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Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz (977)

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Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz (977)

Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz

Nr. 977 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz vom 16. Februar 1981 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vom 25. März
1977
1 sowie auf § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Gebührenbezug vom
15. Mai 1945
2 , auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeit

§ 1

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoff
- gesetzgebung aus.

§ 2

Justiz- und Sicherheitsdepartement
3
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, ausge
- nommen Feuerwerk (Art. 10 Sprengstoffgesetz
4 , Art. 17 und 18 Sprengstoffver
- ordnung
5 );
1 SR
941.41
2 SRL Nr.
680
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurde in den §§ 2 und 3 die Bezeichnung «Polizeidepartement» durch «Justiz- und Si
- cherheitsdepartement» ersetzt.
4 SR
941.41 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
941.411 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1981 41
2 Nr. 977 b. administrative Massnahmen gegen Verkäufer von Sprengmitteln und pyrotechni
- schen Gegenständen, ausgenommen Feuerwerk (Art. 35 Sprengstoffgesetz); c. Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 Sprengstoffverordnung).

§ 3

Luzerner Polizei
6
1 Die Luzerner Polizei besorgt unter Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbeson
- dere zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 Sprengstoffgesetz); b. Verkaufsbewilligungen für loses Schiesspulver (Art. 13 Abs. 4 Sprengstoffverord
- nung); c. Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegen
- stände (Art. 12 Sprengstoffgesetz, Art. 20 und 21 Sprengstoffverordnung); d. Zuverlässigkeitsbescheinigungen zur Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 29 Abs. 2 Sprengstoffverordnung); e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz); f. Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 32 ff. Sprengstoffverordnung); g. administrative Massnahmen (Art. 35 Sprengstoffgesetz).

§ 4

Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums obliegt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeits
- gesetz unterstehen (Art. 23 und 34 Sprengstoffgesetz). *
2 Verfahren

§ 5

Verkaufsbewilligung
1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge
- genständen sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt vor Erteilung der Bewilligung bei der Gebäudeversicherung die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.
2 Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt die Bewilligungsin
- stanz die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.
6 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 977
3

§ 6

Ausnahmebewilligungen
1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für histo
- rische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Luzerner Polizei einzu
- reichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellungnahme ersucht.
*
2 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
3 Gebühren

§ 7

Gebühren
1 Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 35 Sprengstoffverordnung erhoben.
2 Für Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 3 Unterabsatz e dieser Verordnung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben. *
4 Schlussbestimmungen

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a. Verordnung über das Schiessen bei Hochzeiten und andern Festlichkeiten vom
10. April 1970
7 ; b. Beschluss über den Verkauf und das Abbrennen von Knallfeuerwerk vom 30. Ja
- nuar 1947
8 .

§ 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
9
7 V XVII 846
8 V XIV 18
9 Vom Bundesrat am 30. März 1981 genehmigt.
4 Nr. 977 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.02.1981
01.03.1981 Erstfassung G 1981 41

§ 4

20.11.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-093

§ 4 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-093

§ 6 Abs. 1

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 7 Abs. 2

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 463
Nr. 977
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.02.1981
01.03.1981 Erlass Erstfassung G 1981 41
16.12.2003
01.01.2004

§ 7 Abs. 2

geändert G 2003 463
11.12.2007
01.01.2008

§ 6 Abs. 1

geändert G 2007 445
20.11.2018
01.01.2019

§ 4

Titel geändert G 2018-093
20.11.2018
01.01.2019

§ 4 Abs. 1

geändert G 2018-093
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