Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 Personalausschussverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.118 Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern (Personalausschussverfügung) (vom 4. März 1987)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            An  kantonalen  Krankenhäusern mit  einem  Stellenplan  von mehr  als  50  Stellen  wird  vom  Personal  ein  aus  3  bis  13  Mitgliedern bestehender Persona lausschuss gewählt. Die Gesundheitsdirektion legt die Mitgliederzahl und Zusammen setzung für jedes Krankenhaus fest. Die Wahl erfolgt geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der Personalausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen der Krankenhausleitung und dem Pers onal. Er befasst sich insbeson dere mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anregungen aus dem Personal im allgemeinen Interesse des Kran kenhauses wie zu Fragen der Or ganisation, Massnahmen zur Ver besserung  und  Rationalisi erung  des  Betriebes und  zur  Pflege  des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anregungen  aus  dem  Personal  zu r  Verhütung  von  Unfällen  und Erkrankungen im Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Vernehmlassung bei der Revi sion von Personalr eglementen für das  Krankenhauspersonal,  soweit und  innert  der  gleichen  Frist, innert welcher der Kr ankenhausleitung ein Recht zur Vernehmlas sung eingeräumt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Anregungen aus dem Personal in personalrechtlichen Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Angelegenheiten, die ihm von de r  Spitalleitung unterbreitet  wer den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Anregungen  zur  Weiterbildung des  Personals  und  zu  Einrichtun gen für die Freizeitbeschäftigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Mitwirkung bei der Organi sation von Personalanlässen. Der Personalausschuss or ientiert das Personal einmal jährlich über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.118 Personalausschussverfügung II. Wahlverfahren Wahlrecht und Wählbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3 Wahlberechtigt  sind  alle  An gestellten  des Krankenhauses nach  Ablauf  der  Probezeit.  Wählba r  sind  alle  Wahlberechtigten  mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%. Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Wahlen erfolgen jeweils im zweiten Quartal des gleichen Jahres, in dem die Gesamterneue rungswahlen der kantonalen Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den stattfinden. Der Direktor des Krankenhauses bestimmt den Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - min und macht ihn unter Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten  rechtzeitig  bekannt. Bei  Ausscheiden  al ler  Mitglieder und Ersatzmitglieder ei ner Wahlgruppe während de r ersten drei Jahre einer Amtsdauer ordnet der Direktor des Kra nkenhauses Neuwahlen für diese Wahlgruppe an. Wahlausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Zur  Durchführung  der  Wahlen  wird  ein  drei-  oder  fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedriger  Wahlaussch uss  gebildet,  wovon  ein  Mitglied  durch  den Direktor  des  Krankenhauses,  di e  weiteren  durc h  den  Personalaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss bezeichnet werden. Der  Wahlausschuss  bestimmt  di e  Wahltage  und  die  Zeit  der  Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenöffnung. Er überwacht die Urne, stellt die Wahlvorschläge zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, verteilt die Wahlzettel, er mittelt und veröffentlicht das Wahler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebnis. Der Wahlausschuss führt über die Wahl ein Protokoll, das von allen Mitgliedern  zu  unterzeichnen  ist. Er  hat  das  Geheimnis  der  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abgabe zu wahren. Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Jeder  Wahlberechtigte  kann  bis zu  dreissig  Tagen  vor  dem ersten Wahltag Wahlvorschläge für seine Wahlgruppe einreichen. Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spätet oder nicht auf dem vom Wahlausschuss ausgegebenen Formular eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig. Die  Vorgeschlagenen  müssen  auf dem  Vorschlags formular  mit ihrer Unterschrift die Annahme de r Nomination und einer eventuellen Wahl bestätigen. Die Liste der Vorgeschlagenen wird nach Wahlgruppen gegliedert und  in  alphabetischer  Reihenfolge aufgeführt  den  Wahlberechtigten gleichzeitig mit den Wa hlzetteln zugestellt. Stille Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Werden für eine Wahlgruppe ni cht mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Stellen eingereicht, kann der Wahlauss chuss die Vorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagenen als gewählt erklären. Urnenwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Spätestens sechs Tage vor de m Wahltag werden Wahlrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweise und Wahlzettel ausgeteilt. Die Stimmabgabe hat auf diesen Wahlzetteln gegen Rückgabe des Wahlrechtsausweises zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.99 - 25 Personalausschussverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.118 Für jeden Vorgeschlagenen kann nu r eine Stimme abgegeben wer den. Stimmen, die auf Nichtvorgeschlagene entfallen, sind ungültig. Der  Wahlzettel  ist  entweder  offen in  die  Urne  zu  legen  oder  in einem  verschlossenen  Umschlag  zusammen  mit  dem  Wahlrechtsaus weis bis spätestens am Vorabend des letzten Wahltages dem Wahlaus schuss  zuzustellen.  Später  eingeh ende  Umschläge  bleiben  unberück sichtigt. Die Umschläge dürfen erst bei der Auszählung der Stimmen geöffnet werden. Jeder Wahlberechtigte kann für si ch und eine weitere wahlberech tigte  Person  –  unter  Rückgabe  de ssen  Wahlrechtsausweises  –  einen Wahlzettel in die Urne legen. Stellt er den Wa hlzettel im verschlosse nen Umschlag zu, ist Stellv ertretung nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Als  gewählt  gelten  die  Vorges chlagenen,  die  in  ihrer  Wahl gruppe am meisten Stim men erhalten haben. Bei gleichen Stimmenzahlen gilt als gewählt, wer länger im Dienste des Krankenhauses steht. Die übrigen Vorgeschlagenen gelten , soweit ihnen wenigstens ein Zehntel  der  Stimmenden  ihrer  Wa hlgruppe  die  Stimme  gegeben haben, in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als Ersatzmitglieder. Die Gewählten sind zur Anna hme der Wahl verpflichtet. III. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Spätestens 30 Tage nach der Wa hl und der Erledigung allfäl liger Wahlrekurse lädt der Direktor des Kran kenhauses den Personal ausschuss zur ersten Sitzung ein. Der  Ausschuss  wählt  aus  seiner Mitte  den  Vorsitzenden  und  den Aktuar sowie je einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der Personalausschuss wird vo m Vorsitzenden nach Verein barung des Sitzungstermins mit de r Krankenhausverwal tung zu einer Sitzung eingeladen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   nach Bedürfnis, wenn hängi ge Anliegen dies erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mit glieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   auf Verlangen der Krankenhausleitung. Sofern nicht dringende Geschäfte eine Ausnahme erheischen, soll die  Einladung  unter  Angabe  de r  Verhandlungsgegenstände  minde stens vierzehn Tage vor der Sitzung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.118 Personalausschussverfügung Die  Krankenhausleitung stellt  Sitzungsräume  und  das  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Büromaterial zur Verfügung. Die Zeit, die für die Sitzungen des Personalaussc husses erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist, gilt als Arbeitszeit. Zuziehung von Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Der  Vorsitzende  zieht  zu  de n  Sitzungen  des  Personalaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schusses  einen  Vertreter  der  Kr ankenhausverwaltung  und,  soweit nötig,  weitere  Organe  oder  Fachle ute  bei.  In  gegenseitigem  Einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständnis kann auf die Teilnahme de r Krankenhausverwaltung verzich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet werden. Die zugezogenen Vertreter haben kein Stimmrecht. Protokoll und Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Über   die   Beschlüsse   des   Pe rsonalausschusses   wird   ein Protokoll  geführt,  das der  Krankenhau sverwaltung  und nach  Ermes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen des Ausschusses weiteren Interessenten zugestellt wird. Der Personalausschuss stel lt allfällige Anträge an den Direktor des Krankenhauses. Wegen ihrer Tätigkeit und Äusser ungen im Personalausschuss dür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fen die Mitglieder weder direkt noch indirekt benach teiligt werden. IV. Schlussbestimmungen Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Über  die  im  Personal-  und  Wa hlausschuss  geführten  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen gilt für die Mitglieder und weitere Teilnehmer die gleiche Schweigepflicht wie für dienstliche Angelegenheiten. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Rekurse  wegen  Verletzung  di eser  Verfügung  sind  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Ta g e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei der Gesundheitsdirektion schriftlich einzureichen. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Diese Verfügung tritt auf den 1. April 1987 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Dezember 1978 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 50, 133.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss Verfügung vom 20. April 1999 ( OS 55, 237 ). In Kraft seit 1. Juli 1999.