Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
                            1 Verordnung über die Finanzier ung der Migrantenseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.34 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzieru ng der Migrantenseelsorge (vom 23. Juni 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach  Einsichtnahme  in  den  Antrag  der  Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. April 2005, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Missionen der Migran tenseelsorge, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanisch sprechenden  im  Kanton  Zürich  werd en  aus  der  Zentralkasse  finan ziert. Vorbehalten bl eiben vertragliche Abma chungen über Standort beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
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                § 3.
                            Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer Bischofskonferenz  für  Migration  (mig ratio)  Beiträge  an  überkanto nale Missionen und Se elsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kan tonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Es  können  Beiträge  an  andere  Werke  und  Institutionen gewährt  werden,  die  der  Seelsorge an  anderssprachigen  Katholiken dienen,  insbesondere  für  soziale Aufgaben,  für  Aus-  und  Weiterbil dung, für Koordination und Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Körperschaft kann die fina nziellen Leistungen veränder ten seelsorgerlichen Be dürfnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Abklärung  der  seelsorgerli chen  Bedürfnisse,  die  Aus wahl  der  Seelsorger  und  die  Abgren zung  der  Seelsorg egebiete erfol gen durch die zuständigen innerkir chlichen Verantwortlichen im Ein vernehmen mit den staatski rchenrechtlichen Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Zentralkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kann zur Organisation der kantona len Missionen besondere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Kirchgemeinden  stellen  di e  für  die  Migrantenseelsorge notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirch lichen Bedürfnisse bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            182.34 Verordnung über die Finanzie rung der Migrantenseelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach Genehmigung  der  Synode  auf den  1. Januar  2006  in  Kraft.  Sie  erse tzt  die  Verordnung  der  römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der  Fremdsprachigenseelsorge  vom  14. Dezember  1989  inklusive  der Änderung  aufgrund  des Beschlusses  der  Synode für  die  Mitfinanzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Italienermission en vom 4. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 499 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 ( OS 68, 269 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 31. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Heute: Synodalrat.