Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz
                            1 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) (vom 8. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  des  Gesetzes  über  die Feuerpolizei  und  das  Feuer wehrwesen (FFG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6 Im  Bereich  des  vorbeugenden  Brandschutzes  finden  die Brandschutznorm 1-15* und die Brandsc hutzrichtlinien 10-15 bis 28-15* gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vo m 23. Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Brandschutzbehörde und zust ändige Behörde im Sinne der Brandschutznorm 1-15 und der Brands chutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 ist unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Gemeindefeuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpolizei ist zuständig für: a.   Bauten und Anlagen mit erhöht em Brandrisiko gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, b.   Brandschutznorm 11-15: Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16, 33,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 2, 43 Abs. 2, 46 und 60 Abs. 1 (mit Ausnahme der Standard konzepte gemäss Brandschutzric htlinie 10-15 «Begriffe und Defini tionen»), c.   Brandschutzrichtlinie 10-15: Be griffe «Abweichungen», «Anerken nung VKF» und «Brandschutzbehörde», d.   Brandschutzrichtlinie  11-15:  Ziff .  2.3  Abs.  4  (mit  Ausnahme  der Festlegung von Qualitätssicherungsstufe 1), 2.3 Abs. 5, 3.3.1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1 bezüglich der Abweichungen sowie 5.4.1 Abs. 1 und 2, e.   Brandschutzrichtlinie 12-15: Ziff. 7.3 Abs. 1, f. Brandschutzrichtlinie 13-15: Ziff. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 4, 3.2.5 Abs. 3, 3.3 Abs. 3 und 4.4, * Bezugsquelle: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundes gasse 20, Bern; www.praever.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) g.   Brandschutzrichtlinie 14-15: Ziff. 3.2.7 Abs. 7, h.   Brandschutzrichtlinie 15-15: Ziff. 4.3, i. Brandschutzrichtlinie 16-15: Ziff. 2.1 Abs. 3 und 2.4.4 Abs. 3, j. Brandschutzrichtlinie 18-15: Ziff. 3.2 und 5.1, k.   Brandschutzrichtlinie 19-15: Ziff. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 3.2.1 Abs. 4, 3.2.3 Abs. 1, 3.5 Abs. 5, 3.7 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 4.3, 4.4 Abs. 3 und 5, 4.5 Abs. 1, 5.1 und 5.4 Abs. 3, l. Brandschutzrichtlinie 20-15: Ziff. 2.3, 3.9. Abs. 2, 3.10 Abs. 3 und 5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.11 Abs. 1, 4.1 und 4.5 Abs. 3, m.  Brandschutzrichtlinie 21-15: Ziff. 4.3 Abs. 2, 4.7 Abs. 2 und 6.1, n.   Brandschutzrichtlinie 22-15: Ziff. 2 Abs. 2, o.   Brandschutzrichtlinie 23-15: Ziff. 4.12.1, p.   Brandschutzrichtlinie 26-15: Ziff. 8.3 Abs. 4 und 11.3.3 Abs. 5, q.   Brandschutzrichtlinie 27-15. Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Als Bauten und Anlagen mit er höhtem Brandrisiko im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 FFG gelten insbesondere solche, a.   bei denen Personen und Sachen erter Fluchtmög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeiten  oder  erschwerten  Ei nsatzes  der  Feuerwehr  besonders gefährdet sind, b.   die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brands chutzrichtlinie 11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 «Qualitätssiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  im  Brandschutz»  der  Qual itätssicherungsstufe  2  oder  höher zugeordnet sind, c.   bei denen aus Gründen der Verhäl tnismässigkeit oder des Natur- und  Heimatschutzes  das  Schutzziel nicht  mit  vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht wird. Bau bewilligungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Soll für eine Baute oder Anla ge mit erhöhtem Brandrisiko gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - feuerpolizei  das  Baugesuch  und  legt dar,  welche  feuerpolizeilichen Bedingungen und Auflagen sie für an gezeigt hält. Sie übermittelt das Baugesuch  zusammen  mit  den  v on  ihr  vorgesehenen  Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpolizei setz t die Bedingungen und Auflagen fest. Erleichterungen und Verschär fungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Ist  eine  Erleichterung  oder eine  Verschärfung  der  Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzvorschriften  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Brandschutznorm  1-15 angezeigt, legt die Gemeindefeuer polizei die in Aussicht genommenen Anordnungen der Kantonalen Feue rpolizei zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefe uerpolizei von der Pflicht zur Vorlage für alle ode r für einzelne Bereiche befreien. B. Baulicher Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reaktive Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schutzsysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            6 Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Errei chung  der  Feuerwiderstandsfähigk eit  von  Tragwerken  ist  im  Grund buch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer polizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung. C. Technischer Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begutachtung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abnahme und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            6 Die  Projektbegutachtung,  Abnahme  und  Kontrolle  von Sprinkler-,  Brandmelde-  und  Rauchs chutzdruckanlagen,  Feuerwehr aufzügen sowie die Abnahme und K ontrolle von Blitzschutzsystemen erfolgen durch die Kantonale Feuer polizei. Diese regelt die Einzelhei ten in Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Kantonale Feuerpolizei ka nn ausserordentliche Kontrol len von Einrichtungen des techni schen Brandschutzes durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mängeln
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Werden  bei  Abnahmen  oder  Kontrollen  von  Einrichtungen des technischen Brandschutzes Mäng el festgestellt, wird deren Behe bung schriftlich angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Es werden keine Kosten erhoben für: a.   die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die perio dischen Kontrollen von Anlagen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, b.   die von der Kantonalen Feuerpol izei durchgeführten ausserordent lichen Kontrollen von Einricht ungen des technischen Brandschut zes, c.   erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b, d.   die Abklärung von Blitzschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Massnahmen  gehen  zula sten  der  Gebäudeeigentümerin oder des Gebäud eeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) D. Betrieblicher Brandschutz Bauten und Anlagen mit Publikums verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 In  Bauten  und  Anlagen  mit  Publikumsverkehr  werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstalterin  oder  der  Veranstalter des  Anlasses  melden  die  Dekora
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen rechtzeitig zur Abnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dekorationen  mit  einer  grosse n  oder  sehr  gros sen  Brandbelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung gemäss Brandschutzrichtlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10-15 «Begriffe u nd Definitionen» sind  der  Gemeindefeuerpolizei  re chtzeitig  zur  Bewilligung  einzurei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Anordnung  von  Bestuhlung en  ist  anhand  verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holen. Sicherheits beauftragte Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6 Die Leitung von Betrieben gemäss Art. 56 Abs. 1 der Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutznorm 1-15 erstellt nach de n Weisungen der Kantonalen Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei ein Pflichtenheft, in dem di e Aufgaben der Sicherheitsbeauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Brandschutz festgelegt sind. Alarmierungs- und Einsatz konzepte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 der Brandschutznorm  1-15  sind  für Bauten  und  Anlagen  mit  erhöhtem Brandrisiko gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 notwendig. E. Wärmetechnische Anlagen Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6 Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen  bedürfen  in  Abhängigkeit der  Leistung  und  des  Brennstoffes eines Installationsattests oder eine r  Bewilligung  der  Gemeindefeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei oder der Kantonalen Feuerpo lizei. Diese regelt die Einzelhei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in einer Weisung. Reinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Wer  Feuerungsanlagen  reinigt, bedarf  eine r  Bewilligung der  Kantonalen  Feuerpolizei.  Die Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel ler das Meisterdiplom des Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Kaminfegermei sterverbandes besitzt und handlungsfähig ist. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpol izei erlässt eine Weisung über die Reini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung der Feue rungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gasapparate und Gas installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Arbeiten  an  Gasapparaten und  Gasinstallationen  dürfen nur  durch  ausgebildete  Fachperso nen  vorgenommen  werden.  Die Kantonale  Feuerpolizei  kann  die  Au sführung  von  Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Werke,  welche  Gas  liefern, kontrollieren  Gasapparate  und Gasinstallationen periodi sch auf deren Betriebs sicherheit. Sie können die  Kontrolle  durch  ausgewiesene Fachpersonen  ausführen  lassen. Diese  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Werke  und  handeln  in  deren Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonale Feuerpolizei erlä sst Weisungen für die Kontrolle. F. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Für  die  Lagerung  von  und  den Umgang  mit  gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu tr effen, welche Brände und Explo sionen verhindern oder deren Au swirkungen begrenzen. Die Schutz massnahmen  richten  sich  insbesondere  nach  Art  und  Menge  der vorhandenen Stoffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  gefährliche  Stoffe  best ehen  folgende  Bewilligungs pflichten: a.   Brennbare Flüssigkeiten: Wer me hr als 450 Liter entzündbarer Flüs sigkeiten  lagert,  beda rf  einer  Bewilligung der  Kantonalen  Feuer polizei. b.   Brennbare  Gase:  Wer  brennbare  Gase  bis  300  Kilogramm  lagert, bedarf einer Bewillig ung der Gemeindefeuer polizei. Bei grösseren Mengen  ist  eine  Bewilligung  de r  Kantonalen  Feuerpolizei  erfor derlich. c.   Sprengmittel  und  pyrotechnische Gegenstände  zu  gewerblichen Zwecken:  Wer  Sprengmittel  sowi e  pyrotechnische  Gegenstände herstellt  oder  lagert,  bedarf  einer  Bewilligung  der  Kantonalen Feuerpolizei. d.   Pyrotechnische Gegenstä nde zu Vergnügungszwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Lagerung bis 300 Kilogramm br utto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemein defeuerpolizei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Lagerung grosser Mengen sowi e Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei. e.   Munition: Wer Jagd-, Sport- ode r Industriemuniti on herstellt oder mehr  als  300  Kilogramm  brutto  la gert,  bedarf  einer  Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Aufbewahren  von  Kleinmen gen  an  gefährlichen  Stoffen gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kantonale Feuerpol izei regelt die Einzelheiten in einer Wei sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB) Feuerverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Bei  besonderer  Gefahrenlage,  insbesondere  bei  Dürre oder  grosser  Trockenheit,  kann allgemein  verboten  werden,  Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständig  sind  die  Kantonsfors tingenieurin  oder  der  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - forstingenieur  für  den  Wald  und  die Flächen  in  Waldesnähe  und  die politischen Gemeinden fü r das restliche Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 G. Feuerpolizeiliche Kontrollen Neu- und Umbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Gemeindefeuerpolizei übe rwacht bei Neu- und Umbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten die Einhaltung der Bedingungen und Auflag en der Baubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Si e nimmt soweit nötig während der Bauausführung  und  in  jedem  Fall  na ch  Fertigstellung  des  Bauvorha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bens  Kontrollen  vor.  Kontrollen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,  8  und  15  bleiben  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpoliz ei regelt die Einzelheiten in einer Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bestehende Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Gemeindefeuerpolizei  f ührt  in  bestehenden  Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Ko ntrollen durch. Kontrollen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            7, 8 und 15 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Bauten und Anlagen mit er höhtem Brandris iko gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist die Kantonale Feuerpolizei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantonale  Feuerpolizei  erlä sst  die  nötigen  Weisungen  über die Kontrollen, unter Berücksichti gung der Brandgefährdung der ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schiedenen  Gebäudearten  und  -nut zungen.  Sie  kann  Gebäudekate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gorien  mit  geringem  Brandrisi ko  der  Eigenkontrolle  der  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümerin oder des Gebäud eeigentümers unterstellen. Sofort massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Ist die Feuer- und Explosionsge fahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofor tmassnahmen angeordnet. Gebäude verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Brandschutzbehörde  führt  ein  Verzeichnis  über  die ihrer  Kontrolle  unterstellten  Bauten  und  Anlagen.  Das  Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben,  insbesondere  über  Einr ichtungen  des  technischen  Brand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzes, spezielle Gefahrenquellen, die Kontrollen und die festgestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über den vorbeu genden Brandschutz (VVB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.12 H. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktualisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Kantonale  Feuerpolizei  ve ranlasst  die  Aktualisierung des  Anhangs  zu  dieser  Verordnung ,  wenn  das  Interkantonale  Organ Technische  Handelshemmnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 die  dort  genannten  Erlasse  ändert oder weitere Erlasse beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.   Verordnung  über  den  allgem einen  Brandschutz  vom  18. Augus t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993, b.   Verordnung über den baulichen Br andschutz vom 18. August 1993, c.   Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Verordnung tritt auf de n 1. Januar 2005 in Kraft. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 440 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 946 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 ( OS 69, 585 ; ABl 2014-11-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.