Opernhausgesetz
                            1 Opernhausgesetz (OpHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.2 Opernhausgesetz (OpHG) (vom 15. Februar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach  Einsichtnahme  in  den  Beri cht  und  Antrag  der  Kommission  für Bildung und Kultur vom 3. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Opernhaus  Zürich  AG  (Opernhaus)  betreibt  in  der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt herausragende Qualität und intern ationale Ausstrahlung der künstle rischen Leistungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Opernhaus a.   führt ein Orchester, ein Sänger innen- und Sängerensemble, einen Chor und ein Ballett, b.   pflegt die künstleris che Ausbildung und förd ert den künstlerischen Nachwuchs, c.   strebt  die  Vermittlung  seines künstlerischen  Angebots  in  breiten Bevölkerungskreisen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Trägerin  des  Opernhauses  ist  die  Opernhaus  Zürich  AG, eine  gemischtwirtschaftliche  Akti engesellschaft  nach  Obligationen recht mit Sitz in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Ange legenheiten im Rahmen  von  Gesetz,  Grundlagenver trag  und  Leistungsvereinbarung selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten das  Recht  ein,  die  Mehrheit  der  Mi tglieder  des  Verwaltungsrates  zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertrag und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Regierungsrat  schliesst  mit  dem  Opernhaus  einen Grundlagenvertrag  ab,  der  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten dem  Grundsatz  nach  regelt.  Der Grundlagenvertrag  bedarf  der  Ge nehmigung des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs vereinbarung ab, in der die vom Op ernhaus und vom Kanton zu erbrin genden  Leistungen  festgelegt  werd en.  Die  Leistungsvereinbarung  ist unter  Wahrung  der  betrieblichen Kontinuität  des  Opernhauses  jähr lich anpassbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.2 Opernhausgesetz (OpHG) Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Opernhaus trifft geeignete Vorkehrungen, um einen angemessenen Teil seiner Ausgaben insbesondere mit Vorstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einnahmen, Drittmitteln und Erträg en aus betriebsnahen Tätigkeiten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Betrieb des Opernhauses bewilligt der Kantonsrat jähr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich einen Kostenbeitrag im Rahmen des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton kann an die Finanzie rung von Neu-, Um- und Erwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terungsbauten Subven tionen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für den Unterhalt der Liegenscha ften und der technischen Infra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - struktur  leistet  der  Kanton  dem Opernhaus  einen  Kostenanteil  von jährlich 2% des Gebäudeversicher ungswertes von dess en Liegenschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kanton unterstützt auf eigene Kosten das Opernhaus durch Beratungs-  und  Planungsd ienstleistungen  beim Unterhalt,  beim  Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werb, bei der Erstellung und be i der Miete von Liegenschaften. Leistungs-, Finanz- und Investitions planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Opernhaus erstellt einen Leistungs- und Finanzplan, in dem es die Ziele sowie die Schwer punkte seiner Tätigkeiten und deren Finanzierung darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erstellt eine langfristige Investitionsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schluss bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Das Opern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hausgesetz vom 25. Septem ber 1994 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Rahmenkredit vom 30. Okt ober 2006 wird auf den 31. Dezem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2011 abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann Überga ngsbestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 439 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2009, 2237 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch G vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 188 ; ABl 2016-11-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2015 ( OS 71, 188 ; ABl 2016-11-06
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2016.