Verfügung der Gesundheits- und der Fürsorgedirektion über die Taxen für Wohnheime in der Psychiatrischen Klinik Rheinau
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                            854.6 Verfügung der Gesundheits- und der Fürsorgedirektion über die Taxen für Wohnheime in der Psychiatrischen Klinik Rheinau (vom 29. Januar 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionen des Gesundheitsw esens und der Fürsorge verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Im  Wohnheim  für  geistig  Behinderte  der  Psychiatrischen Klinik Rheinau werden folgende Taxen je Bewohner und Tag verrech net (in Franken): Allg. Abteilung Zürcherische Bewohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 Schweizerische Bewohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Personen im Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusätzlich verrechnet werden die Kosten für besonders aufwen dige Pflege, ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische Leistungen, Medikamente und Materi alien, Transporte sowie persön liche Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 397.