Gesetz über die Teilverlegung der Universität
                            1 Gesetz über die Teilverlegung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.19 Gesetz über die Teilverlegung der Universität (vom 14. März 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            1 Zur  Beschaffung  der  notwendigen  Räume  für  Unterricht und Forschung wird ein Teil der Univ ersität Zürich au f das Areal des Strickhofes in Zürich verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mindestens 15 Hektaren dieses Areals sind als allgemein zugäng liche Grünflächen freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für die vom Kanton nach Abzu g der Baubeiträge des Bundes zu  tragenden  Kosten  wird  ein  Gesamtkredit  von  600  Mio.  Franken bewilligt. Der Kredit erhöht sich um die durch die Bauteuerung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1970 an ents tehenden Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Über die Teilkredite für die in Etappen zu erstellenden Neu bauten beschliesst der Kantonsrat au fgrund von Bau- und Kreditvorla gen des Regierungsrates endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Zur Tilgung der durch die Teilv erlegung der Universität ent stehenden,  vom  Kanton  zu  trage nden  Baukosten  wird  ein  Fonds  ge schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  wird  geäufnet  durch  die dem  Kanton  gemäss  Bundesgesetz über die Hochschulförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zustehenden Betriebsbeiträge (Grund beiträge) des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Jahren 1971 bis 1973 wird der Fonds im Umfange der vol len  Grundbeiträge  geäufn et.  In  den  folgenden  Jahren  setzt  der  Kan tonsrat die Zuweisungen in dem durch Abs. 2 umschriebenen Rahmen mit dem jährlichen Voranschlag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dem Fonds werden die jährlich en Raten für die planmässige und soweit möglich zusätzliche Ti lgung der dem Kanton nach Abzug der  Baubeiträge  des  Bundes  verbleibenden  Kosten  der  Universitäts bauten auf dem Strickhof-Areal entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Nach der Tilgung der Baukoste n beschliesst der Kantonsrat über die Auflösung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.19 Gesetz über die Teilverle gung der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, am Tage nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 44, 95 und GS III, 368.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 SR 414.20 .