Steuerbefreiung (Gegenrechtsvereinbarung)
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            672.113 Steuerbefreiung (Gegenrechtsvereinbarung) (vom 7. März 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.   Mit dem Kanton Schaffhausen wi rd folgende Gegenrechtsver- einbarung über die Befrei ung öffentlicher, reli giöser, gemeinnütziger oder  sozialer  Institutionen  von den  direkten  Staats-  und  Gemeinde- steuern abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die Regierungen der Kantone Sc haffhausen und Zürich vereinba- ren, juristischen Personen, die auss chliesslich öffentliche, religiöse oder gemeinnützige Zwec ke verfolgen oder der sozialen Fürsorge dienen,  im  Rahmen  der  kantona len  Gesetzgebung  Steuerfreiheit zu gewähren, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton, in welchem die Institutionen ihren Sitz haben, oder im andern Kanton erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die  vorliegende  Vereinbarung  tr itt  in  Kraft,  nachdem  ihr  die Regierungen beider Kant one zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die  beiden  Regierungen  sind  jederzeit  unter  Beachtung  einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein- barung zurückzutreten. II.  Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 43.