Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
                            1 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25 Verordnung über das Mitspracherecht de s Personals der Gerichte und Notariate (vom 27. Juni 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 beschliesst: I. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            7 Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbei tenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verh ältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7 Die Verordnung gilt sinngemä ss für alle Gerichte und Nota riate; weiter gehende oder einsch ränkende Bestimm ungen sind ausge schlossen. In organisatorischer Hins icht treffen die ei nzelnen Gerichte und  Notariate  die  für  ihren  Bere ich  zweckmässige  Ordnung,  die  der Genehmigung der Verwalt ungskommission bedarf. II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Mitarbeitenden der Gerich te und Notariate sowie den Personalausschüssen und Pe rsonalverbänden steht nach Massgabe der folgenden  Bestimmungen  ein  Mitspr acherecht  in  Justizverwaltungs geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten den davon betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere: a.   die Anstellungsbedingungen, b.   die Betriebs- und Arbeitsorganisation, c.   die Aus- und Weiterbi ldung des Personals, d.   die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals e.   die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen, f. die Urlaubsgewährung, g.   die Personalanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  dringlichen  Fällen  kann  au snahmsweise  von  der  Gewährung der  Mitspracherechte  abgesehen werden,  insbesondere  zum  Schutze der Sicherheit des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Das Mitspracherecht umfasst da s Informationsrecht, das Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlagsrecht, das A nhörungsrecht und das Ve rnehmlassungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte, wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht und  auf  Verlangen  der  Betroffenen hinsichtlich  bereits  ergangener Entscheide eine Erläut erungspflicht obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die Mitsprache gewä hrleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Vorschlagsrecht umfasst da s Recht der Mitarbeitenden, dem zuständigen Entscheidungsträge r Anregungen zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Vorschlagsrecht ist in de r Regel schriftlich auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Entscheidungsträger  haben  zu den  eingebrachten  Vorschlä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Anhörungsrecht  umfasst das  Recht  des  Mitarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, bei indivi duell-konkreten Anordnungen, die ihn betreffen, ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Anhörungsrecht  kann  mündlich  oder  schriftlich  ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschüsse und Personalverbände au f Meinungsäusserung beim Erlass generell-abstrakter  Normen  oder bei  der  Anordnung  von  Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men allgemeiner Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben. III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            7 Die  Personalaus schüsse  üben  die  in  den  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–6  und  8  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriebenen Mitsprachebefugnisse au s. Die Mitsprache rechte der ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            7 Es werden folgende Pers onalausschüsse gebildet: a.   Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt lichen  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  des  Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte, b.   Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamt lichen  Ersatzrichterinnen  und  Er satzrichter  der  übrigen  Bezirks gerichte und der diesen an gegliederten Gerichte, c.   Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Leitenden Ge richtsschreiberinnen und Leitende n Gerichtsschreiber der Bezirks gerichte und der diesen an gegliederten Gerichte, d.   Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gerichtsschr eiber des Obergerichts, e.   Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gericht sschreiber sowie der Auditorinnen und Audi toren  des  Bezirksgerichts  Zürich und  der  diesem  angegliederten Gerichte, f. Ausschuss der ordentlichen und au sserordentlichen Gerichtsschrei berinnen und Gericht sschreiber sowie der Auditorinnen und Audi toren  der  übrigen  Bezirksgericht e  und  der  diesen  angegliederten Gerichte, g.   Ausschuss  der  nich tjuristischen  Beamte n  und  Angestellten  des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte, h.   Ausschuss  der  nich tjuristischen  Beamte n  und  Angestellten  des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte, i. Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übri gen Bezirksgerichte und der dies en angegliederten Gerichte, k.   Ausschuss der Notariate, l. Gesamtpersonalausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Ausschüsse  der  Gerichte  bestehen  aus  drei  Mitglie dern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ausschuss  der  Notariate  besteht  aus  je  drei  Vertreterinnen oder  Vertretern  der  Notarinnen  und Notare, der Notar-Stellvertrete rinnen  und  Notar-Stellvertreter  und der  übrigen  Angestellten.  Jede dieser  Personalgruppen  wählt  überdie s  drei  Ersatzleute.  Für  Fragen, die nur eine oder zwei Personalgruppen  der  Nota riate betreffen, bil den  die  Vertreterinnen  oder  Vertreter  der  betroffenen  Personal gruppe(n) den Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ersatzleute rücken für Mitg lieder nach, die der Wählbarkeit in  den  betreffenden  Personalaus schuss  verlustig  gegangen  oder  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und können  bei  Bedarf  zur  Erweiterung des  Ausschusses  in Einzelfällen mit beratender Stimme zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Gesamtpersonalaussc huss  besteht  aus  13  Mitgliedern,  und zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier Mitgliedern des Ausschusses der Nota riate, nämlich aus je einem Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treter  oder  einer  Vertreterin  de r  Notarinnen  und  Notare  und  der Notar-Stellvertreterinnen  und  Nota r-Stellvertreter  und  zwei  Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tern der Notari atsangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Wahlberechtigt  und  wählbar sind  alle  Arbeitnehmenden der  Gerichte  und  Notariate,  die  nicht  weniger  als  30  Tage  vor  dem Wahltermin in einem öffentlich-rec htlichen Arbeitsverhältnis stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in einen Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Nähere  bestimmt  die  Verwaltungskommission  des  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Amtsdauer  der  Mitgliede r  und  Ersatzmitglieder  der Personalausschüsse be trägt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse bestimmt die Verwaltungskommissi on ein Wahlbüro von fünf Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern; den Vorsitz führt die Genera lsekretärin oder der Generalsekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tär des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Führung des Regi sters der Wahlberech tigten und die Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reitung der Wahlen obliegen dem Ge neralsekretariat des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Wahltermin ist dem Pers onal mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tage im Voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung is t die Aufforderung zu verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wa hlberechtigten unterzeichnet  sein  müssen,  bis  spät estens  30  Tage  vor  dem  Wahltag schriftlich einzureichen. Diesen Vo rschlägen ist die Erklärung der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatinnen  und  Kandidaten beizulegen,  dass sie  eine  allf ällige  Wahl annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spätestens zehn Tage vor dem Wa hltermin sind den Wahlberech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigten die Liste der Kandidatinne n und Kandidaten und die Wahlzettel zuzustellen. Wahlberechtigte, die nich t rechtzeitig in den Besitz dieser Unterlagen  gelangen, haben  diese  unverzüglic h  beim  Generalsekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat des Obergerichts anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahl  erfolgt  auf  dem  Ko rrespondenzweg.  Gültig  sind  die Wahlcouverts,  die  spätestens  am  Wahltag  bei  der  Post  oder  bei  der Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die weiteren Wahlbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 erlässt die Verwaltungskommis sion des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Es  wird  nur  ein  Wahlgang  dur chgeführt.  Über  die  Wahl entscheidet  das  einfache  Mehr  de r  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            7 Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommis sion  des  Obergerichts  als  gewählt  erklärt,  wenn  nicht  mehr  Kandi datinnen  oder  Kandidaten  gemeldet  worden  sind,  als  Sitze  bestehen (stilles Wahlverfahren).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben dem Personal mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich und begr ündet Rekurs beim Generalsekreta riat des Obergerichts eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  einen  Wahlrekurs  entsch eidet  die  Rekurskommission  des Obergerichts endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            7 Im Übrigen sind das Gese tz über politische Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und die zugehörige Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Personalausschüsse  konsti tuieren  sich  innert  30 Ta g e n ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeic hnen gleichzeitig ihre Vertretung im Gesamtpersonalausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Sitzungen der Personalaus schüsse werden bei Bedarf durch die Präsidentin oder den Präs identen sowie auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einladungen  haben  unter  Vo rbehalt  dringlicher  Fälle  min destens acht Tage im voraus zu ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Personalausschuss ist beschlus sfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht Stimmpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsiden ten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die unterliegenden Minderheiten si nd berechtigt, ihre abweichen- den Ansichten in Vernehmlassun gen und Vorschlägen bekanntzugeben und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Personalausschü sse  haben  das  von ihnen  vertretene Personal über wichtige Angelegenheite n in geeigneter Weise zu infor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Sitzungen der Personala usschüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt . Angelegenheiten, die §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 unterliegen, sind in ein separates Pr otokoll aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Gericht bzw. das Notariatsi nspektorat bestimmt jemanden, dem Kopien der nicht §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 unterliegenden Protokolle der Ausschüsse sowie  des  Gesamtpersonalausschus ses  und  weitere  Unterlagen  zur Aufbewahrung und zur Einsichtnahm e durch das vom Ausschuss ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretene Personal zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            7 Die Spesenentschädigungen de r Ausschussmitglieder rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsver ordnung zum Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . IV. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            7 Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der ihnen in dieser Verordnung zuer kannten Rechte Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Rekurs richtet sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 a.   gegen Anordnungen eines Bezirksger ichts, einer Bezirksgerichtsprä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentin oder eines Bezirksgerichtsp räsidenten oder der Präsidentin oder  des  Präsidenten  eines  dem  Bezirksgericht  angegliederten  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richts,  einer  Notarin  oder  eines  No tars,  des  Notariatsinspektorates, einer Kammerpräsidentin oder ei nes Kammerpräsidenten des Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs an die Verwaltungskommission des Obergerichts, b.   gegen erstinstanzlic he Anordnungen der Ve rwaltungskommission des Obergerichts an die Reku rskommission des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Liegt  eine  Verletzung  von  Mits pracherechten  vor,  so  wird die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, an gewiesen, die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spracherechte zu gewähre n. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen. Bestätigt sie die ursprüngliche Anord nung, so hat sie das zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören. V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Bei Ausübung des Mitsprachere chts ist Verschwiegenheit zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhal tung das Interesse der Betroffenen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dritten  und  Personalausschüssen  da rf  nur  mit  schriftlicher  Ein willigung der Betroffenen Einsicht in die Personalakten gewährt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Den Mitgliedern der Persona lausschüsse und den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte und No tariate dürfen wegen der ordnungs gemässen Ausübung des Mitspracherechts keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausübung des Mitspracherechtes darf während der Arbeitszeit erfolgen. VI. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwal tungskommission des Oberge richtes in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 195 und GS II, 108.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 161.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 211.251 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  846 ; ABl  2010,  2525 ).  In Kraft seit 1. Januar 2011.