Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , auf Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie die Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und auf § 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 an die Sonderschulung invalider und die Betreuung hilfloser Minderjähriger, an Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art gemäss Artikel 19 Absatz 2c IV G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , ausgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Leistungsvoraussetzungen Beiträge an die Sonderschulung erziehungsschwieriger Schüler werden geleistet, wenn der Gesuchsteller Gemeinnützige Institutionen, welche pädagogisch-therapeutische Massnahmen im Rahmen der IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Beiträge nach § 1 Unterabsätze a und b betragen für den Kanton Fr. 45.– und für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Beiträge nach § 1 Unterabsatz c betragen für den Kanton Fr. 6. – und für die Wohnsitzgemeinde Fr. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – pro Schüler und Behandlungseinheit. Bei Nachweis ungedeckter Kosten kann der Beitrag im Einzelfall bis – für den Kanton und Fr. 24. – für die Gemeinde erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 können nicht kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Kostgeldbeitrag der Eltern pro Tag, bei externen Schülern Fr. 7.– pro Hauptmahlzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .