Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
                            1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 24. September 1978)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Feuerpolizei verhütet du rch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Brän den und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie vollzieht sämtliche Vorschrifte n, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden,  die  mit  dem  Vollzug  ni cht  oder  nicht  ausschliesslich feuerpolizeilicher Vors chriften betraut sind, ve rständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brand schutzes betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden  besorgt,  soweit  nicht die  Kantonale  Feuerpolizei  zustän dig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Obliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gemeindefeuerpol izei  prüft  die  Baugesuche  in  Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen.  Diese  bi lden  Bestandteil  der  Baubewilli gung. Die Gemeinde feuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuer polizeilichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erteilt die in die Zuständigk eit der Gemeinde fallenden feuer polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von  Fall  zu  Fall  feuerpolizeilich e  Kontrollen  durch  und  sorgt  für  die Behebung allfälliger Mä ngel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän kung oder Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der  Statthalter  beaufsichtigt  die  Gemeindefeuerpolizei. Diese erstattet dem Statthalter jähr lich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Statthalter leitet die Berich te mit seinen Bemerkungen und Anträgen  an  die  Kantonale  Feuerpo lizei  weiter  und  sorgt  für  die Behebung allfälliger feue rpolizeilicher Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Kantonale  Feuerpolizei  wird  durch  die  Gebäudever sicherungsanstalt ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Kantonale  Feuerpolizei  überwacht  den  Vollzug  der Feuerpolizeivorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte  Fachleute  Kontrollen  in den  Gemeinden  durchführen.  Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wenn in einer Gemeinde der Brands chutz nicht gewährleistet ist, trifft  sie  die  erforder lichen  Anordnungen,  nöt igenfalls  durch  Benüt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  Bauten  und  Anlagen  mit  er höhtem  Brandrisiko  führt  die Kantonale Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch und sorgt für die Behebu ng allfälliger Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b. Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der  Regierungsrat  bestimmt  durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bäudekategorien, bei de nen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung durch die Gemeindefeuerpoliz ei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahr en festzusetzen hat und bei welchen die Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Brandschutzmassnahmen bi lden Bestandteil der Baubewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligung. Die Gemeindefeuerpolizei kon trolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält. c. Erteilung anderer Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Kantonale Feuerpolizei er teilt die ihr durch die kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len Feuerpolizeivorschriften vorb ehaltenen weitern Bewilligungen. d. Zulassung neuer Bau materialien und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stoffe,  Bauelemente,  Bauteile,  Fe uerungsaggregate und  technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüf stelle abhängig machen. e. Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Kantonale Feuerpolizei berät  Gemeinden  und  Private in Angelegenheiten des Brandschut Gemeindefeuerpolizei mit und förder t die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung. Übertragung von Aufgaben an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            10 Die  Kantonale  Feuerpolizei kann  die  Durchführung  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmter  Kontrollaufgaben  andern  staatlichen  Stellen,  Gemeinden sowie privaten Fac hpersonen übertragen. Pflichten Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren, um Brand- und Explos ionsschäden zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vorkehren  richten  sich  nach  der  Brand-  und  Explosions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gefahr. a. Überwachung der Gemeinde- feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebäudeversiche rungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäude n Subventionen an die Ko sten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  für  weitere  Brandschutzmassnahmen  Subventionen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Regierungsrat  erlässt  au fgrund  dieses  Gesetzes  die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei eins chliesslich Blitz schutz,  soweit  sie  sich  nicht  au s  andern  Gesetzen  und  deren  Ausfüh rungsbestimmungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerpolizei ka nn Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlass en und dabei Richtlinien anerkann ter  Fachverbände  ganz  oder  teilweis e  verbindlich  erklären.  Sie  sorgt für geeignete Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            15 Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmun gen  des  Abschnitts  «I.  Feuerpoliz ei»  ergangen  sind,  kann  beim  Bau rekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Rekurs  erhoben  werden. Die  Gebäudeversicherungs anstalt wird im Rekursverfahren angehört. II. Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            12 In diesem Gesetz bedeuten: a. ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung v on Einsätzen bei und zur Bewälti gung von A-, B- oder C-Ereignissen, b. A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder ver meintlicher Freisetzung von radio aktiven  Stoffen  oder  radioaktiver  Strahlung,  dessen  Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können, c. B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gen technisch  veränderten  oder  pathog enen  Organismen,  dessen  Auswir kungen durch die direkt Betroffe nen nicht bewältigt werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) d. C-Ereignis Ereignis  mit  tatsächlicher  oder  vermeintlicher  Freisetzung  von toxischen oder umweltgefährdenden St offen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen  durch  die  direkt  Betr offenen  nicht  bewältigt  werden können. Aufgaben der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Feuerwehr a.   ist  zur  Rettung  von  Menschen  und  Tieren  sowie  zur  Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bekämpfung bei Bränden, Explosi onen, Elementare reignissen und Erdbeben verpflichtet, b.   leistet Hilfe bei atomaren, biol ogischen und chemischen Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ereignissen (ABC-Schutz), c.   leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  die  kantonale  Feuerwehrverordnung  können  der  Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisat ionen im Sinne des  Bevölkerungsschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 koordinieren  ihre  Ausbildungen, Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen. Allgemeine Zuständigkeit der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Das  Feuerwehrwesen  wird von  den  politischen  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden bestellen hi efür fachkundige Organe. Ortsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gemeinden a.   unterhalten  eine  den  örtliche n  Verhältnissen und  Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr, b.   stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung, c.   errichten  und  unterhalten  die  notwendigen  Alarm-  und  Lösch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wasseranlagen, d.   sorgen für die Ausb ildung ihrer Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können diese Aufg aben gemeinschaftlich besor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Stützpunkt feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebäudeversicherungsa nstalt kann Gemeinden und Berufsfeuerwehren als Stützpunkte fü r die regionale H ilfeleistung bei Sonder- oder Grossere ignissen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebäudeversic herungsanstalt legt Or ganisation und Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet des Stützpunktes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            12 Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufs feuerwehr.  Im  Einvernehmen  mit der  Gebäudeversicherungsanstalt können weitere Gemeinden und Betrie be eine Berufsfeuerwehr unter halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feuerwehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebslöschzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grössere  öffentliche  oder  private  Betriebe  mit  hoher Brandgefährlichkeit, hoher Persone ngefährdung oder erschwerter Ein satzmöglichkeit  der  Ortsfeuerwehr unterhalten  eine  Betriebsfeuer wehr oder einen Betriebslöschzug . Betriebsfeuerwehren und Betriebs löschzüge leisten auch Hilfe au sserhalb des Betriebsareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbst ständige Feuerwehr aner kennen. Sie erlässt übe r die Bedingungen und Folgen  der  Anerkennung  ein  Reglemen t.  Betriebslöschzüge  sind  der Ortsfeuerwehr der Standor tgemeinde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            12 Die Gemeinden und Betr iebe organisieren sich so, dass die Einsatzbereitschaft ge mäss Leistungsv orgaben der Ge bäudeversiche rungsanstalt ge währleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statthalter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Statthalter  beaufsichtigt  das  Feuerwehrwesen  der Gemeinden. Bei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Statthalter  inspiziert  unter Beizug  von  Feuerwehrexperten mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs feuerwehren sowie di e Betriebslöschzüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            10 Die  Kantonale  Feuerwehr  wi rd  durch  die  Gebäudever sicherungsanstalt ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fs i ch t
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 a.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat ist die obe rste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonale Feuerwehr überwac ht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Au srüstung der Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantonale  Feuerwehr  kann den  Gemeinden  und  Betrieben Weisungen  erteilen.  Sie  kann  durch ihre  Mitarbeiter  oder  von  ihr ernannte  Fachleute  Inspektionen in  den  Gemeinden  und  Betrieben durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie trifft die erforderlichen A nordnungen, wenn in einer Gemeinde oder in einem Betrieb die Einsatzb ereitschaft gemäss Leistungsvorga ben der Gebäudeversicherungsans talt nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Feuerwehr- dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  können  geeignete Personen  für  längstens  fünf Jahre  zum  Feuerwehrdienst  verpfl ichten,  wenn  sich  nicht  genügend Freiwillige  gewinnen  lassen.  Die  Ei nzelheiten  werden  in  den  Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehrverordnungen der Gemeinden geregelt. b. Bestand und Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsbestände  im  Einvernehmen mit  dem  zuständigen  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organ fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Feuerwehrleute  werden  durch  die  Gemeinden  angemessen entschädigt. Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Einsätze der Feuerw ehr bei Bränden, Explosionen, Ele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentarereignissen  und  Erdbeben sind  unentgeltlich,  ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 und 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinde  verfügt  den  Ersa tz  der  Kosten  des  Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einsatzes gegenüber a.   Personen, die den Einsatz der Fe uerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige  Handlung  oder  Un terlassung  nötig  gemacht  oder veranlasst haben, b.   dem Besitzer einer Brandmeldeoder Löschanl age bei wiederhol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tem Fehlalarm, c.   Personen,  die  Hilfeleistungen beansprucht  haben,  wie  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere zur Rettung von Menschen und Tieren, d.   dem  Gebäudeeigentümer  bei  Wasserschäden  im  Gebäude,  die nicht durch ein Elementare reignis verursacht wurden, e.   dem Auftraggeber für Dienstleis tungen der Feuerwehr bei beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Strafverfahren g egen den Verursacher ha t die Gemeinde die Stellung einer Geschädigten. b. Verkehrs unfälle und Fahrzeugbrände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehr sowie bei Bränden von Fahrze ugen aller Art trägt der Halter des  Fahrzeuges  die  Kosten  der Feuerwehr  für  den  Einsatz  und  für Rettungen einschliesslic h eines angemessenen Anteils für die Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind mehrere Fahrzeughalt er beteiligt, tragen sie die Kosten ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend  ihren  Anteilen  an  de r  Beanspruchung  des  Feuerwehrein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gebäudeversicherungsanstalt führt  eine  zentrale  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stelle und erlässt eine Verf ügung über den Kostenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gebäudeversicherung sanstalt erlässt einen Tarif über die zu a. Grundsatz a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. ABC-Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Verursacher  eines  A-,  B-  oder  C-Ereignisses  trägt sämtliche Aufwendungen für den Ei nsatz und die nachfolgende Sanie rung einschliesslich ei nes nach der Schwere de s Ereignisses bemesse nen Anteils an die Aufwendungen für a.   den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC Schutzes sowie des B-Regionallabors, b.   die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder lichen  Anlagen,  Fahrzeuge,  Ma schinen,  Ausrüstungen  und  Mate rialien, c.   die Ausbildung im ABC-Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  mehrere  Verursacher  beteiligt,  tragen  sie  die  Kosten  ent sprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gebäudeversicherungsanstalt führt  eine  zentrale  Inkasso stelle und erlässt eine Verf ügung über den Kostenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erlassen einen Ta rif über die zu verrechnenden Kos ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher kann die Gebäudeversicherungsanstal t den Gemeinden, die einen Stütz punkt  für  den  ABC-Schutz  betreiben, angemessenen  Ersatz  für  die Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hoheitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            11 Die  Gemeinden  und  die  Ge bäudeversicherungsanstalt nehmen die ihnen durch dieses Ge setz und die kant onale Feuerwehr verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheit lichen Befugnissen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebäudeversiche rungsanstalt ka nn Gemeinden und Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebs löschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden mit Stützpunktfeuerw ehr kann die Gebäudeversiche rungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für di e zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gebäudeversicherungsansta lt  kann  Gemeinden,  Genossen schaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung, Erneuerung und den Unterhalt von Hy dranten gewähren , soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Subventionen richten sich na ch der Finanzlage der Gebäude versicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Zentraler Materialeinkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Gebäudeversicherungsanst alt kann einen zentralen Einkauf von Feuerwehrmaterial undfahrzeugen für die Feuerwehren betreiben. Sie kann auch damit zu sammenhängende Le istungen anbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und weitere Abnehmer beliefern. Übertragung von Aufgaben an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            10 Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Kontrollaufgaben privat en Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stiftendes  Elementarereignis  beobac htet,  hat  die  Feuerwehr  zu  alar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mieren. b. Hilfe leistungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Wer  sich  auf  dem  Schadenplatz oder  in  dessen  unmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbei ten herangezogen werden. c. Benützung von Sachen Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Feuerwehr ist berechtigt , im Ernstfall und bei Übun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  Liegenschaften  und  Gebäude  Dri tter  zu  benützen.  Im  Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigung benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Übungs-  oder  Einsatzleitung orientiert  die  Eigentümer  bei grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  schutzwürdige  Interessen  de r  Betroffenen  ist  Rücksicht  zu nehmen. Vollzugs vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der  Regierungsrat  erlässt  aufgrund  dieses  Gesetzes  eine Verordnung über das Feuerwehrwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  übrigen  Vollzugsvorschriften  erlässt  die  Gebäudeversiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsanstalt. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Anordnungen der Feue rwehrorgane der Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, die in Anwendung der Bestimm ungen des Abschnitts «II. Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wehrwesen» ergangen sind, kann be im Statthalteramt Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Anordnungen anderer Or gane und Behörden kann beim Baurekursgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Rekurs erhoben werden. Löschbeiträge der Mobiliar versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gebäudeversicherungsans talt  erhebt  von  jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitrags satz in Promille der versicherten Mobiliarwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mobiliarversicher ungen  teilen  ihren  Versicherungsbestand im Kanton jährlich der Gebä udeversicherungsanstalt mit. a. Alarmpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 III. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit Busse wird bestraft, wer a.   gegen  Anordnungen,  die  gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.  1  erlassen  worden sind, insbesondere gegen ein allg emeines Feuerver bot verstösst, b.   gegen §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäude versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  aufgrund  bisherig en  Rechts  erlassenen  Ausführungsbestim mungen bleiben in Kra ft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Das Gesetz über die Raumpla nung und das öffentliche Bau recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungs rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 46, 935 und GS VI, 573.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 520 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 861.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 861.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Januar 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Text siehe OS 46, 942.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  G  vom  2.  Juni  1991  (OS  51,  704).  In  Kraft  seit  1.  Juli  1991 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51, 706).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar 2000 ( OS 55, 338 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Gesetz über die Gebä udeversicherung vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar 2000 ( OS 55, 338 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt  durch  Gesetz  über  die  Anpassung  des  Feuerwehrwesens  an  das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung  gemäss  Gesetz  über  die  Anpa ssung  des  Feuerwehrwesens  an  das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 ( OS 65, 463 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 ( OS 65, 463 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.