Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
                            1 Schiffssteuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.12 Gesetz über die Besteuer ung der Schiffe (Schiffssteuergesetz) (vom 1. Dezember 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Für  Schiffe,  die  im  Kanton  Züri ch  immatrikuliert  sind  oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewä ssern in Betrieb gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au sn ah m en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Von der Besteuerung sind ausgenommen: a.   die Schiffe des Bundes, de s Kantons und der Gemeinden; b.   Schiffe der konzessioniert en Schifffahrtsunternehmen; c.   schwimmende Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuertarif
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die jährliche Steuer beträgt: Fr. a.   für Ruderboote und ähnliche Schiffe: Grundtaxe                                                                                       30.00 b.   für Motor- und Segelschiffe: Grundtaxe                                                                                       30.00 Zuschlag je volles und ange brochenes kW Motorenleistung – bis 100 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.50 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 bis 200 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.60 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 bis 300 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.70 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301 bis 400 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.80 –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            401 bis 500 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.90 – über 500 kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.00 c.   für Fahrgastschiffe: Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.00 Zuschlag je volles und angebr ochenes kW Motorenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.50 d.   für Güterschiffe: Grundtaxe                                                                                       30.00 Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.00 Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.00 e.   für Kollektiv-Schiffsausweise: gültig für motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.00 gültig für Motorschiffe über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 kW Motorenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1200.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.12 Schiffssteuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Halter von mehr als zehn Sc hiffen wird die Grundtaxe für das elfte und jedes weitere Sc hiff um 50% herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau- oder Antriebsart im Rahm en der Ansätze nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt ,  Steuervergünstigungen  durch Verordnung  zu  beschliessen,  um den  Anliegen  des  Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Steuer- indexierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Steueransätze  entsprec hen  dem  Stand  des  Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - indexes  der  Konsumente npreise  von  143.1  Punkten  am  30.  Juni  1996 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verändert  sich  der  Index  um  10 Punkte,  so  ist  der  Kantonsrat ermächtigt,  die  Steuer  auf  die  nä chstfolgende  Steuerperiode  anzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - passen. Ausdehnung der Steuer pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Regierungsrat  kann  die  Steu erpflicht  im  Rahmen  des Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton Zürich haben und nur vorüber gehend auf zürcherischen Gewässern eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nicht übersteigen. Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Steuer  ist  jeweils  für  ein  Kalenderjahr  im  Voraus  bis spätestens 31. März zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Schiff erstmals im Kant on Zürich immatrikuliert, ist die Steuer bei der Ausweisert eilung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird  ein  Schiff  erst  nach  dem  31. August  immatrikuliert,  so ermässigt sich die Steuer auf die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  der  Schiffsausweis  bis  zum  31. März  zurückgegeben,  muss für das laufende Kalenderjahr ke ine Steuer entrichtet werden. Veränderungen während der Steuerperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebsetzung  oder  Halterwechsel  des  Schiffes  nach  dem  31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            März erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem neuen Halter angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  die  sich  auf  die  Höhe  der  St euer  auswirken,  ist  die  Differenz nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  regelt  im Rahmen  des  Bundesrechts  die Steuerrückerstattung, wenn ein Schi ff mit Standort im Kanton Zürich länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schiffssteuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vorbehalten  bleiben  die  Best immungen  des  Bundes  über  die Besteuerung der Schiffe, deren Sta ndort in einen anderen Kanton ver legt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergänzender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bezeichnet die mit dem Steu erbezug betraute kantonale Amts stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Schiffsausweis für Schiffe, di e der Steuerpflicht unterstehen, kann  verweigert  oder  entzogen  werden,  wenn  der  Halter  mit  der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern unabhängig von einer Be strafung nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März in Betrieb setzt, bevor die Steuer entrichtet ist, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Steuer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ertrags
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Vom  Reinertrag  der  Steuer  erhalten  der  Kanton  und  die Stadt  Zürich  je  vier  Zehntel.  Die  restlichen  zwei  Zehntel  werden  zu gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, einen Seerettungsdienst zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Das Einführungsgesetz zum Bund esgesetz über die Binnen schifffahrt vom 2. Sept ember 1979 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung  an den  geänderten  allgemeinen  Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.