen  sind  be rechtigt,  jederzeit  unter  Be achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten v on der vorliegen den Vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 470.