Verordnung über die Spitex-Statistik
                            Nr. 28h Verordnung über die Spitex-Statistik vom 3. März 2009 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 1, 15 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zweck und Bezeichnung der Erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über a. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern, b. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer, c. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer, d. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Erhebungsgegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung, b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen, c. als Identifikator: Organisationsnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nr. 28h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Befragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pfle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ge zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich: a. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , b. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirt schaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Erhebungsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Spitex-Statistik durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit dem Bundesamt für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Periodizität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 28h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2009 Erstfassung G 2009 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nr. 28h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.03.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 70