Gesetz über die Fischerei
                            1 Gesetz über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1 Gesetz über die Fischerei (vom 5. Dezember 1976)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereiregal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das  Recht  zum  Fang  von  Fischen,  Krebsen  und  andern Wassertieren  in  den  öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang st ehenden  Kanälen  und  Weihern  steht dem Staat zu. Vorbehalten bleibe n die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah men  der  Vorschriften  des  Bundes, dieses  Gesetzes  und  der  gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen blei ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablösung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonderrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich mässigen Bewirtschaft ung der Gewässer könne n bestehende Sonder rechte abgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Entschädigung  für  die  Ablösung  beträgt  wenigstens  den zwanzigfachen Betrag der durchschni ttlichen jährlichen Ertragsfähig keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt das Gesetz betr effend die Abtretung von Privat rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiangelrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Im  Zürichsee,  Greifensee,  Pf äffikersee  und  Türlersee  ist jedermann zur Freiangelfischerei vo m Ufer aus berechtigt. Im öffent lichen  Interesse  aufgeste llte  Vorschriften,  in sbesondere  solche  des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erlässt  nähere  Vo rschriften  über  die Ausübung des Rechtes zu r Freiangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu Beginn jeder Pachtperiode ka nn der Regierungsr at das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verleiht im Übrigen die Berech tigung zum Fischfang a.   durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von  Flüssen  und  Bächen  oder  ganz en  Bachläufen  sowie  Kanälen als für sich geschlossene Reviere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1 Gesetz über die Fischerei b.   durch  Verpachtung  der  Garn-,  Netz-  und  Reusenfischerei  im Zürichsee,  Greifensee  und  Pfäffike rsee  als  für  sich  geschlossene Berufsfischerpachten, c.   durch Ausgabe von Patenten getr ennt für den Zürichsee, Greifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - see, Pfäffikersee und in den Fällen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 jeweils für die von der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bestimmten und in den Patenten angeführ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Arten der Fangausübung, d.   durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gausübung in bestimmten Revieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verpachtung erfolgt für eine Pe riode von höchstens acht Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Patente  und  Fischereikarten  werd en  für  die  Dauer  eines  Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausweis pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Inhaber  einer  Fischereiber echtigung  ist  verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Au sweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pächter oder der Grundbe sitzer vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausweispflicht gilt auch fü r Personen, welche den Fang auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund eines Sonderrechts ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mindestalter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten 18. Altersjahr an möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat umschreibt di e Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Persone n Patente und Karten erlangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausschluss gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Von  der  Verleihung  einer  Fisc hereiberechtigung  sind  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschlossen: a. Personen, die durch rechtskräfti ges Urteil von der Fischereiberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung ausgeschlossen sind, b. Personen, die einmal wegen schw erer oder mehrmals wegen leich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  Verletzung  der  Fischerei- und  Jagdvorschriften  bestraft  wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen: c. Personen, die mit de r Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Minderjährige und umfa ssend Verbeiständete, e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützung beziehen oder eine solc he nicht zurückerstattet haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  Verlustscheine  bestehen,  so fern  sie  nicht  nachweisen,  dass diese durch Zahlung, Nachlass ode r Verzicht der Gläubiger hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fällig  geworden  sind,  sowie  Pe rsonen,  gegen  die  der  Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  den  Fällen  gemäss  lit.  b verfügt  die  zust ändige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 im Einzelfall  eine  ein-  bi s  zehnjährige  administrati ve  Sperrfrist,  welche vom Datum des Strafurteils an läuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krebse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassertiere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Pächter  dürfen  in  ihrem Revier  auch  den  Krebsfang ausüben.  Alle  andern  Fischereiber echtigten  bedürfen  dazu  einer  Be willigung der zust ändigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fang  anderer  Wassertiere  be darf  einer  Bewi lligung  der  zu ständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .  Diese  kann  jedoch  den  Fang  von  Plankton  an bestimmten  Stellen  allgemein  zulassen.  Für  Forschungs-  und  Lehr zwecke  ist  die  Entnahme  solcher  Wassertiere  in  geringem  Umfang auch  ohne  Bewilligung  gestattet, doch  darf  der  Bestand  am  Fangort nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begehungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies  für  die  Ausübung  der  Fischerei notwendig  ist;  si e  sind  indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbege hungsrechts den Vorschriften des Na turschutzes Beachtung zu schen ken.  Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann  für  die  einzelnen  Naturschutz gebiete besondere Bestimmungen üb er die Fischereiausübung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Freiangelfischern steht dies es Uferbegehungsrecht nicht zu. II. Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verpachtet das Recht zum Fisch fang.  Sie  bestimmt  den  Mindestpach twert  der  Reviere  und  legt  die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei gert, wobei der Zuschlag unabhäng ig von den höchsten Angeboten an bewährte  bisherige  Pächter  oder  an  ortsansässige  Bewerber  bezie hungsweise  Bewerbergr uppen  erfolgen  kann,  sofern  ihr  Steigerungs angebot angemessen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränk ter  Befischungsmöglichke it  wird  das  schriftliche  Angebot  desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege un d Pflege die beste Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berufsfischerpachten  werden  an  die  am  besten  ausgewiesenen Bewerber vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1 Gesetz über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Verpachtung  ist  öffentlich auszuschreiben.  Die  zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann  jedoch  bestimmte  Bachabschnitte,  Kanäle,  Weiher und  andere  geschlosse ne  Gewässer  unter  anderem  für  Zwecke  der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Unterpacht, Stellvertretung und Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 umschreibt die Voraussetzungen für  die  Unterpacht,  für  die  Stellver tretung  der  Pächter  sowie  für  die verschiedenen Arten von Karten. Reviergrenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bildet  die  Reviere  nach  biolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen und ökologischen Gesichts punkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestand. Pächterzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 legt  vor  Beginn  jeder  Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - periode die minimale und die maximale Pächterz ahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch währe nd der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zu lässige Pächte rzahl ändern. Pacht gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Sofern  nichts  anderes  vereinba rt  wird,  entsteht  unter  den Pächtern eine einfache Gese llschaft nach Art. 530 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Die Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schafter haben einen im Kanton Zü rich niedergelassenen Bevollmäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten  zu  bezeichnen,  der  sie gegenüber  Behörden  und  Privaten  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritt. Sie haften für de n Pachtzins solidarisch. Beteiligung an Revieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Niemand darf als Pächter ode r Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann die Zahl der abzugebenden Kar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten festlegen. Mithilfe bei der Fangausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwese nheit eine Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son zur Mithilfe bei der Fangaus übung beizuziehen. Vorbehalten blei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer. Pachtzins und Jungfisch einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 legt  für  jedes  Revier  die  jährlich  auf Kosten der Pächter von den Fische reiaufsehern vorzunehmenden Jung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fischeinsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Revieren,  für  welche  der  Pa chtzins  und  die  Kosten  der  Jung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fischeinsätze  des  letzten  Pachtjahres  nicht  oder  nicht  vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pä chter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jeder Pächter hat einen angemess enen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen . Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Un terpächtern und Karteninhabern entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Das  Pachtverhältnis  erlischt mit  dem  Tod  des  Pächters oder mit dem Eintritt eines Au sschliessungsgr undes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Ist ein Revier  an  mehrere  Personen  verpachtet,  entscheidet  die  zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , ob sie das Pachtverhältnis mi t den übrigen Pächtern fort setzen will. Das gleiche Recht steh t ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinscha ft andere Auflösungsgründe eintre ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann  überdies  den  Pachtvertrag  auf heben,  wenn  die  Pächter  ihren  Ve rpflichtungen  trotz  Mahnung  und angemessener Fr istansetzung nicht nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  eine  voraussichtlich  mehrer e  Jahre  dauernde  schwere  Beein trächtigung  des  Reviers  eingetrete n,  kann  die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 auf Verlangen der Pächter den Pach tzins ermässigen oder das Pacht verhältnis aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerst attet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. III. Patente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatzkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständige  Dire ktion  umschreibt die  verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Ge bühren fest, welche auch die Bei träge an die Kosten der Ju ngfischeinsätz e umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühren  richten  sich  nach den  örtlichen  Befischungsmög lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patentgewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Regierungsrat kann auf Be ginn jeder Pachtperiode die Berechtigung  zur  Angelfischerei  vom  Ufer  aus  in  grösseren  Stauhal tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            9 Die zuständige Direktion ka nn die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtsch aftlicher oder anderer ö ffentlicher Interessen beschränken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Bei Tod oder andauernder schw erer Krankheit des Patent inhabers  werden  die  Gebühren  auf Gesuch  hin  anteilmässig  zurück erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1 Gesetz über die Fischerei IV. Fangausübung Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Für den Fischfang dürfen nur Ge räte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Überwachung der Angelgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen. Aufnehmen von Fanggeräten und Markie rungszeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das  Aufnehmen  fremder  Fang geräte  oder  Markierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichen ist nur den staatliche n Kontrollorganen gestattet. Natürliche Köder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bestimmt,  welche  Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mindestmass vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 bezeichnet die zulä ssigen Fanggeräte. Krebse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Geräte  und  Methoden  für  den  Krebsfang  werden  von  der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 festgelegt. Beschränkun gen der Fang ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der  Regierungsrat  legt  den Rahmen  der  Be schränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelt die Einzelheiten. V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die  fischereiliche  Bewirtscha ftung  der  Gewä sser  ist  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinschaften in und an den Gewäss ern ist dabei Rechnung zu tragen. Laichfischfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 regelt zur Gewinnung von Brut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - material  den  Laichfischfang  wä hrend  den  entsprechenden  Schonzei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fang durch die staatl ichen Organe zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Laichfische sind, sofern sie lebens fähig sind und soweit es im Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen. Fischzucht anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen unterstehen ihrer Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischeinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Sämtliche Fischeinsätze unterst ehen der Aufsicht der zustän digen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .  Sie  dürfen  ein  ökologisch vertretbares  Mass  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Alle  technischen  Eingriffe sowie  Trockenlegungen  bedür fen einer Bewilligung. Di ese wird von der Baudi rektion im Einverneh men mit der zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au ss er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewöhnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann bei Eintritt aussergewöhn licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken. VI. Verwaltung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 verwaltet das Fi schereiregal und übt  die  allgemeine  Aufsicht  über  di e  Fischerei  aus.  Sie  sorgt  für  die Erhaltung und Hebung des Regals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Der  zuständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ist  eine  beratende  Fischerei kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufseher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  zuständige  Direktion  stel lt  Fischereiaufseher  an  und bestimmt ihre Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fischereiaufseher  sind  vom Statthalter  ins  Handgelübde  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die  Polizeiorgane  des  Kant ons  und  der  Gemeinden  über wachen die Einhaltung der Fischere ivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instruktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 kann  die  Pächter  zum  Besuch von Instruktionskursen verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 führt eine Fang- und eine Besatz statistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1 Gesetz über die Fischerei VII. Strafbestimmung Straf bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Übertretungen  dieses  Gesetzes  und  der  gestützt  darauf erlassenen  Verordnungen  und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  die Strafbestimmungen des Bundes zu r Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Untersuchung  und  Beurteilun g  der  Übertret ungen  obliegt den Statthalterämtern. VIII. Schluss- und Üb ergangsbestimmungen Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Der  Regierungsrat  erlässt  eine  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu  diesem Gesetz. Inkrafttreten, Aufhebung bis heriger Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantons ratsbeschlusses über die Erwahrung und nach de r Genehmigung du rch das Eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sische Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 auf den vom Regier ungsrat zu bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  das  Gesetz  betreffend  die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 592 und GS VII, 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 923.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  G  vom  15.  März  1998  (OS  54,  517).  In  Kraft  seit  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (OS 54, 624).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 ( OS 59, 247 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 385 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung  an den  geänderten  allgemeinen  Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G über die Anpassun g der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 587 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.