Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
                            1 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.3 Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (vom 19. Oktober 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Obergericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Geri chts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beschliesst: I. Beglaubigungsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Gemeindeammänner führen üb er die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Au szügen und Daten von Privaturkunden ein Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Es  dürfen  nur  die  Register der  Kantonalen  Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beglaubigungen  dür fen  erst  nach  deren  Eintragung  in  das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unte rschriften und Handzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Voraussetzungen  und  Durchführ ung  der  Beglaubigungen richten sich nach de n Vorschriften der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247–250 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unzulässig ist di e Beglaubigung a.   von Bleistiftunterschriften, b.   von  Unterschriften  auf  Bürgscha ftserklärungen  na türlicher  Per sonen mit einem 2000 Franken übe rsteigenden Haftungsbetrag, c.    von Unterschriften und Fotografie n auf Schriftstücken, die geeignet sind, einen falschen Schein hinsicht lich ihrer Bedeutung zu erwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument lautet,  darf  nur  beglaubigt  werden ,  sofern  die  begl aubigende  Person der Bildaufnahme selber beigewoh nt hat oder diese Übereinstimmung sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und abgebildeter Person ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen im Beglaubigungsreg ister einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt eine einmalige Kontrollunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden Person  durch  Zeugen  haben  auch  di ese  im  Beglaubig ungsregister  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Unterschriften oder Handzeic hen können auch in einem be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonderen, zum Beglaubi gungsregister gehöre nden Unterschriftenbuch eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeammann  befugt,  ei ner  ihm  bekannten  Person  das  persönliche Erscheinen  zu  erlassen  und  die Anerkennung  ihrer  Unterschrift  und die Unterzeichnung im Beglaubigung sregister durch eine bevollmäch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigte Person vollziehen zu lassen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247 Abs. 2 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vollmacht  muss  amtlich  begl aubigt  sein  und  die  Erklärung enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen,  als  deren  Organ  sie  handel t, alle Formen einer missbräuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Verwendung  ders elben  selber  trage,  auf  Geltendmachung  von Schadenersatzansprüchen  gegen  St aat,  Gemeinde  und  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprüchen  Dritter  verpflichte.  Di ese  Vollmachten  sind  bei  den  Akten zum Beglaubigungsreg ister aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gemeindeammann ist jederzei t befugt, eine neue Vollmacht zu  verlangen  oder  die  weitere  Anwendung  dieses  Verfahrens  abzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei  der  Beglaubigung  der  Unterschrift  eines  Vertreters oder  einer  Vertreterin  einer  Einzel firma,  einer  Hande lsgesellschaft oder  juristischen  Person  ist  der Unterzeichner  oder  die  Unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nerin nur mit den eigene n Personalien zu nennen, und es ist durch ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechende Einschränkungen der Ansche in zu vermeiden, dass mit der Beglaubigung  der  Unterschrift  auch die  Befugnis  zur  Zeichnung  für die Firma bescheinigt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese weitere Bescheinigung nimmt  der  Gemeindeammann  nur vor,  wenn  ihm  über  den  letzten  St and  des  Handelsre gistereintrages sichere Kenntnis verschafft wird. Werd en für den Nachweis der Vertre tungsbefugnis  andere  Unterlagen  vorgelegt,  so  ist  dieser  Sachverhalt mit  genauer  Bezeichnung  der  Bel ege  ohne  Schlussfolgerungen  zu bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Be glaubigungsregis ters zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Beglaubigung  von  Unterschriften  wird  in  der  Regel nach folgender Formel durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 – «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen (. . . persönlich anerkannten . . . dur ch die/den Bevollmächtigte/n NN anerkannten . . .) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN – (oder) . . . der/des dur ch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Aus weispapiere) sich ausweisenden NN . . . – (oder)  . . .  der/des  NN,  deren/de ssen  Identität  von  der/dem  mir persönlich bekannten NN bestätigt wurde . . ., wird hiermit amtlich bezeugt.» – Ort, Datum und Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Vermeidung  von  Mi ssverständnissen  soll dieser  Formel,  wo es geboten scheint, beigefügt werd en, dass die Beglaubigung der Echt heit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopa pier angebracht, so soll dies der Gemeindeamma nn in der Begla ubigung erwähnen. III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei  der  Beglaubigung  von  Ab schriften  und  Auszügen  aus Urkunden und Büchern ist nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248 und 249 EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auch die von den Parteien vor gelegten Fotokopien sind (wegen der  Möglichkeit  von  Fotomontagen)  wie  Abschriften  Wort  für  Wort mit der Urschrift zu vergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Vermeidung von Mi ssverständnissen soll der Beglaubigungs gung einer Abschrift ode r eines Auszuges nich ts über die Bedeutung und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Besondere  Vorbehalte  sind  anz ubringen,  wenn  die  Kopie  eines mit Bleistift geschriebenen Schrifts tückes zur Beglaubigung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner IV. Sicherung des Datums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 250 EG zum ZGB
                            4 zu verfahren. V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blatt in Kraft. Sie ist in di e Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 658 und GS I, 91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 ( OS 58, 146 ). In Kraft seit 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  B  vom  3.  November  2010  ( OS  65,  840 ; ABl  2010,  2525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.