Gastgewerbegesetz
                            1 Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11 Gastgewerbegesetz (vom 1. Dezember 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Gastgewerbe und der Hande l mit alkoholhaltigen Geträn ken im Klein- und Mittelverkauf unt erstehen der Aufsicht des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patentpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Eines Patents bedarf: a.   wer  an  allgemein  zugänglichen  Örtlichkeiten  mit  Erwerbsabsich ten, die nicht gewinnstrebend se in müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, b.   wer  den  Handel  mit alkoholhaltigen  Geträ nken  im  Klein-  und Mittelverkauf betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patentpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Von der Patentpflicht sind ausgenommen: a.   Pensionen mit höchstens zehn Gästen, b.   Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, c.   alkoholfreie Jugendherb ergen und Jugendhäuser, d.   der  Handel  mit  Wein  und  Obstwein  durch  den  Produzenten  aus seinem Eigenbau, e.   alkoholfreie  Kleinbetriebe  mi t  höchstens  zehn  Steh-  oder  Sitz plätzen, f.    gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Direktion ist zuständig für die: a.   Aufsicht über die Gemeinden so wie den Erlass von Weisungen und Richtlinien, b.   Beurteilung von Rekursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gemeinde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Gemeindebehörde ist zuständig für: a.   die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen, b.   den Vollzug dieses Gesetzes. B. Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11 Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis  zur  Erledigung  des  Patentbewerbungsverfahrens  kann  ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hinderungsgründe vorliegen. Persönliche Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das Patent lautet auf die fü r  die  Betriebsführung  verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortliche Person und ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stirbt die für die Betriebsführ ung verantwortliche Person, kann die  Weiterführung  des  Betriebs  unt er  einem  verantwortlichen  Leiter oder  einer  verantwortlichen  Leiterin  für  längstens  ein  Jahr  bewilligt werden. Örtliche Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Das Patent wird auf einen best immten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigte n Räumlichkeiten und Flächen. C. Gastgewerbe I. Patentbefugnisse Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Patent  für  eine  Gastwirtschaft  berechtigt,  Gäste  zu bewirten. b. Vorüber gehend bestehende Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden. Alkohol- ausschank
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Es  werden  Patente  für  Gastwirtschaften  mit  und  ohne Alkoholausschank ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Patent für eine Gastwirtsc haft mit Alkoholausschank berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkauf über die Ga sse zu betreiben. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der  Handel  mit  Lebensmitte ln  und  Waren  in  Gastwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften unterliegt den Beschr änkungen des Ladenverkaufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen  davon  ist  der  Verk auf  von  Kioskartikeln  sowie von Speisen und Geträ nken über die Gasse. II. Patentvoraussetzungen Betriebliche Voraus- setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Räume  und  Einrichtungen  von  Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Wer sich um ein Patent bewirb t, muss handlungsfähig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewer berin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandf reie Betriebsfüh rung bietet, insbesondere wenn er ode r sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schw erwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. III. Schliessungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schliessungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schliessungszeit gilt nich t für die beherbergten Gäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Dauernde  Ausnahmen  von  de r  Schliessungszeit  werden bewilligt,  wenn  die  Nachtruhe  und  die  öffentliche  Ordnung  nicht beeinträchtigt  werden .  Vorbehalten  bleiben  Einschränkungen  nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorübergehende Ausnahmen werd en nach den örtlichen Bedürf nissen der Gemeinde bewilligt. IV. Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der  Patentinhaber  oder  die  Pa tentinhaberin  ist  für  die Aufrechterhaltung  von  Ordnung  und guter  Sitte  im  Betrieb  verant wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ha t für die Zeit der persönlichen Abwesenhei t eine verantwortliche Person mit der Stell vertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Den Kontrollorganen ist jederz eit Zugang zu allen Betriebs räumen  zu  gewähren.  Sie  sind  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Der Patentinhaber oder die Pate ntinhaberin ist für das Ver halten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Personen, die Sicherheitsdie nstleistungen erbringen, na mentlich Türsteherinnen und Türste her, müssen folgende Vorausset zungen erfüllen: a.   Sie verfügen über die Schweize r Staatsangehörigkeit, die Staats angehörigkeit eines Mitgliedstaa tes der Europäischen Union oder der  Europäischen  Freihandelsa ssoziation  oder  über  eine  Nieder lassungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11 Gastgewerbegesetz b.   Sie sind handlungsfähig. c.   Es  erscheint  keine  Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens  oder Vergehens in ihrem Strafregis terauszug für Privatpersonen. d.   Sie verfügen über eine für di e Aufgaben notwe ndige Grundausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung  im  Sicherheitsbereich  und absolvieren  während  des  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsverhältnisses regelm ässige Weiterbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Patentinhaberin oder der Pate ntinhaber ist dafür verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich, dass das Sicher heitspersonal diese Vo raussetzungen erfüllt. Preisanschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Rauchen in Innenräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Rauchen in Innenräume n von Gastwirtschaftsbetrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht die Möglichkeit, zu m Rauchen abgetr ennte Räumlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten zur Verfügung zu stellen. Alkoholfreie Getränke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Alkoholführende  Gastwirtscha ften  haben  eine  Auswahl alkoholfreier Getr änke nicht teurer anzubiet en als das billigste alko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holhaltige Getränk in der gleichen Menge. Animierverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Den Gästen und den in der Ga stwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden. Alkohol- abgabeverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die  Abgabe  von  alkoholhaltig en  Getränken  an  Betrun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Jahren ist verboten. Klagbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Werden  alkoholhaltige  Geträ nke  aufgedrängt  oder  an  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trunkene, Psychischkran ke, Alkohol- oder Drog enabhängige abgege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar. Bewirtung von Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Jugendliche unter 16 Jahren , die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gast wirtschaften nach 21 Uhr nicht gedul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfe n nur in Begleitung von Erwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senen  oder  mit  Bewilligung der  Eltern  oder  der  Lehrkräfte  in  Gast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirtschaften  geduldet  werden. Davon  ausgenommen  sind  Gastwirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lärm oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wieder holt  Anlass  zum  Einschreiten  gegeben  haben,  können  betriebliche Auflagen angeordnet werden. D. Klein- und Mittelv erkauf von alkoholhaltigen Getränken I. Patentbefugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Patent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  Patent  für  den  Klein- und  Mittelverkauf  berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für vorübergehend bestehende Be triebe, insbesondere bei Mes sen und Ausstellungen, können befris tete Patente erteilt werden. II. Patentvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Wer  sich  um  ein  Klein-  und Mittelverkaufspatent  bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewä hr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten. III. Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alkohol-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgabeverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Abgabe alkoholhaltiger Ge tränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelv erkaufsbetrieben ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Davon  ausgenommen  ist  die  unent geltliche  Degustation  nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alkohol-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkaufsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Der  Verkauf  von  alkoholhalti gen  Getränken  an  Betrun kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhä ngige ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah ren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Jahren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klagbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychisch kranke,  Alkohol-  oder  Drogenabhängig e  verkauft,  sind  daraus  ent standene Forderungen nicht klagbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11 Gastgewerbegesetz E. Patentabgaben Abgabe auf gebrannten Wassern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Gastwirtschaften  sowie  Klein- und  Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung de s Betriebs festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von den Patentinhabern oder Pa tentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendi gen Unterlagen eingefordert wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Neufestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abgabe kann während der Ab gabeperiode er höht oder herab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelnen Betrieb geändert haben. Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Die Abgaben fallen den Gemeinden zu. Vorüber- gehend bestehende Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Bei  vorübergehend  bestehende n  Betrieben  ist  die  Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten. F. Straf- und Schlussbestimmungen Straf- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Mit Busse wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Ge tränken im Klein- und Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkauf ohne Patent ausübt, b.   wer als verantwortliche Person di e Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beacht et oder die gesetzlichen Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen an die Betriebsführung verletzt, c.   wer  als  Gast  den  Anordnungen der  verantwortlichen  Person  zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verwaltungsrechtliche  Massnah men  bis  zum  Patententzug  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Anpassung der Patente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            Die  bisherigen  Patente  für  Gastwirtschaften  sowie  Klein- und Mittelverkaufsbetri ebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gastgewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeitsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Der Regierungsrat kann für da s Arbeitsverhältnis im Gast gewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gastgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Der  Gastgewerbefonds  wird  dr ei  Jahre  nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staats kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Das  Gemeindegesetz  vom  6.  Juni  1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird  wie  folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird das  Gastgewerbegesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Juni 1985 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gast gewerbegesetzes  vom  9.  Juni  1985 betreffend  Betr iebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinver kaufsbetriebe sowie betreffend fach liche Voraussetzungen vor Inkrafttr eten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Text siehe OS 54, 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit
                            1. Januar 1998 (OS 54, 156).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G vom 28. September 2008 ( OS 65, 19 ; ABl 2007, 1298 ). In Kraft seit 1. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018.