Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
                            1 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (vom 16. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Fachstelle für Störfall vorsorge ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an  und  arbeitet  mit  den  betroffenen  Fachstellen  und  Institutionen wie jenen des Umweltschut zes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des Strassenbaus, der Polizei, des Arbe itnehmerschutzes, des Gesundheits wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An ordnung von Massnahmen mit dies en sowie mit den Baubehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Fachstelle beurteilt die dur ch die Betriebs inhaber gemäss der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande rer Erlasse und durch andere Amt sstellen ergehen, bleiben vorbehal ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fachstelle  stellt  die  Koor dination  im  Bereich  der  Einsatz planung, der Betriebskontrollen sowi e die Aufarbeitung der Daten für die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan denen Gefahrenpotential e und Risiken sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Gemeinden unterstützen di e kantonalen Vollzugsbehör den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontroll en und bei der Einsatzplanung der Feuerw ehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Baudirektion  ernennt  eine beratende  Kommission  für Störfallvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommission hat insbesonde re folgende Aufgaben: – Beratung der Baudirektion und der Fa chstelle in fach-, direktions- und amtsübergreifende n Vollzugsfragen. – Mitwirkung bei der Be urteilung v on Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission konstitu iert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Fachstelle wird über Gesuche für Vorhaben von Betrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben,  die  der  Störfall verordnung  unterstehen,  unverzüglich  unterrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Statistische Betriebsdaten, di e durch kantonale Behörden im Bereich des Umweltschutzes erhoben werden, werden der kantonalen Fachstelle mitgeteilt, soweit sie fü r den Vollzug der Störfallverordnung erheblich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Diese Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung vom 27. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 598 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Bund genehmigt am 10. März 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 985 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.