Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung
                            1 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 09 - 65 Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung (vom 28. September 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauswirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fortbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            8 Die Schulgemeinden gewährleisten den freiwilligen hauswirt schaftlichen Fortbildungsunterricht. Dieser umfasst die hauswirtschaft lichen Fortbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulträger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Schulgemeinden können eine hauswirtschaftliche Fort bildungsschule  führen  od er  diese  Aufgabe  durch Vereinbarung  ganz oder  teilweise  einer  andern  Sc hulgemeinde  oder einer  gemeinnützi gen,  politisch  und  konfessionell  neutra len  Organisation  übertragen. Solche  Vereinbarungen  bedürfen der  Genehmigung der  für  das  Bil dungswesen zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschul e beim Inkraft treten  dieses  Gesetzes  einer  Be rufsschule  im  Sinne  des  Berufsbil dungsgesetzes angegliedert ist, kann der Staat sie führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Fortbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die hauswirtschaftlichen Fortb ildungskurse dienen der Fort bildung  von  Erwachsene n  und  von  schulentlassenen  Jugendlichen  in den Bereichen Haushalt und Famili e. Die Schulgemeinden sorgen für ein Mindestangebot von Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fach- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8 Die Lehrkräfte benötigen ein von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion anerkanntes Fähigkeitszeugnis. Diese kann Aus nahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Staat  leistet  den  Schultr ägern  für  die  hauswirtschaft liche  Fortbildung  Betriebsbeiträge  bis  zur  Hälfte  der  beitragsberech tigten Kosten. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungs fähigkeit des Schulträgers und nach der Teilnehmerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  regelt  durch Verordnung die beitragsberech tigten Kosten; er kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Staat  übernimmt  die  nach Abzug  der  Bundesbeiträge  ver bleibenden Kosten des hauswirtsc haftlichen Berufsschulunterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.41 Gesetz über die hauswirt schaftliche Fortbildung Änderung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   das Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 b.   das Gesetz  betreffend  die  Volksschule  (Volksschulgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Juni 1899: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufhebung bis herigen Rechts, Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Das Gesetz  über  die  Hauswirt schaftliche  Fortbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule vom 5. Juli 1931 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Übergangsbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen. Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der Regierungsrat er lässt eine Verordnung, die der Geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migung des Kantonsrates bedarf. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  bestimmt  unter  Vorbehalt  von  Abs.  3  den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  Beginn  des  Schuljahres  1987/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  entfällt  die  obligatorische Fortbildungsschulpflicht für die Ob er- und Realschülerinnen sowie für die übrigen Schülerinnen, welche obl igatorische Haushaltkunde in der Volks- oder in der Mittelschule besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 799.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Text siehe OS 49, 799.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilinkraftsetzung vom 11. März 1987 auf Schuljahresbeginn 1987/88 (OS 50,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138), Teilinkraftsetzung vom 2. November 1994 auf Schuljahresbeginn 1994/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 (OS 52, 965).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollständig  in  Kraft  gesetzt  am  21.  Ja nuar  1998  auf  Beginn  des  Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998/99.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  G  vom  15.  März  1998  (OS  54,  517).  In  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (OS 54, 624).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G vom 29. November 1998 ( OS 55, 71 ).  In  Kraft  seit  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (OS 55, 231).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben  durch  EG  BBG  vom  14.  Januar  2008  ( OS  64,  195 ; ABl  2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1153 ). In Kraft seit 1. April 2009.